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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 25.04.2001
Aktenzeichen: 2 VAs 4/01
Rechtsgebiete: StVollzG, EGGVG, SGB, JGG, StPO, JVKostO, KostO, GG


Vorschriften:

StVollzG § 177
StVollzG § 177 a. F.
StVollzG § 43
StVollzG § 200
StVollzG § 176 Abs. 1 Satz 1 und 2
StVollzG § 177 Satz 2
StVollzG § 177 Satz 4
StVollzG § 176 Abs. 1 Satz 1
StVollzG § 43 Abs. 2
StVollzG § 50 Abs. 1
EGGVG § 23 ff.
EGGVG § 30 Abs. 1
EGGVG § 30 Abs. 3
SGB IV § 18
JGG § 93 Abs. 2
StPO § 119 Abs. 3
JVKostO § 12 Satz 2
JVKostO § 10
JVKostO § 10 Abs. 1 Satz 1
KostO § 2 Nr. 1
KostO § 130
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 3
GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2
GG Art. 2 Abs. 1 und 2
GG Art. 104
§ 177 StVollzG in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung ist verfassungsgemäß.
2 VAs 4/01 32 AR 3/01 (VAs) ####### 606 Js 16398/00 #######

Oberlandesgericht Celle Beschluss

In dem Verwaltungsstreitverfahren

des #######,

geboren #######,

zurzeit #######,

wegen Arbeitsentgelts während der Untersuchungshaft

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft Celle am 25. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, die Richterin am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Oberlandesgericht ####### beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers als unbegründet verworfen.

Der Geschäftswert wird auf 200 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller befand sich jedenfalls zurzeit der Antragstellung in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt #######. Er arbeitete dort in der Seilerei und erhielt während der Untersuchungshaft ein Arbeitsentgelt nach § 177 StVollzG, welches sich nach einer Eckvergütung von fünf vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bemisst. Der Antragsteller begehrt, der Bemessung des Arbeitentgelts ab dem 1. Januar 2001 wie bei Strafgefangenen eine Eckvergütung von neun vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen. Der Antrag hat keinen Erfolg.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist (noch) zulässig, weil ihm jedenfalls in groben Zügen ein Sachverhalt entnommen werden kann, der - seine Richtigkeit unterstellt - eine Rechtsverletzung des Antragstellers möglich erscheinen lässt. Er ist jedoch unbegründet.

Die Justizvollzugsanstalt legt zu Recht der Bemessung des Arbeitsentgelts des Antragstellers auch nach dem 1. Januar 2001 fünf vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde. Diese Bemessungsgrundlage für das Arbeitsentgelt von Untersuchungsgefangenen entspricht der gesetzlichen Regelung.

1. Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2043) ist das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) mit Wirkung ab 1. Januar 2001 geändert worden. Mit der Neuregelung hat der Gesetzgeber entsprechend der Forderung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 1. Juli 1998 (BVerfGE 98, 169 ff) die Entlohnung für Strafgefangene verbessert. Die Bemessungsgrundlage für die Entlohnung der Gefangenen ist von fünf auf neun vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch angehoben worden (§ 200 StVollzG). Außerdem erhält der Gefangene, der eine ihm zugewiesene Tätigkeit zwei Monate lang zusammenhängend ausübt, Freistellung von der Arbeit, Arbeitsurlaub oder eine Anrechnung auf den Entlassungszeitpunkt (§ 43 Abs. 6 bis 10 StVollzG). Ist eine Anrechnung auf den Entlassungszeitpunkt ausgeschlossen, erhält er bei seiner Entlassung eine Ausgleichsentschädigung (§ 43 Abs. 11 StVollzG).

Während bis zum 31. Dezember 2000 nach § 177 StVollzG a. F. der Untersuchungsgefangene, der eine ihm zugewiesene Tätigkeit freiwillig ausübte, unabhängig von seinem Alter wie der Strafgefangene ein nach §§ 43, 200 StVollzG zu bemessendes Entgelt erhielt, hat der Gesetzgeber bei der Entlohnung nunmehr ausdrücklich differenziert zwischen Strafgefangenen, erwachsenen Untersuchungsgefangenen sowie minderjährigen und heranwachsenden Untersuchungsgefangenen. § 177 StVollzG in der jetzt geltenden Fassung lautet: '177

Untersuchungshaft

Übt der Untersuchungsgefangene eine ihm zugewiesene Arbeit, Beschäftigung oder Hilfstätigkeit aus, so erhält er ein nach § 43 Abs. 2 bis 5 zu bemessendes und bekannt zu gebendes Arbeitsentgelt. Der Bemessung des Arbeitsentgelts ist abweichend von § 200 fünf vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen (Eckvergütung). § 43 Abs. 6 bis 11 findet keine Anwendung. Für junge und heranwachsende Untersuchungsgefangene gilt § 176 Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend.'

