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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 23.01.2008
Aktenzeichen: 3 U 180/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 138
1. Auch derjenige, der die Mithaftung für einen Kredit übernimmt, dessen Valuta einem Dritten (hier: Stiefsohn) zugewandt werden soll, kann ein eigenes Interesse an der Darlehensaufnahme haben und daher echter Mitschuldner sein.

2. Tritt ein lediglich wie ein Bürge haftender Mitdarlehensnehmer zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs der Bank dieser Ansprüche aus einer Lebensversicherung ab, kann die Abtretung selbst dann wirksam sein, wenn der Schuldner durch die Rückführung des Kredits aus seinen laufenden Einkünften wirtschaftlich krass überfordert würde.


Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

3 U 180/07

Verkündet am 23. Januar 2008

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... sowie der Richter am Oberlandesgericht ... und ... für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Anschlussrechtsmittels der Klägerin - das am 7. Juni 2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von der beklagten Bank Zahlung von insgesamt 10.185,15 EUR.

Die Klägerin und deren Ehemann unterzeichneten am 10. Februar 2003 bei der Beklagten einen Darlehensvertrag über einen Nettokredit von 35.000 EUR. Die Darlehensvaluta wurde im Umfang von 1.700 EUR der Klägerin und ihrem Ehemann bar ausgezahlt. 8.400 EUR wurden an den Sohn des Ehemannes der Klägerin, 1.500 EUR an dessen Ehefrau überwiesen. Den Restbetrag in Höhe von 23.400 EUR erhielten die Klägerin und ihr Ehemann auf ein eigenes Konto, von dem aus sie die Darlehenssumme auf ein Konto des Sohnes des Ehemannes, des Stiefsohns der Klägerin, weiterleiteten. Zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche der Beklagten aus dem Darlehensvertrag traten die Klägerin und ihr Ehemann Ansprüche aus bestehenden Lebensversicherungen an die Beklagte ab. Zum Abschluss des Darlehensvertrages war es gekommen, nachdem sich die Beklagte wegen fehlender Bonität des Sohnes geweigert hatte, diesem unmittelbar einen Kredit in der später der Klägerin und ihrem Ehemann bewilligten Höhe einzuräumen. Die Rückzahlung des Kredits, für die im Außenverhältnis der Sohn der Klägerin als Bürge haftet, sollte im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann einerseits sowie dem Sohn andererseits durch diesen erfolgen. Da der Sohn mit den laufenden Zahlungen in Verzug geriet, kündigte die Beklagte das Darlehen und verwertete die ihr bestellten Sicherheiten. U. a. kündigte sie die ihr von der Klägerin abgetretene Lebensversicherung bei der Y. Versicherungs AG und zog während des laufenden Rechtsstreits den Rückkaufswert, der im landgerichtlichen Urteil mit 7.734,36 EUR angegeben ist, ein. Tatsächlich hat die Beklagte aus der Versicherung eine Zahlung in Höhe von 8.438,50 EUR erhalten (Abrechnung Bl. 58 d. A.).

Die der Beklagten ausgezahlte Versicherungssumme sowie den überschießenden Betrag nebst geleisteter Versicherungsprämien hat die Klägerin zurückbegehrt. Sie hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, der mit ihr geschlossene Darlehensvertrag sei unwirksam, da sie durch die mit dem Vertrag verbundenen Verpflichtungen sittenwidrig überfordert werde. Die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof für Bürgschaftsverpflichtungen naher Angehöriger entwickelt habe, fänden auf das vorliegende Darlehen Anwendung, da sie den Kredit lediglich aufgrund emotionaler Verbundenheit für den Sohn ihres Ehemannes mit aufgenommen habe. Sie selbst sei zur Rückführung des Darlehens nicht in der Lage, könne nicht einmal die laufend anfallenden Zinsen aufbringen, da sie lediglich über eine geringe Unfallrente in Höhe von knapp 200 EUR monatlich verfüge. Es sei die Beklagte gewesen, die - nachdem dem Sohn des Ehemannes der Klägerin wegen nicht ausreichender Bonität ein Kredit verweigert worden war - auf den Abschluss des Vertrages mit der Klägerin und ihrem Ehemann gedrängt und die zudem auf die Abtretung der Lebensversicherungsansprüche bestanden habe. Die Klägerin hat, nachdem es während des laufenden Verfahrens zur Verwertung der Lebensversicherung durch die Beklagte gekommen ist, unter Hinweis auf die Summe der von ihr gezahlten Prämien beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.185,15 EUR zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, ihr sei zwar bewusst gewesen, dass der Kredit "für den Sohn der Klägerin" aufgenommen werden sollte. Die entsprechende Vertragskonstruktion sei jedoch nicht durch die Beklagte, sondern durch einen Vermittler G., der von der Klägerin selbst und ihrem Ehemann beauftragt worden war, entworfen worden. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die Klägerin und ihr Ehemann bei der Verwendung der Darlehensvaluta frei gewesen sind und selbst die entsprechenden Auszahlungsanweisungen getroffen haben.

