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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 25.05.2001
Aktenzeichen: 15 UF 2/01
Rechtsgebiete: BSHG, BGB


Vorschriften:

BSHG § 91
BGB § 1601
BGB § 1603
BGB § 1606
1. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei einer Doppelverdienerehe der eine Teil den anderen in vollem Umfang von der Haushaltführung und Kindesbetreuung freistellt und dieser im Gegenzug für den gesamten Barunterhalt der Kinder allein aufkommt.

2. Es gibt keine allgemeine Praxis der Verwaltung, dass beim Elternunterhalt in der Regel nur 50 % des über den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen hinausgehenden Einkommens durch den Träger der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen ist.

3. Eine Schonung des über dem sogenannten großen Selbstbehalt hinausgehenden Einkommens im Rahmen des § 91 Abs. 2 S. 2 BSHG ist nur bei besonderen Gründen gerechtfertigt.


15 UF 2/01

Verkündet am 25. Mai 2001

In der Familiensache

pp.

wegen Elternunterhalts aus übergegangenem Recht

hat der 15. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2001 durch die Richter am Oberlandesgericht ####### , ####### und ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird das am 21. November 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts

- Familiengericht - Peine geändert und neu gefasst.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Unterhalt für seine Mutter wie folgt zu zahlen:

40.157,60 DM für Mai 1998 bis April 2000 DM,

monatlich 939 DM für Mai 2000 bis Januar 2001,

monatlich 1.253 DM für Februar 2001 bis Juni 2001,

monatlich 1.053 DM für Juli 2001 bis Oktober 2001 und

monatlich 1.439 DM für die Zeit ab November 2001.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/25, der Beklagte 24/25. Von den Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin 1/20, der Beklagte 19/20.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die Berufung der Klägerin ist zum Teil begründet.

Die Klägerin hat als Trägerin der Sozialhilfe gemäß § 91 BSHG in der unter II. im einzelnen hergeleiteten Höhe gegen den Beklagten Anspruch auf Erstattung der seiner Mutter ####### gemäß §§ 27, 68 BSHG erbrachten Sozialhilfeleistungen - deren Umfang unstreitig ist und deren Erbringung die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 24. April 1998 angezeigt hat.

I.

1. Hinsichtlich der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs gemäß §§ 1601 ff. BGB vertritt der Senat anders als das Amtsgericht die Auffassung, dass vorliegend der Barunterhalt für die drei Kinder des Beklagten ####### nicht in voller Höhe, sondern lediglich anteilig gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB von seinem Einkommen vorweg in Abzug zu bringen ist.

Unter den gegebenen Umständen erscheint es nicht glaubhaft, dass der Beklagte tatsächlich aufgrund einer mit seiner Ehefrau getroffenen Vereinbarung (§§ 1356 Abs. 1 S. 1, 1360, 1360 a BGB) den gesamten Barunterhalt leistet, während seine Ehefrau ihre Verpflichtung zur Beteiligung am Familien- und damit auch am Kindesunterhalt allein durch Kindesbetreuung erfüllt. Vorliegend handelt es sich ersichtlich um eine so genannte Doppelverdienerehe, in der sich beide Ehegatten gemeinsam um die Kinder zu kümmern haben und sich der jeweilige finanzielle Beitrag zum Familienunterhalt nach dem Einkommen der Ehepartner bestimmt (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 59. Aufl., Rdnr. 10 zu § 1360). Das gilt auch für die Zeit bis Juli 2000, in der die Ehefrau des Beklagten als Studienrätin eine Unterrichtsverpflichtung von 22 Wochenstunden hatte - gegenüber der einer dienstrechtlichen Vollbeschäftigung entsprechenden Stundenzahl von 24,5 Wochenstunden, die von ihr ab August 2000 erbracht werden. Die um 2,5 Wochenstunden geringere Unterrichtsverpflichtung bedeutet in diesem Zusammenhang nur eine unerheblich geringere Arbeitsbelastung, zumal üblicherweise zusätzliche Leistungen wie Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Korrektur von Hausaufgaben und Klassenarbeiten, Teilnahme an Lehrerkonferenzen und Elternversammlungen sowie Mitwirkung an anderen neben dem Unterricht stattfindenden schulischen Aktivitäten zu erbringen waren. Dass die Ehefrau des Beklagten trotz dieser Gesamtbelastung den Beklagten in vollem Umfang von der Haushaltsführung und der Betreuung der Kinder - die im Übrigen im gegenständlichen Unterhaltszeitraum in erheblichem Umfang nur noch für ####### in Frage kommen dürfte - freistellt, widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Gleiches gilt für die Behauptung, der Beklagte komme trotz des durchaus überdurchschnittlichen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau für den gesamten Barunterhalt der Kinder allein auf.

