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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 16.10.2009
Aktenzeichen: 2 Ws 228/09
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 56 c Abs. 1 S. 2
StGB § 68 b Abs. 1
StGB § 68 b Abs. 1 Nr. 10
Die Weisung gemäß § 68 b Abs. 1 Nr. 10 StGB, während der Dauer der Führungsaufsicht keinen Alkohol oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, kann gegen einen langjährig suchtkranken, bislang nicht erfolgreich behandelten Verurteilten grundsätzlich nicht verhängt werden.

Die Anforderungen, die an die Zumutbarkeit der strafbewehrten Weisungen aus dem Katalog des § 68 b Abs. 1 StGB zu stellen sind, weichen von den Anforderungen an die Weisungen, die im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 c Abs. 1 S. 2 StGB verhängt werden können, ab.


Oberlandesgericht Celle Beschluss

2 Ws 228/09

In der Strafvollstreckungssache

wegen schweren Raubes

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxxx, die Richterin am Oberlandesgericht xxxxxxxxxx und die Richterin am Landgericht xxxx am 16.10.2009 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Verurteilten wird die Weisung zu Nr. 6 des Beschlusses der 7. kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg vom 18.08.2009 aufgehoben.

Die Landeskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers.

Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).

Gründe:

I.

Das Landgericht Lüneburg verurteilte den Beschwerdeführer am 27.05.2004 wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Die Unterbringung wurde seit dem 07.06.2004 im Landeskrankenhaus L. vollzogen. Mit Wirkung zum 06.06.2006 wurden die Unterbringung und die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit betrug 5 Jahre. Dem Verurteilten wurde u.a. aufgegeben, regelmäßig an den Veranstaltungen der Guttempler teilzunehmen und dies durch schriftliche Bestätigungen nachzuweisen, für die Dauer der Bewährungszeit weder illegale Drogen noch Alkohol zu konsumieren und sich auf Weisung der Bewährungshilfe mindestens zweimal jährlich einem Drogenscreening zu unterziehen. Die Bewährungszeit wurde durch Beschluss vom 16.10.2006 um 1 Jahr verlängert, nachdem der Verurteilte bereits kurz nach seiner Entlassung aus der Unterbringung erneut Drogen konsumiert und die geforderte Urinkontrolle verweigert hatte. Durch Beschluss vom 02.07.2007 wurde die Bewährungszeit um weitere 6 Monate verlängert, weil der Verurteilte seine regelmäßige Teilnahme an den Treffen der Guttempler nicht nachweisen konnte. Da er weiterhin illegale Drogen konsumierte und Drogen-screenings verweigerte, wurde die Unterbringung in der Entziehungsanstalt durch Beschluss vom 21.12.2007 für erledigt erklärt und die Strafaussetzung hinsichtlich der Restfreiheitsstrafe widerrufen. Der Verurteilte befand sich ab dem 13.02.2008 in Strafhaft. Die Vollstreckung wurde am 28.11.2008 zugunsten einer Therapie gemäß § 35 BtMG zurückgestellt. Der Verurteilte trat die Therapie aber nicht an. Er wurde am 03.01.2009 beim Erwerb von Betäubungsmitteln festgenommen und wieder in Strafhaft überführt. Die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 27.05.2004 ist seit dem 07.10.2009 vollständig verbüßt. Der Verurteilte befindet sich in anderer Sache weiterhin in Haft.

Mit Beschluss vom 18.08.2009 hat die 7. kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg Führungsaufsicht für die Dauer von 3 Jahren angeordnet und dem Verurteilten u. a. aufgegeben, keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, die die Gefahr begründen, dass er erneut Straftaten begehen werde, und sich Alkohol- und Drogenkontrollen nach näherer Weisung seines Bewährungshelfers zu unterziehen (Nr. 6 des Beschlusses). Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte mit Schreiben vom 26.08.2009 "Widerspruch" eingelegt, den er mit Schreiben vom 22.09.2009 auf die Weisung zu Nr. 6 des Beschlusses beschränkt hat. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass diese Weisung ihn in seinen Grundrechten verletze, weil er suchtkrank sei. Zudem könne er die Kosten der angeordneten Alkohol- und Drogenkontrollen nicht aufbringen.