Durch § 177 Satz 2 StVollzG ist die Bemessungsgrundlage des Entgelts für erwachsene Untersuchungsgefangene abweichend von der für Strafgefangene festgesetzt worden, während junge und heranwachsende Untersuchungsgefangene über die Verweisung in §§ 177 Satz 4, 176 Abs. 1 Satz 1 StVollzG wie Strafgefangene ein nach §§ 43 Abs. 2, 200 StVollzG zu bemessendes höheres Entgelt erhalten. Die Justizvollzugsanstalt ####### hat danach zu Recht davon abgesehen, dem Antragsteller seit dem 1. Januar 2001 eine höhere Entlohnung zu zahlen.

2. Die Neuregelung ist nicht verfassungswidrig. Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit der Neufassung bestehen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt.

a) Der Gleichbehandlungsgrundsatz, Art. 3 Abs. 1 GG, ist nicht verletzt.

aa) Das Grundgesetz gewährleistet sowohl formelle Rechtsgleichheit, d. h. die Gleichheit vor dem Gesetz, als auch materielle Rechtsgleichheit, d. h. der Inhalt des Rechts soll dem Prinzip der Gleichheit entsprechen. Das Gleichheitsprinzip verbietet eine ungleiche Regelung gleicher Sachverhalte. Eine Übereinstimmung mehrerer Sachverhalte kann stets nur in Bezug auf ein oder mehrere Merkmale festgestellt werden, während andere Merkmale differieren, denn anderenfalls wären die Sachverhalte identisch. Die entscheidende Frage inhaltlicher Rechtsgleichheit ist stets die nach den als wesentlich anzusehenden Merkmalen, welche die Gleichheit mehrerer Sachverhalte und damit das Gebot der Gleichbehandlung bzw. das Verbot einer Ungleichbehandlung begründen beziehungsweise nach den Merkmalen, welche als unwesentlich anzusehen sind, und nicht zur Grundlage einer rechtlichen Differenzierung gemacht werden dürfen.

Der allgemeine Gleichheitssatz stellt als Grundelement des Sozialen Rechtsstaats (BVerfGE 6, 84, 91) den staatlichen Gewalten, namentlich dem Gesetzgeber, die Aufgabe, einer Gleichsetzung oder Differenzierung jeweils gerechte Kriterien zugrunde zu legen, um so im Sinne des klassischen Gerechtigkeitsprinzips jedem das Seine zukommen zu lassen. Welche Kriterien dies sein müssen, lässt sich nicht allgemein und abstrakt, sondern stets nur im Blick auf den konkreten Sachverhalt bestimmen, der geregelt werden soll. Dass eine Entscheidung des Gesetzgebers die von der Verfassung gestellte Aufgabe verfehlt, lässt sich nur dann mit Sicherheit feststellen, 'wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt, kurzum, wenn die Bestimmung als willkürlich bezeichnet werden muß' (std. Rspr. des BVerfG, vgl. BVerfGE 1, 14, 52; 33, 367, 384; 78, 104, 121; Leibholz/Rinck/Hesselberger, Grundgesetz Art. 3 Rdn. 21 ff m. w. N.). Willkür ist dabei zu verstehen als Frage der objektiven Unangemessenheit einer Maßnahme im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, in der sie gilt (vgl. Leibholz/Rinck/Hesselberger, a. a. O. Rdn. 28). Es kommt nicht darauf an, ob eine Regelung zweckmäßig ist oder nicht; entscheidend ist allein, ob sich für sie noch ein sachlicher Grund anführen lässt.

