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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 05.06.2008
Aktenzeichen: 2 W 120/08
Rechtsgebiete: GKG, Nds. GGebBefrG


Vorschriften:

GKG § 2
Nds. GGebBefrG § 1 Abs. 1 Nr. 2
Die Klinikum Region Hannover GmbH genießt bereits deshalb Gebührenbefreiung weder nach § 2 GKG, noch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 GGebBefrG, weil sie eine privatrechtliche Kapitalgesellschaft ist.
2 W 120/08

Beschluss

In der Beschwerdesache

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. L.####### als Einzelrichter am 5. Juni 2008 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 20. März 2008 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 10. März 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 850 EUR

Gründe:

I.

Die Klägerin hat die Beklagte, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in einem Arzthaftungsprozess in Anspruch genommen. Der Rechtsstreit endete durch einen vor dem Oberlandesgericht geschlossenen Vergleich, in dem die Kosten des gesamten Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben worden sind. Die Rechtspflegerin hat in dem angefochtenen Beschluss die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden (Gerichts) Kosten auf 850 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde. Sie macht geltend, die ehemaligen Krankenhäuser der R.####### H.####### (Regiebetriebe) und der Eigenbetrieb "K.####### H.#######" der Landeshauptstadt H####### seien zum Zwecke der Aufnahme nach dem UmwG auf die zuvor gegründete gemeinnützige Beklagte zum Stichtag 1. Januar 2005 ausgegliedert worden. Sie hafte auch für "Altfälle" und genieße damit Gebührenfreiheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit. Sie sei kein wirtschaftliches Unternehmen. Das ergebe sich aus § 67 AO und §§ 108 Abs. 3 Nr. 2, 116 a NGO. Dafür spreche auch, dass sie gem. § 4 Nr. 16 UStG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Entscheidend sei auf den Begriff des nichtwirtschaftlichen Unternehmens im Sinne der NGO abzustellen.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg. Mit Recht hat die Rechtspflegerin gemeint, dass die Beklagte keine Gebührenfreiheit genießt.

1. Soweit die Rechtspflegerin bislang formell nicht über eine Abhilfe entschieden hat war die Akte nicht an das Landgericht zur Nachholung zurückzusenden. Zum einen ist die ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens nicht Verfahrensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren (vgl. OLG Frankfurt MDR 2002, 1391. OLG Stuttgart MDR 2003, 110). Zum anderen hat die Rechtspflegerin die Beklagte mit Schreiben vom 15. Mai 2008 im Hinblick auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors aufgefordert, die Beschwerde zurückzunehmen mit dem Bemerken, andernfalls würde die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung dem Oberlandesgericht vorgelegt. Nachdem die Beklagte auch in der Folge nichts Erhebliches vorgebracht hat, wäre es Formalismus, noch auf dem Erlass einer Nichtabhilfeentscheidung zu bestehen.

2. Eine Gebührenbefreiung der Beklagten ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 1 GKG, worauf der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Hannover zutreffend hingewiesen hat. Die Beklagte ist weder eine Unterbehörde des Landes, noch eine nach den Haushaltsplänen des Landes verwaltete öffentliche Anstalt oder Kasse. Vielmehr ist die Beklagte als Gesellschaft eine juristische Person des Privatrechts, eine privatrechtliche Kapitalgesellschaft. Nach allgemeiner Ansicht unterfallen Kapitalgesellschaften selbst dann nicht der Gebührenbefreiung nach § 2 GKG, wenn der Bund oder das Land sämtliche Gesellschaftsanteile besitzt.

Eine Gebührenbefreiung der Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 GGebBefrG. Nach dieser Vorschrift sind von der Zahlung der Gebühren, die u.a. die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen erheben, die "Gemeinden, Landkreise und kommunalen Zusammenschlüsse des öffentlichen Rechts" befreit, "soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft." Auch hierunter fällt die Beklagte nicht. Sie ist weder Gemeinde oder Landkreis, noch kommunaler Zusammenschluss des öffentlichen Rechts. Die Beklagte ist eine Kapitalgesellschaft des privaten Rechts und als solche nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren in Zivilsachen befreit. Sinn und Zweck des im Jahre 1973 vom Landtag beschlossenen Gesetzes war es, auf dem Gebiet des Gebührenbefreiungsrechts im Bereich der Justiz die regionalen Spezialgesetze zu beseitigen und eine einheitliche, den veränderten Verhältnissen angepasste Regelung zu schaffen (Drucksache 7/429 Seite 6). Durch die Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 2 GGebBefrG sollte anders als in den bis dahin geltenden regionalen Gesetzen verankert "eine allgemeine Gebührenfreiheit der Gemeinden und Gemeindeverbände vorgesehen" werden, soweit nicht wirtschaftliche Unternehmungen betroffen waren (a.a.O. Seite 7). Damit hat der Gesetzgeber die Gebührenbefreiung ausdrücklich auf öffentlichrechtliche Körperschaften und Anstalten beschränken wollen.

Insofern verkennt die Beklagte, dass es überhaupt nicht darauf ankommt, ob sie als wirtschaftliches Unternehmen anzusehen ist oder nicht. Die gesamten Ausführungen zur AO, zur NGO und zum UStG sind nicht streiterheblich.

Ob der Bezirksrevisor bei dem Amtsgericht Hannover eine andere Auffassung vertritt, lässt sich nicht feststellen und wäre für die Entscheidung im Übrigen auch ohne Belang. Den von der Beklagten vorgelegten Ausführungen des Bezirksrevisors bei dem Amtsgericht Hannover in seiner Stellungnahme vom 17. April 2007 zu einem amtsgerichtlichen Verfahren lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass der dortige Bezirksrevisor eine andere Auffassung vertritt. Die Ausführungen beziehen sich nämlich ersichtlich nicht auf eine etwaige Gebührenbefreiung der Beklagten, sondern auf eine solche der "R.####### H.#######" als Partei im dortigen Rechtsstreit. Die R.####### H.####### mag in Arzthaftungsprozessen durchaus Gebührenbefreiung genossen haben, weil sie ein öffentlichrechtlicher Kommunalverband ist und von ihr früher betriebene Krankenhäuser nach § 108 Abs. 3 Nr. 2 NGO keine wirtschaftlichen Unternehmungen waren. Im Streitfall kommt es allerdings nicht auf eine etwaige Gebührenbefreiung der R.####### H.####### an, sondern vielmehr auf eine solche der Beklagten.

Ohne Belang ist auch, dass im Rechtsstreit ursprünglich beklagte Partei die R.####### H.####### war, die Beklagte erst später Partei des Rechtsstreits geworden ist und es sich um einen "Altfall" handelt, dessen Sachverhalt in einer Zeit stattgefunden hat, als die Beklagte noch gar nicht existent war. Entscheidend ist allein, dass die Beklagte Prozesspartei geworden ist und sie nach der Regelung zum Kostengrund die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen hat. Insofern ist allein entscheidend, ob die Beklagte selbst einen Gebührenbefreiungstatbestand erfüllt, was nicht der Fall ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO

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