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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 18.11.2009
Aktenzeichen: 3 U 115/09
Rechtsgebiete: RVG, BGB


Vorschriften:

RVG § 4
BGB § 138
Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, nach der der Rechtsanwalt für seine außergerichtliche Tätigkeit ein Honorar in Höhe von 150 € je Stunde erhält, ist auch dann nicht nach § 138 BGB sittenwidrig, wenn durch den erheblichen Zeitaufwand bei Bearbeitung der Angelegenheit der auf Stundenbasis berechnete Zahlungsanspruch denjenigen, der sich bei einer streitwertabhängigen Berechnung ergeben würde, deutlich übersteigt.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

3 U 115/09

Verkündet am 18. November 2009

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ..., der Richterin am Oberlandesgericht ... sowie des Richters am Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 4. Mai 2009 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise geändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.586,40 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1. Februar 2006 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/3, der Beklagte 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt vom Beklagten Zahlung restlichen Anwaltshonorars. Der Kläger war für den Beklagten im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens tätig, in dem der Beklagte, der im Lokal seines Vaters Em. L. als Kellner arbeitete, beschuldigt wurde, als verdeckter Geschäftsführer selbst unmittelbar Steuern hinterzogen oder jedenfalls zur Steuerhinterziehung Beihilfe geleistet zu haben. In Rede stand ein Betrag von 180.000 €. Das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Der Beklagte hat auf der Grundlage einer tatsächlichen Verständigung, die aufgrund von Verhandlungen des Klägers mit dem Finanzamt erzielt wurde, Steuern in Höhe von 40.000 € nachgezahlt.

Der Kläger hat seinen Vergütungsanspruch zunächst auf der Grundlage einer zwischen den Parteien getroffenen Honorarvereinbarung vom 8. März 2005 (Bl. 32 d. A.) mit netto 9.477,99 € zzgl. Auslagen, u. a. für die Hinzuziehung des Steuerberaters M. in Höhe von netto 1.500 €, in Rechnung gestellt. Auf der Grundlage einer nach Rechnungsstellung erfolgten Absprache zwischen dem Kläger und dem Beklagten, die als solche unstreitig ist, hat der Kläger sein Honorar auf 6.500 € ermäßigt. Auf dieser Vereinbarung beruht die Rechnung des Klägers vom 29. Dezember 2005 (Bl. 76 d. A.), mit der der Kläger nunmehr ein eigenes Honorar in Höhe von 6.500 € sowie Auslagen für den Steuerberater M. in Höhe von netto 1.500 € geltend gemacht hat. Unter Berücksichtigung erfolgter Auslagen und Umsatzsteuern sowie einer bereits geleisteten Teilzahlung in Höhe von 2.000 € errechnete sich eine Honorarforderung in Höhe von 7.326,40 €, auf die der Beklagte unstreitig weitere 2.000 € gezahlt hat.

