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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 04.06.2008
Aktenzeichen: 3 U 265/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 666
BGB § 675
Die Erfüllung der "primären" Auskunfts- und Benachrichtigungspflichten über den Verlauf der Geschäftsbeziehung (Kontostände u.ä.) schließt einen weitergehenden Anspruch des Bankkunden aus § 666 BGB auf zusätzliche Auskunft über einzelne ggf. auch schon bekannt gemachte Umstände nicht aus. Dieser Anspruch umfasst aber nicht die vollständige Rekonstruktion einer eine Vielzahl von Konten und sonstigen Bankdienstleistungen unfassenden Geschäftsbeziehung. Es ist der Bank auch gegen Vergütung nicht zumutbar, nachträglich sämtliche Transaktionen und andere die Vertragsbeziehung begleitenden Umstände nachzuvollziehen.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

3 U 265/07

Verkündet am 4. Juni 2008

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 1. November 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat bei der beklagten Bank eine Vielzahl von Konten pp. unterhalten.

Sie begehrt nunmehr von der Beklagten umfängliche Auskunft über die zwischen ihnen bestehende Geschäftsverbindung, insbesondere darüber, welche Depots, Darlehens und/oder Wertpapierkonten, Giro und sonstige Konten bei der Beklagten bestehen oder bestanden haben und welche Salden sie aufweisen. Ferner verlangt sie Auskunft darüber, wer diese Konten aufgrund welcher Vollmachten eingerichtet hat, welche Sicherheiten zugunsten der Beklagten oder Dritter und zu Lasten der Klägerin bestellt worden sind, ob die Beklagte Bürgschaften zugunsten der Klägerin ausgereicht hat oder zu ihren Gunsten Bürgschaften bestehen und ähnliches. Wegen der Einzelheiten wird auf die von der Klägerin gestellten Anträge Bezug genommen. Ferner verlangt sie nach erteilter Auskunft, die Herausgabe von Unterlagen, insbesondere eine Einzelumsatzdarstellung hinsichtlich sämtlicher Konten und Engagements für den Zeitraum ab dem jeweiligen Beginn der Einzelverbindung zuzüglich der jeweiligen Eröffnungsunterlagen sowie die Herausgabe der Abschrift eines konkret bezeichneten Darlehensvertrages nebst Zweckerklärung.

Dieses umfassende Begehren der Klägerin hat folgenden Hintergrund: Die Klägerin ist Eigentümerin eines größeren - nicht näher bezeichneten - Grundvermögens, das sie von ihrer Mutter Ende der 80er Jahre übertragen erhalten hatte und dessen umfangreichen Immobilienbestand im Folgenden ihre Mutter weiterhin verwaltete. Auch die Bankgeschäfte führte die Mutter der Klägerin im Wesentlichen weiter. Unstreitig ist, dass insoweit Konten bei der Beklagten geführt wurden und die Beklagte auch Darlehen zugunsten der Klägerin ausgereicht hat. Die schriftlichen Unterlagen über die Geschäftsbeziehung befinden sich aber weitgehend in den Händen ihrer Mutter. Die Klägerin war ihrerseits über die Tätigkeit ihrer Mutter im Zusammenhang mit der Verwaltung und den Umfang der Erträgnisse der Immobilien nicht im Einzelnen informiert und bemühte sich diesbezüglich erst im Jahr 2005 um Aufklärung. Seitdem führt sie vor dem Landgericht Hamburg einen Auskunftsprozess gegen ihre Mutter unter dem Aktenzeichen 309 O 219/05, mit der sie Angaben über die mit dem Immobilienbestand erzielten Pachten, Nutzungsentgelte und Kaufpreise verlangt, wobei sie sich offenbar - ihr vorenthaltene - Einnahmen in Höhe von rd. 1 Mio. EUR verspricht. Die im Zusammenhang mit den Immobiliengeschäften erforderlichen Geldtransaktionen wurden dabei - zumindest zeitweise und jedenfalls zum Teil - über die Beklagte abgewickelt. Unstreitig wurden bei dieser Konten mit den Kontonummern ...588, ...596, ...348, ...600, ein Depotkonto mit der Nummer ...422 sowie das - mittlerweile durch (am 22. Mai 2006 erfolgte) Ablösung des Kredits seitens der Klägerin erledigte - Darlehenskonto Nummer ...616 geführt. Der vorstehend bezeichnete Darlehensvertrag war durch ein Grundpfandrecht gesichert. Ein weiteres Konto besteht unter der Nummer ...603.

Die Klägerin begehrt Auskunft, um mithilfe der erlangten Informationen die Ansprüche, deren sie sich gegenüber ihrer Mutter, E. B.B., sowie einer Frau T. B., die ebenfalls Kontovollmacht hatte, berühmt, geltend machen zu können. Insoweit wandte sie sich erstmalig mit Schreiben vom 12. Juli 2005 an die Beklagte (Anlage K 1, Bl. 20 ff. GA I). Hierin widerrief sie etwaige zu Gunsten ihrer Mutter und Frau T. B. bestehende Vollmachten und suchte in ähnlichem Umfang, wie mit der Klage geltend gemacht, um Auskunft nach. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 20. Juli 2005 (Anlage K 2, Bl. 24 GA I), dass die gestellten Anfragen nicht zu dem ihr gesetzten Termin (25. Juli 2005) beantwortet werden könnten, weil zunächst eine Abstimmung mit dem im Urlaub befindlichen Sachbearbeiter F. erfolgen müsse. Im Folgenden kam die Beklagte dem Auskunftsbegehren der Klägerin nur im begrenzten Umfang nach.