Somit kann dahinstehen, ob die vom Beklagten behauptete Lastenverteilung - die ersichtlich dazu bestimmt wäre, sein für den Elternunterhalt verfügbares Einkommen zu verringern - im unterhaltsrechtlichen Verhältnis des Beklagten gegenüber seiner Mutter einen treuwidrigen Verstoß gegen die Verpflichtung zur unterhaltsrechtlichen Solidarität (§ 242 BGB) darstellen würde - was zur Folge hätte, dass sie der Mutter und mithin der Klägerin als deren (partieller) Rechtsnachfolgerin nicht entgegengehalten werden könnte.

2. Der Senat vermag dem Amtsgericht auch nicht zu folgen, soweit es nur wegen der Hälfte des über dem Selbstbehalt liegenden bereinigten Einkommens des Beklagten einen Anspruchsübergang gemäß § 91 BSHG angenommen hat.

Der Anspruchsübergang unterbleibt nach § 91 Abs. 2 BSHG nur, soweit der Unterhaltspflichtige bei eigenem Nachsuchen um Sozialhilfe wegen der ihm eingeräumten Frei- bzw. Schonbeträge kein eigenes Einkommen und Vermögen einzusetzen hätte (Abs. 2 S. 1) oder ein Übergang eine unbillige Härte bedeuten würde (Abs. 2 S. 2). Nach diesem sozialrechtlichen Schuldnerschutz, der anderen Kriterien folgt als der allein auf die bürgerlich-rechtlich definierte Leistungsfähigkeit abstellende unterhaltsrechtliche Schuldnerschutz (vgl. BGH FamRZ 1999, 843, 846), kommt es hier darauf an, inwieweit der Übergang des gemäß § 1601 ff. BGB ermittelten Unterhaltsanspruchs der Mutter des Beklagten auf die Klägerin - d.h. mithin: deren Rückgriff gegen den Beklagten - nach der Zielsetzung der Sozialhilfe ausnahmsweise ausgeschlossen ist. Dabei ist nicht im Streit, dass - wie die von der Klägerin angestellte, nicht angegriffene Vergleichsberechnung gemäß §§ 27, 79, 81 BSHG ergeben hat - die Regelung des § 91 Abs. 2 S. 1 BSHG dem Anspruchsübergang in der geltend gemachten Höhe nicht entgegensteht. Somit kommt eine Beschränkung des Anspruchsübergangs nur in Betracht, wenn und soweit (vgl. Schmitt/Hillermeier, BSHG, Rdnr. 8 e) zu § 91) die Inanspruchnahme des Beklagten unter Berücksichtigung der allgemein herrschenden Anschauungen (vgl. Schmitt/Hillermeier, a.a.O.) eine unbillige Härte im Sinne des § 91 Abs. 2 S. 2 BSHG bedeutet. Das ist nicht der Fall.