bb) Der Gesetzgeber hat die Neuregelung getroffen, weil nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1998 die bisherige Entlohnung für Strafgefangene mit einer Eckvergütung von fünf vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch verfassungswidrig war (BVerfGE 98, 169 ff). Nach dem vorgenannten Urteil verpflichtet das Grundgesetz den Gesetzgeber, ein wirksames Konzept der Resozialisierung Strafgefangener zu entwickeln. Der einzelne Gefangene hat aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG einen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass dieser Zielsetzung bei ihn belastenden Maßnahmen genügt wird. Nach dem Konzept des Strafvollzugsgesetzes ist die Zuweisung von Arbeit ein wichtiges Mittel auf dem Weg zur Resozialisierung. Arbeit im Strafvollzug, die dem Gefangenen als Pflichtarbeit zugewiesen wird, ist aber nur dann ein wirksames Resozialisierungsmittel, wenn die geleistete Arbeit eine angemessene Anerkennung findet. Wird die Pflichtarbeit hauptsächlich finanziell abgegolten, muss dem Gefangenen durch die Höhe des ihm zukommenden Entgelts in einem Mindestmaß bewusst gemacht werden, dass Erwerbsarbeit zur Herstellung der Lebensgrundlage sinnvoll ist. Bei der Einschätzung der Angemessenheit der Entlohnung hat der Gesetzgeber allerdings einen weiten Raum. Er kann die typischen Bedingungen des Strafvollzuges, insbesondere auch dessen Marktferne in Rechnung stellen. Auch spielen die Kosten der Gefangenenarbeit für die Unternehmer und die Konkurrenz durch andere Produktionsmöglichkeiten auf dem Hintergrund des jeweiligen Arbeitsmarkts eine Rolle (BVerfG a.a.O. S. 203).

Der Gesetzgeber hat diese ihm von der Verfassung gegebene Entscheidungsfreiheit genutzt und eine Anhebung der finanziellen Entlohnung mit sonstigen Anreizen (Hafturlaub, Anrechnung auf den Entlassungszeitraum) kombiniert. Dabei war insbesondere maßgebend, dass die finanziellen Mittel der Länder nicht ausreichten, den Gesetzentwurf der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 4. Juli 2000 umzusetzen, der allein eine Anhebung des Bezugsgrößenanteils von fünf Prozent auf fünfzehn Prozent und eine Einbeziehung aller Gefangener, auch der erwachsenen Untersuchungsgefangenen, vorsah (vgl. .BT-Drs. 14/3763 S. 1, 5, 6.). Zur Begründung für die Einbeziehung der Untersuchungsgefangenen stellte dieser Gesetzentwurf darauf ab, dass minderjährige Untersuchungsgefangene im Hinblick auf die für sie bestehende Arbeitspflicht aus verfassungsrechtlichen Gründen in die gesetzliche Neuregelung einbezogen werden müssten, eine unterschiedliche Behandlung der erwachsenen Untersuchungsgefangenen kaum verständlich zu machen wäre und zu erheblichen Unzuträglichkeiten in den Anstalten führen würde. Zum anderen würden gerade die Gefangenen, für die die Unschuldsvermutung gelte, gegenüber verurteilten Straftätern benachteiligt, soweit sie auf freiwilliger Basis arbeiteten (BT-Drs. 14/3763 S. 6, 8). Demgegenüber verzichtete der Gesetzentwurf des Bundesrates vom 1. November 2000 (BT-Drs. 14/4452) ohne nähere Begründung auf die Einbeziehung erwachsener Untersuchungsgefangener in die Neuregelung des Arbeitsentgeltes (BT-Drs. 14/4452 S. 13). Er sah für die Strafgefangenen und junge und heranwachsende Untersuchungsgefangene, für die er ebenfalls eine Arbeitspflicht bejahte, eine Anhebung der Eckvergütung auf sieben Prozent der Bezugsgröße und zusätzlich immaterielle Leistungsanreize vor. Die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 7. Dezember 2000 (BT-Drs. 14/4943) folgte im wesentlichen dem Gesetzentwurf des Bundesrates mit der Maßgabe, dass die Eckvergütung auf neun Prozent der Bezugsgröße angehoben wurde. Diese Beschlussempfehlung wurde vom Bundestag angenommen.

