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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 28.11.2007
Aktenzeichen: 3 U 115/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
Zur Auslegung von Rahmenverträgen zwischen einem Immobilienfondsbetreiber und einer Bausparkasse, die den Erwerb von Fondsanteilen finanziert.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

3 U 115/07

Verkündet am 28. November 2007

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 20. April 2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 20 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist seit dem Jahr 2000 Insolvenzverwalter über das Vermögen der T. AG (Gemeinschuldnerin).

Die Gemeinschuldnerin initiierte geschlossene Immobilienfonds und organisierte den Vertrieb der Fondsbeteiligungen, in dessen Rahmen den Anlegern auch eine Finanzierung des Kaufpreises angeboten wurde.

Zur Gewährleistung der Finanzierung schloss die Gemeinschuldnerin mit der Beklagten Rahmenverträge ab. In den als Anlagen K 2 bis K 6 vorgelegten Rahmenverträgen, die zwischen Mai 1994 und Januar 1996 geschlossen wurden, ist u. a. vereinbart, dass sich die T. GmbH verpflichtet, "notleidende Engagements jeweils zu 80 % des Ursprungsbetrages zurückzunehmen bzw. mindestens in dieser Größenordnung an Dritte zu übertragen" (§ 2). Weiter ist vereinbart, dass zugunsten der Beklagten ein Kautionskonto eingerichtet wird (§ 4), auf dessen Guthaben die Beklagte bei notleidenden Engagements zur Begleichung von Rückständen zurückgreifen darf. Bei der T. GmbH handelt es sich um die Rechtsvorgängerin der Gemeinschuldnerin.

Mit der Gemeinschuldnerin kam es im Januar 1998 zu einer ergänzenden Vereinbarung hinsichtlich der Behandlung notleidender Engagements (K 7).

Wirksamkeit und Reichweite der Vereinbarungen wurden zwischen den Parteien strittig. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin (9 IN 13300, Amtsgericht F.) kam es im August 2004 zu einer Vereinbarung (K 8), worin u. a. geregelt ist, dass die Kautionskonten weiterhin zur Sicherung der Darlehensansprüche der Beklagten gegen Anleger der T. Immobilienfonds diene. Nach Beendigung aller Finanzierungen sollten die Kautionskonten abgerechnet werden.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass sich die Rahmenverträge lediglich auf die von der Beklagten gewährten Vorausdarlehen bezögen und sich daran auch durch die ergänzenden Vereinbarungen von Januar 1998 (K 7) und August 2004 (K 8) nichts geändert habe.

Die auf Feststellung, Auskunft und Gutschrift gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. die Beklagte sei berechtigt, zur Begleichung sämtlicher ihrer Ansprüche aus den mit Fondsanteilszeichnern abgeschlossenen Darlehensverträgen auf das Kautionskonto zurückzugreifen. In den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen habe die Gemeinschuldnerin keine Begrenzung der Haftung vorgenommen, sondern eine Einstandspflicht der Gemeinschuldnerin für sämtliche notleidenden Engagements vereinbart, wie die Auslegung der einzelnen Vereinbarungen ergebe.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt.

Das Landgericht habe verkannt, dass in den Rahmenverträgen unter "§ 1 Vertragsgegenstand" jeweils eindeutig klargestellt worden sei, dass Vertragsgegenstand gerade nur die Vorausdarlehen-Bausparsofortdarlehen seien. Diese Regelung sei eindeutig und einer weiteren Auslegung nicht zugänglich. Die in den Folgeparagraphen verwendeten Begriffe wie "Darlehen" oder "Engagement" dienten nur der sprachlichen Vereinfachung und bezögen sich auf den Vertragsgegenstand in § 1. Anschlussfinanzierungen seien im Vertragsgegenstand gerade nicht erwähnt. Das Sicherungsbedürfnis für die Beklagte habe sich aufgrund des Anwachsens der Bausparguthaben, welche der Beklagten als Sicherheit dienten, fortlaufend reduziert. Zu einer Ausweitung des ursprünglichen Sicherungszwecks sei es weder in der Vereinbarung vom Januar 1998 noch in derjenigen vom August 2004 gekommen. Es sei Sache der Beklagten, das Bestehen eines weiten Sicherungszwecks zu beweisen.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Landgerichts Hannover (Az.: 4 O 226/06) vom 20. April 2007 aufzuheben,

2. für die Zeit nach der letzten mündlichen Verhandlung festzustellen, dass die von dem Kläger bei der Beklagten als Sicherheit unterhaltenen Konten und Wertpapiere lediglich zur Sicherheit der von der Beklagten an die Anleger der T. Immobilienfonds 2 KG, T. Immobilienfonds 3 KG, T. Immobilienfonds 4 KG, T. Immobilienfonds 5 KG, T. Immobilienfonds 6 KG und T. Immobilienfonds 7 KG gegebenen BausparsofortdarlehenVorausdarlehen dienen und nicht zur Sicherheit von Bauspardarlehen dienen,

3. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe sie seit dem 29. Juli 2004 aus den vom Kläger bei der Beklagten als Sicherheit unterhaltenen Konten und Wertpapieren Beträge zur Befriedigung ihrer Forderungen gegen Anleger der im Klagantrag zu Ziffer 2 genannten Immobilienfonds aus Bauspardarlehen entnommen hat, die Beklagte weiter zu verurteilen, das jeweilige Datum der Entnahme anzugeben,

4. die Beklagte zu verurteilen, entsprechend der nach Klagantrag Ziffer 3 gegebenen Auskunft die entnommenen Beträge mit Wertstellung des Tages der jeweiligen Entnahme dem Konto des Klägers wieder gutzuschreiben.

Die Beklagte beantragt,

die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen, das angefochtene Urteil sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.

I.

1. Die Reichweite der Abreden, wie sie zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten getroffen wurden, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Das hat das Landgericht nicht verkannt und wird ersichtlich jedenfalls grundsätzlich auch von dem Kläger nicht in Zweifel gezogen.

Zu widersprechen ist freilich der Ansicht des Klägers, die getroffenen Regelungen seien eindeutig und einer (weiteren) Auslegung nicht zugänglich. Selbst wenn man, wie es teilweise geschieht, die Ansicht vertreten wollte, eindeutige Regelungen seien einer Auslegung nicht zugänglich, so besagt diese Aussage wenig, denn ob Eindeutigkeit vorliegt, kann letztlich wiederum nur im Wege der Auslegung ermittelt werden. Ohnehin kann von Eindeutigkeit in Anbetracht der Vielgestaltigkeit der verwendeten Formulierungen in den verschiedenen Vereinbarungen nicht die Rede sein.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Auslegung von Willenserklärungen, die anderen Regeln folgt als die Gesetzesauslegung (vgl. Larenz-Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl., S. 167 f.), der Wortlaut von besonderer Bedeutung. Er ist regelmäßig der Ausgangspunkt jeder Auslegung (vgl. nur BGH, WM 2005, 418, 419 m. w. N.). Dies muss insbesondere vorliegend gelten, weil, wie der Kläger selbst betont, die zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten getroffenen Vereinbarungen von Juristen verfasst wurden, denen überdies die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung der Vereinbarungen erkennbar war. Der Wortlaut spricht freilich für die Ansicht der Beklagten.

Der Verkauf von Fondsanteilen an die einzelnen Anleger und deren Finanzierung durch diese gestaltete sich derart, dass die Beklagte den Anlegern ein Vorausdarlehen (Bausparsofortdarlehen) gewährte, welches kurzfristig ausgezahlt wurde und dem Anleger den Anteilserwerb ermöglichte. Gleichzeitig kam es zwischen den Anlegern und der Beklagten zum Abschluss von Bausparverträgen, auf die monatliche Leistungen bis zur Zuteilungsreife der Bauspardarlehen zu erbringen waren. Bis zur Zuteilungsreife waren seitens der Anleger nur Zinsen zu zahlen.

Zur Begründung seiner Auffassung, die geschlossenen Vereinbarungen zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten umfassten lediglich die Vorausdarlehen, verweist der Kläger insbesondere auf § 1 der Rahmenverträge. Dort heißt es ("Vertragsgegenstand") unter Abs. 2, der hier allein von Bedeutung ist, dass die Beklagte den einzelnen Zeichnern von Fonds-Anteilen Vorausdarlehen bei ausreichender Bonität des Anteilseigners bis maximal 52.500 DM gewährt. Diese Formulierung findet sich in dem Rahmenvertrag für die Immobilienfonds 3 KG, in den späteren Rahmenverträgen ist nicht von Vorausdarlehen, sondern von Bausparsofortdarlehen die Rede, was in der Sache keinen Unterschied macht. Ob mit § 1 Abs. 2 der einzelnen Rahmenverträge der Vertragsgegenstand tatsächlich umfassend geregelt ist, begegnet freilich von vornherein Bedenken. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers gehörte zur Konzeption und zur üblichen Abwicklung des Vertriebs und der Finanzierung von Fondsbeteiligungen nicht nur die Gewährung von Vorausdarlehen (Bausparsofortdarlehen), sondern der gleichzeitige Abschluss von Bausparverträgen. Überdies betrifft § 1 Abs. 2 der Rahmenverträge gerade das Verhältnis zwischen der Beklagten und den Anlegern, weil dort geregelt ist, bis zu welchem Betrag die Beklagte Vorausdarlehen herauszugeben nur bereit ist.

