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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 07.02.2007
Aktenzeichen: 3 U 167/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 707
BGB § 735
1. Gesellschafter, die sich vor September 1999 an einem aus steuerlichen Gründen als BGB-Gesellschaft konzipierten Immobilienfonds beteiligt haben, haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Regelfall nur quotal, also nach dem Maß ihrer Beteiligung an der Gesellschaft.

2. Die diese Haftung betreffende Aufklärung des Anlegers kann durch entsprechende Hinweise im Emissionsprospekt erfolgen.


Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

3 U 167/06

Verkündet am 7. Februar 2007

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... sowie der Richter am Oberlandesgericht ... und ... für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Mai 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der den Streithelfern entstandenen Kosten werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten sowie der Streithelferinnen gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung jeweils um 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagten oder Streithelferinnen vor der Vollstreckung Sicherheit leisten, die die jeweils zu vollstreckende Forderung um 10 % übersteigt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

A.

Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz und Rückabwicklung einer kreditfinanzierten Beteiligung an einer BGB-Gesellschaft in Anspruch.

Der Kläger beteiligte sich aufgrund eines Gespräches mit dem ihm bekannten, für die G. Versicherung tätigen Vermittler F., bei dem er zuvor schon mehrere Versicherungsverträge geschlossen hatte, am 6. Oktober 1995 mit einer Beteiligungssumme von 50.000 DM an einem seinerzeit als X. & Co. B. firmierenden geschlossenen Immobilienfonds, der in B.J. eine Wohnanlage mit 12 Mehrfamilienhäusern errichtete. In der Beitrittserklärung wurde der Kläger über sein Recht zum Widerruf seiner Beteiligungserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz belehrt. Den für die Beteiligung erforderlichen Geldbetrag brachte der Kläger zu 27.500 DM aus eigenen Mitteln auf; weitere 22.500 DM wurden durch ein von der Beklagten zu 1 aufgrund Kreditvertrages vom 26. Oktober/4. November 1995 gewährtes Darlehen über brutto 25.000 DM abzgl. 10 % Disagio finanziert.

Der Kläger hat die Rückabwicklung von Darlehensvertrag und Fondsbeteiligung begehrt. Da der Fonds in Form einer BGB-Gesellschaft konzipiert sei, hafte er für Gesellschaftsschulden persönlich mit seinem gesamten Vermögen. Hierauf sei er weder durch den ihm erst im Rahmen des Vertragsschlusses ausgehändigten Prospekt noch durch den Vermittler F. hingewiesen worden. Bei Kenntnis des sich aus seiner Stellung als Gesellschafter der GbR ergebenden Haftungsrisikos hätte er die Beteilung nicht gezeichnet. Die ihm gegenüber der Beklagten zu 2 zustehenden Ansprüche, die daraus resultierten, dass sich diese das Verhalten F. zurechnen lassen müsse, könne er auch der Beklagten zu 1 entgegenhalten, da es sich bei Fondsbeitritt und Beteiligungsfinanzierung um verbundene Geschäfte im Sinne von § 9 VerbrKrG handele. Unter Berücksichtigung erhaltener Ausschüttungen (6.561,50 DM) und erzielter Steuervorteile (24.197,02 DM) sowie der Darlehenskosten von 18.173,10 DM belaufe sich sein Schaden auf 14.914,58 DM (entspr. 7.625,70 EUR).

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 7.625,70 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Geschäftsanteile im Nennwert von 50.000 DM an der X. GbR;

2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Kläger von künftig eintretenden Schäden in Folge des Fondsbeitritts, insbesondere einer Inanspruchnahme als ehemaliger Gesellschafter der X. GbR, freizustellen.

Die Beklagten und die Streithelferin zu 2 haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1 hat sich gegen ihre Inanspruchnahme mit dem Hinweis darauf verteidigt, dass der Darlehensvertrag für sie eine Haftungsfreizeichnung enthalte. Darüber hinaus seien auch die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts nicht gegeben.

