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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 14.06.2001
Aktenzeichen: 22 U 1/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 2033
Die Erbauseinandersetzung des Pfändungspfandgläubigers hängt nicht von der Zustimmung des Miterben ab, dessen Erbteil gepfändet wurde (entgegen Urt. d. 4. Sen. v. 6. Feb. 1998 - 4 U 78/97).
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

22 U 1/00 3 O 14/99 LG #######

Verkündet am 14. Juni 2001

####### Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

#######,

####### #######

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### sowie die Richter am Oberlandesgericht #######und Dr. Schulte auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2001 für Recht erkannt:

Tenor:

Das Versäumnisurteil des Senats vom 20. Februar 2001 wird aufrechterhalten. Die Berufung des Beklagten wird, soweit er sie nach Erlass des Versäumnisurteils erweitert hat, zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 26.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten. Alle Parteien dürfen die Sicherheit durch unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank, die einem anerkannten Einlagensicherunsgfonds angehört, oder einer öffentlichen Sparkasse leisten.

Beschwer: 225.401,46 DM.

Tatbestand

Die Klägerinnen begehren von dem Beklagten Bewilligung der Herausgabe beim Amtsgericht #######hinterlegten Geldes an sie beide.

Am 20. März 1990 gewährte die Klägerin zu 1 dem Beklagten ein Darlehen in Höhe von 45.000 DM zu 6 % Jahreszinsen ab 1. Juli 1990, am 20. November 1990 ein weiteres Darlehen in Höhe von 15.000 DM und am 8. März 1991 ein drittes Darlehen in Höhe von 35.000 DM. Am 9. April 1992 erkannte der Beklagte der Klägerin zu 1 gegenüber an, ihr - unter anderem wegen der vorbezeichneten Darlehen - 300.000 DM zu schulden, bestellte ihr zur Sicherung der dieser Schuld entsprechenden Forderung eine Grundschuld in deren Höhe an dem Grundstück ####### in #######und unterwarf sich wegen der Ansprüche aus der Grundschuld in notarieller Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Pfandgrundstück und sein gesamtes sonstiges Vermögen.

Am 20. Dezember 1994 bestellte das Amtsgericht ####### die Klägerin zu 2 zum Betreuer des Vaters der Parteien #######. Aufgrund notariellen Vertrages vom 14. Januar 1995 veräußerte die Klägerin zu 2 in dessen Namen das Grundstück ####### in #######, das diesem gehörte, für 220.000 DM an die Eheleute #######. Das Amtsgericht genehmigte den Vertrag vormundschaftsgerichtlich. - Die Parteien beerbten ihren am 28. Februar 1995 verstorbenen Vater (Erblasser) zu gleichen Teilen.

Am 6. September 1995 beantragte die Klägerin zu 1 die Zwangsversteigerung des Grundstücks in #######. Am 9. Februar 1996 ließ sie die Mitberechtigung des Beklagten am Nachlass des Erblassers pfänden und sich zur Einziehung überweisen.

Der Beklagte erhob Vollstreckungsabwehrklage mit dem Ziel, die Zwangsvollstrekkung aus der notariellen Urkunde vom 9. April 1992 für unzulässig erklären zu lassen. In diesem Rechtsstreit verglichen die Klägerin zu 1 und der Beklagte sich am 4. April 1996 dahin, dass die Klägerin zu 1 auf die 'Rechte aus der Grundschuldbestellung zu notariellem Protokoll vom 09.04.1992 verzichtete', die Löschung der Grundschuld bewilligte und den Antrag auf Zwangsversteigerung zurücknehmen werde.