cc) Der Gesetzgeber hat somit offenbar aus Kostengründen (regelmäßig befindet sich rund ein Drittel der Insassen der Justizvollzugsanstalten in Untersuchungshaft [Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft vom 30. April 1999 - BR-Drs. 249/99 S. 1]) - erwachsene Untersuchungsgefangene ausdrücklich von der Neuregelung ausgenommen. Ihre Einbeziehung war aus verfassungsmäßigen Gründen auch nicht notwendig. Auf Untersuchungsgefangene trifft die Begründung des Bundesverfassungsgerichts für die Notwendigkeit einer höheren Entlohnung nicht zu. Der Untersuchungsgefangene ist nicht zur Arbeit verpflichtet (OLG Hamm NStZ 1987, 478; Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Strafvollzugsgesetz vom 23. Juli 1973, BT-Drs. 7/918 S. 101). Zwangsarbeit ist nach Art. 12 Abs. 3 GG nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig. Hierunter fällt die Untersuchungshaft nicht. Die Untersuchungshaft schränkt das Freiheitsrecht des Untersuchungshäftlings nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ein. Sie dient ausschließlich der vollständigen Aufklärung der Tat und der raschen Bestrafung des Täters (BVerfGE 19, 342, 347 ff; 20, 45, 49; 32, 87, 93), also der Verfahrens- und der Vollstreckungssicherung. Sie darf dem Untersuchungsgefangenen nur diejenigen Beschränkungen auferlegen, die dieser Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung der Vollzugsanstalt erfordern (§ 119 Abs. 3 StPO). Im Rahmen des Möglichen hat er deshalb ein Recht auf Arbeit (Nr. 43 Abs. 1 UVollzO; OLG Hamm GA 1970, 287; StV 1998, 208; OLG Düsseldorf StV 1988, 68; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 119 Rdn. 38). Arbeit, die ihm auf seinen Wunsch zugewiesen wird, dient nach derzeitiger Rechtslage jedoch nicht wie bei einem Strafgefangenen seiner Resozialisierung. Zwar sind Sozialisationsdefizite bei zahlreichen Untersuchungsgefangenen ebenso wie bei Strafgefangenen festzustellen. Der Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Regelung des Vollzugs der Untersuchungshaft vom 30. April 1999 sieht daher im Interesse einer rechtspolitisch sinnvollen Nutzung des Vollzugs der Untersuchungshaft vergleichbare freiwillig wahrnehmbare Angebote vor (BR-Drs. 249/99 S. 44 f; vgl. zu dem Entwurf auch die Stellungnahme von Paeffgen/Seebode ZRP 1999, 524). Dennoch folgt aus dem Umstand, dass ein solches Angebot sinnvoll und zweckmäßig ist, nicht aus Gründen der Gleichbehandlung die Verpflichtung, auch eine Entlohnung in gleicher Höhe wie bei Strafgefangenen zu gewähren. Der Strafgefangene erhält die höhere Entlohnung nicht wegen des wirtschaftlichen Werts seiner Arbeit, sondern um seine Resozialisierung zu fördern. Bei einem Untersuchungsgefangenen, der aus eigenem Antrieb eine Arbeit aufnimmt, bedarf es zusätzlicher finanzieller Anreize zum Zwecke der Resozialisierung nicht.

Anders wiederum ist die Arbeitssituation junger und heranwachsender Untersuchungsgefangener derjenigen der Strafgefangenen in einem wesentlichen Merkmal vergleichbar. Nach § 93 Abs. 2 JGG sind junge Untersuchungsgefangene zur Arbeit verpflichtet (vgl. Nr. 80 Abs. 2 UVollzO; Brunner/Dölling, JGG, 10. Aufl. § 93 Rdn. 5); die Arbeit im Vollzug dient - vergleichbar mit der Resozialisierung Strafgefangener - ausdrücklich ihrer Erziehung. Der Gesetzgeber hat deshalb junge und heranwachsende Untersuchungsgefangene den Strafgefangenen gleichgestellt.

Bei dem Merkmal der Arbeitspflicht zum Zwecke der Resozialisierung bzw. Erziehung handelt es sich nach alledem um einen wesentlichen sachlichen Grund, der dazu berechtigt, unterschiedliche Regelungen zu treffen. Die Vergütung der im Strafvollzug erbrachten Arbeitsleistungen spiegelt nicht deren wirtschaftlichen Wert wider, sondern richtet sich wesentlich nach anderen Faktoren (vgl. auch die Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Strafvollzugsgesetz vom 23. Juli 1973, BT-Drs. 7/918 S. 67 f). Es ist daher nicht erforderlich, für gleichwertige Arbeit von Strafgefangenen und Untersuchungsgefangenen den gleichen Lohn zu zahlen.

b) Art. 2 Abs. 1 und 2 GG ist nicht verletzt.

aa) Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet nach der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht in einem umfassenden Sinne allgemeine menschliche Handlungsfreiheit, soweit sie nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt (std. Rspr. seit BVerfGE 6, 32, 36 f.; vgl. auch Leibholz/Rinck/Hesselberger, a. a. O. Art. 2 Rdn. 21). Die allgemeine Handlungsfreiheit des Untersuchungsgefangenen wird aber nicht dadurch beschränkt, dass er für seine - freiwillige - Arbeitsleistung ein geringeres Entgelt erhält als ein zur Arbeit verpflichteter Strafgefangener.

