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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 14.02.2007
Aktenzeichen: 3 U 201/06
Rechtsgebiete: BRAGO, GKG


Vorschriften:

BRAGO a. F. § 7
BRAGO a. F. § 8
GKG a. F. § 13
Bestimmung des Gegenstandswerts für anwaltliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem nicht zur Ausführung gelangten Lotteriekonzept.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

3 U 20106

Verkündet am 14. Februar 2007

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen - das am 22. August 2006 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover (18 O 94/04) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 1.151,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. April 2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistungen in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit leistet, die die jeweils zu vollstreckende Forderung um 10 % übersteigt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Höhe einer Honorarforderung.

Im Jahr 2000 planten die Beklagten eine bundesweite Lotterie unter dem Namen "... Lotto" einzuführen. Die in der Lotterie erwirtschafteten Gewinne sollten verschiedenen kulturellen Einrichtungen - u. a. dem Goetheinstitut - zugute kommen. Nach dem von ihnen errichteten Konzept sollten in geschlossenen Spielsystemen eine bestimmte Anzahl von Karten ausgegeben werden, wobei sie in der Anfangsphase der Lotterie mit einer Million Spielern rechneten. Mittelfristig kalkulierten sie mit zehn geschlossenen Systemen mit insgesamt fünf Millionen Mitspielern und einem Umsatz von einhundertfünfundzwanzig Millionen Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf das Konzept der Beklagten (Anlage K 1, 97 - 106 GA I) Bezug genommen. Für den Betrieb einer derartigen Lotterie benötigten sie eine verwaltungsrechtliche Genehmigung. Sie wandten sich daher an die Kläger und beauftragten sie im August/September 2000, entsprechende Anträge (nach den Landeslotteriegesetzen) in den einzelnen Bundesländern zu stellen (vgl. Anlagen K 2 und K 3, Bl. 107, 108 GA I). Eine gemeinsame Besprechung gab es insoweit am 24. August 2000. Ob es im Vorfeld eine Reihe weiterer Vorbesprechungen zwischen den Parteien gegeben hatte, ist streitig.

Der Zeuge B. - Rechtsanwalt und früherer Mitarbeiter der klägerischen Kanzlei - führte in diesem Zusammenhang jedenfalls ein Telefonat mit dem im Niedersächsischen Innenministerium zuständigen Referenten, über das er einen Aktenvermerk niederlegte und wovon er die Kläger unterrichtete (vgl. Anlage K 9, Bl. 288 GA II, und Anlage K 4 Bl. 109 GA I). Er besorgte sich ferner die Ausgaben der Landeslotteriegesetze der einzelnen Bundesländer und teilte den Beklagten mit Schreiben vom 2. Oktober 2000 die einzelnen Antragsvoraussetzungen mit (Anlage K 5, Bl. 111 ff. GA I). Im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Angelegenheit existieren weitere Aktenvermerke aus der klägerischen Kanzlei. Insoweit wird auf Anlagen K 10 bis K 12 (Bl. 289 bis 293 GA II) Bezug genommen.