II.

Der "Widerspruch" ist als einfache Beschwerde gegen die Weisung zu Nr. 6 des angefochtenen Beschlusses gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1 StPO zulässig. Soweit die Strafvollstreckungskammer eine Abhilfeentscheidung unterlassen hat, steht dies einer sofortigen Entscheidung des Senats über die Beschwerde nicht entgegen, weil die Abhilfeentscheidung keine Verfahrensvoraussetzung darstellt und der Senat auch nicht aus tatsächlichen Gründen an einer Entscheidung gehindert ist.

Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Weisung.

Nach § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die angegriffene Weisung gesetzeswidrig ist. Dies ist zu bejahen, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. hierzu KK-Appl, StPO, 6. Aufl., Rn. 13 zu § 453 StPO). Mit der seit dem 18.04.2007 geltenden Neufassung des Katalogs zulässiger Weisungen in § 68 b Abs. 1 Satz 1 StGB hat der Gesetzgeber in Nr. 10 der Vorschrift die Möglichkeit eröffnet, einem Betroffenen die Weisung aufzuerlegen, keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird. Die Strafvollstreckungskammer hat die Tatsachen für die berechtigte Annahme eines künftigen Delinquenzrückfalls festzustellen und auf dieser Grundlage ihre Ermessensentscheidung zu treffen. Gemäß § 68 b Abs. 3 StGB dürfen dabei an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

Bei anerkannt suchtabhängigen Personen, die nicht oder nicht erfolgreich behandelt werden konnten, wird eine Weisung, jeglichen Konsum von Rauschmitteln zu unterlassen, nicht erteilt werden dürfen, weil es in der Regel an der Zumutbarkeit des verlangten Verhaltens fehlen wird (vgl. hierzu OLG Dresden, 2 Ws 291/09 vom 13.07.2009; OLG Celle, 1. Senat, 1 Ws 462/09 vom 14.09.2009; Leipziger Kommentar/Hendrik Schneider, 12. Aufl., StGB, Rn. 36 zu § 68 b StGB; Ursula Schneider, NStZ 2007, 441, 443).

Die Anforderungen, die an die Zumutbarkeit der Weisungen gemäß § 68 b Abs. 1 StGB im Rahmen der Führungsaufsicht zu stellen sind, weichen von den Anforderungen an die Weisungen ab, die im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 c Abs. 1 StGB angeordnet werden können. So kann einem alkohol- oder drogenabhängigen Straffälligen, der wegen Straftaten verurteilt wurde, die auf seinen Suchtmittelkonsum zurückgehen, gemäß § 56 c StGB grundsätzlich die Weisung erteilt werden, jeglichen Alkohol- oder Drogenkonsum während der Bewährungszeit zu unterlassen. Diese Weisung ist nicht auf eine unwürdige, mit den Grundrechten des Betroffenen nicht vereinbare Behandlung gerichtet. Sie zielt auf eine Resozialisierung des Straftäters, indem sie eine erneute Straffälligkeit im Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln zu verhindern sucht. Sie ist auch Ausdruck der Gemeinschaftsgebundenheit des Betroffenen, welche die Einschränkung seines Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG rechtfertigt (vgl. hierzu BVerfG, NJW 1993, 3315; OLG Hamm, NStZ-RR 2008, 220 f.; OLG Düsseldorf, NStZ 1984, 332). Ein unzumutbarer Eingriff in die Lebensführung gemäß § 56 c Abs. 1 Satz 2 StGB wird durch eine solche Weisung nicht begründet.

