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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 18.02.2000
Aktenzeichen: 15 UF 144/99
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 242
ZPO § 323
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 1570
BGB § 1579 Nr. 7
BGB § 1581
BGB § 1586 Abs. 1
BGB § 1601
BGB § 1603
Zur Abänderung eines Prozessvergleichs über nachehelichen Ehegattenunterhalt wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

15 UF 144/99 19 F 119/99 AG

Verkündet am 18. Februar 2000

Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Familiensache

pp.

wegen Unterhaltsabänderung

hat der 15. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### sowie die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. Mai 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ####### geändert.

Der am 8. September 1993 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - ####### (2 F 120/93) geschlossene, durch weiteren Prozessvergleich vom 28. Juni 1994 (10 F 57/94 Amtsgericht #######) abgeänderte Prozessvergleich der Parteien wird nunmehr dahin abgeändert, dass der Kläger ab August 1998 keinen Ehegattenunterhalt mehr schuldet.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die Berufung des Klägers ist begründet.

I.

Der Beklagten ist für die streitgegenständliche Zeit seit dem 1. August 1998 ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (§ 1570 BGB) zu versagen, § 1579 Nr. 7 BGB. Gegenüber den bei Abschluss des abändernden Vergleichs vom 28. Juni 1994 (10 F 57/94 AG #######) zugrunde gelegten Verhältnissen ist gemäß §§ 242 BGB, 323, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine wesentliche Veränderung in der Weise eingetreten, dass sich die mindestens seit April 1994 bestehende nichteheliche Lebensgemeinschaft der Beklagten mit Herrn ####### zu einer festen, auf Dauer angelegten sozialen und wirtschaftlichen Gemeinschaft (d.h. zu einer sog. sozioökonomischen Gemeinschaft) verfestigt hat. Das ergibt sich bereits aus dem eigenen Vortrag der Beklagten, die mit ihrem Lebenspartner wie in einer Ehe zusammenlebt und ersichtlich sowohl eine Haushalts- wie eine Wirtschaftsgemeinschaft bildet. Ein gegenüber den berechtigten Belangen des Klägers durchgreifender Grund, weshalb die Beklagte von einer mit der Rechtsfolge des § 1586 Abs. 1 BGB verbundenen Eheschließung mit ihrem Partner absieht, ist nicht dargetan. Der Wunsch der Beklagten, eine Lebensgemeinschaft ohne die verpflichtenden Bindungen einer Ehe zu führen und sich beim Aufkommen von Streitigkeiten 'einfach' von ihrem Lebensgefährten zu trennen, betrifft die persönliche Lebenseinstellung und Lebensplanung der Beklagten und rechtfertigt die Fortdauer der Unterhaltsbelastung des Klägers sowie den damit verbundenen Eingriff in seine Handlungsfreiheit und Lebensgestaltung nicht. Deshalb liegt hier ein Härtegrund im Sinne des § 1579 Nr. 7 BGB vor.

