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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 25.02.2004
Aktenzeichen: 15 UF 178/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 138
BGB § 242
Zur Wirksamkeit eines Ehevertrages, in dem die Ehefrau auf Ehegattenunterhalt und Versorgungsausgleich verzichtet und für den (evtl.) Zugewinns einen Ausgleichsbetrag erhalten hat.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

15 UF 178/03

Verkündet am 25. Februar 2004

In der Familiensache

hat der 15. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Brick, den Richter am Oberlandesgericht Dr. MeyerHolz und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Schwonberg für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung gegen das am 11. September 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lehrte wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage um Auskunft über das Endvermögen des Beklagten. Die am 18. Mai 1989 geschlossene Ehe der Parteien wurde nach Zustellung des Scheidungsantrags am 3. Dezember 1999 durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lehrte vom 9. November 2000, das seit dem 11. Januar 2001 rechtskräftig ist, geschieden. Aus der Ehe der Parteien ist die am 13. Oktober 1989 geborene Tochter N. hervorgegangen, die bei der Klägerin lebt.

Am 23. September 1999 schlossen die Parteien, die beide berufstätig waren und über in etwa gleich hohe Erwerbseinkünfte verfügten, eine notarielle Scheidungsvereinbarung, in der sie zur Vermögensauseinandersetzung (unter II.) den Güterstand der Gütertrennung vereinbarten und in der sie sich zum Ausgleich von Zugewinnausgleichsansprüchen dahingehend auseinander setzten, dass der Beklagte der Klägerin einen Betrag von 20.000 DM bis zum 30. Oktober 1999 zu zahlen hatte. Im übrigen verzichteten sie wechselseitig auf ggf. darüber hinaus bestehende Ansprüche. Weiterhin schlossen die Parteien den Versorgungsausgleich (unter III.) und den nachehelichen Ehegattenunterhalt (unter IV.) aus. Hinsichtlich des Kindesunterhalts verpflichtete sich der Beklagte zur Zahlung des an der Düsseldorfer Tabelle orientierten Betrages und zahlte der Klägerin zur Abgeltung des bis zur Volljährigkeit geschuldeten Kindesunterhalts einen Betrag von 60.000 DM, wofür die Klägerin den Beklagten im Innenverhältnis von Unterhaltsansprüchen der Tochter freistellte.

Mit notariellem Vertrag vom 6. September 1999 hatte die Klägerin ein Hausgrundstück zum Preis von 267.500 DM erworben. Zur Finanzierung des Kaufpreises benötigte die Klägerin 80.000 DM, die sie aufgrund der Scheidungsvereinbarung vom Beklagten erhielt.

Die Klägerin macht mit der Berufung geltend, die notarielle Scheidungsvereinbarung sei wegen Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 und 2 BGB nichtig. Die Vereinbarung habe der Kapitalbeschaffung der Klägerin gedient und habe deshalb Darlehenscharakter. Der Leistung des Beklagten stehe als Gegenleistung ein erheblich höherer Wert gegenüber, da die Klägerin auf einen Zugewinnausgleichsanspruch von mehr als 92.000 EUR, der auf der Wertsteigerung des im Eigentum des Beklagten stehenden Hauses beruhe, sowie auf eine Aufstockungsunterhalt in Höhe kapitalisierter 25.000 EUR verzichtet habe.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin durch Vorlage eines vollständigen und geordneten Bestandsverzeichnisses Auskunft zu erteilen über alle Aktiva und Passiva seines Endvermögens bezogen auf den 26. November 1999.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird im übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen .

II.

Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

Die Klägerin kann vom Beklagten im Rahmen ihrer Stufenklage Auskunft über sein Endvermögen gemäß § 1379 Abs. 1 BGB nicht verlangen, weil unabhängig vom Ergebnis der Auskunft feststeht, dass der Klägerin einen Anspruch auf Zugewinnausgleich nicht zusteht (vergl. BGH FamRZ 1983, 157, 158; 1995, 597; Senatsurteil vom 3. März 1995 - 15 UF 222/94 - NJWRR 1995, 1411; Johannsen/Henrich/ Jaeger, Eherecht, 4. Aufl., Rn 15 zu § 1379 BGB). Die Parteien haben in der notariellen Scheidungsvereinbarung vom 23. September 1999 in den Regelungen zur Vermögensauseinandersetzung (unter II.) den gesetzlichen Güterstand abbedungen, statt dessen den Güterstand der Gütertrennung (§ 1414 BGB) vereinbart und gegen Zahlung eines Betrages von 20.000 DM wechselseitig auf darüber hinaus bestehende Ansprüche wirksam verzichtet.

