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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 17.03.2006
Aktenzeichen: 22 W 10/06
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 19 Abs. 4
An der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Abschiebungshaft besteht kein Rechtsschutzinteresse, wenn diese nur als Überhaft angeordnet war und der Ausländer direkt aus der Verbüßung einer Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe abgeschoben worden ist.
Oberlandesgericht Celle Beschluss

22 W 10/06

In der Abschiebehaftsache

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die auf Feststellung gerichtete weitere sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der Zivilkammer 28 des Landgerichts Hannover vom 18. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richterin am Oberlandesgericht ####### am 17. März 2006 beschlossen:

Tenor:

Die weitere sofortige Beschwerde des Betroffenen wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. aus H. wird abgelehnt.

Der Betroffene trägt die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschwerdewert wird auf 3.000,- € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Betroffene wendet sich mit seiner auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Abschiebungshaft gerichteten weiteren sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Hannover vom 18. Januar 2006, mit dem seine gegen den die Sicherungshaft als Überhaft anordnenden Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 12. Januar 2006 gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen worden war.

Der Betroffene befand sich zum Zeitpunkt der Anordnung der Sicherungshaft zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen in der Justizvollzugsanstalt H.. Er ist am 13. Februar 2006 unmittelbar aus der Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe in sein Heimatland abgeschoben worden.

II.

Die weitere sofortige Beschwerde des Betroffenen ist - auch mit dem Feststellungsbegehren - unzulässig.

Die mit der weiteren sofortigen Beschwerde zunächst verfolgte Hauptsache - die Aufhebung der Sicherungshaft - hat sich durch die Abschiebung des Betroffenen in sein Heimatland erledigt.

Ein Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Abschiebungshaft besteht in diesem Fall nicht.

1.

Trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels kann nach Art. 19 Abs. 4 GG ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung fortbestehen, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist.

Dies kann der Fall sein bei einer Wiederholungsgefahr (BVerfG EuGRZ 2005, 639; BVerfGE 104, 220) oder bei einem Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen, z.B. bei diskriminierenden Verwaltungsakten (BVerfGE 110, 77), oder zur Vorbereitung der Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche (BVerfGE 104, 220).

Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet darüber hinaus, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung auch in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrenablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (BVerfGE 96, 27). Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse kommt insbesondere bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen in Betracht, und ist für den Fall einer Erledigung durch Entlassung aus der (vollzogenen) Abschiebungshaft ausdrücklich zu bejahen (BVerfGE 104, 220; st. Rspr. auch des Senats; weitere Nachweise bei Keidel/Kunze/Winker, FGG, 15. Aufl., § 19 Rdn. 86).

2.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

An der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Abschiebungshaft besteht kein Rechtsschutzinteresse, wenn diese nur als Überhaft angeordnet war und der Ausländer direkt aus der Verbüßung einer Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe abgeschoben worden ist.

Eine Wiederholungsgefahr besteht nicht, weil der Betroffene abgeschoben worden ist. Zwar könnte, sollte der Betroffene erneut in das Bundesgebiet einreisen, erneut eine Entscheidung über die Abschiebungshaft zu treffen sein. Diese aber wäre nicht nur erneut anfechtbar, sondern würde auch auf einem anderen, neuen Sachverhalt beruhen.

Eine Rehabilitierungsinteresse ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Anordnung von Abschiebungshaft ist nicht diskriminierend oder ehrenrührig.

Eine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Abschiebungshaft zur Vorbreitung der Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüchen ist ebenfalls nicht geboten. Der Betroffene ist direkt aus der Ersatzfreiheitsstrafe heraus abgeschoben worden; er hat zu keiner Zeit tatsächlich Abschiebungshaft verbüßt. Schadensersatzansprüche scheiden daher von vornherein aus.

Aus diesem Grunde ist auch ein Fortsetzungsfestsstellungsinteresse aufgrund eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs nicht anzunehmen. Ein Grundrechtseingriff durch die angefochtenen Entscheidung liegt nicht vor. Der Betroffene hat keine Abschiebungshaft verbüßt; allein durch die Anordnung der Abschiebungshaft als Überhaft ist er nicht in seiner Freiheit beschränkt oder sonst beschwert worden.

III.

Mangels Erfolgssaussicht für das weitere Beschwerdeverfahren war die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu versagen, §§ 14 FGG, 114 ZPO.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 13 a Abs. 2 FGG, 14, 15 FreihEntzG.

Ende der Entscheidung

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