Auf das Schreiben der Kläger vom 2. Oktober 2000 meldeten sich die Beklagten dann jedoch nicht mehr, sodass die Angelegenheit im Sande verlief und die Kläger schließlich unter dem 6. März 2002 eine Kostenrechnung über 110.614,12 EUR (je eine Geschäfts und Besprechungsgebühr gem. § 118 BRAGO zu 47.665,19 EUR zzgl. Post und Telekommunikationspauschale sowie Umsatzsteuer nach einem Gegenstandswert von 15.338.756,44 EUR) erteilten. Den der Abrechnung zugrunde gelegten Gegenstandswert haben die Kläger nach einem Teil der von den Beklagten nach dem vorgelegten Konzept erwarteten jährlichen Umsätze (30 Millionen DM anstatt 125 Millionen Euro) bemessen. Auf Anlage K 6, Bl. 115 GA I wird Bezug genommen. Diese Kostenrechnung ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Die Kläger haben behauptet, die Beklagten hätten sie bereits im Frühjahr 2000 mit der anwaltlichen Beratung hinsichtlich der von ihnen geplanten bundesweiten Lotterie beauftragt, wobei sie das Lotteriekonzept nach Maßgabe einer insoweit grundlegenden Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 9. Juni 1999 hätten entwickeln sollen. es sei nicht nur um die bloße Antragstellung in den einzelnen Bundesländern gegangen. Neben dem Gespräch vom 24. August 2000, bei dem - unstreitig - eine Prozessvollmacht erteilt worden sei, habe es noch mehrere vorbereitende Gespräche überwiegend mit dem Beklagten zu 2, teilweise aber auch mit der Beklagten zu 1, gegeben - nämlich am 27. April 2000, am 10. und am 27. Juli 2000 sowie am 3. August 2000.

Sie haben die Ansicht vertreten, der von ihnen bei der Abrechnung angenommenen Gegenstandswert sei angemessen. sie seien den Beklagten schon dadurch entgegen gekommen, dass sie die Sache als einheitlichen Vorgang abgerechnet hätten, obwohl der Auftrag die Vertretung in den Genehmigungsverfahren in allen sechzehn Bundesländern umfasst habe. Sie haben behauptet, der Kläger zu 2 habe mit den Beklagten über das generelle Kostenrisiko gesprochen. In diesem Zusammenhang habe der Beklagte zu 2 erklärt, mit der Lotterie sei auch für die Kläger viel zu verdienen. es solle doch gleich eine Abschlagsrechnung über 100.000 DM erteilt werden.

Die Beklagten sind dem entgegen getreten und haben die Einrede der Verjährung erhoben.

Sie haben bestritten, dass die Kläger nennenswerte Tätigkeiten entfaltet hätten. der Beklagte zu 2 hat ferner bestritten, dass die Kläger überhaupt eigenständige Tätigkeiten erbracht hätten. Vielmehr habe er dem Kläger zu 2 ein Merkblatt über das Genehmigungsverfahren der Finanzbehörde Hamburg überreicht - bezüglich der Übergabe unstreitig , aus dem sich alles Notwendige ergeben habe.

Hilfsweise hat die Beklagte zu 1 mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe der Rechnungsforderung wegen unterbliebener Aufklärung über das Kostenrisiko und die Kostenhöhe aufgerechnet und hierzu behauptet, auf ihre entsprechende Nachfrage hätten sie und der Beklagte zu 2 keine, bzw. eine nur unbefriedigende Antwort erhalten.

Das Landgericht hat der Klage nach Vernehmung des mit dem Mandat betrauten Rechtsanwalts B. als Zeugen und Einholung eines Gebührengutachtens der Rechtsanwaltskammer Celle in voller Höhe stattgegeben. Es hat ausgeführt, der zugrunde gelegte Gegenstandswert in Höhe von 15.338.756,44 EUR sei angemessen und nicht zu beanstanden. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass es in der Kanzlei der Kläger mindestens von Frühjahr bis Oktober 2000 intensive Beratungsleistungen zur Einführung der von den Beklagten zu 1 und 2 geplanten Lotterie gegeben habe und die Kläger insoweit auch mandatiert gewesen seien. Die Beklagten hätten sich erhebliche Gewinne für die geplante Lotterie ausgerechnet und der Beklagte zu 2 habe - wie der Kläger zu 2 vorgetragen habe - davon geredet, für die Anwälte sei viel zu verdienen, weshalb schon einmal eine Abschlagsrechnung über 100.000 DM erstellt werden könne. Angesichts dessen sei die Auffassung der Beklagten zu 1, die Kanzlei der Kläger werde ehrenamtlich tätig werden, nicht nachzuvollziehen. Aufgrund des überzeugenden Gebührengutachtens der Rechtsanwaltskammer in Celle sei auch der Ansatz einer 1010 Geschäftsgebühr und einer ebensolchen Besprechungsgebühr nicht zu beanstanden. Demgegenüber könnten die Beklagten gegenüber der Honorarforderung nicht mit einem Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe aufrechnen. Die Parteien hätten nämlich darüber gesprochen, dass hohe Anwaltskosten anfallen würden. Die Forderung sei auch nicht verjährt.

