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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 15.12.2005
Aktenzeichen: 22 W 97/05
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 62 Abs. 3
Schöpft ein von Abschiebungshaft Betroffener die ihm durch Gesetz eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeiten aus, liegt hierin keine von ihm zu vertretene Verhinderung der Abschiebung im Sinne des § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG.

Will die Ausländerbehörde einer formlosen "Bitte" des Verwaltungsgerichts, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einstweilen abzusehen, nachkommen, dürfen darüber der in Haftsachen zu beachtende Beschleunigungsgrundsatz und die gesetzlich vorgesehenen Fristen nicht ausgeblendet werden.


Oberlandesgericht Celle Beschluss

22 W 97/05

In der Abschiebehaftsache

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die weitere sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der Zivilkammer 28 des Landgerichts Hannover vom 7. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, die Richterin am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Landgericht ####### am 15. Dezember 2005 beschlossen:

Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Inhaftierung des Betroffenen vom 31. August 2005 bis zum 7. Oktober 2005 rechtswidrig war.

Der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 7. Oktober 2005 und der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 19. September 2005 werden insoweit aufgehoben.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Landkreis Göttingen hat dem Betroffenen seine in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der am 7. Oktober 2005 aus der Sicherungshaft entlassene Betroffene wendet sich mit seiner weiteren sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Hannover vom 7. Oktober 2005, mit dem seine gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 19. September 2005 gerichtete sofortige Beschwerde sowie sein Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen worden war.

Mit dem Beschluss vom 19. September 2005 hat das Amtsgericht den am 31. Au-gust 2005 bei Gericht eingegangenen Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der vom Amtsgericht Kassel am 13. Mai 2005 angeordneten und - so ergibt es sich aus den Akten - am 13. Mai 2005 um acht Wochen sowie vom Amtsgericht Hannover - nach ordnungsgemäßer Abgabe - am 5. Juli 2005 nochmals um drei Monate verlängerten Abschiebungshaft als unbegründet zurückgewiesen. Die Gründe für die Freiheitsentziehung seien nicht weggefallen.

Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen, weil ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nicht gegeben sei.

Die gegen den Betroffenen bereits vom 15. Dezember 1999 bis zum 30. Mai 2000 vollstreckte Sicherungshaft sei bei der nunmehr vorzunehmenden Fristberechnung nicht einzubeziehen. Eine nachlässige Bearbeitungsweise durch die Verwaltungsbehörde sei nicht festzustellen; die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, das der Betroffene nach seiner Festnahme angestrengt habe, sei auf das Verhalten des Betroffenen zurückzuführen, der dort "diverse Schriftsätze" eingereicht habe. Wenn das Verwaltungsgericht den Landkreis "bitte", die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bis zu einer Entscheidung des Gerichts auszusetzen, könne dies nicht als Verzögerung der Abschiebung durch die Verwaltungsbehörde angesehen werden. Unmittelbar nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens habe der Landkreis Göttingen die Abschiebung nach Sierra Leone eingeleitet; die ärztliche Begleitung und erforderliche Sicherheitsbegleitung seien sichergestellt.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit seiner auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inhaftierung gerichteten weiteren Beschwerde. Er ist der Auffassung, es läge ein Verstoß gegen § 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vor. Der Betroffene habe sich - unter Anrechnung früherer Haftzeiten - länger als sechs Monate in Sicherungshaft befunden, ohne dass er seine Abschiebung verhindert habe.

II.

1.

Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit gerichtete sofortige weitere Beschwerde ist mit der Maßgabe zulässig, dass die Feststellung erst für den Zeitraum ab dem 31. August 2005 erfolgen kann. Eine nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit für den gesamten Zeitraum vom Beginn der Inhaftierung an ist in diesem Verfahren nicht möglich.

Gegenstand der weiteren sofortigen Beschwerde und damit des Feststellungsantrages kann nur der Verfahrensgegenstand sein, über den in der Vorinstanz entschieden worden ist (Keidel/Kunze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 27 FGG Rdn. 3). Zwar hat sich der Betroffene bereits seit dem 18. März 2005 in Abschiebungshaft befunden; Gegenstand dieses Verfahrens ist indes lediglich die weitere sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Hannover vom 19. September 2005, mit dem der am 31. August 2005 eingegangene Antrag auf Aufhebung der Sicherungshaft nach § 10 FreihEntzG abgelehnt worden ist.

Überdies sind die Beschlüsse des Amtsgerichts Kassel vom 18. März 2005 und 13. Mai 2005 und des Amtsgerichts Hannover vom 5. Juli 2005, mit denen die Abschiebungshaft angeordnet bzw. verlängert worden ist, vom Betroffenen nicht mit den allein statthaften fristgebundenen Rechtsmitteln angefochten worden mit der Folge, dass insoweit formelle Rechtskraft eingetreten ist.

Der Senat geht davon aus, dass der Betroffene seinen - nicht näher spezifizierten - Antrag entsprechend verstanden wissen will, zumal eine Klageerweiterung im Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde ohnehin nicht möglich ist (Keidel/Kunze/Winkler ebenda; BGH NJW 2000, 1847; BayObLG NJW-RR 98, 470).

