Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 10.10.2002
Aktenzeichen: 22 U 79/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 2305
BGB § 2306
Der Anspruch auf Aufstockung des hinterlassenen Erbteils bis zum Erreichen des Pflichtteils (§ 2305 BGB) und die gesetzliche Vorschrift, dass in einem solchen Falle Beschränkungen und Beschwerungen des Erbteils als nicht angeordnet gelten, ergänzen einander, während erstgenannter Anspruch und Ausschlagungsrecht bei einem beschwerten, aber über der Pflichtteilsquote liegenden Erbteil (§ 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB), um an den unbeschwerten Pflichtteil zu gelangen, einander denknotwendig ausschließen.
22 U 79/01

Verkündet am 10. Oktober 2002

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### sowie die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Das am 19. Februar 2002 verkündete Versäumnisurteil des Senats wird aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien sind Geschwister. Ihre Eltern errichteten am 7. April 1972 ein gemeinschaftliches Testament, mit dem die Mutter der Parteien, ##############, die Beklagte zur Alleinerbin einsetzte. Der Vater setzte die Parteien zu je 1/2 als Erben ein und traf hinsichtlich der Verteilung seines Nachlasses weitere Anordnungen. § 1 des Testamentes lautet (Bl. 100 ff):

'Herr ############## setzt hiermit seine Kinder, und zwar

1./ ##############, wohnhaft ##############,

2./ Frau #####################, wohnhaft ##############,

zu je 1/2 zu seinen Erben ein.

Für den Fall, daß einer der eingesetzten Erben den Erbfall nicht erleben sollte, sollen Ersatzerben sein dessen Kinder untereinander zu gleichen Teilen.

Herr ############## vermacht seiner Ehefrau ####### geb. ####### nachfolgende Vermächtnisse:

1./ Frau ############## soll zu ihrer freien Verfügung sämtliche bewegliche Habe und sämtliches im Zeitpunkt des Todes von Herrn ############## vorhandenes Kapitalvermögen erhalten.

2./ Frau ############## soll ferner ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht an dem übrigen vorhandenen Nachlaß erhalten.

Herr ####### trifft folgende Teilungsanordnungen:

1./ Herr ############## soll erhalten den Herrn ############## gehörenden, im Grundbuch von ####### Blatt 2710 eingetragenen Grundbesitz unter Übernahme der auf diesem Grundbesitz ruhenden Belastungen und Übernahme des Nießbrauchsrechts zugunsten von Frau ##############.

2./ Frau ############## soll erhalten den 1/2 ideellen Miteigentumsanteil an dem im Grundbuch von ####### Blatt 3938 eingetragenen Grundbesitz unter Übernahme der auf diesem Grundbesitz ruhenden Belastungen und Übernahme des Nießbrauchsrechts zugunsten von Frau ############## sowie eines Vorkaufsrechtes für den ersten Verkaufsfall zugunsten des Sohnes der Erschienenen, ####### #######. Das Vorkaufsrecht ist im Grundbuch einzutragen.

Sofern diese Grundstücke bzw. Grundstücksanteile nicht gleichwertig sind, ist eine Ausgleichszahlung nicht vorzunehmen.'

Die Mutter der Parteien verstarb am 19. September 1994, der Vater am 20. September 1995.

Mit der Klage macht der Kläger Pflichtteilsansprüche nach der Mutter und nach seinem Vater geltend. Der Klage auf Zahlung des Pflichtteils nach der Mutter in Höhe von 4.108,21 DM hat das Landgericht in vollem Umfang mit dem insoweit rechtskräftig gewordenen Urteil vom 2. März 2001 entsprochen (LGU 4) = Bl. 467 d. A.

Gegenstand des Rechtsstreits sind lediglich noch Pflichtteilsansprüche des Klägers nach seinem 1995 verstorbenen Vater.

Zum Nachlass des Erblassers gehörten die schon im Testament vom 7. April 1972 bezeichneten Immobilien, nämlich das halbe Doppelhaus nebst dem ideellen hälftigen Grundstücksanteil im ####### und das mit einem Erbbaurecht belastete Grundstück im ####### zur ideellen Hälfte.