Hiergegen richten sich die Berufungen der Beklagten, die ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie meinen insbesondere, der Gegenstandswert sei falsch, weil alle dem Lotteriekonzept zugrunde liegenden Zahlen "gegriffen" gewesen seien. den Umsatzzahlen habe zudem für die Gewinne überhaupt keine Aussagekraft zukommen können, zumal auch die Ausschüttungen an die Spieler hätten berücksichtigt werden müssen. Das von dem Zeugen B. geführte Telefonat könne zudem nicht den Anfall der Besprechungsgebühr rechtfertigen.

Die Beklagten beantragen,

das angefochtene Urteil des Landgerichts Hannover vom 22. August 2006 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufungen gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 22. August 2006 zurückzuweisen.

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. wegen der erstinstanzlichen Anträge wird ebenfalls auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

II.

Die Berufungen der Beklagten haben zum ganz überwiegenden Teil Erfolg.

1. Die Kläger können aus dem mit den Beklagten geschlossenen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 611, 675 BGB) nur eine Gebührenforderung in Höhe von insgesamt 1.151,84 EUR geltend machen.

a) Unstreitig haben die Beklagten die Kläger mit der Durchführung des Genehmigungsverfahrens des geplanten "Kulturbingos" in allen Bundesländern beauftragt. Insoweit war es ihre Aufgabe, die jeweiligen Genehmigungsvoraussetzungen in den einzelnen Bundesländern zu erforschen und einen diesen Erfordernissen entsprechenden Antrag nebst ggf. erforderlichen Anlagen zu fertigen. Ferner mussten sich die Kläger bzw. der im Einzelnen mit der Angelegenheit betraute Rechtsanwalt B. mit den rechtlichen Besonderheiten des Lotteriespiels vertraut machen. Für diese Tätigkeit ist eine Geschäftsgebühr gem. § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO (in der bis 31. Juli 2001 geltenden Fassung) angefallen. Im Hinblick auf das unstreitig mit dem zuständigen Mitarbeiter beim Niedersächsischen Innenministerium geführte Telefonat vom 18. September 2000 ist auch eine Besprechungsgebühr gem. § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO entstanden. Dass das Gespräch mit dem Mitarbeiter des Ministeriums im Einvernehmen mit den Beklagten erfolgt ist, ist nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Insoweit kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Kläger - wie sie behaupten - in diesem Zusammenhang noch weitere Tätigkeiten entfaltet haben.

b) Allerdings ist der für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren zugrunde gelegte Gegenstandswert weit übersetzt. Die Kläger haben sich bei dessen Bemessung an dem ihnen von den Beklagten übergebenen Konzept für das geplante Spielsystem orientiert, nach dem mittelfristig ein Jahresumsatz von 125.000.000 EUR erwartet wurde. Von diesem Betrag haben sie einen Bruchteil von 30 Millionen DM als angemessenen Gegenstandswert angesehen. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach §§ 7, 8 BRAGO in der bis 31. Juli 2001 geltenden Fassung. Gem. § 8 Abs. 1 S. 1 BRAGO richtet sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Nach S. 2 der Norm gelten diese Wertvorschriften sinngemäß für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Die Genehmigung eines Lotteriespielsystems hätte der verwaltungsrechtlichen Genehmigung bedurft, sodass insoweit die Wertvorschriften des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens maßgeblich sind. Gem. § 13 Abs. 1 S. 1 GKG in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nach S. 2 der Vorschrift ist ein Streitwert von 8.000 DM anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand keinen ausreichenden Anhalt für die Bemessung bietet.

