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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 25.07.2008
Aktenzeichen: 2 W 148/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91
ZPO § 104
Kosten eines Privatgutachtens gehören dann zu den gemäß § 91 ZPO zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits, wenn diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Im Kostenfestsetzungsverfahren bedarf es daher einer substantiierten Darlegung, dass die in Ansatz gebrachten Kosten tatsächlich entstanden sind und dass diese Kosten notwendig waren. Hierzu ist die Einreichung einer aufgegliederten Rechnung des Sachverständigen und eine detaillierte Darlegung seiner konkreten Tätigkeit erforderlich.
2 W 148/08

Beschluss

In der Beschwerdesache

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. L. als Einzelrichter am 25. Juli 2008 beschlossen:

Tenor:

Die am 30. Juni 2008 beim Landgericht Hannover eingegangene sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Nachfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 30. Mai 2008 wird teilweise zurückgewiesen, soweit die Kläger die Festsetzung eines über den Betrag von 1.823,04 EUR nebst Zinsen hinausgehenden Betrages beantragen.

Im Übrigen wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.

Der Beschwerdewert beträgt 4.004,26 EUR.

Gründe:

Die gem. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässige, insbesondere form und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zum überwiegenden Teil nicht begründet. Das Rechtsmittel hat lediglich hinsichtlich eines über den bereits festgesetzten Betrag in Höhe von 794,88 EUR hinausgehenden Teilbetrags von 1.028,16 EUR vorläufigen Erfolg.

I.

Die Rechtspflegerin hat die Kosten für die Erstellung eines Sanierungskonzepts etc. durch den Dipl.-Ing. T. J. in Höhe von 7.140,00 EUR im Rahmen der Kostenfestsetzung zu Unrecht mit der im angefochtenen Beschluss abgegebenen Begründung nicht in Ansatz gebracht.

Zwar sind Kosten eines prozessbegleitend eingeholten Privatgutachtens grundsätzlich nicht erstattungsfähig, weil es Sache des Gerichts ist, Beweiserhebungen durch Einholung von Sachverständigengutachten durchzuführen (vgl. OLG Stuttgart, ZEV 2007, 536 ff.). Die Erstattungsfähigkeit ist aber ausnahmsweise zu bejahen, wenn ein Privatgutachten dazu dient, ein gerichtliches Sachverständigengutachten zu überprüfen, zu widerlegen oder zumindest zu erschüttern (vgl. OLG Stuttgart a. a. O.. BAG BB 2007, 2636, zitiert nach juris, Rdz. 8) oder wenn die Partei nur auf der Basis eines Privatgutachtens in der Lage ist, substantiiert und sachgerecht schriftsätzlich vortragen zu können (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. April 2007, Az. 15 W 109/2006. BAG a. a. O.. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27. Juli 2004, Az. 2 W 181/2004 - 29, 2 W 181/2004). Die zuletzt genannte Fallgruppe ist einschlägig. Auf der Grundlage des gesamten unstreitigen Parteivorbringens steht fest, dass es sich vorliegend um einen umfangreichen Baurechtsstreit handelt, bei dem komplexe bautechnische bzw. bauphysikalische Fragen zu prüfen und zu beantworten waren. Erst im Verlaufe des Rechtsstreits hat sich nach dem Sachvortrag der Kläger ergeben, dass die Höhe der Sanierungskosten deutlicher höher (als ursprünglich erwartet) zu veranschlagen war bzw. möglicherweise sogar ein totaler Abriss des Hauses wegen Unmöglichkeit der Sanierung hätte erfolgen müssen. Diese Erkenntnis, welche die Kläger insbesondere aufgrund des Sanierungskonzeptes des Dipl.-Ing. J. gewonnen haben, war Anlass für eine Klageerweiterung und den Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens im Rahmens eines neuen selbständigen Beweisverfahrens. Grundlage dieses neuen Antrags war das vom Sachverständigen J. erarbeitete Sanierungskonzept, welches in vollem Umfang zum Gegenstand des klägerischen Vorbringens gemacht worden ist. Die durch die Arbeiten des Dipl.-Ing. J. bedingten Kosten waren daher als prozessbezogene (gutachterliche) Aufwendungen grundsätzlich zu berücksichtigen.

Kosten eines Privatgutachtens gehören aber nur dann zu den gem. § 91 ZPO zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits, wenn diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Im Kostenfestsetzungsverfahren bedarf es daher einer substantiierten Darlegung, dass die in Ansatz gebrachten Kosten tatsächlich entstanden sind und dass diese Kosten notwendig waren (vgl. OLG Koblenz, JurBüro 1988, 1665. OLG München JurBüro 1983, 1092, 1093. OLG Nürnberg JurBüro 1975, 191. Stein/Jonas/Bork, ZPO, 24. Auflage, § 104 Rdz. 8). Hierzu bedarf es zunächst der Einreichung einer aufgegliederten Rechnung des Sachverständigen und einer detaillierten Darlegung seiner konkreten Tätigkeit (vgl. Hellstab/Lappe/Madert/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 19. Auflage, Rdz. B 411). Diesem Erfordernis haben die Kläger Genüge zwar getan, indem sie eine aufgegliederte Rechnung des Ingenieursbüro J. zu den Akten gegeben, die zunächst eine hinreichend detaillierte Darlegung der konkret durchgeführten Tätigkeit enthält.