Das Landgericht hat über die Frage, ob ein Sachbearbeiter der Beklagten die Bewilligung des Kredits von der Mitunterzeichnung des Vertrages durch die Klägerin sowie von der Abtretung der jener zustehenden Lebensversicherungsansprüche abhängig gemacht habe, Beweis erhoben. Im Verhandlungstermin am 10. Mai 2007 ist der Ehemann der Klägerin vernommen worden. der gleichzeitig geladene Zeuge G. war zum Termin nicht erschienen. Auf seine Vernehmung ist seitens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin für den Fall, dass das Gericht die Beweisfrage durch die Aussage des Ehemannes der Klägerin als beantwortet ansehen sollte, verzichtet worden.

Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil der Klage im Wesentlichen - in Höhe der vermeintlich ausgezahlten Versicherungssumme von 7.734,36 EUR - stattgegeben. Die Klägerin, so die Begründung des Landgerichts, sei keine Mitdarlehensnehmerin, sondern lediglich Sicherungsgeberin, weshalb auf den vorliegenden Fall, wie von der Klägerin geltend gemacht, die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für Bürgschaftsverpflichtungen naher Angehöriger Anwendung fänden. Für die Beurteilung sei daher maßgeblich darauf abzustellen, dass die Klägerin durch die von ihr übernommene Verpflichtung sittenwidrig überfordert sei. Sie sei aufgrund ihrer eigenen Einkünfte nicht in der Lage, die Zinsen für ein Darlehen in Höhe von 35.000 EUR aufzubringen. Daher seien der Klägerin die von der Beklagten aus der Versicherung vereinnahmten Erträge, vom Landgericht mit 7.734,36 EUR beziffert, zurückzugewähren. Weitergehende Ansprüche der Klägerin bestünden demgegenüber nicht. insbesondere sei sie nicht berechtigt, von der Beklagten in vollem Umfang die Beträge, die sie als Prämien für die Versicherung gezahlt habe, zurückzufordern. Selbst wenn die Kündigung der Versicherung durch die Beklagte als Verletzung vertraglicher Pflichten anzusehen und als zum Schadensersatz verpflichtende Handlung zu bewerten sei, habe die Klägerin nur Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses und damit Anspruch darauf so zu stehen, wie wenn die Versicherung nicht gekündigt worden wäre. Dann bestünde jedoch nur ein Anspruch der Klägerin auf den Rückkaufswert in der von der Beklagten tatsächlich vereinnahmten Höhe.

Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen beider Parteien.

Die Beklagte, die die Abweisung der Klage erstrebt, rügt das Verfahren des Landgerichts und ist der Auffassung, dass die Kammer, da die Behauptung der Klägerin über das Verhalten des Mitarbeiters der Beklagten im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung nicht bewiesen sei, den von der Beklagten benannten Zeugen G. hätte vernehmen müssen. Bei der rechtlichen Beurteilung sei unabhängig hiervon zu berücksichtigen, dass Gegenstand des Prozesses nicht die Wirksamkeit der Darlehensverpflichtung der Klägerin sei, sondern lediglich die Frage, ob ihr die Ansprüche aus der Lebensversicherung wirksam abgetreten seien. Dies sei unzweifelhaft zu bejahen.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Hannover vom 7. Juni 2007 die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten diese unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, an die Klägerin weitere 2.450,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt insoweit,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und begehrt mit der Anschlussberufung die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 2.450,79 EUR als Differenz zwischen dem vom Landgericht ausgeurteilten Betrag und der Summe der von ihr geleisteten Versicherungsprämien. Sie vertritt die Auffassung, das Landgericht habe verkannt, dass der Klägerin durch die Kündigung nicht nur die Lebensversicherung mit deren Rückkaufswert, sondern auch sämtliche Ansprüche auf Versicherungsleistungen im Todes und Erlebensfall verlorengegangen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die Protokollniederschrift des Landgerichts vom 10. Mai 2007 (Bl. 85 ff. d. A.) verwiesen. Hinsichtlich des Berufungsvorbringens der Parteien nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der im Rechtsmittelzug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, hinsichtlich der gestellten Anträge auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2007 (Bl. 159 f. d. A.).