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02 - zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen erfolgt vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (FamRZ 2001, 343 ff., 985 f.) zunächst eine Wirksamkeitskontrolle nach §138 BGB, bei der zu prüfen ist, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, das ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (unter III. 3 a der Gründe). Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird bei einer Gesamtwürdigung der individuellen Verhältnisse beim Vertragsschluss regelmäßig nur dann in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird. Erst in einem zweiten Schritt ist sodann eine Ausübungskontrolle gemäß § 242 BGB vorzunehmen, bei der zu prüfen ist, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht.

Nach diesen Grundsätzen ist die Scheidungsvereinbarung der Parteien weder nach § 138 BGB nichtig, noch ist der Beklagte gemäß § 242 BGB gehindert, sich auf den vereinbarten Ausschluss des Zugewinnausgleichs zu berufen.

Die Vereinbarung der Parteien, deren Wirksamkeit die Klägerin im übrigen - insbesondere zum Ausschluss des Ehegattenunterhalts und des Versorgungsausgleichs - nicht in Abrede stellt, ist nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB teilweise nichtig.

Zu dem Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in erster Linie der Betreuungs- und der Krankheitsunterhalt, der Unterhalt wegen Alters sowie der Versorgungsausgleich. Hingegen erweist sich der Zugewinnausgleich ehevertraglicher Disposition am weitesten zugänglich, denn die aktuelle Versorgungsbedürftigkeit wird über das Unterhaltsrecht gewährleistet (unter III. 2. c der Gründe; ebenso Schwab, DNotZ 2001, 9, 15 ff.; DaunerLieb, AcP 200 (2001), 295, 320). Daher wird sich die Berufung auf eine wirksam vereinbarte Gütertrennung nur unter engsten Voraussetzungen als rechtsmissbräuchlich erweisen. Bei einer Gesamtwürdigung der individuellen Verhältnisse der Parteien verstößt weder der Totalverzicht der Klägerin noch die Regelung zur Vermögensauseinandersetzung gegen die guten Sitten. Die am 26. April 1964 geborene Klägerin war - nach ihren Angaben zum Versorgungsausgleich - seit 1980 als kaufmännische Angestellte tätig. Der Beklagte, geboren am 15. Juni 1961, war seit 1977 als Industriemeister Metall beschäftigt. Unstreitig verfügten beide Parteien während der Ehe über in etwa gleich hohe Einkünfte. Im Scheidungsverfahren gingen sie auch davon aus, dass sie Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in etwa gleicher Höhe erworben hätten. Die Klägerin war entsprechend der gemeinsamen Gestaltung ihrer ehelichen Lebensverhältnisse auch nach der 1989 erfolgten Geburt der gemeinsamen Tochter weiterhin ganztägig berufstätig, so dass dem Unterhaltsverzicht auch Kindesbelange nicht entgegenstehen, zumal eine teilweise Betreuung durch die Großeltern vereinbart war. Damit sind Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts durch die notarielle Vereinbarung der Parteien nicht zum Nachteil der Klägerin betroffen. Auch subjektiv sind keine Beweggründe zu erkennen, die eine sittenwidrige Benachteiligung der Klägerin begründen können.

Da der wechselseitige Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs und des nachehelichen Ehegattenunterhalts nicht zu beanstanden ist, wovon auch die Parteien übereinstimmend ausgehen, ist für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit der Regelung zur Vermögensauseinandersetzung allein auf diese Regelung abzustellen.