Indes hat der Beklagte zu 2 den Vortrag der Klägerseite bestritten, dass der Privatgutachter über einen Monat per Computermodell versucht habe, unterschiedliche Parameter anzugleichen. Der Beklagte zu 2 hat ferner geltend gemacht, dass der Abrechnung nicht nachvollziehbar entnommen werden könne, welche Schriftsätze gelesen und in welchem Umfang Telefonate und Besprechungen durchgeführt worden seien. Darüber hinaus hat der Beklagte zu 2 nicht nur den für das Lesen der Schriftsätze in Ansatz gebrachten Zeitumfang von 1 bzw. 2 Stunden bestritten (Schriftsatz vom 19. November 2007, Bl. 652 d. A.). Er hat mit seinem Stellungnahmeschriftsatz vom 14. Juli 2008 - dessen Übersendung an die Kläger erst von dem Senat veranlasst worden musste - ausdrücklich bestritten, dass die in der Kostenaufstellung aufgeführten Tätigkeiten entfaltet worden sind (Bl. 704 d. A.). Zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung wird das Landgericht dem Kläger daher zunächst Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag bzw. zum Nachweis hinsichtlich des Umfanges der abgerechneten Tätigkeiten zu geben haben (Glaubhaftmachung genügt), um sodann erneut über die Höhe der ansetzbaren Kosten zu entscheiden. Denn der Rechtspfleger hat Beweis zu erheben, wenn und soweit der Anfall und/oder die Notwendigkeit einer angemeldeten Kostenposition in tatsächlicher Hinsicht streitig sind, wobei alle Beweismittel unter Einschluss der eidesstattlichen Versicherung verwendet werden können. Die in § 294 Abs. 2 ZPO enthaltene Beschränkung auf präsente Beweismittel gilt nicht im Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. BGH NJW 2007, 2493). Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss war daher insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück zu verweisen.

II.

Soweit die Kläger geltend machen, dass bei der Kostenfestsetzung Kosten für die prozessbegleitende Tätigkeit der E. & V. GmbH und der Architektin A. P. sowie Kosten für Entkernungsarbeiten durch die Fa. M. zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sind, bleibt der sofortigen Beschwerde hingegen der Erfolg versagt.

1. Die Kläger haben nicht in ausreichender Weise dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ein Tätigwerden der Ingenieure E. & V. neben der Tätigkeit des Dipl.-Ing. J. notwendig i. S. von § 91 ZPO war. Ob Kosten gem. § 91 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung notwendig waren, richtet sich danach, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt (ex ante) als sachdienlich ansehen durfte (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 15. Dezember 2005, Az.: 10 W 34/05, zitiert nach juris, Rdz. 11). Dabei ist jede Partei gehalten, die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig zu halten, wie sich dies mit der vollen Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt . Es gilt das Gebot sparsamer Prozessführung (vgl. OLG Hamm MDR 1984, 103 f.. MüKo/Giebel, ZPO, § 91 Rdz. 38. Zöller/Herget, ZPO, § 91 Rdz. 12.). Eine Partei ist daher gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (BGH NJW-RR 2005, 1662. NJW-RR 2004, 430). Die bei einem sparsamen Vorgehen entstandenen (fiktiven) Kosten bilden daher grundsätzlich die Obergrenze für die erstattungsfähigen Auslagen (Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2007, Az.: 2 W 107/07).

Die Kläger haben schon nicht ansatzweise nachvollziehbar dargelegt, warum ergänzend zur Tätigkeit des Dipl.-Ing. J. weitere Ingenieure zur Beratung herangezogen werden mussten. Der Vortrag, der anwaltlich beratenen Kläger,

beide Ingenieure hätten ergänzend gearbeitet,

ihre Arbeiten hätten zeitliche und sachliche unterschiedliche Gebiete betroffen

und

ohne die Arbeiten von E. & V. wären weitere umfangreiche Arbeiten des Dipl.-Ing. J. erforderlich gewesen,

entbehrt jeglicher Substanz und ist daher unbeachtlich. Zudem weist der Beklagte zu 2 zu Recht darauf hin, dass nicht erkennbar ist, ob und inwieweit die durch die Tätigkeit von E. & V. gewonnenen Erkenntnisse tatsächlich in den Prozess eingeflossen sind. Im Sanierungskonzept des Dipl.-Ing. J. finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass andere Vorarbeiten in das Sanierungskonzept Eingang gefunden haben. Ebenfalls ist nicht ausreichend dargelegt, dass die Auswertung der von dem Beklagten zu 1 überreichten CD als prozessbezogener Aufwand notwendig i. S. von § 91 ZPO war. Wenn den Klägern eine nicht lesbare CD vorgelegt worden ist, hätte nichts näher gelegen, als den Beklagten zu 1 um Übersendung von lesbaren Kopien zu bitten. Die eigenmächtige Einschaltung eines weiteren Privatgutachters war jedenfalls insoweit nicht gerechtfertigt.

