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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 21.06.2000
Aktenzeichen: 2 U 216/99
Rechtsgebiete: VerbrKrG, BGB, AGBG, ZPO


Vorschriften:

VerbrKrG § 4
VerbrKrG § 4 Abs. 3
VerbrKrG § 7
VerbrKrG § 4 Abs. 1
VerbrKrG § 6
VerbrKrG § 12 Abs. 1
VerbrKrG § 11
BGB § 125
BGB § 151 Satz 2
BGB § 130
BGB § 117
BGB § 278
BGB § 826
BGB § 166 Abs. 1
BGB § 278
BGB § 284
BGB § 286 Abs. 1
AGBG § 11 Nr. 15 b
AGBG § 9
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 269 Abs. 3
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

2 U 216/99 7 O 429/98 LG Hannover

Verkündet am 21. Juni 2000

Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht und der Richter am Oberlandesgericht und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 2000 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4. August 1999 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hannover geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.897,31 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. dem Basiszinssatz seit dem 11. Dezember 1997 zzgl. 9 DM vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2 % und der Beklagte 98 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Beklagten beträgt 9.897,31 DM.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat unter Berücksichtigung der im Berufungsrechtszug erfolgten Teilklagerücknahme in Höhe eines Betrages von 175,72 DM Erfolg.

Die Klägerin kann von dem Beklagten aus dem von ihr unter ihrer früheren Firma abgeschlossenen Leasingvertrag vom 5./28. Februar 1996 über einen Pkw Peugeot 806 SRDT die Zahlung der im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung der Klägerin vom 22. Oktober 1997 rückständigen beiden Bruttoleasingraten in Höhe von insgesamt 1.452 DM, Ersatz der Kosten für die Wertschätzung des Leasingfahrzeuges in dem Prüfgutachten des Sachverständigen M vom 14. November 1997 in Höhe von 120 DM und Schadensersatz wegen Nichterfüllung des vorzeitig beendeten Leasingvertrages in Höhe des restlichen noch geltend gemachten Betrages von 8.325,31 DM beanspruchen.

1. Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Leasingvertrag zustande gekommen.

a) Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann nicht angenommen werden, dass der Vertrag gemäß § 4 VerbrKrG i. V. m. § 125 BGB unwirksam ist. Sowohl der Leasingantrag als auch die Annahmeerklärung der Leasinggeberin sind auf einer Vertragsurkunde von den Parteien unterzeichnet worden, wenn auch nicht zeitgleich (Bl. 43 d. A.). Der Leasingantrag des Beklagten stammt vom 5. Februar 1996, die Annahmeerklärung der Klägerin vom 28. Februar 1996. Anhaltspunkte für eine unter Beachtung von § 151 Satz 2 BGB verspätete Annahme fehlen.

Auf den Zugang der Annahmeerklärung i. S. v. § 130 BGB kommt es nicht an. Der Beklagte hat nämlich gemäß dem Inhalt der fett gedruckten Formularklausel auf der letzten Seite des Leasingvertragsformulars auf den Zugang der Annahmeerklärung ausdrücklich verzichtet (Bl. 53 d. A.). Ein derartiger Verzicht ist auch bei formgebundenen Verträgen möglich (vgl. BGH NJW-RR 1986, 1300 zu § 34 GWB). Gegen eine Verzichtserklärung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen bestehen ebenfalls keine Bedenken (vgl. MünchKomm.-Ulmer, 3. Aufl., § 4 VerbrKrG, Rdnr. 23). Insbesondere gebietet der Schutzzweck des VerbrKrG keine einschränkende Auslegung, wenn, wie im vorliegenden Fall nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in erster Instanz, der Leasingnehmer durch den von ihm unterzeichneten voll ausgefüllten Leasingvertrag über die Konditionen des Vertrages ausreichend instruiert worden ist. Die in sich schlüssige und rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung des Landgerichts, der der Senat beitritt, wird von dem Beklagten auch nicht angegriffen. Außerdem hat der Beklagte die Widerrufsbelehrung in dem schriftlichen Leasingvertrag unterzeichnet. Die Leasinggeberin hat durch ihre Unterschrift unter der Vertragsurkunde die Geltung der von dem Leasingnehmer akzeptierten Vertragsbedingungen bestätigt.