Die Beklagte hat sich bereit erklärt, der Klägerin Kopien und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie die begehrten Auskünfte zu erteilen, soweit dies in Anbetracht des Zeitablaufes und angesichts der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen noch möglich ist, allerdings unter der Voraussetzung, dass die Klägerin die hierfür anfallenden Kosten übernimmt, was diese - jedenfalls, soweit dies einen Betrag in Höhe von 2.500 EUR übersteigt - ablehnt.

Die Klägerin hat behauptet, der Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge F., habe sich am 22. Juni 2005 während eines persönlichen Gesprächs mit ihr, an dem unstreitig auch der Zeuge Fr. und teilweise auch ihr Ehemann, der Zeuge C., teilgenommen haben, bereit erklärt, die erbetenen Auskünfte zu erteilen, was sich auch aus dem Schreiben vom 20. Juli 2005 ergebe und was der Zeuge F. auch gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten am 26. August 2005 telefonisch bestätigt habe. Sie hat mit Nichtwissen bestritten, dass alle bei der Beklagten geführten Konten vor dem 31. Dezember 2002 vollständig beendet und abgewickelt gewesen seien. Ferner, dass sie sämtliche bei der Beklagten aufgefundenen Unterlagen eigenhändig unterzeichnet habe. Hinsichtlich des Kontos Nummer ... 616 seien ihr nähere Details, insbesondere regelmäßige Saldenmitteilungen und Umsätze nicht bekannt gegeben worden. Weiter hat sie mit Nichtwissen bestritten, dass es bezüglich der von ihr verlangten Einzel und Gesamtumsatzdarstellungen (Antrag I.5) sowie für das Darlehenskonto mit der Endnummer 616 nicht mehr möglich sei, rückwirkend bis zum 14. März 1989 Information zu erteilen, Daten für Vorgänge vor dem 1. Januar 1996 gelöscht worden bzw. Daten betreffend den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 nicht mehr im System vorhanden und daher nicht ohne weiteres abrufbar seien. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 seien ihr Auskünfte nicht erteilt und es seien ihr auch keine regelmäßigen Konteninformationen zugeschickt worden. Sie hat daher gemeint, die Beklagte habe ihre ihr gegenüber aus dem Vertragsverhältnis bestehende Verpflichtung zur "Erstauskunft" bereits nicht erfüllt, weshalb sie sich nicht darauf zurückziehen könne, eine nochmalige Auskunft sei kostenpflichtig.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, jedenfalls nicht ohne gesonderte Vergütung dazu verpflichtet zu sein, die begehrten Informationen, die, wie sie behauptet hat, teilweise gelöscht worden seien und teilweise mühsam über Mikrofiche zusammengestellt werden müssten und die sich an unterschiedlichen Orten befänden, herauszusuchen. Sie hat überdies die Auffassung vertreten, hinsichtlich der in der Vergangenheit liegenden Vertragsverhältnisse sei für sämtliche begehrte Auskünfte zwischenzeitlich Erfüllung eingetreten. Außer den im Klageantrag zu 1 genannten Konten seien sämtliche Vertragsverhältnisse - so hat sie behauptet - schon in der Vergangenheit vollständig beendet und abgewickelt worden.

Sämtliche von ihr aufgefundenen Unterlagen seien von der Klägerin eigenhändig und nicht etwa von ihrer Mutter als Bevollmächtigter unterzeichnet worden. Hinsichtlich des Kontos mit der Endnummer 616 sei die Klägerin regelmäßig durch Zusendung der Jahressteuerbestätigung über die Umsätze auf dem Darlehenskonto informiert worden. Seit 1. Januar 2003 habe die Klägerin Konteninformationen zugeschickt erhalten. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 seien die Daten nicht mehr im System abrufbar, sondern seien auf Mikrofiche verfilmt und müssten daher aufwendig rekonstruiert werden. Lediglich für die Jahre 2004 - 2006 sei die Erteilung von Auskünften problemlos möglich. Alle Daten und Vorgänge, die die Zeit vor dem 1. Januar 1996 beträfen, seien indessen gelöscht. Die handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Belege seien nach zehn Jahren abgelaufen, weshalb der Anspruch eine unmögliche Leistung zum Gegenstand habe.

Die Höhe ihres Vergütungsanspruches für Nachforschungen über noch mögliche Auskünfte könne sie nicht beziffern, weil sich der zeitliche Aufwand nicht vorhersagen lasse.

Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben und dazu behauptet, die vorstehend genannten Vertragsverhältnisse seien vor dem 31. Dezember 2002 beendet worden. Sie hat bestritten, dass der Zeuge F. sämtliche von der Klägerin geltend gemachte Auskunftsansprüche anerkannt und zugesichert habe, alle Unterlagen vorzulegen.