2. Die Kosten der Architektin P. sind ebenfalls nicht erstattungsfähig. Nach dem eigenen Vorbringen der Kläger war die Architektin mit der Durchführung von Planungsleistungen für eine Sanierung des streitgegenständlichen Objekts und dabei insbesondere mit der Einholung von Angeboten und der Durchführung des Ausschreibungsverfahrens beauftragt (Schriftsätze vom 30.10.2007 und 30.06.2008). Schon nach dem eigenen Vortrag handelt es sich überhaupt nicht um Leistungen eines Privatgutachters, sondern um Maßnahmen der Mängelbeseitigung, denn die Sanierung des errichteten Hauses stellt nichts anderes als die Herstellung des vertraglich geschuldeten Standards dar. Die dadurch bedingten Kosten stellen mithin keine Kosten des Rechtsstreits dar und sind von den Klägern daher zu Unrecht in Ansatz gebracht worden.

3. Soweit es die Kosten für Entkernungsarbeiten der Fa. M. in Höhe von 9.682,97 EUR betrifft, haben die Kläger ebenfalls nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass es sich um notwendige Kosten des Rechtsstreits handelt. Die pauschale Behauptung der Kläger, diese Arbeiten zur Freilegung der Sparren und Decken seien erforderlich gewesen, um die Begutachtung der Bausubstanz zu ermöglichen, ist nichtssagend, zumal den bei der Gerichtsakte befindlichen Sachverständigen und Privatgutachten nicht entnommen werden kann, dass diese Arbeiten Voraussetzung für die Begutachtung des Objekts oder aber die Erstellung eines Sanierungskonzeptes waren. Dem Sanierungskonzept des Dipl.-Ing. J. lässt sich letzteres zumindest nicht entnehmen. Insoweit sind auch deshalb Zweifel angebracht, weil die anwaltlich beratenen Kläger schon gar nicht substantiiert dazu vorgetragen haben, wann genau diese Entkernungsarbeiten erfolgt sind. Auch mangels nachvollziehbar Angaben zum zeitlichen Kontext entbehrt das Vorbringen daher der erforderlichen Substanz. Gegen die Notwendigkeit spricht im Übrigen auch der eigene Sachvortrag der Kläger, wonach diese Arbeiten, die ersichtlich erst lange nach Erstattung des Gutachtens im ersten selbständigen Beweisverfahrens erfolgt sind, in Auftrag gegeben worden sind, nachdem sich der Beklagte zu 2 geweigert habe, sich vor Ort von der Darstellung der Kläger zu überzeugen. Der Anlass für die Entkernungsmaßnahmen war also nicht die Vorgabe eines Sachverständigen oder Privatgutachters, sondern beruhte zunächst auf dem freien Entschluss der Kläger, um auf die Überzeugungsbildung des Beklagten zu 2 zur Stärkung ihrer Position im Rahmen der Regulierungsgespräche Einfluss zu nehmen. Insoweit wäre es den Klägern aber ohne weiteres zumutbar gewesen, die Entschließung eines gerichtlichen Sachverständigen abzuwarten.

III.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Rechtspflegerin lediglich eine Pauschale in Höhe von 300,00 EUR für Druck, Kopier und Telefonkosten in Ansatz gebracht hat. Die Kläger haben auch in der Beschwerdeschrift keinen substantiierten Vortrag dazu gehalten, inwieweit über den Betrag von 300,00 EUR hinaus Kosten in Ansatz hätten gebracht werden müssen. Eine Entscheidung des Senats erübrigt sich im Übrigen aber schon deshalb, weil die Kläger auf Seite 7 ihres Beschwerdeschriftsatzes ausdrücklich vorgetragen haben, dass sie den Vortrag zur Pauschale nicht vertiefen wollten, weil dies kein weiterer Streitpunkt sein werde. Diese Erklärung in einem Anwaltsschriftsatz kann nur so verstanden werden, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss insoweit nicht weiter angegriffen wird. Gleiches gilt im Hinblick auf die ursprünglich geltend gemachten Einlagerungskosten. Hierzu verhält sich die sofortige Beschwerde nicht. Wenn die maßgebliche Rechtsmitteleinlegungs- oder Begründungsfrist andere als die ausdrücklich beanstandeten Positionen aber nicht erfasst, werden diese auch nicht der Prüfung durch das Rechtsmittelgericht unterstellt (vgl. OLG Hamm, JurBüro 2007, 534, 535). Außerdem stellen die Einlagerungskosten nicht Kosten des Rechtsstreits, sondern Kosten der Schadensbeseitigung dar. Eine Erstattungsfähigkeit über § 91 ZPO ist daher zu verneinen.

IV.

Soweit die sofortige Beschwerde teilweise zurückgewiesen worden ist, beruht diese Entscheidung nicht auf dem Vorbringen des Beklagten zu 2 im Schriftsatz vom 14. Juli 2008, sondern auf der fehlenden Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens.

Ende der Entscheidung

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