Demgegenüber ist es für die Formwirksamkeit des Leasingvertrages ohne Bedeutung, ob der Beklagte eine Abschrift der Vertragserklärungen der Parteien erhalten hat. Zwar ist die der Klägerin als Leasinggeberin obliegende Beweislast für die Aushändigung einer entsprechenden Kopie des Leasingvertrages nicht wirksam durch die AGB-Klausel im Leasingantrag abgeändert worden, mit der der Beklagte den Empfang der Kopie bestätigt hat. Eine derartige Klausel hält nämlich einer Inhaltskontrolle gemäß § 11 Nr. 15 b AGBG nicht stand, weil sie nicht gesondert von dem Beklagten unterschrieben worden ist.

§ 4 Abs. 3 VerbrKrG enthält jedoch keine Wirksamkeitsvoraussetzung für das Zustandekommen eines Leasingvertrages (vgl: Soergel/Siebert/Häuser, BGB, 1997, § 4 VerbrKr, Rdnr. 72 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Die fehlende Aushändigung einer Kopie hat nicht die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge, sondern wird damit sanktioniert, dass die Widerrufsfrist nicht vor der Aushändigung der Kopie beginnt. Im vorliegenden Fall ist das Widerrufsrecht des Beklagten jedoch gemäß § 7 VerbrKrG nach Ablauf eines Jahres seit der Unterzeichnung des Leasingantrages am 5. Februar 1996, also seit dem Ablauf des 5. Februar 1997 (Mittwoch), erloschen, sodass im Zeitpunkt des Einganges der Kündigung des Beklagten vom Donnerstag, dem 6. Februar 1997 bei der Klägerin (Bl. 111 d. A.) der Vertrag voll wirksam war und nicht mehr widerrufen werden konnte.

Soweit der Beklagte im Berufungsrechtszug geltend macht, die von der Klägerin vorgelegte Bescheinigung vom 26. Februar 1996 über seine monatlichen Einnahmen sei eine Fälschung, ist das Vorbringen schon deshalb unerheblich, weil der Leasingvertrag auch ohne die Angaben zu dem monatlichen Einkommen des Beklagten sämtliche für den Abschluss eines Leasingvertrages maßgeblichen Vereinbarungen enthält. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob der Nachweis einer Fälschung der Urkunde vom 26. Februar 1996 allein aufgrund der vorliegenden Ablichtung erfolgen kann.

b) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Leasingvertrag vom 5. Februar 1996 nicht als Scheingeschäft nach § 117 BGB anzusehen, auch wenn der Beklagte den Leasingvertrag nur deshalb unterzeichnet hat, weil der Zeuge D, der das Fahrzeug fahren und nach Möglichkeit die Leasingraten entrichten sollte, nicht mehr kreditwürdig gewesen ist. Der Beklagte verkennt, dass ein Scheingeschäft nur dann vorliegt, wenn die Parteien einverständlich lediglich den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen aber nicht eintreten lassen wollen (vgl. BGH NJW 1980, 573). Kein Scheingeschäft liegt dagegen vor, wenn der von den Parteien erstrebte Rechtserfolg gerade die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts voraussetzt (vgl. BGH NJW 1993, 2609). So liegen die Dinge im vorliegenden Fall. Der Beklagte, der Mitarbeiter des Autohauses K ; V, und der Zeuge D wussten bei Abschluss des Vertrages, dass die Klägerin zum Abschluss eines Leasingvertrages mit dem Zeugen D wegen dessen fehlender Bonität nicht bereit sein würde. Das erstrebte Leasinggeschäft setzte daher voraus, dass der Beklagte den Leasingantrag unterzeichnete und damit die Verpflichtungen aus dem Geschäft einging. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist auch das Strohmanngeschäft in der Regel ernstlich gewollt und daher gültig (vgl. BGH NJW 1959, 333). Ein Scheingeschäft ist zwar anzunehmen, wenn der Strohmann die mit dem Rechtsgeschäft verbundenen Pflichten auch im Außenverhältnis nicht übernehmen will und der Vertragsgegner hiervon Kenntnis hat (vgl. BGH NJW-RR 1997, 238). Indessen fehlt es im vorliegenden Fall an der entsprechenden Kenntnis der Klägerin. Allein aus dem Umstand, dass das Fahrzeug an den Zeugen D ausgehändigt werden sollte und dass dieser auch die Leasingraten von seinem Konto überweisen sollte, folgt noch nicht, dass der Beklagte im Außenverhältnis keine Verpflichtungen aus dem Leasinggeschäft übernehmen wollte. Vielmehr liegt es nahe, dass er lediglich im Innenverhältnis zu D von seinen Verpflichtungen freigestellt werden sollte. Darüber hinaus muss sich die Klägerin eine etwaige Kenntnis des Zeugen V, der als Mitarbeiter des Autohauses den Leasingantrag entgegen genommen hat, nicht gemäß § 278 BGB zurechnen lassen, dass die bei der Unterzeichnung des Antrags Anwesenden möglicherweise übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass der Beklagte keine Verpflichtungen aus dem Leasinggeschäft übernehmen sollte. Das Verhalten der Zeugen V und D sowie des Beklagten wäre nämlich vor diesem Hintergrund als kollusives Zusammenwirken zu Lasten der Klägerin gemäß § 826 BGB anzusehen. Ein solcher möglicher Missbrauch der Vertretungsmacht durch den Mitarbeiter des Autohauses stünde einer Zurechnung gemäß §§ 166 Abs. 1, 278 BGB entgegen. Im Übrigen musste der Beklagte bei verständiger Würdigung der Umstände bei Vertragsabschluss davon ausgehen, dass der Mitarbeiter des Autohauses von der Klägerin lediglich bevollmächtigt war, Leasinganträge von Personen anzunehmen, die selbst im Außenverhältnis zur Klägerin eine vertragliche Bindung eingehen wollten. Dies ergibt sich zusätzlich daraus, dass im Leasingantrag ausdrücklich vermerkt worden ist, dass ein Verbraucherkredit vorliegt (Bl. 51 d. A.), sodass die Erteilung einer Widerrufsbelehrung und deren Unterzeichnung durch den Leasingnehmer erforderlich waren. Es erscheint ausgeschlossen, dass die Klägerin vor diesem Hintergrund tatsächlich mit dem nicht kreditwürdigen und über sein Widerrufsrecht nicht belehrten Zeugen D einen Leasingvertrag abschließen wollte, der schon aus Rechtsgründen nicht hätte wirksam werden können, weil er der gemäß §§ 4 Abs. 1, 6 VerbrKrG vorgeschriebenen Schriftform ermangelt. Die Klägerin hätte dem Zeugen D ansonsten ein Fahrzeug überlassen, ohne einen Anspruch auf die Gegenleistung zu erwerben.

c) Das Leasingverhältnis der Parteien ist auch nicht vor dem Zugang der fristlosen Kündigung der Klägerin im Schreiben vom 22. Oktober 1997 beendet worden. Zwar kann das Schreiben des Beklagten vom 6. Februar 1997 (Bl. 111 d. A.) als Erklärung der ordentlichen Kündigung des Leasingvertrages ausgelegt werden. Indessen haben die Parteien in den wirksam in den Leasingvertrag einbezogenen Allgemeinen Bedingungen durch die Abrede in § 11 Abs. 1 Satz 1 ausdrücklich eine ordentliche Kündigung des Leasingvertrages vor Ablauf der vereinbarten Leasingzeit im Januar 1999 ausgeschlossen.

2. Die Klägerin hat den Rückstand des Beklagten mit zwei Leasingraten in Höhe von jeweils 726 DM im Zeitpunkt des Zugangs der fristlosen Kündigung substantiiert dargelegt. Dieser Rückstand ist von dem Beklagten nicht bestritten worden.