Auf dieser Grundlage hat der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.326,40 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2006 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat geltend gemacht, die am 8. März 2005 zwischen den Parteien getroffene Honorarvereinbarung sei gemäß § 138 BGB sittenwidrig. Ein Vergleich zwischen den dem Kläger gesetzlich zustehenden Gebühren, die sich, wie von der Generalstaatsanwaltschaft als Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen festgesetzt, auf 490,91 € beliefen und dem vom Kläger verlangten Betrag in Höhe von 9.297 € (netto) ergebe, dass die Honorarforderung des Klägers dessen gesetzlichen Anspruch um etwa das 20 fache überschreite. Auch die auf 6.500 € ermäßigte Forderung sei nach § 138 BGB sittenwidrig. Zudem hat der Beklagte bestritten, dass die Arbeiten, die der Kläger in einem Zeitjournal erfasst hat und die zu einem erheblichen Teil die Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt wegen der nachzuzahlenden Steuern betreffen, vom Gegenstand der Honorarvereinbarung vom 8. März 2005 umfasst waren. Auch der vom Kläger berechnete Zeitaufwand sei weder geleistet worden noch erforderlich gewesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Aus der Honorarvereinbarung vom 8. März 2005 stehe dem Kläger kein Honorar zu. Die Liquidation enthalte unter verschiedenen Positionen einen Zeitaufwand, der von der Honorarvereinbarung nicht erfasst sei, da es sich insoweit nicht um Tätigkeiten gehandelt habe, die mit dem Ermittlungsverfahren sowie Ermittlungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang gestanden hätten. Soweit der Kläger sein Honorar auf 6.500 € ermäßigt habe, fehle es für einen Zahlungsanspruch an einer hierfür wirksamen, insbesondere den Voraussetzungen des § 4 RVG entsprechenden Honorarvereinbarung. Ersatz seiner Auslagen für den Steuerberater M. in Höhe von netto 1.500 € könne der Kläger nicht beanspruchen, da nicht dargelegt sei, dass wie in der Honorarvereinbarung vorgesehen die Beauftragung Dritter nur in Abstimmung mit dem Beklagten erfolgen durfte.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Er wendet sich gegen die Auffassung des Landgerichts, wonach die Vereinbarung über die Zahlung eines Honorars von 6.500 € ihre Grundlage nicht in der Vereinbarung der Parteien vom 8. März 2005 haben könne. Die Herabsetzung der ursprünglichen Forderung aufgrund der mit dem Beklagten getroffenen Einigung stelle keine neue Honorarvereinbarung, sondern lediglich eine Einigung über die Höhe des geschuldeten Honorars dar. Maßgeblich für den Umfang der vom Beklagten zu vergütenden Leistungen sei daher die Vereinbarung vom 8. März 2005. Diese umfasse entgegen der Auffassung des Landgerichts auch die weiteren, die Verhandlungen mit dem Finanzamt betreffenden Tätigkeiten des Klägers. Dies ergebe sich daraus, dass in I. 1. jener Honorarvereinbarung alle im Zusammenhang mit dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren stehenden Angelegenheiten gerichtlicher und nicht gerichtlicher Art benannt sind. Im Übrigen trägt der Kläger im Einzelnen zum Inhalt der Tätigkeiten, die der Zeiterfassung zugrunde liegen, vor. Soweit das Landgericht die Erstattung der beim Steuerberater M. entstandenen Kosten abgelehnt hat, sei die Entscheidung willkürlich. insoweit hätte vom Landgericht Beweis erhoben werden müssen.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und der Klage vollumfänglich stattzugeben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, wegen des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. sie hat in der Sache auch teilweise Erfolg.

1. Dem Kläger steht für die eigene anwaltliche Tätigkeit, die er im Zusammenhang mit dem gegen den Beklagten eingeleiteten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren entfaltet hat, ein Honorar in Höhe von 6.500 € netto zzgl. Auslagen (unbestritten in Höhe von 40 €) sowie 16 % Mehrwertsteuer zu. Hieraus folgt ein Gesamtzahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 7.586,40 €. Unter Berücksichtigung bereits erbrachter Leistungen in Höhe von 4.000 € verbleibt damit eine Restforderung des Klägers in Höhe von 3.586,40 €.

a) Der Zahlungsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 675 BGB i. V. m. der Honorarvereinbarung der Parteien vom 8. März 2005 sowie §§ 779, 781, 782 BGB. Ausweislich der Honorarvereinbarung, die die Parteien schriftlich geschlossen haben, sollte der Kläger berechtigt sein, seine Tätigkeit für den Beklagten im Zusammenhang mit dem gegen diesen gerichteten Ermittlungsverfahren nach Zeitaufwand abzurechnen, und zwar zu einem Stundensatz von 150 €.

b) Diese Honorarvereinbarung ist als solche wirksam. Eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung lässt sich hinsichtlich der Höhe des vereinbarten Stundensatzes nicht erkennen. Im Gegenteil dürften Stundensätze von weniger als 150 € nach unten nicht mehr angemessen sein (vgl. Madert in Gerold u. a., RVG, 17. Aufl., § 4 Rn. 34). Selbst Stundensätze von bis zu 500 € sind nicht per se unangemessen (vgl. Mayer in Gerold u. a., RVG, 18. Aufl., § 3 a Rn. 26).