Dass nach Rdnr. 121 der Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe (FuR 2000, 305, 323) beim Elternunterhalt in der Regel nur 50% des über den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen hinausgehenden Einkommens in Anspruch zu nehmen sind, könnte die hier vorzunehmende Billigkeitsabwägung nur dann maßgeblich mitbestimmen, wenn sich durch entsprechende Anwendung der Empfehlungen eine zur Selbstbindung verfestigte allgemeine Praxis der Verwaltung (vgl. dazu BayVGH FamRZ 1999, 1027) herausgebildet hätte. Eine solche Praxis ist vorliegend weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Runderlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales vom 22. Juni 1999 (Nds. MBl., 417), nach dem in der Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers (also des Landes Niedersachsen, § 2 Nds. Ausführungsgesetz zum BSHG) nach den o.g. Empfehlungen verfahren werden soll; denn vorliegend handelt die Klägerin, eine kreisfreie Stadt, als örtlicher Träger der Sozialhilfe (§§ 96 Abs. 1 S. 1 BSHG, 10 Abs. 3 NGO i.V.m. §§ 99, 100 BSHG, 3 Nds. Ausführungsgesetz zum BSHG) im eigenen Wirkungskreis (§§ 1 Nds. Ausführungsgesetzt zum BSHG, 4 NGO) und entscheidet insoweit eigenständig über die Verwendung ihrer Haushaltsmittel. Im Übrigen kann nach Rdnr. 122 der o.g. Empfehlungen von der 50%-Regel abgewichen werden, wodurch deklaratorisch zum Ausdruck kommt, dass es selbst bei Zugrundelegung dieser Empfehlungen letztlich auf den Einzelfall ankommt. Gleiches hat hinsichtlich Nr. I.4 der Empfehlungen des 13. Deutschen Familiengerichtstages an Rechtsberatung und Rechtsprechung (NJW 2000, 1464) zu gelten.

Als ausschlaggebendes Kriterium bei der Anwendung der Härteklausel des § 91 Abs. 2 S. 2 BSHG erscheint dem Senat die dem Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe (§ 2 BSHG, wo ausdrücklich Hilfe von Angehörigen als vorrangig eingestuft ist) Rechnung tragende Erwägung, dass es Aufgabe der Sozialkassen ist, (nur) tatsächlich Bedürftigen die zur Abwendung von Not erforderliche Unterstützung zukommen zu lassen, und dass daraus die Notwendigkeit folgt, den Einsatz öffentlicher Mittel diesem Zweck vorzubehalten und eine gegenüber der Allgemeinheit nicht zu rechtfertigende Entlastung des Unterhaltspflichtigen zu vermeiden. Dem allgemeinen Umstand, dass es nach dem geltenden Prinzip der gesetzlichen Rentenversicherung den im aktiven Berufsleben stehenden Kindern obliegt, durch ihre Sozialversicherungsabgaben die Elterngeneration im Alter angemessen zu versorgen, wird bereits durch einen Aufschlag auf den gegenüber volljährigen, nicht gemäß § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB privilegierten Kindern einzuhaltenden angemessenen bzw. großen Selbstbehalt Rechnung getragen (vgl. BGH FamRZ 1992, 795, 797). Deshalb erscheint eine 'Schonung' des über diesen erhöhten Selbstbehalt hinausgehenden, für Unterhaltsleistungen grundsätzlich verfügbaren Einkommens im Rahmen der Härteklausel des § 91 Abs. 2 S. 2 BSHG nur gerechtfertigt, soweit dies im Einzelfall zur Gewährleistung des den konkreten Umständen nach angemessenen Lebensunterhalts des Unterhaltspflichtigen ausnahmsweise erforderlich ist oder aus sonstigen, besonderen Gründen - insbesondere wenn die Heranziehung des Unterhaltspflichtigen nach seinen persönlichen Verhältnissen eine Überspannung der ihm abzuverlangenden sozialen Verantwortung bedeuten würde - angezeigt erscheint. Andernfalls wäre eine mit dem Zweck des § 91 BSHG nicht zu vereinbarende Aushöhlung der Unterhaltsverpflichtung durch Verlagerung der Unterhaltslast auf die Allgemeinheit zu besorgen.

Vorliegend hat der Beklagte nicht dargetan, dass seine Inanspruchnahme durch den Sozialhilfeträger in Höhe des vollen, nach bürgerlichem Recht geschuldeten Elternunterhalts eine unbillige Härte für ihn darstellen würde. Soweit er sich auf das Urteil des OLG Köln vom 28. Januar 1999 (10 UF 192/98) beruft, folgt daraus für eine generelle Schonung einer Hälfte des über den Selbstbehalt hinausgehenden Einkommens nichts. Zwar wird in jener Entscheidung (Seite 5 der Gründe, zweiter Absatz) auch der Gesichtspunkt der Erhaltung des Arbeitsanreizes für den Unterhaltspflichtigen angeführt, aber ausdrücklich mit Rücksicht auf die 'Umstände des (dortigen) Streitfalles', in dem der Unterhaltspflichtige mit seinem Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war. Hier übt der Beklagte eine qualifizierte, nichtselbständige Erwerbstätigkeit in ersichtlich gesicherter Position aus, so dass eine Schonung nach ihrem Sinn und Zweck - nämlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zumindest im Hinblick auf seinen eigenen Unterhaltsbedarf und damit im Interesse der Sozialkassen zu erhalten und zu stabilisieren - nicht in Betracht kommt.