bb) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 GG gewährleisten das Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit. Die Entziehung der persönlichen Freiheit durch Einschließung in eine Haftanstalt ist ein Übel, das im Rechtsstaat grundsätzlich nur dem zugefügt werden darf, der wegen einer gesetzlich mit Strafe bedrohten Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist. Gegen einen einer Straftat lediglich Verdächtigen ist diese Maßnahme nur in strengen Ausnahmefällen zulässig. Dies ergibt sich auch aus der grundsätzlichen Unschuldsvermutung, die es ausschließt, auch bei noch so dringendem Tatverdacht gegen den Beschuldigten im Vorgriff auf die Strafe Maßregeln zu verhängen, die in ihrer Wirkung der Freiheitsstrafe gleichkommen. Die Untersuchungshaft muss in Anordnung und Vollzug von dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht werden (vgl. BVerfGE 19, 342, 347 ff; 20, 45 ,49; 32, 87, 93; 42, 95, 100). Die Bestimmung des § 119 Abs. 3 StPO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG StV 1993, 592; NStZ 1996, 613) wie alle grundrechtseinschränkenden Normen an den durch sie eingeschränkten Grundrechten zu messen; die Auslegung dieser Bestimmung hat der Tatsache Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht verurteilt ist und deshalb nur unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf.

Die Unschuldsvermutung und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebieten es aber nicht, den Untersuchungsgefangenen wie einen Strafgefangenen oder gar voll zu entlohnen. Im Falle des Freispruchs, der Einstellung des Verfahrens oder der Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens hat der Untersuchungshäftling unabhängig davon, ob er in der Untersuchungshaft gearbeitet hat, einen Anspruch auf Entschädigung (§ 2 Abs. 1 StrEG) für den durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachten Vermögensschaden (§ 7 Abs. 1 StrEG), zu dem auch entgangener Gewinn, vor allem der Verdienstausfall infolge der Inhaftierung gehört (vgl. nur Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. StrEG § 7 Rdn. 3).

In der Kommentarliteratur wird sogar eine höhere Entlohnung der Untersuchungsgefangenen als der Strafgefangenen mit dem Argument gefordert, dass der Untersuchungshäftling die Haftkosten nicht tragen müsse, während die Entlohnung der Strafgefangenen so niedrig angesetzt sei, weil von ihnen, sofern sie Bezüge nach dem Strafvollzugsgesetz erhielten, nach § 50 Abs. 1 StVollzG kein Haftkostenbeitrag erhoben werde (vgl. Callies/Müller-Dietz, StVollzG 8. Aufl. § 177 Rdn. 2; Schwind/Böhm, StVollzG 3. Aufl. § 177 Rdn. 3). Dies trifft aber in dieser Allgemeinheit nicht zu. Die Kosten der Untersuchungshaft sind Kosten des Strafverfahrens (§ 464 a Abs. 1 Satz 2 StPO). Wenn der Untersuchungsgefangene verurteilt wird, hat er auch die Haftkosten zu tragen. Hat er in diesem Falle eine ihm zugewiesene Tätigkeit ausgeübt, wird jedoch von der Beitreibung abgesehen. Nach § 12 Satz 2 der bundeseinheitlichen Durchführungsbestimmungen zu den Kostengesetzen (KostVfg) gilt für die Erhebung der Haftkosten § 10 der Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (JVKostO) entsprechend. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 JVKostO werden unbeschadet des Anspruchs Kosten der Vollstreckung von Freiheitsstrafen und von freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht erhoben, wenn der Gefangene die ihm zugewiesene oder ermöglichte Arbeit verrichtet oder wenn er ohne sein Verschulden nicht arbeiten kann. Wird der Untersuchungsgefangene verurteilt, kommt ihm eine Arbeitsleistung hinsichtlich der Haftkosten genauso wie einem Strafgefangenen zugute. Wird der Untersuchungsgefangene nicht verurteilt, muss er die Haftkosten nicht tragen, hat aber einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 30 Abs. 1 EGGVG in Verbindung mit §§ 2 Nr. 1, 130 KostO. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 30 Abs. 3 EGGVG in Verbindung mit § 30 KostO.



Ende der Entscheidung

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