c) Zu den Tätigkeiten, die der Kläger nach der Honorarvereinbarung abrechnen konnte, gehören nicht nur diejenigen, die er unmittelbar im Rahmen des gegen den Beklagten gerichteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens entfaltet hat, sondern auch die, die sich mit den Nachforderungen des Finanzamtes wegen der Höhe der, wenn nicht hinterzogenen, so doch jedenfalls noch zu zahlenden Steuern beschäftigten. Dies ergibt sich aus I. 1. der Honorarvereinbarung, in der es heißt, dass in oben genannter Angelegenheit für alle damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ein Gebührensatz in Höhe von 150 € je Stunde vereinbart werde. Die Frage, in welcher Höhe der Beklagte aufgrund der Ergebnisse des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens Steuern nachzuzahlen hatte, stand mit dem Steuerstrafverfahren in unmittelbarem Zusammenhang, und zwar sowohl inhaltlich als auch zeitlich, wie sich aus dem vorgelegten Stundenjournal (Bl. 74 f. d. A.) ergibt.

d) Die Höhe des dem Kläger zustehenden Honorars ergibt sich mit 6.500 € aus der Einigung in einem Gespräch, das der Kläger mit dem Beklagten nach Erstellung des Zeitjournals sowie Übersendung seiner Rechnung geführt hat und in dem sich die Parteien unstreitig darauf geeinigt haben, dass der Beklagte an den Kläger ein Honorar in Höhe von 6.500 € und damit knapp 3.000 € weniger, als nach dem Zeitjournal rechnerisch angefallen waren, zahlen sollte.

e) Die Auffassung des Landgerichts, damit sei eine neue Honorarvereinbarung geschlossen, die als Grundlage eines Honoraranspruchs des Klägers deshalb ausscheide, weil sie der Form des § 4 RVG nicht entspreche, überzeugt nicht. Die Verständigung der Parteien über die Höhe des geschuldeten Honorars ist keine neue Honorarvereinbarung, sondern lediglich eine Einigung darüber, in welchem Umfang der Kläger auf der Grundlage der getroffenen Honorarvereinbarung vom 8. März 2005 Arbeitsstunden abrechnen darf, also ein Vergleich über den Umfang des zeitlichen Aufwandes. Im Rahmen der zwischen dem Kläger und dem Beklagten getroffenen Einigung hat der Beklagte anerkannt, dem Kläger für dessen Tätigkeit ein Honorar in Höhe von 6.500 € zu schulden. Infolge dieser Einigung, die als Vergleichsvereinbarung weder der Form des § 4 RVG noch, soweit sie ein Anerkenntnis enthält, des § 781 BGB bedurfte (vgl. § 782 BGB), ist der Beklagte mit den Einwendungen, die im Zeitpunkt der Einigung bekannt waren, insbesondere auch hinsichtlich des Umfangs der durch den Kläger geleisteten Tätigkeit ausgeschlossen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl. § 781 Rn. 3).

f) Eine Sittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung lässt sich auch nicht anhand des Gesamtbetrages des dem Kläger nach der Honorarvereinbarung zustehenden Honorars feststellen. Die Argumentation des Beklagten, der die Sittenwidrigkeit aus einer Gegenüberstellung zwischen dem durch die Generalstaatsanwaltschaft für die Tätigkeit des Klägers im Ermittlungsverfahren festgesetzten Betrag und den nach der Vereinbarung der Parteien zu zahlenden Gebühren herleitet, trägt nicht. Zunächst ist schon im Beschluss der Generalstaatsanwaltschaft (Bl. 56 ff. d. A.) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur ein Teil der Tätigkeit des Klägers als Gegenstand des Entschädigungsanspruchs anerkannt werde. Das übersieht der Beklagte, der in seiner Argumentation nicht berücksichtigt, dass sich die Tätigkeit des Klägers nicht auf das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren beschränkte, sondern eben auch die Verhandlungen mit dem Finanzamt über die Höhe der Steuerschuld umfasste. Bei der im Raum stehenden, für eine Abrechnung nach Streitwert zugrunde zu legenden Steuernachzahlung in Höhe von 180.000 € ergäbe sich selbst dann, wenn man nur den Regelsatz der gesetzlichen Gebühren zugrunde legte (1,3 Gebühr nach Nr. 2400 RVG), bereits insoweit ein Honoraranspruch in Höhe von 2.645,61 €. Zzgl. der dem Kläger zustehenden Gebühren für seine Tätigkeit im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beliefe sich damit ein Honoraranspruch des Klägers nach den gesetzlichen Gebühren auf mindestens die Hälfte der vereinbarten Gebühren, weshalb eine Sittenwidrigkeit auch insoweit nicht zu erkennen ist. Unabhängig hiervon bezieht sich die Rechtsprechung, die eine Sittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung in Betracht zieht, soweit die vereinbarten Gebühren das Mehrfache des gesetzlichen Honoraranspruchs ausmachen, ausschließlich auf Fälle, in denen ein Pauschalhonorar vereinbart oder vor Beginn des Mandats eine Zahlungspflicht des Mandanten in Höhe eines Mehrfachen der gesetzlichen Gebühren vereinbart war (vgl. etwa BGH, V StR 64/06 vom 6. September 2006 sowie BGHZ 162, 98 ff. zitiert nach juris). Bei einer Abrechnung nach Zeitaufwand kommt in Fällen, in denen der Stundensatz als solcher angemessen ist, eine Sittenwidrigkeit ohnehin nicht in Betracht.