Mithin erfasst vorliegend der Anspruchsübergang das gesamte über den Selbstbehalt hinausgehende, für Unterhaltsleistungen zur Verfügung stehende Einkommen des Beklagten. Bei der Feststellung dieses verfügbaren Einkommens ist allerdings dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beklagte sich bei seinen Vermögensdispositionen - anders als hinsichtlich der Erziehung und Ausbildung seiner Kinder - nicht von vornherein auf eine spätere Pflegebedürftigkeit seiner Mutter einstellen musste, weshalb es gerechtfertigt sein kann, geltend gemachte Belastungen in großzügigerer Weise zu berücksichtigen als im sonstigen Unterhaltsrecht (insoweit zutreffend Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Aufl., Rdnr. 48).

II.

Im Einzelnen ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:

1. Mai 1998 bis Dezember 1998

Der Beklagte hat nach der die aufgelaufenen Jahreswerte ausweisenden Verdienstabrechnung für Dezember 1998 unter hier angemessener Berücksichtigung der Beiträge zur Direktversicherung bei Veranlagung in Steuerklasse III ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von rund 6.371 DM netto monatlich erzielt. Nach Abzug einer Pauschale von 5% für berufsbedingte Aufwendungen verbleiben 6.052 DM. Hinzu kommen anteilige Mieteinnahmen von unstreitig 145 DM und eine sich aus dem Steuerbescheid vom 26. August 1998 ergebende anteilige Steuererstattung von rund [124.938/(124.938 + 79.582) 204.520 x 4.444,93/12] 226 DM, sodass sich ein Einkommen von 6.423 DM ergibt. Dass ihm durch (neben seiner Ehefrau) zu tragende Hauslasten (anteilige) Wohnkosten entstehen, die den im Selbstbehalt berücksichtigten Betrag von 800 DM monatlich übersteigen, hat der Beklagte - auch im Hinblick auf die von der Klägerin aufgestellte, nicht angegriffene Hausertragsberechnung - nicht dargetan.

Die Ehefrau des Beklagten hat bei Veranlagung in Steuerklasse V einschließlich Mieteinnahmen und anteiliger Steuererstattung unstreitig ein bereinigtes Einkommen von rund 3.695 DM netto monatlich erzielt.

Für den Kindesunterhalt hatten somit der Beklagte (6.423 - 1.500) 4.923 DM und seine Ehefrau (3.695 - 1.500) 2.195 DM einzusetzen, insgesamt 7.118 DM. Der Unterhaltsbedarf der Kinder ist mit (1.005 x 2 + 850) 2.860 DM unstreitig. Hiervon hatte der Beklagte somit gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB einen Anteil von rund (4.923/7.118 x 2.860) 1.978 DM zu tragen, sodass ihm ein Einkommen von (6.423 - 1.978) 4.445 DM verblieb.

Gegenüber der Mutter des Beklagten war bis Juni 1998 unstreitig ein monatlicher Selbstbehalt von 2.160 DM und ab Juli 1998 ein solcher von 2.250 DM zu gewährleisten, sodass für den Elternunterhalt die (gemäß Aufstellung auf S. 2 der Klageschrift vom 8. Mai 2000) geltend gemachten 1.913,45 DM im Mai 1998, 1.359,78 DM im Juni 1998, 1.466,48 DM im Juli 1998, 1.441,68 DM im August 1998, 1.471,54 DM im September 1998, 1.637,14 DM im Oktober 1998, 1.758,28 DM im November 1998 und 1.728,28 DM im Dezember 1998 zur Verfügung standen.

Insgesamt ergibt sich somit für Mai 1998 bis Dezember 1998 ein übergegangener Unterhaltsanspruch von 12.776,63 DM.

