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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 15.02.2007
Aktenzeichen: 3 W 5/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 328
BGB § 823
1. Der Darlehensvertrag zwischen Bank und GmbH ist kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten eines GmbH-Gesellschafters.

2. Die - vom GmbH-Gesellschafter für rechtswidrig gehaltene - Kündigung des Darlehensvertrages durch die Bank begründet auch keine Ansprüche des GmbH-Gesellschafters wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.


3 W 5/07

Beschluss

In der Beschwerdesache

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 16. November 2006 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 24. Oktober 2006, mit dem der Antrag des Antragstellers vom 1. September 2006 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden war, am 15. Februar 2007 beschlossen:

Tenor:

A. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten seiner sofortigen Beschwerde zu tragen. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

B. Das Landgericht hat über den weitergehenden Prozesskostenhilfeantrag aus dem Schriftsatz des Antragstellers vom 12. Februar 2007 zu entscheiden.

Gründe:

A.

I.

Der Antragsteller beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatzklage gegen die Antragsgegnerin, die die Hausbank der Gesellschaft für A.A. mbH (G.) war. Im Dezember 2004 kündigte die Antragsgegnerin ihr Kreditengagement gegenüber der nunmehr insolventen G., deren Geschäftsführer und Mitgesellschafter der Antragsteller war.

Der Antragsteller begründet seinen Anspruch damit, dass die Antragsgegnerin unberechtigterweise die fristlose Kündigung gegenüber der G. ausgesprochen habe. Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse habe nicht vorgelegen.

Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Dem Antragsteller stünden keine eigenen Ansprüche zu, auch nicht unter Berücksichtigung der Grundsätze über den Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb scheiterten daran, dass der Antragsteller als Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH nicht Inhaber dieses Rechts sei.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 16. November 2006, der das Landgericht mit Beschluss vom 18. Januar 2007 nicht abgeholfen hat. Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2007 hat der Antragsteller weiter vorgetragen.

II.

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, namentlich fristgerecht eingelegt worden (§§ 127 Abs. 2 S. 2, 3, 567 ff. ZPO).

2. Die sofortige Beschwerde ist aber unbegründet. Mit zutreffender Begründung, der der Senat nach eigener Prüfung beitritt, hat das Landgericht die von § 114 ZPO geforderte hinreichende Aussicht auf Erfolg verneint, mit der Folge, dass der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers zurückzuweisen war.

a) Der Antragsteller kann aus der außerordentlichen Kündigung des Kreditverhältnisses zwischen der Antragsgegnerin und der G., die er für unberechtigt hält, für sich nichts herleiten. Vertragspartner ist allein die G. geworden. Die Frage, ob im Einzelfall ein Vertrag als ein solcher "mit Schutzwirkung für Dritte" angesehen werden kann, bedarf sorgfältiger Prüfung schon deshalb, weil sich für den Schuldner daraus eine nicht vereinbarte Haftungserweiterung ergibt, die eines rechtfertigenden Grundes bedarf. So mag es nahe liegen anzunehmen, dass die Angehörigen eines Mieters in den Schutzbereich des Mietvertrages einbezogen werden können. Die "Wohl und Wehe"Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs passt aber auf das Verhältnis von Kapitalgesellschaft und Gesellschafter von vornherein nicht. Es müsste nämlich die GmbH "sozusagen für das Wohl und Wehe des Dritten mitverantwortlich sein, weil deren Schädigung auch ihn trifft, indem sie ihm gegenüber zu Schutz und Fürsorge verpflichtet ist" (vgl. BGHZ 51, 91, 96; NJW 1968, 1929, 1931), was am ehesten für die familienrechtliche Unterhalts und Fürsorgepflicht gilt, nicht aber für das Verhältnis der GmbH zu ihren Gesellschaftern. Der Bundesgerichtshof hat nicht nur darauf hingewiesen, dass die Ausweitung vertraglicher Sorgfaltspflichten über den Kreis der Vertragsparteien hinaus von vornherein nur in engen Grenzen in Betracht kommen kann; er hat darüber hinausgehend betont, dass bei bloßen Sach- und Vermögensschäden ein besonders strenger Maßstab zu gelten hat (BGH, NJW 1968, 1929, 1931). Ein Darlehensvertrag zwischen Bank und GmbH kann somit keine Schutzwirkung zu Gunsten des Gesellschafters begründen; die Betroffenheit des Gesellschafters ist eine bloß mittelbare (vgl. OLG Hamm, MDR 1999, 556, 557; MüKo-Gottwald, BGB, 4. Aufl., Rn. 143; Erman-Westermann, BGB, 11. Aufl., Rn. 24, je zu § 328). Billigkeitserwägungen rechtfertigen entgegen der Annahme des Antragstellers hier keine abweichende Beurteilung. Der Senat kann nicht erkennen, warum es der Billigkeit entsprechen sollte, das Interesse des Antragstellers höher zu gewichten als dasjenige der Antragsgegnerin.