Das Landgericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 23. November 2006, der durch die Beschlüsse vom 27. Dezember 2006 und 26. März 2007 ergänzt worden ist, Beweis erhoben über die behauptete Zusage, Auskunft zu erteilen, und über die Erteilung von Informationen durch die Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23. August 2007, Bl. 245 - 254 GA II Bezug genommen. Soweit die Klägerin ursprünglich Auskunft auch wegen des Kontos Nr. ...616 verlangt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und die Klägerin hat stattdessen beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr insoweit eine Abschrift des Darlehensvertrages vom 14. März 1989 nebst Zweckerklärung vom 28. März 2000 herauszugeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags sowie der von den Parteien erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu. Dabei könne dahinstehen, ob vertragliche Ansprüche bis zum 2. Januar 2003 entstanden seien, solche seien jedenfalls verjährt. Die Verjährungsfrist habe auch nicht wegen eines Anerkenntnisses des Anspruchs erneut zu laufen begonnen. Dies stehe zur Überzeugung des Gerichts nach der Beweisaufnahme fest. Die nach dem 1. Februar 2003 [gemeint ist der 2. Januar 2003] entstandenen Ansprüche auf Herausgabe von Unterlagen bestünden ebenfalls nicht, denn diese seien durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Nach Überzeugung des Gerichts seien sämtliche Kontounterlagen an die Mutter der Klägerin versandt worden, die unstreitig die Bankgeschäfte mit deren Einverständnis geführt habe. Für die Versendung der Unterlagen spreche bereits eine tatsächliche Vermutung, die vorliegend durch die Aussage der Zeugin T. gestützt werde. Eine Auskunftspflicht aus Treu und Glauben bestehe ebenfalls nicht, denn ein solcher Anspruch setze neben einer Sonderrechtsbeziehung und einem Leistungsanspruch eine Notlage bezüglich der Auskunftserlangung auf der einen Vertragsseite und die Zumutbarkeit der Auskunftserteilung auf der anderen Vertragsseite voraus. Ob sich die Klägerin in einer Notlage befinde, könne dahinstehen, jedenfalls sei die Erteilung der Auskunft für die Beklagte nicht zumutbar.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie greift die landgerichtlichen Ausführungen zur Verjährung an. Es sei gerade nicht unstreitig, dass die Bankgeschäfte der Klägerin durch ihre Mutter geführt worden seien. Insbesondere habe die Beklagte selbst vorgetragen, dass die aufgefundenen Unterlagen von der Klägerin unterzeichnet gewesen seien, und habe damit bestritten, dass die Mutter der Klägerin in deren Vollmacht gehandelt habe. Es könne daher nicht angenommen werden, dass sämtliche Unterlagen an die Mutter der Klägerin übersandt worden seien. Ebenso wenig spreche eine tatsächliche Vermutung für eine Übersendung der Unterlagen. Demgegenüber habe sie bei ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärt, Kontoauszüge oder ähnliche Unterlagen selbst nicht erhalten zu haben. Sie habe auch bestritten, dass vereinbart gewesen sei, dass ihre Mutter die Unterlagen habe erhalten sollen. Sei meint, sich in Bezug auf die Ansprüche gegen ihre Mutter sehr wohl in einer Notlage zu befinden, denn diese sei ihrem Auskunftsverlangen bislang nicht nachgekommen. Die Auskunft und die Urkundenvorlage bzw. die Rechnungslegung sei der Beklagten auch zuzumuten. Sie nimmt insoweit in Abrede, dass umfangreiche Archivarbeiten erforderlich seien. Jedenfalls würden hierfür keine besonderen Kosten entstehen, da die Mitarbeiter von der Beklagten ohnehin beschäftigt und bezahlt würden und die Archiv und Datenauswertungsarbeiten in Anbetracht der EDV-gestützten Arbeitsweise der Beklagten unproblematisch und ohne Kostenansatz möglich seien.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Hannover zu Geschäftsnummer 14 O 4/06 vom 1. November 2007

I. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über folgende Sachverhalte zu erteilen:

1. Welche anderen Engagements (Depots, Darlehens und/oder Wertpapierkonten etc.) und/oder Konten, als die zu den Kontonummern ...588, ...596, ...348, ...600, ...422 geführten, bestanden oder bestehen zu Gunsten/für die Klägerin bei der Beklagten oder bei mit der Beklagten verbundenen Unternehmen? Wie stellen sich die Salden sämtlicher Engagements und sämtlicher vorbenannten Konten der Klägerin bei der Beklagten per Stichtag der Auskunftserteilung dar?

2. Bestehen oder bestanden auf die Engagements und/oder Konten der Klägerin Abtretungen an Dritte? Wenn ja, an wen?

3. Seit wann bestanden oder bestehen die in I.1. bezeichneten Engagements und/oder Konten bei der Beklagten?

4. Wer hat die in I.1. bezeichneten Engagements und/oder Konten wann eingerichtet? Welche Vollmachten wurden hierzu gegebenenfalls von Dritten vorgelegt?

5. In welcher Höhe stellten oder stellen sich welche Einzel und Gesamtumsätze hinsichtlich der Konten/Engagements für den Zeitraum ab dem jeweiligen Beginn der I.1. bezeichneten Engagements und Konten dar?

6. Hat oder hatte die Beklagte zugunsten der Klägerin Bürgschaften herausgelegt? Wenn ja, wem gegenüber wann in welcher Höhe? Welches Engagement, welches Konto wurde/wird damit belastet?

7. Welche Sicherheiten sind oder wurden für welches Engagement/Konto der Klägerin zugunsten der Beklagten gestellt? Welche Sicherungszweckerklärungen und mit welchem Inhalt gab oder gibt es dazu?

