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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 08.10.2003
Aktenzeichen: 2 W 106/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 406
ZPO § 42
Ein gerichtlicher (Pferde)Sachverständiger kann nicht deshalb wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, weil er zwar die Prozessbevollmächtigten der Klägerseite und eines Beklagten von einem Besichtigungs- und Untersuchungstermin eines Reitpferdes informiert hat, versehentlich aber nicht den Prozessbevollmächtigten des zweiten Beklagten (Einzelfallentscheidung).
2 W 106/03

Beschluss

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Richter am Oberlandesgericht ####### als Einzelrichter auf die am 26. September 2003 beim Landgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2 vom 23. September 2003 gegen den am 17. September 2003 zugestellten Beschluss des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 11. September 2003 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 26. September 2003 am 8. Oktober 2003 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beklagten zu 2 zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 9.000 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die gemäß § 406 Abs. 5 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet und musste deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.

Gemäß § 406 ZPO i. V. m. § 42 ZPO kann ein Sachverständiger, der ein Gutachten erstattet hat (wie im vorliegenden Falle geschehen), "wegen Besorgnis der Befangenheit" abgelehnt werden, was zum einen voraussetzt, dass das Ablehnungsgesuch "unverzüglich" gestellt wird und zum anderen, dass ein Grund gegeben ist, der bei verständiger Würdigung ein Misstrauen der Partei - von ihrem Standpunkt aus - in die Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise rechtfertigen kann. Im vorliegenden Fall kann zwar entgegen dem angefochtenen Beschluss davon ausgegangen werden, dass das Ablehnungsgesuch noch "unverzüglich" (ohne schuldhaftes Zögern, vgl. § 121 BGB) angebracht worden ist. Es kann aber keine Rede davon sein, dass auch aus der Sicht der Beklagten zu 2 ein Ablehnungsgrund in der Person des Sachverständigen gegeben ist.

1. Das Ablehnungsgesuch ist am 8. August 2003 beim Landgericht eingegangen (Bl. 45 d. A.), mithin drei Wochen nach Zustellung des Sachverständigengutachtens am 18. Juli 2003 (Bl. 141 d. A.). Dies ist noch "unverzüglich" in dem aufgezeigten Sinne. Die Beklagte zu 2 hat nachvollziehbar geltend gemacht, ohne Verschulden daran gehindert gewesen zu sein, ihr Ablehnungsgesuch früher zu stellen. Denn sie hat unwidersprochen darauf hingewiesen, dass sich der in die Sache eingearbeitete Prozessbevollmächtigte in der Zeit vom 18. bis einschließlich 26. Juli 2003 in Urlaub befunden habe, anschließend erkrankt sei und schließlich den Inhalt des Gutachtens erst am 5. August 2003 mit der Beklagten zu 2 habe erörtern können, worauf das Ablehnungsgesuch am 6. August 2003 diktiert und am 7. August 2003 geschrieben und sodann abgeschickt worden sei (vgl. Bl. 156 d. A.). Der Beklagten zu 2 ist eine angemessene Zeit zur Überlegung und zur Rücksprache mit ihrem Prozessbevollmächtigten in jedem Fall zuzubilligen (vgl. hierzu nur MünchKommZPO, 2. Aufl., § 406 Rn. 7 m. w. N.). Hinzu kommen noch krankheits- und urlaubsbedingte Verzögerungen, die somit letztlich den Zeitbedarf der Beklagten zu 2 von drei Wochen für die Einlegung des Ablehnungsgesuchs nachvollziehbar und es damit unter den gegebenen Umständen als noch "unverzüglich" erscheinen lassen.