3. Der Beklagte ist der Klägerin darüber hinaus unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzanspruchs eigener Art wegen Nichterfüllung des Leasingvertrages verpflichtet.

Die fristlose Kündigung des Leasingvertrages durch die Klägerin mit Schreiben vom 22. Oktober 1997 war nämlich gemäß § 12 Abs. 1 VerbrKrG begründet, nachdem die Klägerin den Beklagten mit der dritten Mahnung zugleich aufgefordert hatte, den Zahlungsrückstand von zwei Raten innerhalb von zwei Wochen auszugleichen und den Beklagten darauf hingewiesen hat, dass bei Nichtzahlung der Kredit gekündigt und die Gesamtforderung fällig gestellt wird.

a) Der Anspruch auf Ersatz der durch die Gebührenrechnung des Sachverständigen M vom 14. November 1997 belegten Kosten in Höhe von netto 120 DM ist begründet, weil die Klägerin auf die Ermittlung des Wertes des Fahrzeuges zum Rückgabezeitpunkt angewiesen war, um zu ermitteln, ob und in welcher Höhe durch die von dem Beklagten verschuldete vorzeitige Vertragsbeendigung ein Schaden der Klägerin entstanden ist.

b) Darüber hinaus steht der Klägerin die nach der teilweisen Klagerücknahme im Berufungsverfahren noch geltend gemachte weitere Hauptforderung in Höhe von 8.327,31 DM (10.073,03 DM - 175,72 DM zurückgenommener Betrag - 1.452 DM rückständige Raten + 120 DM Schätzkosten) ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzanspruchs infolge vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages nach fristloser Kündigung der Leasinggeberin wegen Zahlungsverzuges zu.

Zwar kann dieser Schadensersatzanspruch nicht nach Maßgabe von Ziffer 11 Abs. 3 der Allgemeinen Bedingungen der Klägerin ermittelt werden. Die vorbezeichnete Regelung hält nämlich einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht stand. Insbesondere ist die pauschale Festlegung des Abzinsungsfaktors in § 11 Abs. 3 der Allgemeinen Bedingungen der Klägerin auf 3 über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung als unwirksam anzusehen (vgl. BGH NJW 1996, 455, 456). Ob der tatsächliche Refinanzierungssatz im vorliegenden Fall den pauschalierten Betrag nicht überschreitet, ist dabei für die Prüfung der Wirksamkeit der formularmäßigen Regelung unbeachtlich. Insbesondere wird in § 11 Abs. 3 der Allgemeinen Bedingungen zum Leasingvertrag nicht festgeschrieben, dass für die Abzinsung der im Kündigungszeitpunkt ausstehenden Raten ein etwaiger niedriger tatsächlicher Refinanzierungssatz vorrangig zu berücksichtigen ist. Außerdem ist der Wert des Fahrzeugs bei Rückgabe in vertragsgemäßem Zustand nach Ablauf der zunächst vertraglich vereinbarten Leasingzeit bei dem vorliegenden Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung nicht als Aktivposten in eine Schadensberechnung einzustellen. Im Übrigen wird auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH NJW 1995, 994) gebilligte Rechtsprechung des Senats (NJW-RR 1994, 743; OLGR 1998, 47) zur Schadensberechnung bei Leasingverträgen mit Kilometer-Abrechnung verwiesen.

Indessen schließt die Unwirksamkeit der formularmäßigen Regelung über die abstrakte Berechnung des Kündigungsschadens eine konkrete Schadensberechnung nicht aus (vgl. BGH NJW 1995, 954). Das Vorbringen der Klägerin erlaubt unter Berücksichtigung des ergänzenden Tatsachenvorbringens im Schriftsatz vom 15. Mai 2000 eine derartige konkrete Berechnung des Kündigungsschadens.