8. Wurden oder sind Sicherheiten zu Lasten der Klägerin für Verbindlichkeiten von Dritten lastend auf den Engagements und/oder Konten der Klägerin bei der Beklagten bestellt? Wenn ja, wann und mit welchem Inhalt und von wem?

9. Wurden oder sind eventuelle Bürgschaften und/oder Konten der Klägerin bei der Beklagten zugunsten der Beklagten gestellt, wenn ja, wann und mit welchem Inhalt?

10. Welche Verbindlichkeiten sicherten oder sichern die zu laufender Nr. 2 und 3 im Grundbuch von E. Blatt xx beim Amtsgericht Wuppertal, T.Straße, W. eingetragenen Grundpfandrechte, nämlich brieflose Grundschuld über 2.200.000 DM respektive 1.800.000 DM? Wurden die diesen Sicherheiten zugrunde liegenden Verbindlichkeiten getilgt? Wenn ja, wann und durch wen? Wenn nein, in welcher Höhe valutieren sie noch? Wessen Engagement sicherten diese eingetragenen Grundpfandrechte und wie stellte oder stellt sich eine eventuelle Rückführung dieses Engagements dar?

Nach erteilter Auskunft:

II. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die Unterlagen herauszugeben, die sich aus der Auskunft ergeben. insbesondere eine EinzelUmsatzdarstellung hinsichtlich sämtlicher Konten und Engagements für den Zeitraum ab dem jeweiligen Beginn des jeweiligen Engagements/des jeweiligen Kontos herauszugeben, unabhängig davon, ob die Kontoverbindung beendet ist oder fortbesteht, die jeweiligen Eröffnungsunterlagen zu den jeweiligen Engagements/Konten in Kopie nebst sämtlichen rechtsgeschäftlichen Erweiterungen und/oder Ergänzungen hierzu oder zu den Engagements und Unterlagen über zu Lasten oder zu Gunsten der Klägerin bestellte oder gewährte Sicherheiten.

III. Hinsichtlich des Kreditvertrages zu Konto Nr. ...616 die Erledigung des Auskunftsanspruches in der Hauptsache festzustellen und der Beklagten die Kosten aufzuerlegen und

IV. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Abschrift des Darlehensvertrages vom 14. März 1989 zu Konto Nr. ...616 nebst Zweckerklärung vom 28. März 2000 herauszugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Klägerin verlange von ihr, Unterlagen, die zumindest teilweise seit bereits mehr als einem Jahrzehnt weggelegt und zum Teil sicher auch nicht mehr vorhanden seien, für sie kostenlos herauszusuchen. Dieser Verpflichtung brauche sie - so meint sie - jedoch nur einmal nachzukommen. Zu weitergehenden Nachforschungen sei sie nur verpflichtet, wenn die Beklagte ihr den angefallenen Stundenaufwand nach ihrem Leistungsverzeichnis zu vergüten bereit sei. Sie habe in diesem Zusammenhang bereits Nachforschungen angestellt, die extrem zeitaufwendig und nur teilweise erfolgreich gewesen seien. Unstreitig hätte sowohl in Ha. als auch in H. jeweils eine Mitarbeiterin eine Woche lang Archive durchsucht und Unterlagen gesichtet, das Ergebnis reiche jedoch nicht ansatzweise aus, um das Auskunftsbegehren der Klägerin erfüllen zu können. Sie bestreitet weiterhin, vorprozessual noch in erster Instanz einen Auskunftsanspruch der Klägerin anerkannt zu haben. Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang erneut auf die Einrede der Verjährung und erhebt zudem den Einwand der Verwirkung gemäß § 242 BGB. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie behauptet, mittlerweile unterhalte die Klägerin kein einziges Konto mehr bei der Beklagten. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird im Übrigen auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

1. Zwar hat der Bankkunde im Grundsatz einen Anspruch aus § 666 BGB i. V. m. § 675 Abs. 1 BGB auf Auskunft über die mit der Geschäftsverbindung im Zusammenhang stehenden Vorgänge. Hiernach ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrages Rechenschaft abzulegen. Die Bank muss insbesondere im Giroverhältnis Rechnung legen und dem Bankkunden durch die übliche Erteilung von Kontoauszügen eine Kontrolle über die betroffenen Verfügungen ermöglichen und ihm eine Übersicht über den Kontostand erleichtern. Dies muss gleichermaßen für Darlehens oder Depotkonten sowie sonstige bankmäßige Engagements gelten.

Der Umfang des Auskunftsanspruchs des Kunden gegenüber der Bank richtet sich nach Treu und Glauben, der Verkehrssitte und den Umständen des Einzelfalls (Schimansky in: Bankrechtshandbuch Bd. I, 3. Aufl., § 47 Rn. 85. BGH, Urteil vom 4. Juli 1985 - III ZR 144/84, NJW 1985, 2699). Aus § 666 BGB ergibt sich daher von Beginn eines (Giro)Vertragsverhältnisses an die Verpflichtung des Kreditinstituts, dem Kunden über den Stand des Kontos Kontoauszüge zu erteilen, die fortlaufend alle Änderungen wiedergeben und aufgrund der Kontokorrentabrede (§ 355 HGB) in den vereinbarten Zeitabständen Rechnungsabschlüsse zu fertigen und zu übermitteln, die ein Saldoanerkenntnis herbeiführen sollen (BGH, a. a. O.).