Die Beklagte zu 2 hat hinsichtlich möglicher Prospekthaftungsansprüche die Einrede der Verjährung erhoben. Diese Einrede greife auch durch, soweit der Kläger Prospekthaftungsansprüche im weiteren Sinne wegen Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens durch den Vermittler F. geltend mache. Wegen solcher Ansprüche ergebe sich die Verkürzung der Verjährungsfrist auf drei Jahre aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 2 (Seite 54 des Prospekts). Unabhängig hiervon bestehe - entgegen der von diesem vertretenen Auffassung - ohnehin keine umfassende Haftung des Klägers hinsichtlich der Gesellschaftsschulden; vielmehr sei seine Haftung quotal beschränkt. Die sich insoweit ergebenden Risiken seien im Prospekt hinreichend deutlich dargestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, hinsichtlich der Beklagten zu 1 mit der Begründung, ein Einwendungsdurchgriff komme insoweit nicht in Betracht. Die Beklagte zu 2 hafte nicht, da etwaige Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne verjährt seien und solche im weiteren Sinne nicht bestünden. Ein Beratungsvertrag sei zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 nicht zustande gekommen. Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo bestünden ebenfalls nicht, da der dem Kläger übergebene Prospekt die bestehenden Risiken, wie sie sich aus der quotalen Haftung des Klägers ergeben, hinreichend deutlich darstelle.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der seine Überzeugung von einer Haftung der Beklagten zu 2 weiterhin auf das Argument stützt, die Beklagte zu 2 hätte ihn, vertreten durch den Vermittler F., auf das sich in Folge der Konzeption des Fonds als BGB-Gesellschaft ergebende persönliche Haftungsrisiko hinweisen müssen. Der Emissionsprospekt sei erst im Rahmen der Beitrittserklärung und damit zu einem Zeitpunkt überreicht worden, zu dem eine tatsächliche Informationsaufnahme durch den Kläger nicht mehr möglich gewesen sei. Eine Information durch den Vermittler F. habe nicht stattgefunden. Die dem Kläger gegenüber der Beklagten zu 2 zustehenden Ansprüche könne er auch gegenüber der Beklagten zu 1 geltend machen, da, wie bereits erstinstanzlich ausgeführt, Beteiligungs- und Kreditvertrag verbundene Geschäfte im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG seien.

Der Kläger beantragt,

das angegriffene Urteil des Landgerichts Hannover wie folgt abzuändern:

1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 7.625,70 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Replik zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung von dessen Gesellschaftsanteil im Nennwert 50.000 DM an der X. GbR.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Kläger von etwaigen weiteren Schäden in Folge des Fondsbeitritts - insbesondere einer Inanspruchnahme als ehemaliger Gesellschafter der X. GbR - freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sach- und Rechtsvortrags.

Die Streithelferin zu 2 auf Seiten der Beklagten vertritt die Auffassung, die Berufung sei ihr gegenüber unzulässig, da sie in der Berufungsschrift nicht als Streithelferin aufgeführt und der Berufungsbegründung keine beglaubigte Abschrift für sie beigefügt gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, wegen der in der mündlichen Verhandlung auch durch die Streithelferinnen gestellten Anträge auf das Verhandlungsprotokoll des Senats vom 24. Januar 2007 (Bl. 550 f. d. A.) verwiesen.

B.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, bleibt jedoch im Ergebnis ohne Erfolg.

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, auch im Verhältnis zur Streithelferin zu 2. Der Umstand, dass diese im Berufungsschriftsatz des Klägers nicht mit aufgeführt ist, ist unerheblich (vgl. BGH NJW 1969, 929; 1994, 514; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 519 Rn. 32). Soweit der Berufungsbegründung des Klägers keine beglaubigte Abschrift für die Streithelferin zu 2 beigefügt war, ändert dies an der Zulässigkeit der Berufung ebenfalls nichts. §§ 525, 133 Abs. 1 ZPO, wonach auch der Berufung eine der Zahl der Beklagten und Streithelfer entsprechende Zahl von beglaubigten Abschriften beizufügen ist, ist lediglich Soll-Vorschrift (BGHZ 65, 116), deren Nichteinhaltung nicht zur Unzulässigkeit der Berufung führt.

II.

In der Sache ist die Berufung des Klägers nicht begründet.

1 a) Eine Haftung der Beklagten zu 1 auf Grund eigenen schuldhaften Verhaltens besteht nicht. Ein Beratungsvertrag ist zwischen den Parteien nicht geschlossen worden: Weder hat der Kläger die Beklagte zu 1 um Rat gebeten noch hat diese von sich aus einen Rat erteilt. Sie hat dem Kläger lediglich das Darlehen, welches dieser zur Finanzierung seiner Beteiligung benötigte, gewährt. Hinsichtlich der mit der Beteiligung für den Kläger verbundenen Risiken käme eine Haftung der Beklagten daher nur dann in Betracht, wenn diese im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgegangen wäre, sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand geschaffen oder begünstigt hätte, sie sich hinsichtlich der Beteiligung in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder in Bezug auf die speziellen Risiken des Vorhabens über einen konkreten Wissensvorsprung verfügt hätte. Für keine dieser Fallgruppen sind die Voraussetzungen seitens des Klägers dargetan.

