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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 23.06.2005
Aktenzeichen: 16 W 54/05
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 51
Der Rückkaufswert aus einer Lebensversicherung des Insolvenzschuldners steht nicht der Insolvenzmasse zu, wenn der Insolvenzschuldner die Todesfallansprüche aus der Versicherung sicherungshalber an die Bank abgetreten hatte.
16 W 54/05

Beschluss

in der Beschwerdesache

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Stade vom 4. April 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde des Beklagten ist unbegründet; seine Rechtsverteidigung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Der Klägerin steht ein Absonderungsrecht an dem vom Beklagten für die Insolvenzmasse vereinnahmten Rückkaufswert aus der Kapitallebensversicherung gemäß § 51 Nr. 1 InsO zu.

Der Anspruch auf den Rückkaufswert ist von der Sicherungsabtretung der Ansprüche des Versicherungsvertrages auf den Todesfall an die Klägerin erfasst.

Mit Abtretung der Ansprüche auf den Todesfall ist die Klägerin sofort Inhaberin dieser Ansprüche geworden, auflösend bedingt durch den Eintritt des Erlebensfalles. Aus der von den Parteien zitierten Rechtsprechung des BGH folgt, dass die Ansprüche aus der Versicherung für den Todesfall und den Erlebensfall nebeneinander stehen und unterschiedlichen Verfügungen zugänglich sind. Das Recht auf den Rückkaufswert ist nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme (vgl. BGH, Urt. v. 18. Juni 2003, IV ZR 59/02, NJW 2003, 2679). Grundsätzlich ist es entweder den Ansprüchen auf den Todesfall oder den Ansprüchen im Erlebensfall zuzuordnen. Aus § 176 Abs. 1 VVG ergibt sich, dass der Anspruch auf den Rückkaufswert den Ansprüchen auf den Todesfall zuzuordnen ist, sofern sich eine Abweichung hiervon nicht ausdrücklich oder konkludent ergibt.

Hier liegt auf der Hand, dass im Vordergrund der Abtretungsvereinbarung vom 10. November 2000 zwischen dem Gemeinschuldner und der Klägerin deren Sicherung stand, bei Erhaltung der Steuervorteile für den Sicherungsgeber. Daraus folgt nach verständiger Auslegung der Vereinbarung, dass sämtliche Ansprüche für die Geltungszeit der Abtretung, mithin bis zum Eintritt des Erlebensfalles, erfasst sein sollten, also auch der Rückkaufswertanspruch als Erscheinungsform der Ansprüche auf den Tod.

Zwar ist dem Beklagten zuzustimmen, dass über den Rückkaufswert auch isoliert anderweitige Vereinbarungen getroffen werden können. Das ändert aber nichts daran, dass durch die vorliegende Abtretungsurkunde keine abweichende Regelung getroffen wurde, es somit bei der gesetzlichen Wertung verbleibt, die den Interessen der Parteien der Sicherungsabtretung auch gerecht wird.

Die vom Beklagten angeführte Entscheidung des OLG Dresden (Urt. v. 2. Dezember 2004, 13 U 1569/04) rechtfertigt keine andere Beurteilung, denn sie betrifft in einem entscheidenden Punkt einen hier nicht vorliegenden Fall. Dort fand sich in dem von der Sicherungsnehmerin verwendeten Abtretungsformular eine ausdrückliche Regelung über die Zuordnung des Rückkaufswerts, der nach den Feststellungen des OLG Dresden gerade nicht abgetreten war, während der Rückkaufswert hier keine gesonderte Erwähnung findet. Im Übrigen wird auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Stade verwiesen, das sich insoweit auch in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des OLG Hamm, 31 U 111/04, Beschluss vom 12. November 2004 (Bl. 59 ff.) und des LG Bielefeld in der Vorinstanz befindet (Ablichtung Bl. 63 ff.).

Ende der Entscheidung

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