Der Berufung bleibt der Erfolg auch insoweit versagt, als sich die Klägerin im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB auf ein grobes Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung beruft. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2003, 846, 848), die auch auf den vorliegenden Rechtsstreit Anwendung findet, sind die Rechtsgrundsätze zum auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung auf familienrechtliche Verträge nicht ohne weiteres zu übertragen, weil die vereinbarte Leistung Teil einer umfassenderen Vermögensauseinandersetzung sein und ein die Leistung überschießender Wert durch andere Zugeständnisse seine Entsprechung finden kann. Darüber hinaus sind strenge Anforderungen an die verwerfliche Gesinnung bzw. das Ausnutzen einer bedrängten Situation zu stellen, da mit der Scheidungssituation für beide Eheleute eine Neuorientierung ihrer Lebensverhältnisse erforderlich ist (FamRZ 2003, 846, 848). Ein Zugeständnis des Beklagten in diesem Sinn liegt bereits darin, dass er der Klägerin auf den künftigen Kindesunterhalt einen Betrag von 60.000 DM bis zur Fälligkeit der Kaufpreisschuld der Klägerin aus ihrem Grundstückskaufvertrag zahlte, ohne hierzu verpflichtet gewesen zu sein.

Selbst wenn man die Rechtsprechung zum Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung heranziehen würde, sind die Voraussetzungen für eine Teilnichtigkeit (§ 139 BGB) wegen Sittenwidrigkeit der Vermögensauseinandersetzung nicht gegeben. Danach müssten Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen und der eine Vertragspartner die schwächere Lage des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt haben (BGH NJW 2002, 55, 56 f.; Palandt/ Heinrichs, 62. Aufl., Rn. 25 ff. zu § 138 BGB). Vorliegend kann es dahingestellt bleiben, ob der Beklagte eine wirtschaftliche Zwangslage der Klägerin dadurch ausgenutzt hat, dass die Klägerin zur Finanzierung des Kaufpreises von 267.500 DM für das Hausgrundstück auf die Zahlung des Beklagten von insgesamt 80.000 DM angewiesen war, oder sich ihre Unterlegenheit daraus ergibt, dass sie in den außergerichtlichen Gesprächen der Parteien im Gegensatz zum Beklagten nicht anwaltlich vertreten war.

Jedenfalls hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bezüglich der Vermögensauseinandersetzung der Parteien besteht. Die Einordnung der Vereinbarung durch die Klägerin als Vertrag mit Darlehenscharakter (bei einer Verzinsung von mehr als 500 %), die primär der Kapitalbeschaffung für die Klägerin zur Finanzierung des Kaufpreises des zuvor erworbenen Hausgrundstücks gedient habe, geht fehl. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut der Scheidungsfolgenvereinbarung war mit der Regelung unter II. eine endgültige Vermögensauseinandersetzung bezweckt. Dass der Beklagte der Klägerin den Betrag von 20.000 DM lediglich darlehens oder vorschussweise auf einen weitergehenden Ausgleichsanspruch der Klägerin zahlen sollte, findet weder im Vertragstext eine Grundlage noch hat die Klägerin auf das Bestreiten des Beklagten die näheren Umstände einer solchen Absprache vorgetragen und unter Beweis gestellt. Insoweit kann es auch dahinstehen, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin den Entwurf der Scheidungsvereinbarung zur Kenntnis nehmen konnte, denn für die im kaufmännischen Bereich tätige Klägerin war diese Folge ohne weiteres ersichtlich.

Zu einem groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gelangt die Klägerin allein durch die Annahme, der Wert des Wohnhauses, das dem Beklagten 1992 von seiner Mutter, die die Wohnung im Obergeschoss weiterhin bewohnt, geschenkt worden war, habe zum Stichtag, der sich im Falle der Teilnichtigkeit aus § 1384 BGB ergäbe, mindestens 580.000 EUR betragen. Konkrete Grundlagen für ihre - vom Beklagten bestrittene - Wertschätzung trägt die Klägerin indes nicht vor. Ausgehend von einem von der Klägerin für 1992 zugrunde gelegten Wert des Hausgrundstücks von rund 120.000 EUR ist ein Wertzuwachs auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin herangezogenen wertverbessernden Baumaßnahmen und im Hinblick auf die - senatsbekannte - Entwicklung der Preise im Immobilienbereich um etwa das Vierfache auf 580.000 EUR bzw. die Erhöhung des Quadratmeterpreises der Wohnfläche von 500 EUR im Jahr 1992 auf rund 1.800 EUR bis 2.050 EUR im Jahr 1999 nicht nachvollziehbar. Dabei entsprechen die Kosten der von den Parteien durchgeführten baulichen Maßnahmen nicht dem Wertzuwachs des Hauses. Vielmehr bestimmt sich der Wert des vom Beklagten und seiner Mutter genutzten Hauses nach dem im Sachwertverfahren zu bemessenden Verkehrswert (BGH FamRZ 1992, 918, 919). Zu dem danach maßgeblichen Bodenwert, dem Bauwert und dem Wert der Außenanlagen (vergl. Büte, Zugewinnausgleich bei Ehescheidung, 2. Aufl. Rn. 84) hat die Klägerin auch nicht durch Verkehrswerte von Vergleichsobjekten substantiiert vorgetragen. Die Erweiterung der Wohnfläche von 80 qm auf 140 qm im Erdgeschoss bzw. auf 110 qm im Obergeschoss, das Fliesen der Erdgeschosswohnung, die Modernisierung des Bades, der Einbau der Fußbodenheizung, der Einbau einer großen Fensterfront im Wohnzimmer, das Isolieren und Eindecken des Daches, die Anschaffung einer neuen Küche sowie die Veränderungen der Außenanlagen lassen die behauptete Wertsteigerung nicht als gerechtfertigt erscheinen, so dass sich der von der Klägerin vorgetragene Betrag als Behauptung ist Blaue hinein darstellt.