Da die Parteien als Erben des Erblassers sich über die Verteilung des Kaufpreises, den die Eheleute ####### an den Notar gezahlt hatten, nicht einigen konnten und außerdem die #######, deren Geschäftsführer der Beklagte und ####### waren, aufgrund Abtretung seitens des Beklagten mit Anspruch auf den Kaufpreis erhob, hinterlegte der Notar ihn nach schriftlicher Ankündigung vom 4. Juni 1996 beim Amtsgericht ####### zum Aktenzeichen 84 HLP 10/96. Aufgrund Vertrages vom 8. Mai 1996 setzten die Klägerinnen sich - die Klägerin zu 1 zugleich als Pfandgläubigerin des von dem Beklagten gehaltenen Erbteils aufgrund Pfändung vom 9. Februar 1996 - über den Nachlass des Erblassers in der Weise auseinander, dass der Notar an die Klägerin zu 1 136.509,32 DM, an die Klägerin zu 2 87.240,68 DM und an den Beklagten nichts auszahlen sollte. - Am 28. Mai 1996 erwirkte die Klägerin zu 1 erneut die Pfändung der Berechtigung des Beklagten am Nachlass des Erblassers, bis das Amtsgericht ####### diese Pfändung durch Beschluss vom 27. August 1996 wieder aufhob. Am 25. Juli 1997 hob es auch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 9. Februar 1996 auf. In dem Rechtsstreit vor dem Landgericht ####### (3 O 268/96) erreichten die Klägerinnen die Bewilligung der Herausgabe des hinterlegten Geldes durch die ####### an sich und den Beklagten gemeinschaftlich, nicht jedoch die Bewilligung der Herausgabe durch den Beklagten an sie beide allein. Der 4. Zivilsenat hielt in seinem Urteil vom 6. Februar 1998 den Vertrag zwischen den Klägerinnen vom 8. Mai 1996 für unwirksam, weil zum einen der Beklagte an ihm nicht beteiligt gewesen und zum anderen die Wirkung der Pfändung vom 9. Februar 1996 durch deren Aufhebung am 25. Juli 1997 unwiederbringlich verloren gegangen sei.

Am 2. Juli 1998 verurteilte das OLG ####### den Beklagten im Urkundenprozess, an die Klägerin zu 1 95.000 DM (die Summe der drei Darlehen aus den Jahren 1990 und 1991) nebst Zinsen zu zahlen. Mit diesem Urteil pfändete die Klägerin zu 1 am 18. August 1998 abermals den Erbteil des Beklagten am Nachlass des Erblassers und ließ ihn - den Erbteil - sich zur Einziehung überweisen. Die Klägerin zu 2 erhielt den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss am 22., die Klägerin zu 1 am 23. September 1998 zugestellt, jeweils als Drittschuldnerinnen. Am 27. Oktober 1998 setzten die Klägerinnen sich über den Nachlass des Erblassers erneut auseinander in der Weise, dass von dem hinterlegten Geld die Klägerin zu 1 137.622,24 DM, die Klägerin zu 2 87.797,14 DM und der Beklagte nichts bekommen sollten. Der Beklagte als Schuldner und die Hinterlegungstelle erhielten den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss am 29. Oktober 1998 zugestellt. Die Hinterlegungsstelle lehnte die Auszahlung an die Klägerinnen mit der Begründung ab, der Beklagte hätte sich an dem Auseinandersetzungsvertrag beteiligen müssen. Die Dienstaufsichtsbeschwerde zum Präsidenten des Amtsgerichts blieb aus demselben Grund erfolglos.

Im Nachverfahren verringerte die Verurteilung des Beklagten sich durch die Urteile des Landgerichts Halle vom 19. November 1999 und des OLG ####### vom 20. Juni (oder Juli) 2000 auf 62.000 DM nebst Zinsen. Durch Beschluss vom 25. April 2000 hob das Amtsgericht die Pfändung vom 18. August 1998 auf Erinnerung des Beklagten mit der Begründung auf, die Klägerin zu 1 habe in dem Prozessvergleich vom 4. April 1996 auf ihre Rechte aus der notariellen Urkunde vom 9. April 1992 als dem Vollstreckungstitel verzichtet. Das Landgericht #######hob diesen Beschluss am 23. Juni 2000 auf sofortige Beschwerde der Klägerin zu 1 mit der Begründung auf, der Pfändung liege das Urteil des OLG ####### vom 2. Juli 1998 als Vollstreckungstitel zugrunde, und erhielt die Pfändung vom 18. August 1998 (51 M 2255/98) aufrecht. Die sofortige weitere Beschwerde des Beklagten gegen diesen Beschluss hatte keinen Erfolg. Am 20. September 2000 erließ das Amtsgericht ####### Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen einer Forderung der Klägerin zu 1 gegen den Beklagten von nur noch 75.133,82 DM (50 M 5097/00). Am 1. März 2001 hob das Amtsgericht die Pfändung wieder auf mit der Begründung, nachdem die Urteile im Nachverfahren ergangen seien, könne das Urteil des OLG im Urkundsprozess, das der Pfändung zugrunde liege, nicht mehr deren Grundlage sein. Auf sofortige Beschwerde der Klägerin zu 1 hob das Landgericht den Aufhebungsbeschluss des Amtsgerichts am 11. Mai 2001 auf und wies dieses an, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss entsprechend den im Nachverfahren ergangenen Urteilen zu ändern. - Mit Beschluss vom 20. März 2001 lehnte der Bundesgerichtshof die Annahme der Revision des Beklagten gegen das im Nachverfahren ergangene Urteil des OLG ####### ab.