Das Doppelhaus im ######## wurde vor Testamentserrichtung erbaut, wohl 1968 (Bl. 385) und später nach dem WEG geteilt. Das Grundstück im ####### gehörte der Mutter der Parteien, die es geerbt hatte (Bl. 7). Im Jahre 1969 wurde es mit einem Erbbaurecht für die Dauer von 99 Jahren belastet (Bl. 396). 1963 übertrug die Mutter der Parteien das Grundstück je zur ideellen Hälfte an den Erblasser und den Kläger (Bl. 95 ff, 32 oben).

Der Kläger hat den Pflichtteilsanspruch nach seinem Vater nach folgenden Nachlasswerten berechnet:

####### 350.000,00 DM (Bl. 6) ####### 35.856,00 DM (Bl. 9) Pflichtteilsanspruch nach seiner Ehefrau 8.216,42 DM Bl. 9) Summe 394.072,42 DM davon 1/4 98.518,10 DM abzüglich 35.856,00 DM Klageanspruch 62.662,10 DM (Bl. 10)

Zuzüglich der Pflichtteilsklage des Klägers nach der Mutter in Höhe von 4.108,21 DM hat der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 66.770,31 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 1. März 1996 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat gemeint, die Klage sei nicht begründet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 466).

Das Landgericht hat den Pflichtteilsanspruch nach der Mutter in vollem Umfang zuerkannt und nach Beweiserhebung über den Wert der Grundstücke ####### und ####### auf den Pflichtteilsanspruch nach dem Vater 1.580,73 DM zuerkannt und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen abgewiesenen Pflichtteilsanspruch nach seinem Vater in Höhe von 44.370,26 DM weiter (Bl. 505, 506).

Er meint, zwar sei er zu 1/2 zum Miterben bestimmt worden (BB 3 unter 2 a = Bl. 507), tatsächlich sei die ihm hinterlassene Hälfte aber kleiner als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Unter Zugrundelegung der vom Landgericht nach Beweisaufnahme angesetzten Grundstückswerte (420.000 und 81.470 DM) und des Pflichtteilsanspruchs des Erblassers nach dessen vorverstorbener Ehefrau (8.216,43 DM) habe der Nachlass einen Gesamtwert von 509.687,25 DM. Der Pflichtteil des Klägers betrage 127.421,81 DM (1/4). Abzüglich des zugewandten ideellen Anteils am Erbbaugrundstück und des vom Landgericht zuerkannten Betrages ergebe sich darum noch ein Restanspruch in Höhe von 44.370,26 DM.

Er beantragt,

das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 44.370,26 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 13. Juli 1996 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, dem Kläger stehe schon deshalb nichts mehr zu, weil der Gutachterausschuss die Verkehrswerte der Grundstücke nicht zutreffend ermittelt habe. Ferner sei vom Nachlass eine Verbindlichkeit auf Aufwendungsersatz in Höhe von 40. 252 DM abzusetzen, weil sie dem Erblasser seit 1993 Hilfe geleistet habe.

Nach Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung (Bl. 570), dass ein Pflichtteilsanspruch mangels Ausschlagung der Erbschaft nicht gegeben sei, hat der Senat die Berufung des Klägers gegen das angefochtene Urteil des Landgerichts wegen Säumnis auf Antrag der Beklagten durch Versäumnisurteil zurückgewiesen.

Mit dem dagegen erhobenen Einspruch macht der Kläger geltend, der Senat habe zu Unrecht § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB angewandt. Vielmehr liege ein Fall des § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB vor, neben dem der Restpflichtteil nach § 2305 BGB geltend gemacht werden könne. Denn die Erbquote, auf die der Kläger eingesetzt sei, sei geringer als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (1/4). Zwar sei in dem Testament aus dem Jahre 1972 die Erbquote mit 1/2 bestimmt; doch sei diese Bestimmung nicht maßgeblich, weil sie nicht dem wirklichen Willen des Erblassers entspreche. Die Erbquote sei vielmehr nach den Werten der zugewandten Gegenstände zu bemessen. Dann ergäbe sich eine Quote, die unter der Pflichtteilsquote liege (SS. 6. März 2002, Bl. 578 ff). Im Übrigen sei innerhalb des § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB kein Quotenvergleich sondern ein Wertevergleich anzustellen, mit der Folge, dass der Wert des hinterlassenen Erbteils hinter dem Wert des Pflichtteils zurückbleibe und daneben der Restpflichtteil verlangt werden könne (SS. wie vor, Seite 4 unter d, Bl. 580).