2. Hier geht es indes nicht um die laufende Information, sondern um die nachträgliche "Aufarbeitung" der gesamten Geschäftsbeziehung. Die Kontoauszüge sowie die sonstigen laufenden Informationen sind in der Vergangenheit allein der Mutter der Klägerin übermittelt worden bzw. es ist augenscheinlich der gesamte Schriftverkehr mit ihr und nicht mit der Klägerin geführt worden, wohingegen diese ihrerseits nicht gesondert informiert worden ist. Da die Klägerin ihrer Mutter die Geschäftsführung im Wesentlichen überlassen hatte, hat die Beklagte ihre Verpflichtung zur laufenden Information durch die gehandhabte Vorgehensweise gleichwohl erfüllt.

a) Dass die laufenden Informationen nicht der Klägerin, sondern ihrer Mutter erteilt worden sind, hat auch das Landgericht angenommen. Dies hat die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung zwar in Abrede gestellt und vielmehr gemeint, die Beklagte sei bereits ihrer ursprünglichen Auskunftspflicht nicht nachgekommen. Mit dem Landgericht ist jedoch anzunehmen, dass eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass die Kontoauszüge regelmäßig an die Mutter der Klägerin versandt worden sind. Kreditinstitute versenden Kontoauszüge - wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wofür es hier keinen Anhalt gibt - grundsätzlich in regelmäßigen Abständen an ihre Kunden. Dass die Beklagte über mehr als ein Jahrzehnt Kontounterlagen und sonstige Informationen über die bei ihr geführten Konten pp. nicht übersandt hat, ist vor diesem Hintergrund schlechterdings nicht vorstellbar. Genauso wenig anzunehmen ist, dass ein Kontoinhaber, der über einen so langen in Rede stehenden Zeitraum keinerlei Informationen erhält, dies nicht beanstandet. Unstreitig hat die Mutter der Klägerin als ihre Vermögensverwalterin die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen verwahrt. Dies ergibt sich auch aus der Aussage der als Partei vernommenen Klägerin im Verhandlungstermin vom 23. August 2007 vor dem Landgericht. Dort hat sie erklärt, soweit sie selbst Urkunden unterschrieben habe, seien diese bei ihrer Mutter geblieben. Dass ihre Mutter nicht nur einige wenige Vertragsurkunden, sondern jedenfalls bis zum Jahr 2005 auch die laufenden Informationen erhalten hat, ist schon deswegen nahe liegend, weil sie andernfalls nur schwer in der Lage gewesen wäre, die Geschäfte für ihre Tochter zu führen. Angesichts des Umstandes, dass die Klägerin nach eigenem Bekunden seit 1989 ca. 30mal umgezogen ist, war dies auch eine nahe liegende Lösung. Dem Umstand, dass die Klägerin bestritten hat, es sei eine Übersendung der Unterlagen an ihre Mutter vereinbart worden, kommt vor diesem Hintergrund keine maßgebliche Bedeutung mehr zu. Die Mutter der Klägerin hat deren Immobilienbestand jedenfalls weitgehend im Einvernehmen mit der Klägerin verwaltet. Soweit dies partiell nicht der Fall gewesen sein soll, ergibt sich aus dem Klägervortrag jedenfalls nicht, auf welche Teilbereiche sich dies bezogen haben könnte. Vor diesem Hintergrund hätte die Klägerin schon im Einzelnen darlegen müssen, warum ihre Mutter ausgerechnet die mit der Immobilienverwaltung zusammenhängenden Kontoinformationen nicht erhalten sollte, was sie nicht getan hat.

b) Auch wenn danach anzunehmen ist, dass die Mutter der Klägerin die mit der Klage begehrten Auskünfte erhalten hat, ändert dies nichts daran, dass die jeweiligen bankrechtlichen Vertragsverhältnisse zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehen. Die Erfüllung der "primären" Benachrichtigungs- und Informationspflichten schließt weitere Ansprüche des Kunden aus § 666 BGB grundsätzlich zwar nicht aus, vorliegend sind solche indes nicht gegeben.

aa) So ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der Kunde mit der Begründung, ihm lägen einzelne Tagesauszüge oder Saldenmitteilungen nicht vor, die Hilfe des Kreditinstituts bei der Ergänzung seiner Kontoauszüge in Anspruch nehmen kann und das Kreditinstitut sich nach Treu und Glauben diesem Verlangen grundsätzlich selbst dann nicht widersetzen darf, wenn die betreffenden Schriftstücke nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen als zugegangen gelten und der Kunde nur glaubhaft macht, er habe sie tatsächlich nicht erhalten, oder sogar nur, sie seien ihm später verloren gegangen ( BGH, a. a. O.). Der Inhaber eines Girokontos hat daher gegen das kontoführende Institut einen Auskunftsanspruch, der auch Vorgänge, über die das Kreditinstitut den Kunden bereits unterrichtet hat, betrifft und der nicht nur die Erteilung von Kontoauszügen, sondern auch zusätzliche Auskünfte umfasst, soweit sie zur Überprüfung der Richtigkeit einzelner Buchungen erforderlich sind (BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 - XI ZR 183/00, NJW 2001, 1486).