b) Der Kläger ist auch nicht berechtigt, der Beklagten zu 1 Einwendungen, die ihm gegenüber der Beklagten zu 2 aus seiner Beteiligung zustehen könnten, entgegenzuhalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Entscheidung vom 25. April 2006 - XI ZR 106/05 ) kommt auch bei einem verbundenen Geschäft ein Einwendungsdurchgriff gegen die finanzierende Bank nur dann in Betracht, wenn eine arglistige Täuschung des Vermittlers vorliegt. Dies wird hier vom Kläger, der den Vermittler ungeachtet seiner nach Angaben des Klägers unzutreffenden Beratung nicht persönlich in Anspruch nimmt, nicht behauptet. Der gegenüber dem Vermittler F. erhobene Vorwurf geht lediglich dahin, den Kläger nicht hinreichend über das mit der Anlage verbundene Haftungsrisiko, welches sich insbesondere aus der Gestaltung des Fonds als BGB-Gesellschaft ergeben soll, aufgeklärt zu haben.

Soweit der Bundesgerichtshof nunmehr (Entscheidung vom 21. November 2006 - XI ZR 347/05 ) in den Fällen, in denen die Bank in institutionalisierter Art und Weise mit den außerhalb des Verbunds stehenden Fondsinitiatoren und Gründungsgesellschaftern zusammengewirkt hat, einen Schadensersatzanspruch des Erwerbers einer kreditfinanzierten Immobilienkapitalanlage aus einem eigenen Aufklärungsverschulden der finanzierenden Bank wegen Wissensvorsprungs dann bejaht, wenn eine arglistige Täuschung der Fondsinitiatoren oder Gründungsgesellschafter vorliegt, ergibt sich hieraus ebenfalls nichts für den Kläger. Auch insoweit fehlt es an Sachvortrag, der auf eine arglistige Täuschung durch die Initiatoren oder Gründungsgesellschafter hinweisen würde.

2. Auch eine Haftung der Beklagten zu 2 wegen unzureichender Aufklärung des Klägers über das Risiko, das sich aus seiner Stellung als BGB-Gesellschafter ergeben soll, ist zu verneinen.

a) Den Kläger als BGB-Gesellschafter trifft zunächst keine Nachschusspflicht über die sich aus dem Gesellschaftsvertrag selbst ergebenden, geschuldeten Beiträge hinaus, und zwar auch dann nicht, wenn die Erreichung des Gesellschaftszwecks anderenfalls gefährdet wäre. Jede andere Regelung setzt eine Vereinbarung der Gesellschafter gemäß § 707 BGB voraus, die hier nicht getroffen ist.

b) Richtig ist demgegenüber, dass der Kläger als Gesellschafter grundsätzlich mit seinem gesamten Vermögen für Verbindlichkeiten der BGB-Gesellschaft haftet. Allerdings kann die Haftung des einzelnen Gesellschafters beschränkt werden. Nach der früheren, auf der sog. Doppelverpflichtungstheorie basierenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trat eine solche Haftungsbeschränkung im Außenverhältnis bereits dadurch ein, dass dem Geschäftspartner die Beschränkung der Vertretungsmacht des die Gesellschaft Vertretenden erkennbar war (BGHZ 113, 216, 219). Inzwischen hat sich auf der Grundlage der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, mit denen dieser der BGB-Gesellschaft in Teilbereichen eine eigene Rechtspersönlichkeit zugebilligt hat, die Auffassung der akzessorischen Haftung mit der Folge durchgesetzt, dass für eine Beschränkung der Haftung der Gesellschafter im Außenverhältnis die für den Gegner erkennbare Beschränkung der Vertretungsmacht des die Gesellschaft Vertretenden nicht ausreicht. Die Rechtsprechung fordert vielmehr hierüber hinaus eine ausdrückliche Vereinbarung zur Haftungsbeschränkung mit dem Geschäftsgegner (vgl. insgesamt hierzu BGHZ 150, 1 ff.).