Die Klägerinnen haben von dem Beklagten die Bewilligung der Herausgabe des hinterlegten Geldes an sich - die Klägerinnen - verlangt, und zwar in Höhe des Betrages von 138.716,90 DM an die Klägerin zu 1 und des Betrages von 86.684,56 DM an die Klägerin zu 2 sowie von zwei Dritteln der aufgelaufenen Zinsen an die Klägerin zu 1 und einem Drittel dieser Zinsen an die Klägerin zu 2. Mit diesem Antrag haben sie dem Bestreiten der Auslagen in Höhe von 1.659,91 DM gegenüber dem in der Klagschrift angekündigten Antrag bereits teilweise Rechnung getragen. - Der Beklagte hat Abweisung der Klage erstrebt. Er hat behauptet, zum Nachlass gehöre ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Klägerin zu 2, weil sie das Grundstück in Gadenstedt 80.000 DM unter Wert veräußert habe; die Klägerin zu 2 habe die von ihr vorab aus dem Nachlass erstattet verlangten Auslagen nicht gehabt; die Klägerinnen hätten, als der Erblasser noch gelebt habe, von dessen Konten 13.291,49 DM vereinnahmt, die sie als Schenkungen auszugleichen hätten.

Das Landgericht hat Beweis erhoben zu den Auslagen der Klägerin zu 2 durch Vernehmung des Grundstückserwerbers ####### als Zeuge. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme verweist der Senat auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 28. September 1999 (Bl. 203 - 205 d.A.). - Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt.

Gegen dieses Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe der Senat zur näheren Sachdarstellung Bezug nimmt, wendet der Beklagte sich mit der Berufung. Ursprünglich hat er die Bewilligung der Herausgabe der Klägerin zu 1 gegenüber nur wegen eines Teilbetrags von 3.716,90 DM und der Klägerin zu 2 gegenüber wegen eines solchen von 3.684,56 DM verweigern wollen. Nach Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Senats, durch welches dieser die Berufung zurückgewiesen hat, stellt der Beklagte nunmehr den Antrag,

das Versäumnisurteil aufzuheben, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerinnen beantragen,

wie erkannt.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist unbegründet.

Die Klägerinnen können von dem Beklagten verlangen, dass dieser die Herausgabe von 138.716,90 DM an die Klägerin zu 1, von 86.684,56 DM an die Klägerin zu 2 sowie von zwei Dritteln der Hinterlegungszinsen an die Klägerin zu 1 und einem Drittel dieser Zinsen an die Klägerin zu 2 durch die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Hannover bewilligt, unter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung des Beklagten (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB).

a) Der Beklagte hat in sonstiger Weise auf Kosten der Klägerinnen die Möglichkeit erhalten, die Auszahlung des Erlöses aus dem Verkauf des Grundstücks in ####### nur an diese zu verhindern. Dadurch, dass der Notar, der den Vertrag über den Verkauf dieses Grundstücks vom 14. Januar 1995 beurkundet hat, den Kaufpreis, den die Erwerber ####### und ####### an ihn gezahlt haben, auch zu seinen Gunsten beim Amtsgericht hinterlegt hat, ist die Auszahlung nur an die Klägerinnen von seiner Zustimmung abhängig geworden (§§ 12, 13 Abs. 1, 2 Nr. 1 HinterlO).

b) Dafür besteht im Verhältnis zu den Klägerinnen kein rechtlicher Grund.

aa) Der Beklagte hat hinsichtlich des hinterlegten Stammbetrages von 225.401,46 DM eine Teilforderung von 75.133,82 DM, zu deren Einzug allein die Klägerin zu 1 berechtigt ist (§ 835 Abs. 1 Fall 1, § 857 Abs. 1, § 859 Abs. 2 Fall 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 ZPO). Indem die beiden Klägerinnen sich in dem Vertrag über die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses ihres und des Beklagten Vaters, den die Parteien zu je einem Drittel beerbt hatten, am 27. Oktober 1998 geeinigt haben, dass die zum Nachlass gehörende gemeinschaftliche Forderung der Parteien gegen die Hinterlegungsstelle zu je einem Drittel an die Miterben abgetreten sein sollte, hat der Beklagte (entsprechend § 1258 Abs. 3, § 1273 Abs. 2 Satz 1 BGB) die Teilforderung von einem Drittel erworben, belastet mit dem Pfändungspfandrecht der Klägerin zu 1 (vgl. BGHZ 52, 99 / 107).