Das von den Beklagten bei den Klägern eingereichte Konzept über das beabsichtigte Spielsystem beinhaltet keine konkreten Tatsachen, die einen Streitwert - und sei es auch nur den von den Klägern angesetzten Bruchteil von 30 Millionen DM - nahe lege könnten. Wie die Beklagten zu Recht beanstanden, sind die in dem Konzept genannten Zahlen ersichtlich aus der Luft gegriffen, denn das Lottosystem wurde weder betrieben noch stand seine Verwirklichung unmittelbar bevor. Sie dienen vielmehr dazu, das geplante System zu veranschaulichen, ohne dass ihnen eine genaue Aussagekraft darüber zukommt, ob sich die dadurch ausgedrückte Umsatzerwartung auch tatsächlich würde realisieren lassen. Es ist zwar denkbar, dass sich die Beklagten insoweit an Zahlen aus dem Ausland orientiert haben, in dem entsprechende Spielsysteme bereits eingeführt waren, dies lässt jedoch keine ausreichenden Rückschlüsse darauf zu, ob das geplante System - wenn es denn überhaupt genehmigt worden wäre - in der Bundesrepublik einen vergleichbaren Erfolg gehabt hätte. Mit Tatsachen untermauerte Anhaltspunkte liegen dafür jedenfalls nicht vor. Genau so ist denkbar, dass das Spielsystem überhaupt keine oder sehr viel geringere Umsätze eingebracht hätte, weil es - wegen der Vielzahl der bereits installierten Systeme - nicht auf die erhoffte Resonanz gestoßen wäre. Hinzu kommt, dass insoweit auch nur das wirtschaftliche Interesse der Beklagten an der Einrichtung des Lotteriesystems von Bedeutung sein dürfte, das sich indessen nicht an dem Gesamtumsatz messen lassen dürfte. Ob die Beklagten nach dem geplanten System überhaupt nennenswerte Gewinne hätten erzielen sollen, ist völlig offen. Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 GKG wird der Streitwert jedoch regelmäßig allein durch die wirtschaftlichen Auswirkungen des Obsiegens bestimmt, nämlich durch den Vermögenswert, den der Kläger des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in diesem Fall behält oder erzielt bzw. erzielen kann (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 13 GKG Rn. 10). Zur Konkretisierung von § 13 Abs. 1 S. 1 GKG a. F. kann vorliegend auf den für die Verwaltungsgerichtsbarkeit entwickelten Streitwertschlüssel zurückgegriffen werden (abgedruckt etwa in Hartmann, a. a. O., Anhang I b zu § 13 GKG), so dass es des Regelstreitwerts des § 13 Abs. 1 S. 2 GKG nicht bedarf. Dieser Streitwertkatalog ist für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeitet und veröffentlicht worden und enthält Empfehlungen und Richtwerte für die Praxis (Hartmann, a. a. O., Anhang I B zu § 13 GKG Rdn. 1, 2). Streitigkeiten über die Erteilung einer Gewerbeerlaubnis - mit der die für das Betreiben des Lotteriespiels erforderliche Erlaubnis zumindest vergleichbar ist - wurden nach Nr. 14 des damals geltenden Streitwertkatalogs (Hartmann, a. a. O., Rn. 23) mit 20.000 DM bewertet. Insoweit handelt es sich um einen Durchschnittswert des regelmäßig zu erwartenden oder erzielten Mindestgewinns. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist dieser Betrag vorliegend zugrunde zu legen.