Es kommt hinzu, dass § 1 der Rahmenverträge nicht isoliert betrachtet werden darf. Es muss "insbesondere der Zusammenhang aller Teile der Erklärung miteinander berücksichtigt werden" (BGH, IV ZR 1750, LM § 133 (B), Nr. 1). Vorliegend geht es - so der Antrag des Klägers - um die Frage, was die von der Gemeinschuldnerin zur Verfügung gestellten Sicherheiten absicherten. Eine Regelung zu den Sicherheiten findet sich nicht in § 1, sondern in § 2 der Rahmenverträge. Im Rahmenvertrag für die Immobilienfonds 3 KG heißt es im Anfangssatz des § 2: "Als Sicherheit für die einzelnen Vorausdarlehen dienen: ...". Im nächsten Rahmenvertrag findet sich insoweit eine Änderung lediglich dahingehend, dass der Begriff Vorausdarlehen durch den - gleichbedeutenden - Begriff des Bausparsofortdarlehens ersetzt worden ist. In allen späteren Rahmenverträgen, mithin denen für die Immobilienfonds 5, 6, 7 KG, ist aber nur noch von Darlehen die Rede, dies obgleich, wie bereits angemerkt, in § 1 Abs. 2 weiterhin der Begriff des Bausparsofortdarlehens verwendet wurde. Auch im weiteren Text des § 2 ist, und zwar von Anfang an, nur allgemein von Darlehen die Rede.

Auch sonst sind Einschränkungen hinsichtlich der Reichweite der Sicherheiten nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere, soweit von "notleidenden Engagements" die Rede ist. Das Engagement der Beklagten besteht gerade nicht nur in den Vorausdarlehen, sondern auch in den Bauspardarlehen. Auch § 4 der Rahmenverträge hilft dem Kläger nicht. Dort ist nur allgemein von Fehlbeträgen und der Begleichung von Rückständen die Rede. Auch aus der Anlage 1 zum Rahmenvertrag ergibt sich nichts für die Ansicht des Klägers.

Gegen den Kläger spricht jeweils die Anlage 2 zum Rahmenvertrag. So heißt es in dieser Anlage zum Rahmenvertrag vom 14. Oktober 1994, dass in Beendigungsfällen die Beklagte zur Rücknahme des Bausparsofortdarlehens bereit ist, wenn zugleich sämtliche mit der Darlehensgewährung entstandenen Forderungen ausgeglichen werden. Damit war, wie die späteren Anlagen 2 jeweils zeigen, offenbar die Leistung durch die Gemeinschuldnerin (bzw. deren Rechtsvorgängerin) gemeint.

Auch aus der "ergänzenden Vereinbarung" zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten vom Januar 1998 (K 7) kann der Kläger für sich nichts herleiten. Bereits im Einleitungssatz, aber auch danach, ist von "notleidenden Engagements Darlehen" die Rede, ohne dass der Begriff des Darlehens irgendwie beschränkt worden wäre. Die Regelung, die dort getroffen wird, betrifft jedoch ersichtlich nicht nur die Vorausdarlehen. Und der Begriff des Engagements ist ohnehin denkbar weit reichend. Aus Sicht des Klägers ist dies aber von vornherein wenig konsequent, überhaupt Abreden zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten getroffen zu haben, die die vertragliche Beziehung untereinander betreffen, insbesondere die Frage der Sicherheiten, ohne sich dabei auf die Vorausdarlehen zu beschränken.

Schließlich spricht auch die Vereinbarung vom Juli 2004, die der Kläger selbst mit unterzeichnet hat, gegen den Kläger. Auch dort ist wiederum allgemein von Darlehen und deren Sicherung die Rede. Hervorzuheben ist insbesondere die Regelung unter Ziffer 2 auf Seite 3 dieser Vereinbarung. Dort heißt es, dass die (verbleibenden) Kautionskonten weiterhin zur Sicherung der Darlehensansprüche der Beklagten dienen. Mangels Einschränkung sind offenbar alle Darlehensansprüche gemeint. Dafür spricht auch Ziffer 3 der Vereinbarung auf Seite 3, wo ebenso wie auch unter Ziffer 5 auf der Folgeseite von allen Finanzierungen die Rede ist.