2. Es fehlt jedoch an einem Ablehnungsgrund. Der Sachverständige hat zwar den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2 nicht von dem Zeitpunkt oder Zeitraum informiert, zu dem er das ihm von der Klägerin gebrachte Pferd untersucht hat. Diese fehlende Information ist aber darauf zurückzuführen, dass der Sachverständige übersehen hat, dass die Beklagte zu 2 nicht auch von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1, sondern durch einen eigenen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (vgl. die undatierte am 29. August 2003 eingegangene Stellungnahme des Sachverständigen, Bl. 159 d. A.); in dieser Stellungnahme führt der Sachverständige aus, dass er "beide Parteienvertreter" telefonisch vor der Untersuchung des Pferdes über den Untersuchungszeitpunkt informiert habe. Das sind (unstreitig) nur die Prozessbevollmächtigten des Klägers und des Beklagten zu 1, nicht jedoch die Anwälte der beiden weiteren Prozessbeteiligten, nämlich der Beklagten zu 2 und auch des Streithelfers der Klägerin. Dies ist eindeutig die Folge eines Versehens und nicht etwa einer bewusst gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Einstellung, wie auch die Beklagte zu 2 in ihrer Beschwerdeschrift (Seite 2 = Bl. 182 d. A.) ausführt ("... nur dadurch erklärlich, daß dem Sachverständigen überhaupt nicht aufgefallen war, daß am vorliegenden Verfahren nicht nur zwei, sondern vier Parteien beteiligt waren. ..."). Ein Versehen schließt auch aus der Sicht einer vernünftigen Partei die Möglichkeit aus, dass der Sachverständige ihr oder ihrem Prozessbevollmächtigten gegenüber voreingenommen ist und deshalb die erforderliche Information unterlassen hat. Der von der Beklagten zu 2 außerdem in dem letztgenannten Sinne geäußerte Verdacht, der Sachverständige habe bewusst ihren Prozessbevollmächtigten nicht von der Untersuchung des Pferdes informiert, um gerade die Teilnahme der Beklagten zu 2 als seiner Fachkollegin (Tierärztin) an der Untersuchung zu unterbinden, ist haltlos; hierfür fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt. Aus dem verfahrensfehlerhaften Verhalten des Sachverständigen lässt sich deshalb auch nicht herleiten, dass dieser die Belange der Beklagten zu 2 geringer einschätzt als die der Klägerin und des Beklagten zu 1, deren Prozessbevollmächtigte er von seiner Untersuchung informiert hat. So bedauerlich sicherlich die unterlassene Information auch ist, so stellt sie sich aber doch auch nur als Folge nicht immer auszuschließenden menschlichen Versagens dar, das vernünftigerweise - auch aus der Sicht der Beklagten zu 2 - keine Rückschlüsse auf eine darüber hinausgehende gegen die Beklagte zu 2 oder ihren Prozessbevollmächtigten gerichtete Tendenz zulässt.

Die unterbliebene Information des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2 ist somit kein Grund, der in den Augen eines vernünftigen Menschen geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen.

Hieran ändert der Umstand nichts, dass die Parteien eines Rechtsstreits grundsätzlich das Recht haben, bei Sachbesichtigungen von Sachverständigen, die der Erstellung eines Gutachtens dienen, zugegen zu sein, sodass es regelmäßig ein Ablehnungsgrund ist, wenn ein Sachverständiger eine solche Sachbesichtigung (hier: Besichtigung und Untersuchung eines Pferdes) nur in Anwesenheit einer der Parteien oder nach deren Information durchführt, ohne die andere Partei hiervon zu benachrichtigen und ihr Gelegenheit zur Teilnahme zu geben (vgl. BGH NJW 1975, 1363). In solchen Fällen ist das Ablehnungsgesuch insbesondere deshalb begründet, weil sich der Sachverständige (etwa bei einer Betriebsbesichtigung wie in dem vom BGH entschiedenen Fall) zusätzliche technische Informationen von der anwesenden Partei besorgt, ohne der anderen Partei Gelegenheit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen und ihrerseits zur Information des Sachverständigen beizutragen. Ein solcher dem vergleichbarer Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der Sachverständige hat nämlich nicht einseitig auf (zusätzliche) Informationen der Klägerin zurückgegriffen, sondern in seinem Gutachten den sich aus den Akten ergebenden "medizinisch relevanten Sachverhalt" zusammengefasst, von ihm nicht gefertigte Röntgenaufnahmen beurteilt, die "theoretischen Grundlagen" über die Hufrollenerkrankung des Pferdes (Podotrochlose) erläutert und schließlich seine eigenen Untersuchungen des Pferdes in der Zeit zwischen dem 23. und 27. Juni 2003 dargestellt, um schließlich seine gutachterliche Stellungnahme abzugeben. Der Sachverständige hat also gerade nicht zusätzliche Informationen der Klägerin vor Ort in seinem Gutachten ausgewertet ohne die Beklagten, insbesondere die Beklagte zu 2, hierzu anzuhören. Unter diesen Umständen ist die unterbliebene Information des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2 als, wie dargestellt, schlichtes Versehen des Sachverständigen, nicht geeignet, Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu begründen, auch wenn ihm objektiv der aufgezeigte Verfahrensverstoß unterlaufen ist.

3. Das Landgericht wird allerdings der Beklagten zu 2 ausreichend Gelegenheit zu geben haben, sich auch inhaltlich mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und gegebenenfalls weitere Untersuchungen des Pferdes zu veranlassen und zuvor insbesondere auch zu prüfen haben, ob es sich bei dem vom Sachverständigen untersuchten Pferd um das streitgegenständliche Pferd "#######" handelt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, die Sache mithin weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (vgl. § 574 Abs. 3, Abs. 2 ZPO).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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