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und auch in der Sache begründet. demgegenüber hat die - zulässige - Anschlussberufung der Klägerin keinen Erfolg.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung in Höhe von 10.185,15 EUR, zum Teil aus Bereicherungsrecht, zum Teil als Schadensersatz wegen der ihrer Auffassung nach unberechtigten Kündigung der der Beklagten zur Sicherung des gewährten Darlehens abgetretenen Lebensversicherung. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht.

1. Ein Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB auf Herausgabe des Betrages von 8.438,50 EUR, den die Beklagte aus der Verwertung der ihr zur Sicherheit abgetretenen Lebensversicherung erzielt hat, setzt voraus, dass der Darlehensvertrag zwischen den Parteien und auch die Bestellung der Sicherheit zugunsten der Beklagten durch Abtretung der Lebensversicherung wegen Verstoßes gegen § 138 BGB als sittenwidrig anzusehen und damit nichtig ist. Dies ist indes nicht der Fall.

a) Schon die Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages ist im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts zu verneinen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zwar fest, dass auch der Beklagten bekannt war, dass es sich bei dem von der Klägerin und ihrem Ehemann aufgenommenen Kredit um ein Darlehen handelte, welches wirtschaftlich dem Stiefsohn der Klägerin zugute kommen sollte. Dies ist jedoch für die rechtliche Beurteilung letztlich unerheblich.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH WM 2005, 418 ff.) ist die Frage, ob die Klägerin als echte Darlehensnehmerin für die Rückführung des Kredits haftet oder ob sie sich - wie eine Bürgin - auf die Grundsätze der Sittenwidrigkeit von Bürgschaftsverpflichtungen naher Angehöriger berufen kann, davon abhängig, ob die Klägerin als gleichberechtigte Vertragspartnerin neben ihrem Ehemann einen eigenen Anspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluta hatte und deshalb gleichgründig zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sein sollte. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist als echter Mitdarlehensnehmer ungeachtet der Bezeichnung im Vertrag derjenige anzusehen, der für den Darlehensgeber erkennbar ein eigenes sachliches oder auch persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hat sowie als im Wesentlichen gleichberechtigter Partner über die Auszahlung bzw. Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf (vgl. BGHZ 146, 37, 41 m. w. N.).

bb) Nach dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt bei echten Mitdarlehensnehmern eine Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages wegen einer finanziellen Überforderung des Darlehensnehmers grundsätzlich nicht in Betracht. Unter Beachtung der Grundsätze der Privatautonomie muss jeder voll Geschäftsfähige selbst und in eigener Verantwortung beurteilen, ob er zur Erfüllung der von ihm eingegangenen Verpflichtungen in der Lage ist. Übernimmt er eine Verpflichtung, deren Erfüllung ihm ersichtlich nicht möglich ist, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der vertraglichen Verpflichtungen, sondern kann sich allenfalls in strafrechtlicher Hinsicht als Eingehungsbetrug darstellen.