Auch der Verweis der Kläger auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2000 (Az 1 C 26.99), rechtfertigt keine höhere Festsetzung des Gegenstandswerts. Zwar ist zutreffend, dass das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Genehmigung einer Lotterie den Gegenstandswert - ohne Begründung - mit 3 Mio. DM bemessen hat. Auch im Übrigen ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, wie weit die Pläne für die dort beantragte Lotterie schon fortgeschritten waren und welche Prognose dem Spielkonzept im Einzelnen zugrunde gelegen hat, wie es finanziert werden sollte und was für Förderer es ggf. hatte. Schon mit Blick darauf, dass die Genehmigung dort schließlich erteilt worden ist, ist anzunehmen, dass dem Sachverhalt konkretere Tatsachen zugrunde gelegen haben als bei dem hier vorliegenden "Rohentwurf". Das Konzept der Beklagten wäre hingegen zum damaligen Zeitpunkt überhaupt noch nicht umsetzbar gewesen. insbesondere mussten die Betreiber der entsprechenden Kultureinrichtungen erst noch eingebunden werden. Unklar ist ebenfalls, wie die jedenfalls in der Anlaufphase erforderlichen finanziellen Mittel aufgebracht werden sollten. Ein höherer Wertansatz rechtfertigt sich auch nicht daraus, dass die Beklagten eine entsprechende Internet-Domain ("... .de") erwerben wollten und sie sich zur Umsetzung und Unterstützung ihres Konzepts an die damalige Vorsitzende des Ausschusses für Kultur Medien der Bundesregierung gewandt bzw. das Goetheinstitut von ihren Plänen informiert haben. Gerade der Umstand, dass die Beklagten noch Unterstützung nötig hatten, zeigt, dass das Konzept über das Anfangsstadium nicht hinaus gegangen war und es daher fern liegend war, die dargestellte Umsatzerwartung als realistisch anzusehen. Für die Richtigkeit der hier vertretenen Ansicht sprechen auch die Entscheidungen verschiedener Oberverwaltungsgerichte, die sich in Streitigkeiten betreffend die Untersagung der Gewerbeerlaubnis für Sportwetten ebenfalls an dem hier zu Rate gezogenen Streitwertkatalog orientiert haben (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21. Januar 2005 - 6 S 128804, zitiert nach Juris Rn. 22. OVG Lüneburg Beschl. v. 17. März 2005 - 11 ME 36903, zitiert nach Juris Rn. 37. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 4. Mai 2006 - 1 M 47605, zitiert nach Juris Rn. 34. VGH Hessen Beschl. v. 25. Juli 2006 - 11 TG 146506, zitiert nach Juris Rn. 53).

Das Gebührengutachten der Rechtsanwaltskammer Celle verhält sich zum Gegenstandswert hingegen gerade nicht. Soweit auf S. 3 Mitte (Bl. 320 GA II) davon die Rede ist, dass die Bedeutung der Angelegenheit für die Beklagten hoch war, weil sie aus der Lotterie einen jährlichen Umsatz von 125.000.000 EUR erwarteten, sagt dies noch nichts darüber aus, ob die Kammer deswegen auch einen entsprechenden Gegenstandswert als zutreffend erachtet hat. Die Ausführungen beziehen sich vielmehr auf die Frage der Bestimmung der angemessenen Gebühr innerhalb des zur Verfügung stehenden Gebührenrahmens.

c) Der konkrete Gebührenansatz ist indes im Ergebnis nicht zu beanstanden. Gemäß § 12 BRAGO in der genannten Fassung bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren - wie denen gem. § 118 BRAGO - die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens und Einkommensverhältnisse der Auftraggeber nach billigem Ermessen.

aa) Insbesondere gegen den Ansatz einer 1010 Geschäftsgebühr ist nichts zu erinnern. Nach dem Gebührengutachten der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle ist die Abrechnung einer 1010 Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO als angemessen anzusehen. Dieser Auffassung schließt sich der Senat nach Maßgabe der nachfolgenden Erwägungen an:

Das Gutachten hält die Bedeutung der Angelegenheit für die Beklagten für überdurchschnittlich hoch und begründet dies u. a. damit, dass ein jährlicher Umsatz von 125 Millionen Euro erwartet wurde, wobei es unterstellt, dass auch die Beklagten erhebliche Gewinne hätten erwirtschaften können. Die Bedeutung der Angelegenheit sei für die Beklagten gerade auch als Einkommensquelle als deutlich überdurchschnittlich anzusehen. Dies steht letztlich nicht im Widerspruch zu vorstehenden Ausführungen zum Gegenstandswert, denn die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber bestimmt sich nicht nur nach seinem wirtschaftlichen, sondern auch nach seinem persönlichen und/oder ideellen Interesse am Ausgang der Angelegenheit im Hinblick auf den von ihm erhofften bzw. erzielten Erfolg. Dass die Beklagten sich aufgrund ihres Konzepts erhofften, dass das geplante Lotteriespiel irgendwann einmal den von ihnen in Aussicht genommenen wirtschaftlichen Umfang erreichen würde, dürfte außer Frage stehen, genauso wie der Umstand, dass die Lotterie, durch die kulturelle Einrichtungen unterstützt werden sollten, von hohem ideellem Wert für sie war. Ob die Beklagten - was sie bestritten haben - für sich selbst Gewinne aus der Lotterie erwartet haben, ist in diesem Zusammenhang nicht mehr von entscheidender Bedeutung. Die Höhe des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit ist bei der Gebührenbestimmung hingegen außer Betracht zu lassen, sodass es vorliegend nicht darauf ankommt, dass der Gegenstandswert abweichend von den Vorstellungen der Kläger anzusetzen ist.

Auch die Schwierigkeit und der zeitliche Aufwand der Angelegenheit sind in Übereinstimmung mit dem Gebührengutachten im oberen Bereich der anwaltlichen Tätigkeit anzusetzen. Dabei spielt es keine maßgebliche Rolle, ob die Beklagten den für die Kläger tätigen Rechtsanwalt B. mit Material in Bezug auf das Genehmigungsverfahren für die Lotterie versorgt haben. Unabhängig davon handelte es sich insoweit um eine im anwaltlichen Alltagsgeschäft nicht übliche Materie aus dem Bereich des Verwaltungsrechts, in die sich Rechtsanwalt B. - ob ihm nun Unterlagen zur Verfügung gestellt waren oder nicht - erst einmal einarbeiten musste. Des Weiteren erstreckte sich der Auftragsumfang auf alle sechzehn Bundesländer, weshalb es erforderlich war, dass sich Rechtsanwalt B. die Informationen über die Genehmigungsverfahren in den einzelnen Bundesländern besorgen und miteinander abgleichen musste. Aus dem Schreiben vom 2. Oktober 2000 (Anl. K 5, Bl. 111 ff. GA I) ergibt sich ferner, dass insoweit eine Reihe von unterschiedlichen Genehmigungsvoraussetzungen zu beachten waren. Mit der Prüfung all dieser Punkte ist auch ein nicht unbeträchtlicher zeitlicher Arbeitsaufwand verbunden. Hinzu kommt, dass es nach der Aussage des Zeugen B. jedenfalls mit dem Beklagten zu 2 nicht nur ein, sondern mehrere Gespräche in dieser Angelegenheit gegeben hat, in denen die Thematik erörtert worden ist. Auch aus den von der Klägerseite gefertigten Aktenvermerken ergibt sich, dass der Zeuge B. die Angelegenheit gutachterlich bearbeitet hat (vgl. insbesondere Anlage K 12, Bl. 292 f. GA II). In Übereinstimmung mit der Rechtsanwaltskammer ist auf den Umfang und die Schwierigkeit der Tätigkeit daher der Schwerpunkt für die Beurteilung der Angemessenheit der geltend gemachten Gebühren zu legen.