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 19. Februar 2002 das mit der Berufung angefochtene Urteil des Landgerichts teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 44.370,26 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 13. Juli 1996 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Sie hält die vom Kläger für sich in Anspruch genommene Auslegung nicht für richtig, stellt insbesondere in Abrede, dass der Erblasser sich über die Werte der zugewandten Grundstücke bei Vertragsschluss geirrt habe.

Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsatze nebst Anlagen, die Verkehrswertgutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in ####### ( Bl. 383 ff) sowie auf Niederschriften über die Sitzungen des Landgerichts und des Senats vom 19. Februar und 17. September 2002 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Das die Berufung zurückweisende Versäumnisurteil des Senats ist nach § 344 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufrechtzuerhalten, denn die Berufung des Klägers gegen die teilweise Abweisung der Klage ist unbegründet.

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf den Restpflichtteil nach § 2305 BGB nicht zu. Denn § 2305 BGB findet nur neben § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB Anwendung, nicht aber neben § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB, dessen Tatbestand im Streitfall vorliegt.

Nach dem Wortlaut des vor einem Notar errichteten Testaments sind der Kläger und die Beklagte zu je 1/2 als Erben eingesetzt. Als einzige Abkömmlinge sind beide Parteien zu je 1/4 pflichtteilsberechtigt. Daraus folgt, dass ein Fall des § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vorliegt, denn die Erbquote liegt nicht unter, sondern über der Pflichtteilsquote. Die Rechtsfolge des § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach Beschränkungen und Beschwerungen des pflichtteilsberechtigten Erben als nicht angeordnet gelten, tritt nicht ein. Denn nur dann, wenn die Erbquote kleiner oder gleich der Pflichtteilsquote ist, steht von vornherein schon aufgrund eines Vergleichs der beiden Quoten fest, dass der Erbe wertmäßig nicht einmal seinen Pflichtteil erhält und in jedem Falle Anspruch auf den Restpflichtteil hat. Da Beschränkungen und Beschwerungen den ohnehin schon unter die Pflichtteilsquote gedrückten Erbteil noch weiter aushöhlen würden, gelten etwaige Beschränkungen und Beschwerungen als nicht angeordnet.

Liegt die Erbquote über der Pflichtteilsquote gilt all das nicht. Denn ein bloßer Vergleich der Quoten gibt keinen Aufschluss darüber, ob Beschränkungen und Beschwerungen die über dem Erbteil liegende Quote unter die Pflichtteilsquote drücken. In diesem Fall fallen darum die Beschränkungen und Beschwerungen nicht automatisch weg, sondern der Erbe kann sich von den Beschränkungen und Beschwerungen nur dadurch befreien, dass er die Erbschaft insgesamt ausschlägt. Erst dann hat der als Erbe Bedachte den Anspruch auf den vollen Pflichtteil. Einen Pflichtteilsrestanspruch nach § 2305 BGB gibt es daneben nicht (so ausdrücklich Staudinger/Haas, § 2306 RN 55). Die Entscheidung darüber, ob er die Erbschaft annimmt oder ausschlägt, um seinen Pflichtteil zu verlangen, muss der Bedachte von einer Berechnung dessen abhängig machen, was er unter Zugrundelegung der einzelnen Werte in dem einen Fall und in dem anderen Fall erhalten würde.

An dieser Beurteilung ändert auch die vom Kläger herangezogene Entscheidung BGHZ 80, 263 nichts. Sie betrifft den Fall, dass dem mit einer geringeren Quote als der Pflichtteilsquote bedachten Erben ein Vorausvermächtnis zugewandt worden ist. Dies kann dazu führen - ebenso wie etwa eine Erhöhung der Quote als Folge einer Ausgleichungspflicht - dass ein bloßer Vergleich der zugedachten Erbquote mit der Pflichtteilsquote gerade keinen zuverlässigen Aufschluss mehr darüber gibt, ob dem Bedachten wertmäßig weniger als der Pflichtteil hinterlassen ist. Dies führt dann nicht zur Anwendung des § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB, sondern zur Anwendung des § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB. Entgegen der Auffassung des Klägers gilt das aber nicht für den umgekehrten Fall, dass die über der Pflichtteilsquote liegende Erbquote wegen einer Beschwerung des Erben wertmäßig unter die Pflichtteilsquote gedrückt wird (Bl. 580). Genau diesen Fall regelt nämlich § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB, und zwar in der Weise, dass Pflichtteilsansprüche erst nach Ausschlagung der Erbschaft entstehen.

