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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 12.04.2007
Aktenzeichen: 3 W 43/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 a
ZPO § 167
ZPO § 926
Die Frist des § 926 Abs. 1 ZPO ist auch dann noch gewahrt , wenn die Zustellung der rechtzeitig bei Gericht eingegangenen Klage "demnächst" i. S. v. § 167 ZPO erfolgt.
3 W 43/07

Beschluss

In der Beschwerdesache

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers vom 22. März 2007 gegen den Beschluss des Landgerichts Verden vom 7. März 2007 am 12. April 2007 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde werden der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 7. März 2007 abgeändert und die Kosten des Verfahrens - einschließlich derjenigen des Beschwerdeverfahrens - der Verfügungsbeklagten auferlegt.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.500 EUR.

Gründe:

I.

Der Verfügungskläger hat gegen die Verfügungsbeklagte den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Unterlassung verschiedener von ihr verwendeter Vergütungsklauseln erhoben. Mit Urteil vom 27. September 2006 hat der Senat in zweiter Instanz die Unterlassung von zwei der drei beanstandeten Klauseln angeordnet. Die Verfügungsbeklagte hat daraufhin beantragt, dem Verfügungskläger eine Frist zur Erhebung der Klage in der Hauptsache zu setzen, soweit ihr untersagt worden ist, die Vergütungsklauseln bezüglich der Rückbuchung von Schecks/Lastschriften weiter zu verwenden. Mit Beschluss vom 22. November hat das Landgericht dem Verfügungskläger eine Frist zur Erhebung der Klage bis zum 22. Dezember 2006 gesetzt. Die Klage ist am 7. Dezember 2006 bei Gericht eingegangen; mit Beschluss vom 11. Dezember 2006 ist der Streitwert festgesetzt und der Verfügungskläger zur Zahlung eines entsprechenden Kostenvorschusses aufgefordert worden, der am 15. Januar 2007 eingezahlt worden ist. Die Klage ist dann am 23. Januar 2007 zugestellt worden. Schon am 11. Januar 2007 hatte die Verfügungsbeklagte den Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung gestellt. Nach Zustellung der Klage haben die Parteien die Sache in der Hauptsache übereinstimmt für erledigt erklärt.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Verden die Kosten des Verfahrens dem Verfügungskläger mit der Begründung auferlegt, die Klage sei erst nach Fristablauf zugestellt worden. Die Zustellung sei auch nicht mehr "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt.

Hiergegen wendet sich der Verfügungskläger mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Die gem. § 91a Abs. 2, §§ 567 ff. ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Die Kosten des Verfahrens sind nach billigem Ermessen nach bisherigem Sach- und Streitstand der Verfügungsbeklagten aufzuerlegen.

1. Gemäß §§ 926, 936 ZPO hat das Gericht - sofern die Hauptsache nicht anhängig ist - auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die die einstweilige Verfügung erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben hat. Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch ein Urteil auszusprechen (§ 926 Abs. 2 ZPO). Wird die Hauptsacheklage nicht fristgerecht erst im Laufe des Aufhebungsverfahrens nach § 926 Abs. 2 ZPO erhoben und erklären die Parteien das Aufhebungsverfahren übereinstimmend für erledigt, treffen den Gläubiger die Kosten, weil sich durch sein Verhalten das Aufhebungsverfahren nachträglich erledigt hat (Zöller/ Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 926 Rn. 26).

Wäre die Klage indessen rechtzeitig erhoben worden, hätte sie ohne die Erledigungserklärung der Parteien in der Sache ebenfalls Erfolg gehabt. Insoweit kann auf die Ausführungen in dem Senatsurteil vom 27. September 2006 (3 U 124/06) Bezug genommen werden.

2. Es kommt daher allein darauf an, ob die Hauptsacheklage rechtzeitig erhoben worden ist. Maßgeblich ist insoweit die Zustellung der Klageschrift und nicht deren Eingang bei Gericht (vgl. § 261 Abs. 1 ZPO sowie Zöller/Vollkommer, a. a. O., Rn. 32; Musielak/Huber, ZPO, 5. Aufl., § 926 Rn. 15). Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden, tritt diese Wirkung jedoch auch dann ein, wenn die Zustellung "demnächst" erfolgt (§ 167 ZPO). Die Zustellung wirkt dann auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurück. Der Senat schließt sich der überwiegend vertretenen Auffassung an, dass § 167 ZPO auch im Fall des § 926 ZPO Anwendung findet (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. A., § 926 Rn. 32; OLG Köln OLGR 1999, 400 jeweils m. w. N.).