Zu den Einkommens und Vermögensverhältnissen der Beklagten im Zeitpunkt der Beauftragung ist nichts dargetan, sodass jedenfalls nicht angenommen werden kann, dass sie weit unterdurchschnittlich waren und deshalb bei der Gebührenbemessung mindernd zu berücksichtigen gewesen wären.

bb) Aber auch im Hinblick auf die abgerechnete 1010 Besprechungsgebühr i. S. von § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAGO ergeben sich mit Rücksicht darauf, dass Abweichungen zwischen der in Ansatz gebrachten und der angemessenen Gebühr in Höhe von 20 % zu tolerieren sind (vgl. Gerold/Schmidt v. Eicken/Mardert, BRAGO, 14. Aufl., § 12 Rn. 9) letztendlich keine durchgreifenden Bedenken gegen den von den Klägern gewählten Gebührenansatz. Auch wenn insoweit nur ein Gespräch mit einem Mitarbeiter des Innenministeriums stattgefunden hat, ist in Anbetracht der insgesamt als schwierig zu betrachtenden Angelegenheit - auch insoweit in Übereinstimmung mit dem Gutachten der Rechtsanwaltskammer - von einer jedenfalls über der Mittelgebühr liegenden Gebühr auszugehen, die mit 8,5 Zehnteln noch innerhalb der vorstehend bezeichneten Toleranzgrenze liegt.

Es errechnet sich daher bei einem Gegenstandswert von 20.000 DM folgende Gebührenforderung:

 10/10 Geschäftsgebühr gem. §§ 11, 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO 945,00 DM
10/10 Besprechungsgebühr gem. §§ 11, 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO 945,00 DM
Entgelt für Post und Kommunikationsdienstleistungen gem. § 26 BRAGO (pauschal) 40,00 DM
Zwischensumme 1.930,00 DM
16 % Umsatzsteuer gem. § 25 Abs. 2 BRAGO 308,80 DM
Zwischensumme 2.238,80 DM
 = 1.144,68 EUR
zzgl. verauslagter Gebühren für die Beschaffung einer Urteilsabschrift 7,16 EUR
Endsumme 1.151,84 EUR.

Mit der Frage, ob ggf. nicht nur eine, sondern eine Vielzahl von Angelegenheiten gem. § 13 Abs. 1 und 2 BRAGO a.F. vorgelegen haben, weil sich der Auftrag an die Kläger auf alle Bundesländer bezog, braucht sich der Senat nicht zu beschäftigen, weil die Kläger nur eine Angelegenheit abgerechnet haben und ihre Gebührenforderung insoweit mittlerweile verjährt wäre. Dies gilt gleichermaßen, soweit die Kläger bei der Abrechnung der Geschäftsgebühr gem. § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO a. F. nicht berücksichtigt haben.