2. Der Senat ist auch nicht der neuerdings geäußerten Auffassung des Klägers, die im Testament bezeichneten hälftigen Erbquoten seien nicht vom Willen des Erblassers gedeckt. Er ist vielmehr der vom Kläger ursprünglich geäußerten Auffassung, wonach die Parteien zu je 1/2 Miterben geworden sind (BB 3 = Bl. 507).

Dass die Erbquoten sich nach dem Werteverhältnis der an die Parteien jeweils zugewiesenen Grundstücke zueinander oder nach dem Wert der jeweils zugewiesenen Grundstücke zum Gesamtnachlasswert berechnen, will der Kläger in erster Linie daraus herleiten, dass der Erblasser von einer Gleichwertigkeit des dem Kläger zugewiesenen Erbbaugrundstücks und des der Beklagten zugedachten Grundstücks ausgegangen sei, und darum die Erbquoten irrtümlich mit je 1/2 angenommen habe. Die Bestimmung im Testament 'Sofern diese Grundstücke bzw. Grundstücksanteile nicht gleichwertig sind, ist eine Ausgleichzahlung nicht vorzunehmen.' (Bl. 87), zeige, dass der Erblasser davon ausgegangen sei, die Erbquoten würden sich mit den jeweiligen Grundstückswerten decken. Daraus will der Kläger den Schluss ziehen, der Erblasser habe sein Vermögen gegenständlich verteilen wollen, die Erbquote richte sich nach dem Wert der zugewiesenen Gegenstände, der Erblasser habe unterschiedlich hohe Erbquoten in Kauf genommen (Ss. v. 9. September 2002, Bl. 590). Diese Auslegung teilt der Senat nicht.

Unterstellt man die Richtigkeit der Überlegungen des Klägers im Ausgangspunkt, nämlich dass der Erblasser von einer Gleichwertigkeit der beiden Grundstücke ausgegangen ist, so kann aus der Zuweisung der Grundstücke gerade der Schluss gezogen werden, dass der Erblasser beide Parteien auf gleich große Erbteile einsetzen wollte. Er nahm an, dass die Zuweisung der Grundstücke jedenfalls nicht zu einer nennenswerten Werteverschiebung der Erbteile führen würde. Diese Annahme des Erblassers hat sich nach Behauptungen des Klägers als falsch erwiesen. Aus diesem behaupteten Irrtum kann dann aber doch nicht der Schluss gezogen werden, die Erbquote müsse sich jetzt nach den irrtümlich angenommenen Wertverhältnissen richten. Mit dieser Argumentation wird der Irrtum nicht korrigiert, sondern ihm wird gerade Folge geleistet. Diese vom Kläger vorgetragenen Argumente für sich genommen sprechen darum nach Auffassung des Senats dafür, dass der Erblasser eine gleichteilige Erbeinsetzung wollte und es ihm gerade nicht darauf ankam, die Erbquote nach den Werten der zugewandten Grundstücke zu bestimmen. Aus dem vom Kläger behaupteten Irrtum des Erblassers bei Testamentserrichtung über den damaligen Wert der Grundstücke, kann darum gerade nicht geschlossen werden, dass der Erblasser die Erbquote den wahren Wertverhältnissen entsprechend angepasst hätte. Die Anordnung des Erblassers, eine Ausgleichszahlung solle, sofern die Gründstücke nicht gleichwertig seien, nicht stattfinden, zeigt gerade, dass jeder Abkömmling den gleichen Erbteil erhalten und ein Wertüberschuss, mit dem der Erblasser ausweislich seines Testamentes jedenfalls auch rechnete, dem durch diesen Überschuss begünstigten Abkömmling vorausvermacht, auf seinen hälftigen Erbteil also nicht angerechnet werden sollte.

3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die über die Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

Zurück