Dieser Grundsatz kann trotz des gleichlautenden Wortlauts in § 68 b Abs. 3 StGB auf eine Weisung aus dem Katalog des § 68 b Abs. 1 StGB nicht uneingeschränkt übertragen werden. Zwar dient auch das Institut der Führungsaufsicht der Resozialisierung des Straftäters. Es hat die Aufgabe, gefährliche oder rückfallgefährdete Straftäter in ihrer Lebensführung in Freiheit über gewisse Zeiträume hinweg zu unterstützen und zu überwachen, um sie von weiteren Straftaten abzuhalten, weshalb auch hier dem Betroffenen die Weisung, keinen Alkohol oder andere berauschende Mittel zu konsumieren, bei der berechtigten Annahme, anderenfalls werde es zu künftiger Delinquenz kommen, grundsätzlich erteilt werden kann. An die Zumutbarkeit sind aber erhöhte Anforderungen zu stellen, weil der Verstoß gegen eine Weisung aus dem Katalog des § 68 b Abs. 1 StGB strafbewehrt ist und gemäß § 145 a StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren geahndet werden kann. Während im Rahmen der Strafaussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung bei einem Weisungsverstoß gemäß § 56 f Abs. 1 StGB nur der Widerruf einer bereits rechtskräftig verhängten, für tat- und schuldangemessen erachteten Freiheitsstrafe in Betracht kommt, wird der unter Führungsaufsicht Stehende durch einen Weisungsverstoß zusätzlich zu der bereits vollständig verbüßten Strafe mit einer weiteren Strafe bedroht, und zwar unabhängig davon, ob sein Rauschmittelkonsum zu einer sonstigen Straftat geführt hat. Einschränkungen wie beim Weisungsverstoß im Rahmen der Bewährung, der gemäß § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB gröblich und beharrlich sein muss, um einen Widerruf der Strafaussetzung nach sich zu ziehen, unterliegt der Verstoß gegen eine Weisung nach § 68 b Abs. 1 StGB nicht. Zudem setzt die Anordnung von Führungsaufsicht die vollständige Verbüßung der Freiheitsstrafe voraus und ist nicht mit der Erwartung zukünftiger Straffreiheit verbunden, die mit einer Strafaussetzung zur Bewährung einhergeht.

Hier ist der Verurteilte nachweisbar seit 20 Jahren drogen- und alkoholkrank. Seine Unterbringung in der Entziehungsanstalt war zwar zunächst soweit erfolgreich, dass die Maßregel zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. Dem Verurteilten ist es aber nicht gelungen, drogenfrei zu leben. Er ist bereits kurze Zeit nach seiner Entlassung rückfällig geworden und hat in der Folgezeit weiterhin Drogen konsumiert, weshalb die Unterbringung wegen Erfolglosigkeit für erledigt erklärt wurde. Auch eine Zurückstellung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe gemäß § 35 BtMG zugunsten einer Therapie musste widerrufen werden, weil der Verurteilte die Therapie nicht angetreten hat. Angesichts dieses Verlaufs kann weder ein tragbarer Wille noch eine nachhaltige Fähigkeit des Verurteilten zur Abstinenz angenommen werden. Somit wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit zukünftig mit Weisungsverstößen zu rechnen, die gemäß § 145 a StGB mit Strafe bedroht sind.

Die Weisung, keinen Alkohol oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, kann nach allem gegen den langjährig suchtkranken, bislang nicht erfolgreich behandelten Verurteilten nicht verhängt werden. Damit entfällt auch das Bedürfnis nach Alkohol- und Drogenkontrollen. Ein Ermessensspielraum der Strafvollstreckungskammer ist nicht ersichtlich, weshalb die Weisung zu Nr. 6 des angefochtenen Beschlusses durch den Senat aufzuheben war.

Ergänzend merkt der Senat an, dass weitere Weisungen, insbesondere die Aufnahme der derzeit von dem Verurteilten angestrebten Substitutionsbehandlung und die regelmäßige Abgabe der dort geforderten Urinkontrollen in Betracht kommen. Insoweit sollte aber zunächst der weitere Verlauf bis zur Entlassung aus der Strafhaft abgewartet werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (KK-Gieg, 6. Aufl., Rn. 5 zu § 473 StPO).

Ende der Entscheidung

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