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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 26.08.2005
Aktenzeichen: 22 W 50/05
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 27 Abs. 1
Tritt während der Anhängigkeit der weiteren sofortigen Beschwerde durch Abschiebung des Betroffenen eine Erledigung der Hauptsache ein, so wird das Rechtsmittel unzulässig, wenn nicht der Betroffene ein Rechtsschutzziel der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme oder ein Kosteninteresse zum Ausdruck bringt.
22 W 50/05

Beschluss

In der Abschiebehaftsache

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die weitere sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der Zivilkammer 28 des Landgerichts H. vom 11. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, die Richterin am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Oberlandesgericht ####### am 26. August 2005 beschlossen:

Tenor:

Die weitere sofortige Beschwerde des Betroffenen wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000, EUR festgesetzt.

Gründe:

1. Der Betroffene wendet sich mit seiner weiteren sofortigen Beschwerde vom 26. Juli 2005 gegen einen Beschluss des Landgerichts H. vom 11. Juli 2005, mit dem die gegen den die Abschiebungshaft verlängernden Beschluss des Amtsgerichts H. vom 22. Juni 2005 gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen worden war. Unter dem 12. August 2005 teilte der beteiligte Landkreis mit, dass die Abschiebung des Betroffenen am 11. August 2005 erfolgt ist. Dieser Schriftsatz wurde dem Prozessbevollmächtigten des Betroffenen mit Verfügung vom 15. August 2005 mit der Anheimgabe einer Stellungnahme bis zum 24. August 2005 zugeleitet. Eine Antwort hierauf erfolgte nicht.

2. Die weitere sofortige Beschwerde des Betroffenen ist hiernach als unzulässig zu verwerfen.

Die Unzulässigkeit des Rechtsmittels folgt aus der nach Einlegen der weiteren sofortigen Beschwerde durch Abschiebung eingetretenen Erledigung der Hauptsache und der nachfolgend fehlenden Erklärung eines Rechtsschutzziels. Der Senat folgt hierbei der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe, nach der das Rechtsschutzziel, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum nachträglichen Feststellungsinteresse bei schwer wiegenden Grundrechtseingriffen (2 BvR 517/99, NJW 2002, 2456) nachträglich die Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen, nur anzunehmen ist, wenn der Betroffene ausdrücklich einen entsprechenden Antrag stellt oder bei einer Gesamtwürdigung seines Vorbringens davon auszugehen ist, dass er konkludent einen solchen Antrag stellt (OLG Karlsruhe vom 18.12.2002, 11 Wx 74/02; FGPrax 2003, 99). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der Betroffene von Verfassungs wegen die Möglichkeit haben, die Rechtswidrigkeit der gegen ihn angeordneten Haft auch dann überprüfen zu lassen, wenn sich diese erledigt hat. Das aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts herzuleitende Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes erfordert es demgegenüber aber nicht, den ursprünglichen Antrag des Betroffenen in jedem Fall dahin auszulegen, dass er für den Fall der Erledigung als Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung verstanden werden soll (a.a.O). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene sich trotz der Möglichkeit einer Stellungnahme zur Erledigung überhaupt nicht erklärt.

Ein derart auszulegendes Feststellungsinteresse ist vorliegend weder ausdrücklich erklärt worden, noch ergibt es sich sonst aus dem Vorbringen des Betroffenen. Vielmehr liegt eine Erklärung überhaupt nicht vor. Der anwaltlich vertretene Betroffene hat auf die seitens des Senats unter Anheimgabe einer Stellungnahme erfolgte Mitteilung von der zwischenzeitlich durchgeführten Abschiebung des Betroffenen nicht reagiert. Hiernach ist davon auszugehen, dass ein Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens mit dem Ziel der nachträglichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit nicht besteht. Auch ein sonstiges Rechtsschutzziel (etwa ein Kosteninteresse nach Erledigung der Hauptsache) ist nicht dargetan. Dies führt zur Unzulässigkeit der weiteren sofortigen Beschwerde (vgl. auch Keidel/Kuntze/Winkler, 15. Aufl., § 27 Rn. 14 a.E.).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 FreihEntzG.

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