2.

Die weitere sofortige Beschwerde ist begründet.

Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts hält der auf die weitere sofortige Beschwerde hin vorzunehmenden rechtlichen Nachprüfung nach § 27 Abs. 1 FGG nicht stand. Die Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Gesetzes.

Die gegen den Betroffenen vollzogene Abschiebungshaft war in dem hier zur Entscheidung stehenden Zeitraum, nämlich vom 31. August 2005 bis zur Entlassung am 7. Oktober 2005 rechtswidrig.

Nach § 62 Abs. 3 AufenthG kann die Sicherungshaft bis zu sechs Monaten angeordnet werden; sie kann um höchstens 12 Monate verlängert werden, wenn der Ausländer seine Abschiebung verhindert. Die Haftdauer ist jedoch auch schon zuvor beschränkt. So muss schon zu Beginn sicher sein, dass die Abschiebung binnen drei Monaten durchgeführt werden kann, § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG.

Schließlich darf die Höchstdauer von sechs Monaten auch nicht ohne weiteres als verhältnismäßig verstanden werden. Sie kann nur hingenommen werden, wenn die Ausländerbehörde die Abschiebung nicht entgegen dem Beschleunigungsgebot verzögert. Die Haft ist danach auf den Zeitraum zu begrenzen, der unbedingt erforderlich ist, um die Abschiebung vorzubereiten und durchzuführen (vgl. Renner, AusländerR, 8. Aufl., § 62 AufenthG Rdn. 23, 11 m.w.N.).

Diesen Grundsätzen ist mit der angefochtenen Entscheidung nicht Rechnung getragen worden. Die Fristen, innerhalb derer der Betroffene hätte abgeschoben werden müssen, sind in mehrfacher Weise überschritten worden.

Das Amtsgericht hätte auf den Antrag des Betroffenen nach § 10 Abs. 1 FreihEntzG die Abschiebungshaft aufheben und die Freilassung des Betroffenen anordnen müssen, weil der Grund für die Freiheitsentziehung beim Eingang des Aufhebungsantrages bei Gericht am 31. August 2005 bereits weggefallen war. Im einzelnen ergibt sich unter Zugrundelegung des von der Kammer mitgeteilten Sachverhalts Folgendes:

a.

Die Sicherungshaft war mit Ablauf des 5. Oktober 2005 schon deswegen rechtswidrig, weil nicht einmal eine formelle Rechtsgrundlage für die Inhaftierung mehr bestand. Die mit dem letzten Verlängerungsbeschluss durch das Amtsgericht Hannover angeordnete Haft endete mit Ablauf des 5. Oktobers 2005; nämlich drei Monate nach dem Beschluss vom 5. Juli 2005, mit dem die Haft "um drei Monate" verlängert wurde. Warum der Betroffene erst am 7. Oktober 2005 aus der Haft entlassen wurde - ausweislich der bei den Akten befindlichen Vollstreckungsübersicht sollte die Haft sogar erst am 8. Oktober 2005 enden - erschließt sich nicht.

b.

Die Sicherungshaft war mit Ablauf des 18. September 2005 rechtswidrig, weil der Betroffene seine Abschiebung nicht im Sinne von § 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG verhindert hat.

Nachdem das Amtsgericht Kassel am 18. März 2005 die Sicherungshaft angeordnet hatte, befand sich der Betroffene seit dem 19. September 2005 - unabhängig von der Frage der Anrechnung der bereits vom 15. Dezember 1999 bis zum 30. Mai 2000 verbüßten Sicherungshaft - länger als sechs Monate in Abschiebehaft.

Diesen Umstand hat weder die Kammer noch das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 19. September 2005 gewürdigt und erörtert. Dies ist rechtsfehlerhaft; die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG sind von Amts wegen zu berücksichtigen.

Eine schuldhafte Verhinderung der Abschiebung durch den Betroffenen liegt nach Auffassung des Senats nicht vor. So ist zwischen den Parteien unstreitig, dass sowohl eine für den 2. Mai 2005 als auch eine für den 27. Juni 2005 geplante Abschiebung nur deswegen nicht durchgeführt wurde, weil das Verwaltungsgericht Göttingen jeweils um Aussetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen "gebeten" hatte.

Schöpft der Betroffene die ihm durch Gesetz eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeiten aus, ist dies aber keine von ihm zu vertretende Verhinderung der Abschiebung im Sinne des § 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (so auch die vorläufigen Anwendungshinweise des BMI vom 22. 12. 2004 Nr. 62.3.2, abgedruckt in Renner, AusländerR, 8. Aufl. § 62 AufenthG). Nur diese Auslegung entspricht auch dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass die Wahrnehmung von Rechtsschutzmöglichkeiten dem Rechtsuchenden nicht zum Nachteil gereichen darf. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene "diverse Schriftsätze" einreicht; ausuferndem Prozessverhalten kann und muss das Verwaltungsgericht durch geeignete prozessleitende Maßnahmen entgegenwirken.

