Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 13.02.2001
Aktenzeichen: 17 W 11/01
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 70c S. 1
FGG § 69 g Abs. 5 Satz 3
Anhörungsverpflichtung der Beschwerdekammer in Unterbringungssachen
Beschluss

17 W 11/01 2 T 104/01 (05) LG Hannover 64 XIV 725 L AG Hannover

in dem Unterbringungsverfahren

betreffend ###, geboren am ###,

wohnhaft ###, zur Zeit

Medizinische Hochschule, Abt. Klinische Psychiatrie,

Station 53b, CarlNeubergStraße1, 30625 Hannover

Betroffener und Führer der weiteren Beschwerde,

Verfahrenspfleger: Rechtsanwalt ###

Beteiligte: ###

hat der 17. Zivilsenat Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ###, die Richterin am Oberlandesgericht ### und den Richter am Oberlandesgericht ### auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen vom 6. Februar 2001 (Bl. 36 d. A.) gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 29. Januar 2001 (Bl. 27 d. A.) am 13. Februar 2001 beschlossen:

Tenor:

Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts vom 29. Januar 2001 wird die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Landgericht Hannover zurückverwiesen.

Gründe

Die frist und formgerecht eingelegte weitere Beschwerde ist gemäß § 27 FGG zulässig. Sie hat zunächst den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg, da der angefochtene Beschluss auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO) beruht. Der Beschluss ist nämlich in verfahrensfehlerhafter Weise ergangen.

Das Landgericht hätte nicht über die Beschwerde entscheiden dürfen, ohne sich zuvor ein persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen. Die Wiederholung der persönlichen Anhörung des Betroffenen in der Beschwerdeinstanz (§§ 70 c S. 1, 69 g Abs. 5 Satz 3 FGG) ist gerade in Unterbringungssachen im Hinblick auf die Schwere des freiheitsentziehenden Eingriffs in aller Regel geboten (vgl. Entscheidungen des Senats Nds.Rpfl. 1995,353; Kayser in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl. § 70m Rdnr. 17 mit weit. Hinweisen). Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist ein solcher Regelfall auch hier gegeben. Zwar ist der Betroffene bereits erstinstanzlich von der Richterin des Amtsgerichts am 10. Januar 2001 persönlich angehört worden. Ob entsprechend der Auffassung des Landgerichts diese Anhörung angesichts der mit einer geschlossenen Unterbringung verbundenen Beschränkungen bei einer Beschlussfassung nach 19 Tagen noch als 'zeitnah' angesehen werden kann, kann vorliegend dahin stehen. Aus der vom Landgericht eingeholten ärztlichen Stellungnahme vom 24. Januar 2001 ergibt sich nämlich, daß beim Betroffenen über einen Zeitraum von fünf Tagen, somit auch am Tag der Anhörung durch das Amtsgericht am 10. Januar 2001, wegen der Schwere der Entzugssymptome eine gesonderte Pharmakotherapie durchgeführt werden mußte. Schon wegen des insoweit zwischenzeitlich deutlich veränderten Gesundheitszustands, welcher dem Betroffenen auch eine grundsätzlich veränderte (verbesserte) Teilnahme an einer gerichtlichen Anhörung ermöglicht, ist vorliegend eine erneute Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren geboten. Die Entscheidung des Landgerichts ist daher aufzuheben und die Sache zur Nachholung der gebotenen Verfahrenshandlung an das Landgericht zurückzuweisen.



Ende der Entscheidung

Zurück