Anders als der Antragsteller meint, kann er sich zur Begründung seiner abweichenden Ansicht nicht auf die "K."Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2006 (XI ZR 384/03) berufen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Darlehensvertrag zwischen einer Bank und einer GmbH in Bezug auf deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer gerade nicht drittbezogen ist und deshalb keine Schutzwirkung zu Gunsten des Alleingesellschafters und Geschäftsführers entfaltet (vgl. NJW 2006, 830, 835).

Anders als der Antragsteller ausweislich seines Schriftsatzes vom 12. Februar 2007 zu meinen scheint, sind die Ausführungen des Bundesgerichtshofs auch verallgemeinerungsfähig. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, die von der Bank verletzte Pflicht, die Kreditwürdigkeit der Darlehensnehmerin, einer GmbH, nicht zu gefährden, habe nur dieser gegenüber bestanden, nicht gegenüber deren Gesellschafterin, und erst recht nicht gegenüber der Holding oder K.; es fehle insoweit am Erfordernis der Leistungs- bzw. Einwirkungsnähe. Die Stellung eines Alleingesellschafters werde durch den Kreditvertrag mit seiner Gesellschaft lediglich mittelbar berührt. Er komme mit der Hauptleistung bestimmungsgemäß nicht in gleicher Weise in Berührung und sei den Gefahren von (Schutz)Pflichtverletzungen nicht ebenso ausgesetzt wie die Darlehensnehmerin selbst.

Der Antragsteller scheint bereits zu verkennen, dass die "Leistungsnähe" seit Jahrzehnten ein Kriterium ist, dass erfüllt sein muss, damit ein Vertrag Schutzwirkung zu Gunsten dritter, am Vertrag nicht beteiligter Personen hat. Selbst wenn diese Leistungsnähe besteht, ergibt sich allein daraus die Schutzwirkung zu Gunsten des Dritten nicht. Insbesondere das besondere Gläubigerinteresse an der Einbeziehung des Dritten muss hinzukommen. Daran aber fehlt es (s. o.). Außerdem sind Bürgschaften der Gesellschafter oder Gesellschafterdarlehen für sich genommen nichts Ungewöhnliches und kein Grund, von einer besonderen Leistungsnähe auszugehen und ausnahmsweise Gesellschafter in den Schutzbereich von Darlehensverträgen zwischen Gesellschaft und Bank einzubeziehen. Soweit der Antragsteller selbst bei der Antragsgegnerin Darlehen aufgenommen hat, sind Ansprüche aus diesem Rechtsverhältnis denkbar und bedarf es des konstruktiven "Umwegs" über die Frage der Ausdehnung des Schutzbereichs nicht.

Die vom Antragsteller benannte Entscheidung des Senats in 3 U 184/05 ist nicht einschlägig. Es ging dort um ein Treuhandverhältnis zwischen einem Anleger und einem Rechtsanwalt. Irgendeine Parallele zum vorliegenden Sachverhalt besteht nicht. Die Urteile des Bundesgerichtshofs in III ZR 303/05 und in IX ZR 133/03 sind ebenso wenig einschlägig. Nachdem wie ausgeführt der Bundesgerichtshof in ersichtlicher Übereinstimmung mit der jedenfalls überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum Darlehensverträgen eine Schutzwirkung zu Gunsten Dritter abspricht, sieht der Senat auch keine Notwendigkeit, auf die vom Antragsteller genannten Entscheidungen, die keinen vergleichbaren Sachverhalt betreffen, noch näher einzugehen.

b) Zutreffend hat das Landgericht auch einen Anspruch wegen einer Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB) verneint.