Das vom Kläger zur Begründung einer Haftung der Beklagten wegen Aufklärungspflichtverletzung behauptete Risiko, mit seinem persönlichen Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften, besteht dennoch nicht. Der Bundesgerichtshof hat den Gesellschaftern von sog. Publikums-BGB-Gesellschaften, die jenen Gesellschaften vor der Entscheidung vom 27. September 1999, mit der für eine Beschränkung der Haftung der Gesellschafter im Außenverhältnis erhöhte Anforderungen gestellt worden sind, beigetreten sind, ausdrücklich Vertrauensschutz gewährt (BGHZ 150, 1 ff.). Hiernach gilt auch für den Kläger, der seine Beteiligung im Jahr 1995 gezeichnet hat, dass es für die Beschränkung seiner Haftung gegenüber jedem Geschäftspartner der GbR ausreichend ist, dass sich die Beschränkung der Vertretungsmacht des für die Gesellschaft Handelnden erkennbar aus den Umständen ergibt.

Unter dieser Prämisse ist für den Kläger eine Beschränkung seiner Haftung im Außenverhältnis auf das Maß seiner Beteiligung (quotale Haftung) eingetreten. Die Erkennbarkeit der Haftungsbeschränkung für Dritte ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass die Haftungsbeschränkung im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich niedergelegt und damit für jedermann erkennbar ist. Darüber hinaus war jedem Dritten, der in diesem Geschäftsfeld tätig war, insbesondere jeder Bank, im Jahr 1995 bekannt, dass die Gesellschaftsverträge von Publikums-Gesellschaften jeweils eine quotale Beschränkung der Haftung der Gesellschafter vorsahen. Eine unbeschränkte gesamtschuldnerische Haftung des Klägers ergibt sich lediglich hinsichtlich möglicher gesetzlicher Ansprüche Dritter, wie etwa des Finanzamtes wegen der Verpflichtung zur Zahlung von Grundsteuern.

c) Über dieses und das verbleibende Risiko einer quotalen Haftung ist der Kläger ausreichend informiert worden. Der dem Kläger ausgehändigte Prospekt stellt insoweit zutreffend und hinreichend die bestehenden Haftungsrisiken dar. So heißt es im Fondsprospekt unter der Überschrift "Gesellschaftsrechtliche Konzeption/Haftung/Haftungsbeschränkung":

"Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet das Gesellschaftsvermögen, daneben haften die Gesellschafter persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur entsprechend ihrem Anteil am Nominalkapital der Gesellschaft, soweit nicht eine Gesamtschuld nach gesetzlichen Bestimmungen unabdingbar ist (z. B. bei der Grundsteuer)".

Zum Stichwort "Investition" heißt es:

"Andererseits sind Überschreitungen der Ansätze für die Bauzeitfinanzierung und für Nebenkosten aus der Liquiditätsreserve abzudecken oder durch Nachschüsse auf die Gesellschafterbeiträge durch Erhöhung der geplanten Fremdmittel zusätzlich aufzubringen."

Zu den Vermietungsrisiken heißt es, dass

"ein Vermietungsrisiko durch fehlende Nachfrage zum kalkulierten Mietzins zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Hauses durch möglichen Leerstand oder durch mangelnde Zahlungsfähigkeit von Mietern"

bestehe, wodurch, so weiter im Prospekt, eine Inanspruchnahme der Gesellschafter erforderlich werden könne.

Ausdrücklich heißt es in § 5 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages:

"Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft hat jeder Gesellschafter die persönliche Haftung zu übernehmen und ggf. Nachschüsse bei fehlender Liquidität zu leisten, jedoch stets nur quotal entsprechend seiner Beteiligung an der Gesellschaft."

Weitere Hinweise auf die bestehenden Haftungsverhältnisse und die damit verbundenen Risiken enthält das als Anlage K 3 vorgelegte Vertragswerk, insbesondere die dort enthaltenen Bestimmungen zum Gesellschaftsvertrag und zum Treuhandvertrag.

d) Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, aus der Übergabe des Prospekts und den im Prospekt enthaltenen Risikohinweisen könne die Beklagte zu 2 schon deshalb keine hinreichende Aufklärung herleiten, weil der Prospekt erst im Zeitpunkt des Beitritts übergeben worden sei und der Kläger daher keine ausreichende Möglichkeit mehr gehabt habe, sich über die bestehenden Risiken zu informieren, erscheint dem Senat bereits fraglich, ob sich der Kläger mit dieser Argumentation auf die in einer Entscheidung des 2. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. März 2005 (II ZR 310/03) enthaltene Formulierung, der Prospekt müsse dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss überlassen worden sein, dass dieser seinen Inhalt noch zur Kenntnis nehmen könne, stützen kann. Denn für den Kläger bestand vorliegend selbst dann, wenn ihm der Prospekt tatsächlich erst bei Vertragsschluss übergeben sein sollte, die Möglichkeit, nach Durchsicht des Prospekts und Erkennen der Risiken seine Beteiligung zu widerrufen und damit von der getätigten Anlage Abstand zu nehmen. Auf sein Widerrufsrecht war der Kläger ausdrücklich hingewiesen worden.