Die vereinzelt in der Instanzrechtsprechung vertretene Auffassung, es komme allein auf den Zeitpunkt der Zustellung an und nicht, ob sie "demnächst" erfolge (vgl. hierzu OLG Koblenz, NJWRR 1995, 443, 444 sowie Musielak/Huber, a. a. O., m. w. N.), vermag nicht zu überzeugen. Das Oberlandesgericht Koblenz hat seine abweichende Ansicht damit begründet, dass derjenige, der einen Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung gem. § 926 Abs. 2 ZPO stellt, im Ergebnis besonders schützenswert ist, weil die einstweilige Verfügung im summarischen Verfahren ergangen ist und dem Gläubiger daher zuzumuten ist, die zugrunde liegenden Tatsachen im ordentlichen Verfahren zu beweisen, und er nicht auf Dauer von seinem seiner Natur und Zweckbestimmung nach nur vorläufigen Titel Gebrauch machen können soll (OLG Koblenz, a. a. O.). Das Gesetz wolle ihm keinen zusätzlichen Zeitgewinn verschaffen. Der Gegner habe vielmehr ein Interesse an einer möglichst baldigen Klärung und würde durch eine Verzögerung unbillig belastet.

Ebenso wie in anderen Fällen, in denen durch Erhebung einer Klage eine Frist gewahrt werden soll, ist der Gläubiger jedoch auch im Fall des § 926 ZPO der Gefahr ausgesetzt, dass sich die Zustellung ohne sein Verschulden durch gerichtsinterne Vorgänge verzögert. Warum er in diesem Fall weniger schutzwürdig sein soll als in den sonstigen Fällen der Fristwahrung, ist nicht ersichtlich. Dem Interesse des Schuldners an einer Beschleunigung des Verfahrens und der "Endlichkeit" der Inanspruchnahme aus einem vorläufigen Titel wird durch die Anordnung der Frist zur Klagerhebung als solcher bereits hinreichend Rechnung getragen. Jedes andere Ergebnis würde letztlich auch von Zufälligkeiten abhängen, die zu einer nicht vertretbaren Ungleichbehandlung führen könnten. § 167 ZPO gilt vielmehr für alle prozessualen Fristen, deren Lauf durch Zustellung unterbrochen wird (Musielak/Wolst, a. a. O., § 167 Rn. 2).

Die am 7. Dezember 2006 bei Gericht eingegangene Klage ist am 23. Januar auch noch demnächst zugestellt worden. Zur Recht macht die Beschwerde geltend, das Landgericht habe im Hinblick auf den insoweit maßgeblichen Zeitraum unzutreffend auf den Eingang der Klageschrift bzw. die daraufhin am 11. Dezember 2006 erfolgte Anforderung des Kostenvorschusses sowie dessen Einzahlung (erst am) 15. Januar 2007 abgestellt. Die angemessene Frist im Sinne des § 167 ZPO berechnet sich nämlich nicht vom tatsächlichen Zeitpunkt des Eingangs der Klage bei Gericht an, sondern vielmehr erst vom letztmöglichen, denn der Gläubiger hat das Recht, ihm eingeräumte Fristen auch voll auszuschöpfen (Musielak/Wolst, a. a. O. mit Hinweis auf BGH NJW 1986, 1347 f; NJW 1995, 2230 f.; vgl. auch OLG Köln, a. a. O.). Andernfalls würde auch derjenige bevorzugt, der sich bis zum letzten Tag Zeit lässt. Der angemessene Zeitraum, innerhalb dessen die Zustellung noch als "demnächst erfolgt" anzusehen ist, ist daher vom 22. Dezember 2006 an zu bemessen. Wegen der bevorstehenden Weihnachtsfeiertage ist es aber wahrscheinlich, dass dann die Aufforderung zur Zahlung des Kostenvorschusses, den der Verfügungskläger abwarten durfte, frühestens Anfang Januar 2007 erfolgt wäre. Der Eingang des Kostenvorschusses am 15. Januar 2007 hätte dann innerhalb der dem Gläubiger insoweit zuzubilligen Frist von zwei Wochen gelegen, sodass die Klage anschließend fristgerecht zugestellt worden wäre.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde hat der Senat nicht. Insbesondere ist die Rechtsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO nicht geeignet, grundsätzliche Fragen des materiellen Rechts zu klären (Musielak/Ball, ZPO, a. a. O., § 574 Rn. 7).

Ende der Entscheidung

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