Die Situation kann in dem Fall, dass die Kontoauszüge und sonstigen Informationen dem Bevollmächtigten und nicht dem Kontoinhaber zugegangen sind, nicht anders beurteilt werden. Jedenfalls soweit dem Kreditinstitut die Übermittlung eines weiteren Exemplars solcher Schriftstücke noch möglich ist, ist es hierzu nach § 242 BGB verpflichtet, es sei denn, es liegen im Einzelnen besondere Umstände vor, die das Verlangen des Kunden missbräuchlich erscheinen lassen, oder die Erfüllung erfordert von dem Kreditinstitut einen besonderen Kostenaufwand und der Kunde lehnt angemessenen Ersatz dafür ab (BGH, a. a. O.. Urteil vom 14. April 1988 - III ZR 28/87, NJWRR 1988, 1072, 1073).

Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Anspruch aus § 666 BGB der Vorbereitung eines weitergehenden Anspruchs dient. Offen gelassen hat der Bundesgerichtshof, ob der Auskunftsanspruch ein rechtliches Interesse voraussetzt (Urteil vom 30. Januar 2001, a. a. O.).

Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber auch und gerade zu entnehmen, dass der (nachträgliche) Auskunftsanspruch unter dem Vorbehalt steht, dass die begehrte Auskunft der beklagten Bank zumutbar ist. Dies ist umso problematischer je umfänglicher die begehrte Auskunft sein soll und je größeren Aufwand sie erfordert. Der Bundesgerichtshof hat insoweit bereits entschieden, dass der Kunde gerade keine umfassende Rechnungslegung im Sinne einer erneuten erschöpfenden Darstellung sämtlicher Kontobewegungen verlangen kann (Urteil vom 30. Januar 2001. a. a. O.. Urteil vom 4. Juli 1985 - III ZR 144/84, NJW 1985, 2699, 2700).

Betrachtet man die Gesamtheit ihrer Anträge, geht es der Klägerin vorliegend nicht darum, einzelne (ggf. auch eigenverschuldete) Lücken in ihrem Informationsstand zu schließen, sondern sie verlangt letztlich eine komplette Rekonstruktion der mehr als 15jährigen - eine Vielzahl von Einzelkonten umfassenden - Geschäftsverbindung zu der Beklagten, weil sie es einer dritten - ihr ebenfalls auskunftspflichtigen - Person vollständig oder jedenfalls weitgehend überlassen hatte, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern.

Vor diesem Hintergrund erscheint das Auskunftsverlangen der Klägerin mutwillig und rechtmissbräuchlich. Die Klägerin kann Versäumnisse im Verhältnis zu ihrer Mutter als ihrer Vertreterin und Beauftragten nicht nachträglich auf die Beklagte abwälzen. Dass die von ihr mit der Führung ihrer Geschäfte beauftragte Person nicht die notwendigen Auskünfte erteilt bzw. Rechenschaft ablegt, fällt allein in ihre Risikosphäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs würde ein Kreditinstitut in unzumutbarer Weise belastet, wollte man von ihm fordern, bei Kontoauflösung stets auf Verlangen noch einmal eine erschöpfende, übersichtliche und verständliche Darlegung sämtlicher Kontobewegungen seit Kontoeröffnung zu geben und entsprechende Belege vorzulegen (BGH, Urteil vom 4. Juli 1985, a. a. O.. Urteil vom 30. Januar 2001, a. a. O.). Dies muss erst recht gelten, wenn es um sämtliche Transaktionen nicht nur eines bestimmten Kontos, sondern eine (unbestimmte) Vielzahl von Konten/Engagements und alle getätigten Einzel und Gesamtumsätze geht, der Bankkunde die einzelnen Geschäftsverbindungen nicht einmal benennen kann, sondern diese ihrerseits erst recherchiert und rekonstruiert werden müssen und nicht einmal klar ist, wer sie begründet hat. Dem einzelnen Kunden wäre es andernfalls u.U. möglich, die Arbeitskraft von Mitarbeitern der Bank in einer Weise zu binden, die über diejenige, die für die Erteilung einer gelegentlichen Einzelauskunft erforderlich ist, weit hinaus geht. Dass dies für die Beklagte nicht zumutbar ist, liegt auf der Hand. Dass die Beklagte ausreichend Mitarbeiter hat, die sie ohnehin bezahlen muss und die die Recherchearbeiten leisten könnten, ist unerheblich. Sie braucht nicht einen oder mehrere ihrer Mitarbeiter von der Erledigung des sonstigen Tagesgeschäfts zu entbinden, nur um dem Nachforschungsverlangen der Klägerin nachzukommen. Dass der Rechercheaufwand immens ist, folgt schon aus dem Umfang der von der Klägerin gestellten Anträge wie auch aus der Tatsache, dass die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, zwei Mitarbeiter hätten bereits eine Woche lang in Archiven gesucht, ohne die von der Klägerin verlangten Informationen komplettieren zu können.

Die fehlende Zumutbarkeit kann in einem solchen Fall auch nicht durch eine von der Klägerin überdies weitgehend abgelehnte Kostenerstattung kompensiert werden.

bb) Die Klägerin kann daher - soweit nicht wie hinsichtlich der im Verhandlungstermin vor dem Landgericht mitgeteilten Darlehenskonten (Bl. 265 bis 313 GA II) oder den Saldo des Darlehenskontos ...616 (Anlage B 1, Bl. 52 GA I) ohnehin Erledigung eingetreten ist - weder Auskunft über alle Konten und Engagements sowie deren Salden (Antrag zu I.1.) verlangen noch hat sie Anspruch darauf, dass ihr die Zeitpunkte der Eröffnung der Konten oder sonstigen Geschäftsverbindungen mitgeteilt werden (Antrag zu I.3. und I.4.).