Darüber hinaus ist der Vortrag der Klägerin widersprüchlich. Zum einen hat die Klägerin im Scheidungsverfahren - 8 F 8283/99 AG Lehrte - zum Antrag des Beklagten im persönlichen Schriftsatz vom 13. Dezember 1999 Stellung genommen und selbst darauf hingewiesen, dass sich beide Eheleute über die Scheidungsfolgesachen einig seien. Die Klägerin ging daher ersichtlich von der Wirksamkeit der Vereinbarung aus, ohne eine Benachteiligung geltend zu machen. Zum anderen hat die Klägerin in der Folgesache Güterrecht im Schriftsatz vom 22. September 2000 den Verkehrswert des Hauses des Beklagten im Endvermögen mit etwa 450.000 DM (bzw. rund 230.081 EUR) zugrunde gelegt und unter Berücksichtigung der damaligen Verbindlichkeiten von rund 150.000 DM einen Zugewinnausgleichsanspruch von 80.000 DM (bzw. rund 40.900 EUR) errechnet. Worauf die unterschiedliche Beurteilung des Verkehrswertes beruht, hat die Klägerin nicht dargelegt. Ihren damaligen (PKH)Antrag im Scheidungsverbundverfahren hat die Klägerin nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 2. November 2000 zurück genommen.

Aus den dargestellten Gründen scheidet auch eine Teilnichtigkeit der Regelung zur Vermögensauseinandersetzung gemäß § 138 Abs. 2 BGB aus.

Die Klägerin kann sich auch nicht auf die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebotene Inhaltskontrolle bzw. nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2004 erforderliche Ausübungskontrolle berufen. Danach ist entscheidend, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolgen eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar ist. Belastungen des einen Ehegatten wiegen dabei um so schwerer und die Belange des anderen Ehegatten bedürfen umso genauerer Prüfung, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift (unter III. 2. der Gründe).

Wie dargestellt berührt die Scheidungsfolgenvereinbarung den Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsrechts nicht zum Nachteil der Klägerin. Dass die Scheidungsfolgenvereinbarung der Parteien Ausdruck einer gestörten Vertragsparität ist, ist vor dem Hintergrund der beruflichen Tätigkeit der Klägerin nicht erkennbar. Besondere Gründe, wie eine erkennbar einseitige Lastenverteilung zuungunsten der Frau oder der Zusammenhang der Vereinbarung mit einer bestehenden Schwangerschaft (vergl. BVerfG FamRZ 2001, 343, 346; OLG Brandenburg FamRZ 2003, 764; OLG Hamm FamRZ 2004, 201 f.; OLG München FamRZ 2003, 35), auf die auch die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des OLG Oldenburg vom 28. August 2003 - 14 UF 70/03 - (OLGR 2004, 93) entscheidend abstellt, sind vorliegend nicht ersichtlich.

Entgegen der Anregung der Klägerin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 4. März 2004 ist eine Zulassung der Revision vorliegend nicht geboten, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Senat hat sich bei seiner Entscheidung streng an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehalten und dabei auch das Urteil vom 11. Februar 2004 - XII 265/02 - berücksichtigt. Wie der Bundesgerichtshof ausführt, ist die Frage, ob aufgrund einer vom gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht abweichenden Vereinbarung eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht, vom Tatrichter zu prüfen (unter III 3. der Gründe).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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