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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 20.03.2009
Aktenzeichen: 2 U 121/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 115
ZPO § 116
Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch, der daraus resultiert, dass das Gericht den Gegner der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei dazu verurteilt hat, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, stellt einsetzbares Vermögen i. S. v. § 115 ZPO dar. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nur dann in Betracht, wenn die Kosten beim Gegner nicht beizutreiben sind.
2 U 121/08

Beschluss

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R., den Richter am Oberlandesgericht Dr. L. und den Richter am Oberlandesgericht Dr. L. am 20. März 2009 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten vom 21. November 2008 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, weil der Beklagte in Form des ihm gegen die Klägerin zustehenden Kostenerstattungsanspruches über einsetzbares Vermögen verfügt, nachdem der Senat mit Beschluss vom 2. Februar 2009 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt hat.

Verurteilt ein Gericht den Gegner der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei auch dazu, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, stellt der hieraus resultierende prozessuale Kostenerstattungsanspruch einsetzbares Vermögen i.S. von § 115 ZPO dar (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 27. Auflage, § 115 Rdz. 49 b). Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass die Kosten beim Gegner nicht beizutreiben sind (Zöller/Philippi, a. a. O.). Diese Voraussetzungen hat der Beklagte indes nicht dargelegt.

Die vorgenannte Bewertung rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass es weder die Gewährung von Prozesskostenhilfe noch eine ordnungsgemäße Insolvenzverwaltung erfordern, dass die Insolvenzmasse zu Lasten der Staatskasse erhöht wird (vgl. OLG Dresden, ZIP 2004, 187f., zitiert nach JURIS Rdz. 9).

Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits deshalb nicht in Betracht kam, weil der Beklagte seinem Antrag keine aktuelle Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse des von ihm vertretenen insolventen Unternehmens, insbesondere eine aktuelle und vollständige Insolvenztabelle zu den Akten gereicht hat.

Ende der Entscheidung

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