Für deliktische Ansprüche kann gegenüber den obigen Ausführungen nichts Abweichendes gelten (s. a. OLG Hamm, a. a. O.). Die Ansicht des Antragstellers unterliefe die Begrenzung der Drittschutzrechtsprechung und machte diese obsolet. Dabei wird bereits die Rechtsprechung zum eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vom Antragsteller überdehnt. Die Anerkennung als sonstiges Recht verdankt das Recht am Gewerbebetrieb dem Umstand, dass in den ersten Jahren nach Inkrafttreten des BGB das Wettbewerbsrecht noch keine Generalklausel wie den späteren § 1 UWG kannte. Allein aus diesem Grund griff das Reichsgericht zur Schließung von Lücken auf die §§ 826 BGB und 823 Abs. 1 BGB zurück, was hinsichtlich der letztgenannten Norm nur im Wege der Anerkennung des Gewerbebetriebs als sonstiges Recht möglich war (vgl. RGZ 58, 24; BGHZ 36, 252, 256; Emmerich, Unlauterer Wettbewerb, 6. Aufl., S. 11 f.).

Außerdem verkennt der Antragsteller die Subsidiarität des deliktischen Unternehmensschutzes in § 823 Abs. 1 BGB (vgl. BGHZ 36, 252, 256 f.; 69, 128, 138 f.; Staudinger-Hager, BGB, 13. Bearb., Rn. D 20 zu § 823), und damit zusammenhängend den Umstand, dass Rechtsprechung und Schrifttum das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb auf Fallgruppen beschränken, von denen vorliegend keine zur Anwendung gelangt (vgl. Hager, a. a. O., Rn. D 24 ff.; Fikentscher, Schuldrecht, 8. Aufl., S. 37 ff.), und schließlich den Charakter des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb als sog. "offenen Tatbestand", dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer umfassenden Interessen und Güterabwägung ergeben; der - hier unterstellte - Tatbestand indiziert anders als sonst die Rechtswidrigkeit gerade nicht. Nicht jede Beeinträchtigung des unternehmerischen Tätigwerdens unterfällt § 823 Abs. 1 BGB; einen derart weit gehenden Vermögensschutz kennt das deutsche Deliktsrecht nicht. Insoweit sei hier nur darauf verwiesen, dass der Antragsteller selbst (Seite 25 des Schriftsatzes vom 1. September 2006) vorgetragen hat, es sei "die Liquidität der Insolvenzschuldnerin stets stark angespannt" gewesen. Der Antragsteller scheint bei seiner Argumentation zu übersehen, dass die kreditgebende Bank zur außerordentlichen Kündigung des Kreditengagements nicht erst dann berechtigt ist, wenn die Voraussetzungen einer Insolvenz vorliegen. Für eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB ist daher hier selbst dann kein Raum, wenn man annehmen wollte, dass im Einzelfall auf Grund einer unberechtigten Kündigung des Kreditengagements die Bank gegenüber dem Darlehensnehmer haften kann.

Das vom Antragsteller angeführte Urteil des Oberlandesgerichts München (ZIP 1990, 1552) verkennt die Bedeutung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Dass zeigt sich schon darin, dass das Oberlandesgericht meint, es bedürfe keiner näheren Darlegung, dass die Kündigung eines dem Gewerbebetrieb gewährten Kredits einen unmittelbaren "betriebsbezogenen" Eingriff darstelle. Davon abgesehen hat das Oberlandesgericht München dem Gesellschafter lediglich einen Schadensersatzanspruch in Höhe des Nominalwertes seiner Einlage zuerkannt. Dem Antragsteller geht es vorliegend ersichtlich um weit darüber hinausgehende Schadenspositionen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) sowie § 127 Abs. 4 ZPO.

B.

Der Antrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 12. Februar 2007 stellt einen neuen, weiteren Streitgegenstand dar. Bislang ging es nicht um Ansprüche des Antragstellers aus Darlehen zwischen ihm und der Antragsgegnerin. Über den Antrag wird nach Anhörung der Antragsgegnerin das Landgericht nunmehr noch zu entscheiden haben. Sollte - nach weiterem Vortrag des Antragstellers - das Landgericht den erweiterten Klagantrag für Erfolg versprechend im Sinne von § 114 ZPO halten, wird es auch zu prüfen haben, ob vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe noch weitere Angaben und Belege zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers anzufordern sind.

Ende der Entscheidung

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