Nach fristloser Kündigung eines Leasingvertrages mit Kilometer-Abrechnung ist von dem Gesamtbetrag der mit dem tatsächlichen Refinanzierungszinssatz abgezinsten ausstehenden Nettoleasingraten für die restliche Vertragslaufzeit auszugehen. Dieser Betrag ist um die Vorteile zu vermindern, die aus der vorzeitigen Rückgabe des Fahrzeugs resultieren. Insbesondere ist ein etwaiger Mehrwert des Fahrzeugs im Rückgabezeitpunkt im Vergleich zu dem Wert bei ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung anzurechnen. Außerdem muss sich die Leasinggeberin den Zinsvorteil anrechnen lassen, der sich daraus ergibt, dass sie das Fahrzeug im vorliegenden Fall nicht erst im Februar 1999, sondern bereits im Oktober 1997 zurückerhalten hat. Dieser Vorteil ist durch die Abzinsung des Fahrzeugwertes im Falle ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung zu ermitteln. Als weiterer anspruchsmindernder Vorteil aus der vorzeitigen Vertragsbeendigung sind die ersparten laufzeitabhängigen Verwaltungsaufwendungen für die restliche Vertragslaufzeit zu berücksichtigen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist nämlich im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung grundsätzlich davon auszugehen, dass der Leasinggeber laufzeitabhängige Aufwendungen, insbesondere Verwaltungskosten, erspart (vgl. BGH NJW 1996, 455, 456).

Der für die Abzinsung der im Kündiungszeitpunkt ausstehenden restlichen Raten und des Fahrzeugwertes im Falle ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung auf den Zeitpunkt der Kündigung maßgebliche tatsächliche Refinanzierungssatz ist von der Klägerin durch die Bestätigung der W-LB vom 8. Dezember 1995 (Bl. 78, 82 d. A.) mit 4,1375 % nachgewiesen worden. Demgegenüber ist das pauschale Bestreiten des Beklagten unbeachtlich. Der Gesamtbetrag der restlichen 16 Leasingraten (jeweils 631,30 DM netto) in Höhe von 10.100,80 DM ist danach mit dem vorbezeichneten Refinanzierungszinssatz auf 9.844,62 DM abzuzinsen. Der von der Klägerin in ihre Abrechnung eingestellte geringere Wert von 9.688,81 DM auf der Grundlage einer Abzinsung gemäß der unwirksamen Regelung in § 11 Abs. 3 der Allgemeinen Leasingbedingungen mit 5,5 % ist nicht zu berücksichtigen, weil es sich nur um einen unselbstständigen Rechnungsposten der Abrechnung handelt.

Für die Ermittlung eines etwaigen Mehrwertes des Fahrzeugs bei tatsächlicher Rückgabe gegenüber dem Wert bei ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung hat die Klägerin auf einen Vergleich der jeweiligen Händlereinkaufswerte abgestellt. Da der Beklagte nicht geltend gemacht hat, dass das Fahrzeug ohne weiters zu einem höheren Wert zu veräußern war, ist dies nicht zu beanstanden. Der Sachverständige hat einen Fahrzeugwert nach der Rückgabe von 19.391,30 DM netto (entsprechend 22.300 DM brutto) ermittelt. Der von der Klägerin angegebene Wert für den Zeitpunkt der vertragsgemäßen Beendigung (19.434,78 DM netto) kann anhand der Schwacke-Liste für Februar 1999 (Ablauf der 3-jährigen Leasingzeit am 13. Februar 1999) näher konkretisiert werden. Danach betrug die Einkaufsnotierung für einen Peugeot 806 SRDT (Erstzulassung: 1996) im Februar 1999 brutto 22.300 DM, entsprechend 19.224,14 DM netto. Aus dem Vergleich dieses Wertes mit dem vom Sachverständigen festgestellten Wert ergibt sich ein anspruchsmindernd zu berücksichtigender Mehrwert von 167,16 DM. Die Abzinsung des Restwertes bei vereinbartem Vertragsende in Höhe von 19.224,14 DM netto mit dem Refinanzierungssatz von 4,1375 % auf den 16 Monate zurückliegenden Kündigungszeitpunkt ergibt einen ebenfalls anspruchsmindernd zu berücksichtigenden Zinsvorteil von 1.030,08 DM. Ohne Berücksichtigung ersparter Aufwendungen verbleibt danach ein Betrag von 8.647,38 DM.

Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2000 hat die Klägerin auch die durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparten Verwaltungsaufwendungen schlüssig vorgetragen. Dabei hat sie aus einer Gegenüberstellung des Gesamtbetrages der monatlichen Bruttoleasingraten für 36 Monate und des von ihr intern kalkulierten Restwertes einerseits und der behaupteten Anschaffungskosten andererseits die Vertragskosten ermittelt und davon die Finanzierungskosten abgesetzt. Zwar hat die Klägerin wegen der Zugrundelegung eines Abzinsungsatzes von 3,36 % anstelle des nachgewiesenen tatsächlichen Refinanzierungssatzes von 4,1375 % dabei zu geringe Finanzierungskosten errechnet. Dies führt jedoch nicht zu einem Nachteil für den Beklagten, weil bei höheren Finanzierungskosten die ersparten Aufwendungen als Anteil der Nichtfinanzierungskosten an den Vertragskosten nur geringer werden können. Die Aufteilung der Nichtfinanzierungskosten auf den Gewinnanteil und die Verwaltungskosten sowie die Berechnung des allein zu berücksichtigen laufzeitabhängigen Überwachungsaufwandes mit 20 % der gesamten Verwaltungskosten ist nach der Rechtsprechung des Senats (OLGR 1999, 225) grundsätzlich nicht zu beanstanden, solange nicht der Beklagte substantiiert die einzelnen Parameter der Berechnung der ersparten Aufwendungen bestreitet. Das in der Berufungserwiderung enthaltene pauschale Bestreiten der gesamten Schadensberechnung genügt dafür jedoch nicht.

Unter Berücksichtigung der behaupteten ersparten Aufwendungen von 175,72 DM verbliebe eine Schadensersatzforderung von 8.471,66 DM (8.647,38 DM - 175,72 DM). Indessen hat die Klägerin nach ihrer Teilklagerücknahme, der der Beklagte zugestimmt hat, neben den rückständigen Raten von 1.452 DM und den Schätzkosten von 120 DM lediglich noch 8.325,31 DM geltend gemacht.

Unter diesen Umständen kann dahinstehen, dass der Klägerin zur Begründung ihrer Hauptforderung weiter geltend gemachte Anspruch auf Ersatz einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 200 DM auch deshalb nicht zusteht, weil die Regelung über die Bearbeitungsgebühr Teil der unwirksamen Regelung in § 11 Abs. 3 der Allgemeinen Bedingungen der Klägerin zum Leasingvertrag zur abstrakten Schadensberechnung ist, die, wie ausgeführt, einer Inhaltskontrolle nach dem AGBG nicht standhält. Da die formularmäßige Abrede über die Erstattung einer Bearbeitungsgebühr lediglich ein unselbstständiger Rechnungsposten im Rahmen der gesamten abstrakten Schadensberechnung ist, würde die teilweise Aufrechterhaltung auf eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion der AGB-Klausel hinauslaufen. Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 29. Dezember 1998 zu den konkreten Aufwendungen, die die vorzeitige Auflösung des Leasingvertrages für sie verursacht haben soll, ist nicht ausreichend substantiiert. Die Klägerin hat zwar einzelne Maßnahmen benannt, die mit einem Kostenaufwand verbunden gewesen sein sollen. Konkrete Angaben zu den tatsächlich entstandenen Kosten fehlen aber. Im Übrigen hätten die Kosten der Abmeldung des Fahrzeugs bei der Straßenverkehrsbehörde von der Klägerin auch nach einer ordentlichen Beendigung des Leasingvertrages finanziert werden müssen.

4. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 11 VerbrKrG i. V. m. § 5 ff der Allgemeinen Bedingungen zum Leasingvertrag und § 284 BGB. 9 DM Mahnkosten schuldet der Beklagte gemäß §§ 286 Abs. 1, 284 BGB für das Mahnschreiben vom 26. November 1997, nachdem der Beklagte sich bereits zuvor mit der Zahlung der Leasingraten in Verzug befunden hatte.

5. Die Kostenentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 713 und 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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