2. Januar 1999 bis Dezember 1999

Der Beklagte hat nach der Verdienstabrechnung für Dezember 1999 unter Berücksichtigung der Beiträge zur Direktversicherung durchschnittlich rund 6.372 DM netto monatlich verdient. Nach Abzug von 5% für berufsbedingte Aufwendungen verbleiben rund 6.053 DM. Hinzu kommen anteilige Mieteinnahmen von 145 DM und laut Steuerbescheid vom 7. Dezember 1999 eine anteilige Steuererstattung von rund [133.034/(133.034 + 85.558) 218.592 x 4.308,35/12] 219 DM, sodass sich ein Einkommen von 6.417 DM ergibt.

Die Ehefrau des Beklagten hat nach der Verdienstabrechnung für Dezember 1999 durchschnittlich rund 3.987 DM netto monatlich verdient. Nach Abzug von 5% für berufsbedingte Aufwendungen verbleiben rund 3.788 DM. Hinzu kommen Mieteinnahmen von 145 DM und eine anteilige Steuererstattung von rund [85.558/(133.034 + 85.558) 218.592 x 4.308,35/12] 141 DM, sodass sich insgesamt 4.074 DM ergeben.

Für den Kindesunterhalt von 2.860 DM waren (6.417 - 1.500) 4.917 DM und (4.074 - 1.500) 2.574 DM einzusetzen, insgesamt 7.491 DM. Auf den Beklagten entfiel ein Anteil von rund (4.917/7.491 x 2.860) 1.877 DM, sodass ihm ein Einkommen von (6.417 - 1.877) 4.540 DM verblieb.

Mithin standen dem Beklagten die von der Klägerin (gemäß Aufstellung auf S. 2 der Klageschrift vom 8. Mai 2000) geltend gemachten 1.767,49 DM für Januar 1999, 1.726,49 DM für Februar 1999, 1.767,49 DM für März 1999, 1.635,99 DM für April 1999, 1.696,36 DM für Mai 1999, 1.724,99 DM für Juni 1999, 1.410,99 DM für Juli 1999, 1.693,02 DM für August 1999, 1.733,75 DM für September 1999, 1.745,20 DM für Oktober 1999, 1.733,20 DM für November 1999 und 1.738,75 DM für Dezember 1999 ohne Gefährdung des beim Elternunterhalt zu berücksichtigenden Selbstbehalts von 2.250 DM zur Verfügung.

Insgesamt ergibt sich somit für das Jahr 1999 ein übergegangener Unterhaltsanspruch von 20.373,72 DM.

3. Januar 2000 bis April 2000

Der Beklagte hat nach der Verdienstabrechnung für Dezember 2000 unter Berücksichtigung der Beiträge zur Direktversicherung durchschnittlich rund 5.304 DM monatlich verdient, bei Veranlagung nach Steuerklasse IV ab Februar 2000. Nach Abzug von 5% für berufsbedingte Aufwendungen verbleiben rund 5.039 DM. Hinzu kommen anteilige Mieteinnahmen von 145 DM und laut Steuerbescheid vom 25. Juli 2000 eine anteilige Steuererstattung von rund [132.249/(132.249 + 89.755) 222.004 x 5.140,58/12] 255 DM, sodass sich ein Einkommen von 5.439 DM ergibt.

Die Ehefrau des Beklagten hat nach der Verdienstabrechnung für Dezember 2000 durchschnittlich rund 5.362 DM netto monatlich verdient, bei Veranlagung nach Steuerklasse IV ab Februar 2000. Nach Abzug von 5% für berufsbedingte Aufwendungen verbleiben rund 5.094 DM. Hinzu kommen Mieteinnahmen von 145 DM und eine anteilige Steuererstattung von rund [89.755/(132.249 + 89.755) 222.004 x 5.140,58/12] 173 DM, sodass sich insgesamt 5.412 DM ergeben.

Für den Kindesunterhalt von 2.860 DM waren (5.439 - 1.500) 3.939 DM und (5.412 - 1.500) 3.912 DM einzusetzen, insgesamt 7.851 DM. Auf den Beklagten entfiel ein Anteil von rund (3.939/7.851 x 2.860) 1.435 DM, sodass ihm ein Einkommen von (5.439 - 1.435) 4.004 DM verblieb.

Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts von 2.250 DM standen dem Beklagten somit im Januar 2000 die (gemäß Aufstellung auf S. 2 der Klageschrift vom 8. Mai 2000) geltend gemachten 1.745,25 DM, von Februar 2000 bis April 2000 jedoch nur je 1.754 DM statt begehrter 1.765,75 DM, 1.800,25 DM und 1.793,55 DM für den Elternunterhalt zur Verfügung.

Insgesamt ergibt sich somit für Januar 2000 bis April 2000 ein übergegangener Unterhaltsanspruch von 7.007,25 DM.

Danach beläuft sich der übergegangene Unterhaltsanspruch für die Zeit von Mai 1998 bis April 2000 auf 40.157,60 DM, gegenüber geltend gemachten 40.255,00 DM.

4. Mai 2000 bis Oktober 2001

Unstreitig sind vom Beklagten und seiner Ehefrau für die Beseitigung eines Wasserschadens in ihrem Wohnhaus Kosten von insgesamt 18.000 DM aufzubringen. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 18. Oktober 2000 hat die Klägerin für die Zeit bis zur vollen Abgeltung dieser Kosten - nämlich für den Unterhaltszeitraum Mai 2000 bis Oktober 2001 - einen Abzug von 500 DM monatlich (anteilige Instandsetzungsrücklage) akzeptiert; dementsprechend hat das Amtsgericht erkannt. Soweit die Klägerin nunmehr in der Berufungsbegründung vom 2. März 2001 ohne nähere Darlegung lediglich für die Zeit bis Januar 2001 einen Abzug in die Berechnung einstellen will, dringt sie nicht durch. Davon, dass der Beklagte gehalten war, seinen (hälftigen) Anteil an den gemeinsam mit seiner Ehefrau bei einem Kurswert von 9.693,81 DM zum 31. Dezember 2000 gehaltenen Bundesschatzbriefen für die restliche Finanzierung einzusetzen, ist vorliegend im Hinblick auf § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG nicht auszugehen.

Mithin ist ein Einkommen des Beklagten von (5.439 - 500) 4.939 DM und ein solches seiner Ehefrau von (5.412 - 500) 4.912 DM einzustellen, wobei diese Einkünfte mangels entgegenstehender Anhaltspunkte für das Jahr 2001 fortzuschreiben sind.

Für den Kindesunterhalt von 2.860 DM waren (4.939 - 1.500) 3.439 DM und (4.912 - 1.500) 3.412 DM einzusetzen, insgesamt 6.851 DM. Auf den Beklagten entfiel ein Anteil von rund (3.439/6.851 x 2.860) 1.436 DM, sodass ihm ein Einkommen von (4.939 - 1.436) 3.503 DM verblieb.

Somit konnte der Beklagte unter Berücksichtigung des Selbstbehalts von 2.250 DM die für Mai 2000 bis Januar 2001 geltend gemachten 939 DM monatlich aufbringen, während sich für Februar 2001 bis Juni 2001 statt (für die Zukunft gemäß § 91 Abs. 3 S. 2 BSHG) geltend gemachter 1.439 DM nur verfügbare (3.503 - 2.250) 1.253 DM ergeben. Für die Zeit ab Juli 2001 ist zu berücksichtigen, dass nach der neuen Düsseldorfer Tabelle ein Selbstbehalt von nunmehr 2.450 DM zu gewährleisten ist. Dann stehen dem Beklagten noch (3.503 - 2.450) 1.053 DM monatlich für den Elternunterhalt zur Verfügung, statt gemäß § 91 Abs. 3 S. 2 BSHG geltend gemachter 1.439 DM.

5. Zeitraum ab November 2001

Ein Abzug wegen der Finanzierung von Instandhaltungskosten entfällt. Somit stellen sich die Verhältnisse ebenso dar wie in der Zeit von Januar 2000 bis April 2000, sodass sich das bereinigte Einkommen des Beklagten auf 4.004 DM beläuft; wegen dessen Herleitung wird auf oben 3. verwiesen. Deshalb stehen dem Beklagten die gemäß § 91 Abs. 3 S. 2 BSHG geltend gemachten 1.439 DM monatlich ohne Gefährdung des Selbstbehalts von 2.450 DM für den Elternunterhalt zur Verfügung.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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