Letztlich kann dies jedoch auch dahinstehen, da eine verspätete Übergabe des auf die Risiken hinweisenden Prospekts erst im Zeitpunkt der Beteiligung für die Anlageentscheidung des Klägers nicht ursächlich geworden ist. Der Kläger hat bei seiner Anhörung durch das Landgericht ausdrücklich erklärt, er habe den Prospekt nur oberflächlich gelesen und sich hinsichtlich seiner Anlageentscheidung auf den Rat des ihm persönlich seit langem bekannten Vermittlers F. verlassen. Dieser sei, so der Kläger, der Fachmann gewesen. Das, was F. empfohlen habe, habe er gemacht.

e) Unabhängig hiervon wären etwaige Ansprüche des Klägers aus einer Prospekthaftung der Beklagten zu 2 im engeren Sinne verjährt. Ansprüche aus Prospekthaftung verjähren in sechs Monaten nach Kenntnis des Betroffenen von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts, spätestens drei Jahre nach dem Beitritt zur Gesellschaft (BGHZ 83, 222, 224 ff.). Der Kläger hat seine Beteiligung im Jahr 1995 gezeichnet. Mögliche Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne waren damit bei Erhebung der Klage Ende Dezember 2004 verjährt.

f) Die Voraussetzungen für eine Prospekthaftung der Beklagten zu 2 im weiteren Sinne sind nicht gegeben. Eine solche Haftung setzt voraus, dass der Vertragsschluss darauf beruht, dass der Vertreter des Geschäftspartners dem anderen Teil eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts oder für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärungen, die für den Willensentschluss des anderen Teils bedeutsam gewesen sind, geboten hat (BGH WM 1992, 699 ff.). Eine Prospekthaftung im weiteren Sinne würde damit voraussetzen, dass der Vermittler F. Vertreter der Beklagten war und sie sich dessen Erklärungen gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müsste. Schon hieran fehlt es: F. war nicht Vertreter der Beklagten, sondern Mitarbeiter der G. Versicherung.

Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen, die der Bundesgerichtshof für eine Prospekthaftung im weiteren Sinne fordert, nicht vor; es fehlt an der die Haftung begründenden Inanspruchnahme besonderen Vertrauens durch den Kläger. Hierfür genügt es nicht, dass der Vertreter aufgrund mehrerer zuvor abgewickelter Geschäfte und privater Kontakte das Vertrauen des Klägers als Anleger gewonnen hatte. Vielmehr ist eine über das allgemeine Verhandlungsvertrauen hinausgehende zusätzliche, gerade vom Vermittler persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts sprechende Vertrauensbeziehung erforderlich, die nicht einmal zwischen engen Verwandten im Allgemeinen vorausgesetzt werden kann, da maßgeblich nicht persönliches, sondern sachbezogenes Vertrauen ist. Gerade hieran fehlt es. Der Umstand, dass der Vermittler F. bereits zuvor für die G. Versicherung mit dem Kläger verschiedene Versicherungsverträge abgeschlossen hatte, reicht nicht aus, um eine sachbezogene Vertrauensgrundlage annehmen zu können. Grund, besonderes Vertrauen in die Kenntnisse F. hinsichtlich der dem Kläger angebotenen Immobilienbeteiligung zu bejahen, bestand nicht. In keiner Weise ergab sich aus der Stellung F. als Versicherungsvertreter, dass dieser über besondere Sachkunde hinsichtlich der von ihm nunmehr angebotenen Fondsbeteiligung verfügte. Auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Vertreters am Zustandekommen des Vertrages ersetzt das für eine Haftung erforderliche sachbezogene Vertrauen nicht (BGH, a. a. O.).

Ob etwaige Ansprüche des Klägers im Übrigen deshalb verjährt wären, weil in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 2 eine zeitliche Begrenzung ihrer Haftung auf drei Jahre vorgesehen ist, kann damit dahinstehen.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Revision zuzulassen ist (§ 543 Abs. 2 ZPO), sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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