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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 27.05.2002
Aktenzeichen: 22 U 140/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 |
22 U 140/01 (6. ZS)
Beschluss
In dem Rechtsstreit
Tenor:
wird das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten vom 3. Mai 2002 zurückgewiesen.
Gründe:
Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Sie wird nur für die erfolgversprechende Wahrnehmung von Rechten in einem anhängigen Verfahren und frühestens vom Zeitpunkt der Antragstellung an gewährt. Prozesskostenhilfe auf einen nach Abschluss der Instanz gestellten Antrag für die abgelaufene Instanz ist deshalb zu versagen (Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 114 Rdnr. 20 a, § 117 Rdnr. 2 a, § 119 Rdnr. 17). Zwar ist der Antrag des Beklagten nebst dem beigefügten Vordruck bereits am 3. Mai 2002 bei Gericht eingegangen, als die Vergleichsgebühren noch nicht entstanden waren, weil der Prozessvergleich erst am 15. Mai 2002 wirksam wurde. Er stand unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Widerruf, den die Parteien sich bis zum 14. Mai 2002 vorbehalten hatten, unterblieb (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 794 Rdnr. 10). Jedoch lagen die Voraussetzungen für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag frühestens am 24. Mai 2002 vor, als der Prozessvergleich endgültig Rechtswirkung erlangt hatte. Erst zu diesem Zeitpunkt sind die mit Verfügung des Berichterstatters vom 6. Mai 2002 angeforderten Unterlagen beim Oberlandesgericht eingegangen, obwohl diese Verfügung am 7. Mai 2002 herausgegangen war.
Ende der Entscheidung
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