Was den aktuellen Bestand der Konten und Engagements betrifft (Antrag I.1.), hat die Beklagte im Verhandlungstermin vor dem Senat zudem erklären lassen, es gebe überhaupt keine Konten mehr, mithin auch keine Guthaben oder Verbindlichkeiten. Damit hat sie die verlangte Auskunft im Ergebnis erteilt. Ob sie richtig ist, ist eine andere Frage. Einen Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung darüber, dass die Auskunft auch zutrifft, hat die Klägerin nicht gestellt. Dass die Klägerin die Schließung der Konten mit Nichtwissen bestritten hat, ist daher irrelevant. Dafür, dass jedenfalls im Jahr 2005 tatsächlich alle Konten geschlossen waren, spricht aber - ohne dass es darauf noch ankäme - schon der Umstand, dass die Klägerin im Juli 2005 alle Vollmachten zugunsten ihrer Mutter und Frau T. B. widerrufen hat und dennoch keine Nachrichten über die aktuellen Kontostände erhalten hat.

Die Frage, wer die Konten eröffnet hat und welche Vollmachten hierzu vorgelegt worden sind (Antrag I.4.), mithin, wer auf Seiten der Klägerin gehandelt hat, betrifft überdies nicht vorrangig das Bankverhältnis zu der Beklagten, sondern vor allem das Innenverhältnis der Klägerin zu ihren Vertretern, d. h. vor allem ihrer Mutter. Wenn sich die Klägerin in ihren geschäftlichen Angelegenheiten weitgehend durch Dritte hat vertreten lassen und sie selbst nicht mehr weiß, wann sie selbst und wann andere tätig geworden sind, ist dies kein Umstand, der primär von dem Geschäftsgegner zu klären ist. Die Vertretungsverhältnisse stammen vielmehr vor allem aus der Sphäre der Klägerin, die dort die entsprechenden Nachforschungen zu betreiben hat.

Ebenso wenig kann sie nach den vorstehenden Ausführungen eine erneute Darstellung aller Einzel und Gesamtumsätze der Konten/Engagements für die Zeit ihrer Einrichtung bis zur Schließung (Antrag zu I.5.) verlangen. Denn das Begehren der Klägerin ist nicht auf einzelne Buchungen beschränkt, sondern erstreckt sich auf eine umfassende Rechnungslegung im Sinne einer erneuten erschöpfenden Darlegung sämtlicher Kontobewegungen, auf die nach der vorstehend dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade kein Anspruch besteht.

cc) Ein Anspruch auf Auskunft über Konten und deren Salden bei mit der Beklagten verbundenen Unternehmen (Antrag zu I.1.) steht der Klägerin auch aus anderen Gründen nicht zu. Es ist bereits nicht klar, um welche verbundenen Unternehmen es sich überhaupt handeln soll und aufgrund welcher Anhaltpunkte davon auszugehen ist, dass es auch dort Konten gibt. Zudem ist anzunehmen, dass es sich bei den "verbundenen Unternehmen" um eigene Rechtspersönlichkeiten handelt, die ohnehin gesondert in Anspruch genommen werden müssten.

dd) Die Klägerin kann auch keine Auskunft über Abtretungen an Dritte (Antrag zu I.2) verlangen. Es ist kein Rechtsgrund ersichtlich, wonach die Beklagte insoweit zur Auskunft verpflichtet wäre. Aus § 666 BGB ergibt sich ein solcher Anspruch jedenfalls nicht. Die abgefragte Tatsache betrifft nur vordergründig Informationen über Kontobewegungen, vielmehr vor allem den von der Mutter der Klägerin wahrgenommenen Bereich der Vermögensverwaltung für die Klägerin. Die Klägerin hat ihrer Mutter die Führung ihrer Geschäfte überlassen und es ihr damit ermöglicht, Forderungsabtretungen vorzunehmen. Folglich schuldet auch allein ihre Mutter ihr insoweit Rechenschaft. Mit dem Bankverhältnis als solchem hat dies wenig tun. Die Beklagte hat zudem unwidersprochen vorgetragen, keinerlei Kenntnis darüber zu haben, an wen die Klägerin Forderungen abgetreten hat (Bl. 104 GA I), womit sie letztlich die verlangte Auskunft - wenn auch nicht im Sinne der Klägerin - erteilt hat.

ee) Ferner verlangt die Klägerin Auskunft darüber, ob die Beklagte zu ihren Gunsten Bürgschaften herausgelegt hat, wem gegenüber und in welcher Höhe welches Konto damit belastet worden ist (Antrag I.6.). Auch damit kann sie nicht durchdringen. Dieses Begehren betrifft nicht die Auskunft über bestimmte Buchungen oder Vertragsunterlagen im Zusammenhang mit den verschiedenen Giro/Depot und Darlehenskonten, sondern die Frage, ob die Klägerin darüber hinaus Avalkredit gewährt hat. Ob dies überhaupt noch unter den Auskunftsanspruch gemäß § 666 BGB fällt, ist zumindest zweifelhaft. Soweit es darum geht zu ermitteln, welches Konto, wann mit der Avalprovision belastet worden ist, ist die Auskunftserteilung neben den oben unter II. 2. b) bb) genannten Gründen jedenfalls schon deshalb unzumutbar, weil die Beklagte ohne konkrete Anhaltspunkte auf bestimmte Vertragsbeziehungen oder Ereignisse die gesamte Geschäftsverbindung "durchforsten" müsste, was über ein auf ein abgegrenztes Konto und einen bestimmten Zeitraum bezogenes Auskunftsbegehren ebenfalls weit hinausgeht.

ff) Einen Anspruch auf Auskunft über die zugunsten der Beklagten gestellten Sicherheiten und die damit im Zusammenhang stehenden Sicherungszweckerklärungen oder über Sicherheiten zu Lasten der Klägerin für Verbindlichkeiten Dritter (Antrag zu I.7. und 8.) besteht aus den gleichen Gründen wie zur Vorziffer nicht.