2. Die zuerkannte Forderung der Kläger ist auch noch nicht verjährt.

Gemäß § 16 BRAGO wird die Vergütung des Rechtsanwalts fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist. Der Auftrag, die Genehmigungen zu beantragen, hat sich vorliegend nicht erledigt, denn das Genehmigungsverfahren ist - jedenfalls durch die Kläger - überhaupt nicht mehr betrieben worden. Ob die Angelegenheit durch das bloße Nichtweiterbetreiben bzw. dadurch, dass sich die Beklagten auf das Anschreiben der Kläger von Oktober 2000 nicht mehr gemeldet haben, überhaupt schon im Jahr 2000 beendigt worden ist, mag zweifelhaft sein. Aber selbst wenn man gem. §§ 196 Abs. 1 Nr. 15, 198, 201 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (= a. F.) davon ausgeht, dass die Verjährung der Gebührenforderung mit Schluss des Jahres 2000 zu laufen begonnen hat und mithin am 31. Dezember 2002 abgelaufen wäre, wäre die Forderung noch nicht verjährt. Die Kläger haben durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids vom 27. Dezember 2002 (bei Gericht eingegangen am 30. Dezember 2002) gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB n. F. i. V. m. § 167 ZPO die Verjährung rechtzeitig vor ihrem Ablauf gehemmt. Zu einem Stillstand des Verfahrens über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten, der gemäß § 204 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB die Hemmung beendet, ist es vorliegend entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gekommen. Verfahrenshandlungen i. S. von § 204 Abs. 2 BGB sind alle Handlungen der Parteien oder des Gerichts, die der Förderung oder Erledigung des Rechtsstreits dienen, wie die Zustellung, Ladung, Vertagung, Aufforderung des Gerichts, den Anspruch zu begründen, die Einreichung eines Schriftsatzes und Ähnliches (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 204 Rn. 49). Seit Anhängigmachen des Mahnverfahrens ist das Verfahren nie mehr als sechs Monate in Stillstand geraten. Nach Zustellung der Mahnbescheide und Widerspruch der Beklagten - jeweils am 28. Januar 2003 - hat das zuständige Amtsgericht Tostedt den Klägern unter dem 21. Februar 2003 Mitteilung von den eingegangenen Widersprüchen gemacht und darauf hingewiesen, dass der beantragte Vollstreckungsbescheid nicht erlassen werden könne. Diese Verfügung des Gerichts vom 21. Februar 2003 stellt eine Verfahrenshandlung im obigen Sinne dar. Wieso die Beklagte zu 1 die Auffassung vertritt, in der gerichtlichen Verfügung liege keine Prozesshandlung, ist nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BGHZ 134, 387 ff. - hier zitiert nach Juris Rn. 10 ff., woraus zu entnehmen ist, dass unter einer Prozesshandlung jede Verfügung des Gerichts zu verstehen ist). Der Antrag der Kläger vom 30. Juli 2003 (eingegangen am selben Tag), den Rechtsstreit an das zuständige Streitgericht abzugeben, ist daher innerhalb der Sechsmonatsfrist eingegangen. Auch zwischen der gerichtlichen Aufforderung an die Kläger vom 18. August 2003, den Anspruch nunmehr zu begründen, und dem Eingang des Schriftsatzes vom 18. Februar 2004 (am selben Tag) liegt ein Zeitraum von nicht mehr als sechs Monaten (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB n. F.). Die Sechsmonatsfrist konnte - ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme - ohnehin erst mit Zugang der gerichtlichen Verfügung in Gang gesetzt werden (Palandt-Heinrichs, a. a. O., Rn. 49 mit Hinweis auf BGH NJWRR 1998, 954). Für die Folgezeit gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verfahren länger als sechs Monate zum Stillstand gekommen sein könnte.

3. Die Hilfsaufrechnung, mit der die Beklagte zu 1 einen Schadensersatzanspruch aus Verletzung einer vor oder nebenvertraglichen Aufklärungspflicht über das Gebührenrisiko geltend gemacht hat, hat sie ausdrücklich wieder fallen lassen (vgl. Protokoll vom 31. Januar 2007, Bl. 495 d. A.), so dass es hierauf nicht mehr ankommt.

4. Die Zinsforderung ergibt sich aus § 286 Abs. 3 BGB, wonach Verzug automatisch 30 Tage nach Zugang der Rechung eintritt. Bei gewöhnlichem Postlauf ist anzunehmen, dass die Beklagten die Rechnung vom 6. März 2002 am Folgetag hatten. Da die Angelegenheit der geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten zuzurechnen war, bedurfte es insoweit auch keines besonderen Hinweises.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, weil die Beklagten - an der Hauptforderung gemessen - nur mit einem geringfügigen Betrag unterlegen und hierdurch keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst worden sind (vgl. auch Musielak/Wolst, ZPO, 5. A., § 92 Rn. 6). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Anlass zur Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO hat der Senat nicht. Insbesondere kommt wegen des angenommenen Gegenstandswerts eine Divergenzrevision schon deshalb nicht in Betracht, weil schon nicht ersichtlich ist, welche Erwägungen der Streitwertfestsetzung in dem von den Klägern vorgelegten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegen haben.

Ende der Entscheidung

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