2. Unbegründet ist die Berufung des Klägers, soweit dieser auch einen Betrag in Höhe von 1.500 € zzgl. Umsatzsteuer, der für die Hinzuziehung des Steuerberaters M. angefallen sein soll, beansprucht.

a) Ein Zahlungsanspruch des Klägers käme insoweit ohnehin nur in Höhe eines Betrages von 1.000 € in Betracht, da nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nur dieser Betrag gezahlt ist. Im Übrigen bestünde allenfalls ein Freistellungsanspruch, der jedoch ungeachtet der bereits in erster Instanz gegenüber einem Zahlungsanspruch erhobenen Einwendungen des Beklagten nicht geltend gemacht worden ist.

b) Dem Grunde nach bestünde der Honoraranspruch auf der Grundlage der Honorarvereinbarung vom 8. März 2005 allerdings auch nur dann, wenn der Steuerberater M. nach Rücksprache mit dem Mandanten hinzugezogen worden wäre. Insoweit hat bereits das Landgericht im angefochtenen Urteil zu Recht ausgeführt, dass hierfür nichts dargelegt ist. Tatsächlich enthält der Vortrag des Klägers in seiner Anspruchsbegründung erster Instanz hierzu keinerlei Ausführungen. Zwar lässt sich aus dem der Anspruchsbegründung beigefügten Schreiben des Steuerberaters M. an das Finanzamt erkennen, dass M. tätig war, allerdings was einer Erstattungsfähigkeit im vorliegenden Verfahren entgegensteht nicht ausschließlich für den Beklagten. Nachdem der Beklagte eine Absprache zwischen ihm und dem Kläger, wonach der Steuerberater M. hinzugezogen werden sollte, ausdrücklich in Abrede genommen und das Landgericht auf diese Problematik hingewiesen hat, hat der Kläger nichts vorgetragen, was auf eine solche Absprache der Parteien hinweisen würde, weshalb es insoweit bei der Entscheidung des Landgerichts verbleibt. Eine Erstattungspflicht des Beklagten lässt sich entgegen der vom Kläger in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 6. November 2009 vertretenen Auffassung auch nicht aus der Vergleichsvereinbarung der Parteien über die Höhe des geschuldeten Honorars herleiten, da diese Einigung sich lediglich auf die Zahl der berechtigterweise abzurechnenden Stunden bezieht, diese jedoch im übrigen die Honorarvereinbarung der Parteien vom 8. März 2005 und damit die Notwendigkeit, über die Herbeiziehung von Hilfspersonen Einigkeit zu erzielen, unberührt lässt.

3. Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Die Honorarrechnung des Klägers datiert vom 29. Dezember 2005. Mangels anderweitiger Darlegungen der Parteien geht der Senat davon aus, dass diese Rechnung dem Kläger jedenfalls im Januar 2006 zugegangen ist, weshalb ein Zinsanspruch ab dem 1. Februar 2006 in gesetzlicher Höhe gerechtfertigt ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Revision zuzulassen ist (§ 543 Abs. 2 ZPO), sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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