Grobe Unbilligkeit als zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 1579 BGB ist ebenfalls gegeben, weil die Wahrung der Belange der beiden gemeinschaftlichen Kinder #######(geboren am 5. Juli 1985) und ####### (geboren am 7. Juli 1988) einer Versagung des Unterhaltsanspruchs nicht entgegenstehen. Eine Anwendung der Härteklausel des § 1579 BGB kommt zwar grundsätzlich nur in Betracht, soweit die Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes trotzdem gesichert bleibt. Das ist aber unter anderem dann der Fall, wenn sie in anderer Weise als durch die unmittelbare Betreuung des Elternteils sichergestellt werden kann (vgl. BGH FamRZ 1998, 1309; 1989, 1279, 1280). Davon ist hier auszugehen. Nach dem Alter der beiden Kinder kommt für die Zeit seit August 1998 ein Erfordernis besonderer Betreuung allenfalls noch für ####### in Betracht, die heute die vierte Grundschulklasse besucht. Ein Grund dafür, dass diese Betreuung nicht vom Lebenspartner der Beklagten - der, wie sich aus seiner am 28. Juni 1994 vom Amtsgericht ####### (10 F 57/94) protokollierten Zeugenaussage und aus dem Vortrag der Beklagten ergibt, seit mehreren Jahren keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und deshalb über die notwendige Zeit verfügt - geleistet werden konnte und kann, ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz vom 25. Januar 2000 nicht dargetan. Soweit die Beklagte geltend macht, ihr Lebensgefährte wolle - insbesondere wegen gewisser Probleme im Umgang mit der älteren Tochter ####### - die Kinder nicht betreuen und achte nicht auf die Erledigung der Hausaufgaben durch #######, ergibt sich daraus nicht, dass er objektiv nicht in der Lage ist, der Beklagten im Fall berufsbedingter Abwesenheit bei der Versorgung der Kinder, vor allem derjenigen #######, zur Seite zu stehen. Darauf aber kommt es an (vgl. auch BGH FamRZ 1989, 487). Deshalb ist die erforderliche Betreuung der Kinder bei einer Ausweitung der Erwerbstätigkeit der Beklagten auf ein ihren Mindestbedarf sicherstellendes Maß als gewährleistet anzusehen. Dass sich die Beklagte bislang vergeblich um eine solche Erwerbstätigkeit bemüht hat, ist nicht vorgetragen. Ihr bloßer Hinweis auf eine fehlende Berufsausbildung reicht für den Rückschluss, eine solche Tätigkeit sei für die Beklagte auf dem Arbeitsmarkt nicht zu erlangen, nicht aus.

Auf den Umstand, dass der Lebenspartner gegenüber der Beklagten wegen Unanwendbarkeit des § 1356 Abs. 2 S. 2 BGB keine rechtliche Verpflichtung zur Betreuung der Kinder hat, kann sich die Beklagte bei der hier gebotenen Billigkeitsabwägung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht berufen. An dieser Stelle kann dahinstehen, ob die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den sog. Hausmann-Fällen angesichts der rechtlichen Unverbindlichkeit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht heranzuziehen sind, wenn es um den Unterhaltsanspruch (§ 1601 BGB) eines ehelichen Kindes gegen seine in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebende und wegen der Betreuung eines aus dieser Verbindung stammenden Kindes trotz der tatsächlichen Möglichkeit einer Betreuung durch den Kindesvater nicht erwerbstätige und insoweit leistungsunfähige Mutter geht (so BGH FamRZ 1995, 598 = NJW-RR 1995, 451; OLG Frankfurt FamRZ 1992, 979, 980; OLG Düsseldorf, FamRZ 1991, 592, 593; vgl. die gegen diese Rechtsprechung gerichtete Kritik bei Johannsen/Henrich/Graba, Eherecht, 3. Aufl., Rdnr. 25 zu § 1603 BGB). Jedenfalls wenn es, wie hier, um den allein aus der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes noch zu rechtfertigenden Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (§ 1570 BGB) geht, ist zur Vermeidung einer Schlechterstellung von Verheirateten auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen und beim Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft des geschiedenen Ehegatten mit dem Lebenspartner die Möglichkeit der Mithilfe des Partners zu berücksichtigen (vgl. Johannsen/Henrich/Büttner, a.a.O., Rdnr. 12 zu § 1581 BGB). Eine andere Sichtweise erscheint in der heutigen Zeit, in der nichteheliche Gemeinschaften von großen Teilen der Bevölkerung und zahlreichen gesellschaftlichen Institutionen jedenfalls in ihrer sozialen Bewertung der Ehe gleichgestellt werden, nicht gerechtfertigt. Das gilt um so mehr dann, wenn der geschiedene Ehegatte seinem Partner Betreuungsleistungen erbringt, wie dies hier der Fall ist (vgl. dazu, allerdings wie die oben zitierte Rechtsprechung den Verwandtenunterhalt betreffend, OLG Oldenburg FamRZ 1991, 1090, 1091).

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, hinsichtlich der in erster Instanz konkludent erklärten Rücknahme der Widerklage aus § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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