cc) Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist vorliegend die Klägerin als echte Mitdarlehensnehmerin anzusehen. Aus den eigenen Erklärungen der Klägerin ergibt sich, dass sie selbst und ihr Ehemann den Kredit aus dem Interesse heraus aufgenommen haben, dem Sohn des Ehemannes zu helfen. Die Klägerin ist nicht - wie etwa in dem zitierten BGH-Fall die Ehefrau eines Firmeninhabers - einer fremden Schuld lediglich beigetreten, sondern hat bewusst und im Zusammenwirken mit ihrem Ehemann, mithin aufgrund einer gemeinsamen Entscheidung, einen Kredit aufgenommen, um den Sohn wirtschaftlich zu unterstützen. Sie hat - ebenfalls aufgrund übereinstimmender Willensbildung mit ihrem Ehemann - die zunächst ihr zur freien Verfügung ausgezahlte Darlehensvaluta dazu verwendet, diese ihrem Stiefsohn zur Verfügung zu stellen.

b) Dieser Würdigung, also der Beurteilung der Rechtsstellung der Klägerin als eigene Mitdarlehensnehmerin, steht der Umstand, dass im Verhältnis zur Klägerin der Sohn seinerseits den Kredit durch Zahlung der vereinbarten monatlichen Raten zurückzahlen sollte, nicht entgegen. Dass der Kredit in fremdem Interesse, also für den Sohn der Klägerin, aufgenommen wurde, steht unabhängig von dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Landgericht außer Frage. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Klägerin ihrerseits nicht Kreditnehmerin wäre. Wollte man ihrer Auffassung zum Inhalt der vertraglichen Verpflichtung folgen und dies auch für ihren Ehemann aus gleichen Gründen annehmen, ergäbe sich ein Darlehensverhältnis ohne Hauptschuldner.

2. Unabhängig hiervon führt aber auch die Annahme, die Klägerin sei bloß Mithaftende für ein fremdes Darlehen, nicht zu einem Erfolg des klägerischen Begehrens. Selbst bei einer Sittenwidrigkeit der von der Klägerin übernommenen Zahlungsverpflichtung aus dem Darlehensverhältnis folgt hieraus nicht, dass der Beklagten die Verwertung der zur Sicherung ihres Rückzahlungsanspruchs abgetretenen Lebensversicherung, die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, verwehrt wäre. Anders als bei Übernahme einer Darlehensverpflichtung, zu deren Erfüllung der Mithaftende nicht in der Lage ist und die diesen in die Gefahr einer lebenslangen Zahlungsverpflichtung bringt, geht es bei der Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen aus einer bestehenden Lebensversicherung nur darum, ob der Sicherungsnehmer auf vorhandenes Sicherungsgut des Sicherungsgebers zugreifen darf. Der Bundesgerichtshof hat es unter Berücksichtigung dieser Interessenlage ausdrücklich abgelehnt, die Grundsätze über sittenwidrige Ehegattenbürgschaften auch auf die Fälle zu übertragen, in denen ein Ehegatte oder sonst Mithaftender die Hauptschuld lediglich durch Bewilligung einer Grundschuld sichert (vgl. BGHZ 152, 147 ff.). Für die vorliegende Fallgestaltung kann nichts anderes gelten, da auch hier - soweit es um die Verwertung der Lebensversicherung geht - der Klägerin keinesfalls die Gefahr einer dauerhaften Zahlungsverpflichtung droht, sondern (lediglich) vorhandenes Vermögen zu verlieren.

3. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Verpflichtung zur Darlehensrückzahlung und die Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung zugunsten der Beklagten in einer einheitlichen Urkunde zusammengefasst sind. Soweit man die Mitverpflichtung der Klägerin als Darlehensnehmerin für sittenwidrig hält, würde hiervon gem. § 139 BGB die Abtretung der Lebensversicherungsansprüche in ihrer Wirksamkeit nur dann erfasst, wenn von einem Einheitlichkeitswillen der Parteien in dem Sinne auszugehen wäre, dass die Bestellung der Sicherheit in ihrer Wirksamkeit vom gleichzeitigen Abschluss des Darlehensvertrages abhängig sein sollte. Hiervon ist jedoch schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht auszugehen. Diese selbst hat in der mündlichen Verhandlung beim Landgericht erklärt, sie habe mit der Aufnahme des Darlehens dem Sohn ihres Ehemannes helfen wollen, was eindeutig darauf schließen lässt, dass sie, soweit die Übernahme einer eigenen Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag nicht möglich gewesen wäre, sie jedenfalls zur Erreichung des gewünschten Zweckes einer Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung zugestimmt hätte.

III.

Die Kostentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Revision zuzulassen ist, sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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