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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 21.06.2001
Aktenzeichen: 2 W 75/01
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 3
GKG § 16
Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung des Pachtvertrages ist trotz des Charakters einer positiven Feststellungsklage auf den ungekürzten Jahrespachtzins festzusetzen.
Beschluß

2 W 75/01 1 O 15/01 LG Lüneburg

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg in dem Anerkenntnisurteil vom 26. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### am 26. Juni 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Wertfestsetzung der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg in dem Anerkenntnisurteil vom 26. April 2001 wird auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers dahingehend geändert, dass der Wert des Rechtsstreits auf 34.800 DM bis zum 29. März 2001 und auf 27.840 DM ab dem 29. März 2001 festgesetzt wird.

Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers, bei der der Senat im Hinblick auf das Ziel der Heraufsetzung des Streitwerts davon ausgeht, dass es sich um eine Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers aus eigenem Recht nach § 9 Abs. 2 BRAGO handelt, ist teilweise begründet.

Zwar bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde, soweit sie sich gegen eine Streitwertfestsetzung richtet, die im Anerkenntnisurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 26. April 2001 erfolgt ist. Auch eine Zusammenhang mit einem nicht anfechtbaren oder nicht angefochtenen Urteil vorgenommene Streitwertfestsetzung ist anfechtbar.

Die Beschwerde ist aber nur teilweise begründet. Sie führt einerseits zur Herabsetzung des vom Landgericht festgesetzten Wertes für den Klageantrag zu 1, andererseits aber auch zu einer Heraufsetzung des Wertes für den Klageantrag zu 2.

Der Wert des Klageantrags zu 1 auf Feststellung, dass der Kläger den Beklagten für den Zeitraum 1. Mai bis 31. Oktober 2000 Pachtzinszahlungen in Höhe von insgesamt 13.920 DM nicht schuldet, ist im Hinblick auf die Tatsache, dass es sich um einen Feststellungsantrag handelt, nicht mit dem vollen Wert zu berücksichtigen, sondern vielmehr nur mit einem Abschlag von 50 % des Wertes. Der Streitwert beträgt insoweit lediglich 6.960 DM. Diese Herabsetzung des Wertes ist ungeachtet des Zieles der Beschwerde, eine Heraufsetzung des Wertes zu erreichen, möglich und zulässig. Das Verbot der Verschlechterung des Rechtsmittelführers gilt im Rahmen der Streitwertbeschwerde nicht.

Ebenfalls anderweitig festzusetzen ist der Wert des Feststellungsantrages zu 2, der unabhängig von der Dauer des Pachtvertrages mit einer Jahrespacht zu bemessen ist. § 16 Abs. 1 GKG ist insoweit nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch für die Erhebung einer positiven Feststellungsklage maßgeblich. Ein Abschlag wegen des Feststellungscharakters der Klage ist nicht zu machen (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 9. Dezember 1998 - 2 W 88/98). Der Wert des Feststellungsantrages zu 2 ist demgemäß mit 27.840 DM zu bemessen.

Im Hinblick auf die beiderseitige übereinstimmende Teilerledigungserklärungen des Klageantrages zu 1 durch die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2001 beträgt der Wert des Verfahrens seit dem 29. März 2001 nur noch 27.840 DM. Der Wert des für erledigt erklärten Feststellungsantrages zu 1 spielt ab der beiderseitig übereinstimmend abgegebenen Erledigungserklärung keine Rolle mehr. Dies gilt auch hinsichtlich des Kosteninteresses, das die Parteien nach Abgabe ihrer Erledigungserklärungen bezüglich des erledigten Teils noch haben. Nach teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung ist der Wert des Streitgegenstandes lediglich der Wert des noch streitig gebliebenen Teils der Hauptsache (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 3 Rz. 16 'Erledigung der Hauptsache').



Ende der Entscheidung

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