Schon in diesem Zusammenhang ist weiter festzuhalten, dass ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren die Abschiebung aufgrund einer vollziehbaren Ausreisepflicht grundsätzlich nicht hemmt; die Abschiebung bleibt möglich. Ein anhängiges Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO stellt kein der Abschiebung dauernd entgegenstehendes Hindernis dar. Erst wenn dem Ausländer aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung vorläufiger Rechtsschutz gewährt wird, ist er bis zur Beendigung des Hauptsacheverfahrens zu entlassen (vgl. auch insoweit die vorläufigen Anwendungshinweise des BMI vom 22. 12. 2004 Nr. 62.0.1.3, abgedruckt in Renner, AusländerR, 8. Aufl. § 62 AufenthG).

Will die Ausländerbehörde einer formlosen - im Übrigen jeder Rechtsgrundlage im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren entbehrenden - "Bitte" des Verwaltungsgerichts, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, nachkommen, dürfen darüber der in Haftsachen besonders zu beachtende Beschleunigungsgrundsatz und die gesetzlich vorgesehenen Fristen für die Dauer der Abschiebehaft nicht ausgeblendet werden.

c.

Wegen der Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes war die Haft auch schon vor Ablauf von sechs Monate jedenfalls ab dem hier relevanten Zeitraum vom 31. August 2005 an rechtswidrig.

(1)

Der Senat teilt zunächst die Auffassung der Kammer, nach der die vom 15. Dezember 1999 bis zum 30. Mai 2000 verbüßte Sicherungshaft bei der Fristberechnung nicht mehr zu berücksichtigen ist.

Zwar können bei der Berechnung der Höchstfrist der Sicherungshaft frühere Haftzeiten mit zu berücksichtigen sein, dies gilt aber nur dann, wenn diese zur Durchsetzung derselben - auf einem einheitlichen Sachverhalt beruhenden - Ausreisepflicht zurückgehen (KG, FGPrax 2000, 84; BayObLG v. 25. März 2003 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang). Allein der Zeitablauf von nahezu fünf Jahren stellt hier aber eine relevante Zäsur dar, von den zwischenzeitlich zahlreich gestellten Asylanträgen ganz abgesehen.

§ 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist damit für die Zeit vom 31. August 2005 bis zum 19. September 2005 nicht anwendbar. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Abschiebungshaft in dieser Zeit ist nach dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände zu beurteilen.

(2)

Die danach hier vorzunehmende Gesamtabwägung führt zu dem Ergebnis, dass die Abschiebungshaft auch in diesem Zeitraum rechtswidrig war, denn dem Beschleunigungsgrundsatz ist nicht hinreichend Rechnung getragen worden.

Der Betroffene hätte, wenn nicht schon am 2. Mai 2005, so jedenfalls am 27. Juni 2005 mit der vom Verwaltungsgericht Göttingen für erforderlich gehaltenen ärztlichen Begleitung und der notwendigen Sicherheitsbegleitung in sein Heimatland abgeschoben werden können.

Dass die Ausländerbehörde mit der Abschiebung trotzdem bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zuwarten wollte, kann nicht dem Betroffenen zugerechnet werden. Dass in verwaltungsgerichtlichen "Eilverfahren" haftrelevante Entscheidungen erst nach Ablauf von mehreren Monaten ergehen, rechtfertigt unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes jedenfalls dann keine Fortdauer der Haft, wenn diese zum maßgeblichen Zeitpunkt schon mehr als fünf Monate dauerte, ein Ende des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht abzusehen war und bereits mehrere Abschiebehafttermine - ohne zwingende rechtliche Notwendigkeit - aufgehoben worden waren.

Auch wenn die Ausländerbehörde nach Abschluss des insgesamt mehr als vier Monate währenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens am 6. September 2005 erneut die Abschiebung einleitete, vermag dies den Vorwurf der Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes nicht zu entkräften, zumal zu diesem Zeitpunkt bereits absehbar war, dass die wegen der Sicherungsmaßnahmen einen nicht unerheblichen zeitlichen Vorlauf benötigende Abschiebung nicht mehr innerhalb der Sechs-Monats-Frist des § 62 Abs. 3 AufenthG erfolgen konnte.

III.

Gerichtskosten nach § 14 FrhEntzG waren wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben, § 16 KostO. Dies gilt insgesamt, d.h. sowohl für das Verfahren über die weitere sofortige und die sofortige Beschwerde.

Die Auslagen des Betroffenen hat der Senat dem beteiligten Landkreis in ent-sprechender Anwendung des § 16 FreihEntzG auferlegt. Ein begründeter Anlass für die Fortdauer der Sicherungshaft im Sinne von § 16 Satz 1 FreihEntzG lag nicht vor.

IV.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war - unabhängig vom Erfolg der weiteren sofortigen Beschwerde - zurückzuweisen, weil der Antragsteller seine Bedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt hat, § 14 FGG i.V.m. §§ 114, 117 Abs. 2 ZPO.

Prozesskostenhilfe ist für jede Instanz erneut zu beantragen und zu bewilligen. Der Antragsteller hat trotz mehrfacher Ankündigung keine aktuellen Unterlagen zu den Akten gereicht.

Ende der Entscheidung

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