b) Dass es für die Auslegung auf den Wortlaut nicht allein ankommen kann (s. a. BGHZ 20, 109), ergibt sich bereits aus § 157 und insbesondere aus § 133 BGB. Die Auslegung hat darüber hinaus im Sinne einer nach allen Seiten interessengerechten Auslegung hinsichtlich aller beteiligten Vertragsparteien möglichst umfassend deren Interessen zu wahren (vgl. BGH, WM 2005, 418, 419 m. w. N.). Auch vor diesem Hintergrund ergibt sich nichts für den Kläger. Dieser kann insbesondere nicht darauf verweisen, dass mit der Fortdauer der Finanzierung das Sicherungsbedürfnis der Beklagten immer geringer geworden sei. Selbst wenn dem so wäre, was hier unterstellt werden kann, wäre ein Sicherungsbedürfnis der Beklagten, dem in den Rahmenverträgen ersichtlich gerade Rechnung getragen werden sollte, nicht vollständig entfallen, wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 6. Februar 2007 auch selbst einräumt. Überdies war mit der Zuteilungsreife der Bausparverträge, die auch nach dem Vortrag des Klägers als Gesamtkonzept zu verstehende Finanzierung nicht abgeschlossen. Geht man davon aus, dass der Schwerpunkt der Finanzierung hinsichtlich der hier in Rede stehenden Fonds in den Jahren bis 1996 lag - der Rahmenvertrag hinsichtlich des letzten Fonds datiert vom Januar 1996 - und geht man weiter davon aus, dass bis zur Zuteilungsreife sechs bis sieben, vielleicht auch acht Jahre vergingen (so auch der Kläger selbst), so ist doch ersichtlich, dass im Zeitpunkt der Vereinbarung vom Juli 2004 die Stufe der Vorausdarlehen weitestgehend verlassen worden sein dürfte. Dessen ungeachtet wurde die Abrede getroffen, dass die Kautionskonten (weiterhin) - und ohne zeitliche Beschränkung - zur Sicherung von Darlehen dienten, was eben insbesondere Sinn ergibt vor dem Hintergrund der Annahme, dass die Sicherheiten weiter reichen sollten als nunmehr vom Kläger behauptet. Den Vortrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 17. Januar 2007, es seien in den Jahren 2003 und 2004 die im Schriftsatz näher bezeichneten Entnahmen erfolgt, und zwar nach Ablösung der Vorausdarlehen, als nur noch das jeweilige Bauspardarlehen valutierte, hat der Kläger jedenfalls nicht ausreichend bestritten. Das Bestreiten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ist pauschal und ungenügend. In Ziffer 4 der Vereinbarung vom Juli 2004, die der Kläger selbst unterzeichnet hat, werden diese Entnahmen übereinstimmend als rechtmäßig angesehen und es wird weiter bestimmt, dass die Beklagte "auch in Zukunft in den Fällen der Nichteinbringbarkeit der Darlehensforderung (s. Ziff. 2) gegen die jeweiligen Darlehensnehmer die offenen Forderungen aus dem Kautionskonto entnimmt und entsprechend dem bisherigen Verfahren informiert."

c) Schließlich ergibt sich zugunsten des Klägers auch nichts daraus, dass die Rahmenverträge und wohl auch die Vereinbarung von 1998 - nicht aber diejenige aus dem Jahr 2004 - von der Beklagten entworfen worden sein dürften. Es lässt sich zwar die Auffassung vertreten, dass bei der Vertragsauslegung eine nicht eindeutige Formulierung jedenfalls im Sinne eines Grundsatzes demjenigen zum Nachteil gereicht, der den Vertrag formuliert hat (dans le doute, la convention sŽinterprète contre celui qui a stipulé et en faveur de celui qui a contracté lŽobligation, art. 1162 code civil). Dessen Angelegenheit war es, Regelungen so zu formulieren, dass Unklarheiten vermieden werden. Umgesetzt worden ist das für AGB in § 305 c Abs. 2 BGB. Über AGB hinaus gibt es freilich keinen solchen Grundsatz. Aber nur für Formularverträge und auch für typische Vertragsbedingungen gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Unklarheitenregel (VersR 1971, 172. WM 1969, 289). Darüber hinaus lässt sich die Anwendung der Unklarheitenregel nur für solche Fälle vertreten, in denen eine individuelle Vereinbarung vom wirtschaftlich und/oder intellektuell Überlegenen entworfen und der Gegenseite unterbreitet worden ist (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., Rn. 23 zu § 133). Ein solcher Fall liegt hier freilich nicht vor.

2. Einer Beweiserhebung bedurfte es nicht. Der Kläger behauptet unter Beweisantritt nur ein bestimmtes Verständnis des früheren Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin. Auf dessen subjektive Vorstellungen oder Bewertungen kommt es nicht an. Dass die Auslegung, die der Kläger für die zutreffende hält, die gemeinsame Vorstellung der Parteien bei Abschluss der Vereinbarungen war, hat der Kläger nicht dargelegt.

Zur Beweislast hat der Senat seine Auffassung in der mündlichen Verhandlung dargelegt. Einer - weiteren - Stellungnahme dazu bedarf es nicht, denn es kommt auf die Frage der Beweislast hier nicht an, und zwar auch nicht auf eine objektive Beweislast (non liquet), weil Zweifelsfragen bei der Auslegung nicht verbleiben.

II.

Aus obigen Gründen bleibt die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO ohne Erfolg. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Anlass, gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Revision zuzulassen, hat der Senat nicht.

Ende der Entscheidung

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