(1) Das Pfändungspfandrecht der Klägerin zu 1 an der Gesamthandsberechtigung des Beklagten am Nachlass des Erblassers, das am 23. September 1998 entstand, als auch die Klägerin zu 1 als eine der beiden Drittschuldnerinnen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 18. August 1998 nach der Klägerin zu 2 (Zustellung bei dieser am 22. September 1998) zugestellt erhalten hatte, berechtigte die Klägerin zu 1 kraft Gesetzes, - außer für sich selbst - auch anstelle des Beklagten die Auseinandersetzung zu betreiben und durch Einigung nur mit der Klägerin zu 2 die Nachlassforderung gegen die Hinterlegungsstelle zu je einem Drittel auf die Parteien zu verteilen, ohne dass der Beklagte dieser Verteilung zustimmen musste (vgl. v.Staudinger-Werner, BGB, 13. Bearb., § 2033 Rdnr. 30). Die Klägerin zu 1 handelte anstelle des Beklagten, um sich wegen eines Teilbetrags in Höhe von 75.133,82 DM ihres fälligen und titulierten Anspruchs wegen Darlehenrückzahlung und aus Schuldanerkenntnis zu befriedigen (entsprechend § 1228 Abs. 2 Satz 1, § 1258 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BGB).

(2) Das Erlöschen des Pfändungspfandrechts der Klägerin zu 1 an der Teilforderung des Beklagten gegen die Hinterlegungsstelle mit Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 18. August 1998 durch Beschluss des Amtsgerichts ####### vom 25. April 2000 (vgl. Seite 3 des Beschl. d. OLG ####### v. 23. Aug. 2000; Anlage zur Sitzungsniederschrift v. 15. Mai 2001 - Bl. 350 - 355 d.A.) ist unerheblich. Dadurch, dass das Landgericht auf sofortige Beschwerde der Klägerin zu 1 gegen diesen Aufhebungsbeschluss am 23. Juni 2000 entschieden hat, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 18. August 1998 bleibe aufrechterhalten, ist das Pfändungspfandrecht der Klägerin zu 1 an der Teilforderung des Beklagten gegen die Hinterlegungsstelle erneut entstanden (dazu: Stein-Jonas/Münzberg, ZPO, 21. Aufl., § 766 Abs. 3 Rdnr. 48), ohne dass der Beklagte darzutun vermocht hat, dass dieses Pfandrecht jetzt, d.h. bei Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr besteht.

bb) Die Tatsache, dass die Klägerin zu 1 zum Einzug des auf den Beklagten entfallenden Teils der infolge der Hinterlegung angefallenen Zinsen nicht berechtigt ist, weil die Pfändung nur die Teilforderung von 75.133,82 DM erfasst hat (entsprechend § 1282 Abs. 1 Satz 2, § 1258 Abs. 3, § 1273 Abs. 2 Satz 1 BGB), ändert nichts daran, dass die Auszahlung auch der Zinsen nur an die Klägerinnen unberechtigterweise von der Zustimmung des Beklagten abhängt. Die Auszahlung eines Teils der Zinsen an ihn ist nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen. Er müsste den an ihn ausgekehrten Betrag der Klägerin sogleich erstatten, weil die für sie titulierten Zinsen (6 % von 45.000 DM seit dem 1. Juli 1990 und von weiteren 17.000 DM seit dem 8. März 1991; vgl. Bl. 94, 365 x d.A.) die Hinterlegungszinsen (1,2 % von 75.133,82 DM seit Juni 1996) um wenigstens rund 35.000 DM übersteigen und damit auch die Differenz zwischen der Hauptforderung, welche die Klägerin zu 1 anstelle des Beklagten einziehen will (75.133,82 DM), und derjenigen, die ihr nach Abschluss des Rechtsstreits gegen den Beklagten wegen dieser Forderung verblieben ist (62.000 DM). Die Hinterlegungszinsen errechnen sich bei dem Zinssatz von p.a. 1,2 % (§ 8 Nr. 2 HinterlO) mit etwa 4.508,05 DM [75.133,82 DM : 100 x 1,2 = 901,61 DM; 901,61 DM : 12 x 60 (Monate, nämlich Juni 1996 bis Mai 2001)], die titulierten Zinsen der Klägerin zu 1 mit etwa 29.475 DM [45.000 DM : 100 x 6 = 2.700 DM; 2.700 DM : 12 x 131 (Monate, nämlich Juli 1990 bis Mai 2001)] plus 10.455 DM [17.000 DM : 100 x 6 = 1.020 DM; 1.020 DM : 12 x 123 (Monate, nämlich März 1991 bis Mai 2001)].

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1, § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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