Was die zu Lasten der Klägerin zugunsten Dritter bestellten Sicherheiten betrifft, kommt hinzu, dass es - wie schon bei der Problematik der Abtretungen von Forderungen an Dritte - hier ebenfalls um eine Frage geht, die nicht unmittelbar die Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten betrifft, weshalb die Klägerin insoweit allein auf eine Auskunft durch ihre Mutter angewiesen ist.

gg) Auch die Frage, ob die Klägerin zugunsten der Beklagten Bürgschaften bestellt hat (Antrag I.9.), kann nicht Gegenstand eines erfolgreichen Auskunftsbegehrens sein. Diese Auskunft würde ebenfalls erfordern, dass die Beklagte jedes einzelne Vertragsverhältnis heraussucht und darauf überprüft, welche Sicherheiten bestellt worden sind. Dies braucht sie schon nach den eingangs geschilderten Erwägungen nicht zu leisten. Zudem gelten auch hier die Ausführungen zu oben ee) entsprechend.

hh) Soweit die Klägerin schließlich Auskunft über die Frage, welche Verbindlichkeiten eine auf einem näher bezeichneten Grundstück in W. lastende Grundschuld über 2.200.000 DM bzw. 1.800.000 DM gesichert hat und in welcher Höhe die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten noch valutieren, begehrt, ferner welches Engagement hierdurch abgesichert werden sollte (Antrag I.10), haben die Parteien den Rechtsstreit im Verhandlungstermin vor dem Senat übereinstimmend für erledigt erklärt. Sie ist daher nicht mehr Gegenstand des Hauptsachebegehrens.

3. Konkrete Anhaltspunkte für ein Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB bestehen auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht. Soweit die Klägerin behauptet hat, der Zeuge F. habe sich bereit erklärt, die erbetenen Auskünfte zu erteilen, fehlt es schon an der erforderlichen Schriftform. Demgegenüber lässt das Schreiben vom 20. Juli 2005 (Anlage K 2, Bl. 24 GA I) keinen Rückschluss darauf zu, dass damit eine Schuld verbindlich anerkannt werden sollte.

4. Der Antrag zu II. (Herausgabe der sich aus der Auskunft ergebenden Unterlagen) ist bereits mangels entsprechenden Auskunftsanspruchs unbegründet. Hinzu kommt, dass nicht erkennbar ist, welches "Mehr" die Klägerin hier mit Blick auf die Herausgabe der Einzelumsatzdarstellungen gegenüber ihrem Auskunftsbegehren eigentlich verlangen will.

5. Ein rechtliches Interesse an der gesonderten Feststellung der Erledigung des ursprünglichen Auskunftsanspruchs zu Antrag I.1. betreffend den Kreditvertrag zu Konto Nummer ...616 ist nicht ersichtlich (§ 256 ZPO). Wegen der übereinstimmenden Erledigungserklärungen fließen in die einheitlich zu treffende Kostenentscheidung ohnehin insoweit die Erwägungen des § 91 a ZPO mit ein. Des Feststellungsantrags bedarf es nur bei einseitiger Erledigterklärung durch den Kläger, der andernfalls zwingend mit den Kosten des Rechtsstreits belastet werden würde.

6. Schließlich haben die Parteien auch den Klageantrag zu IV. übereinstimmend für erledigt erklärt, weshalb eine Hauptsacheentscheidung hierüber nicht mehr zu ergehen hat.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1, § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Soweit die Parteien den Antrag zu I.1. mit Blick auf den Saldo des Darlehenskontos ...616 (Anlage B 1, Bl. 52 GA I) und den Antrag zu I.10. für erledigt erklärt haben, kann in Bezug auf das von Anfang an von der Klägerin konkret bezeichnete Darlehenskonto mit der Endnummer 616 und die ebenfalls abgrenzbare Einzelauskunft über die Frage, welche Verbindlichkeiten die genau bezeichnete Grundschuld absicherte, dahin stehen, ob die Auskunftsklage insoweit zulässig und begründet war. Jedenfalls fallen die erteilten Auskünfte mit Blick auf den Umfang des übrigen Klagebegehrens nicht weiter ins Gewicht, weshalb ohnehin § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO anzuwenden gewesen wäre. Dies gilt gleichermaßen für den ebenfalls für erledigt erklärten auf Aushändigung einer Abschrift des Darlehensvertrages vom 14. März 1989 zu Konto Nummer ...616 (s. oben) nebst Zweckerklärung vom 28. März 2000 gerichteten Antrag zu IV. Was die übrigen Darlehenskonten betrifft, folgt aus obigen Erwägungen indes, dass das Auskunftsbegehren erfolglos geblieben wäre.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Anlass zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) hat der Senat nicht.

Ende der Entscheidung

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