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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 27.01.2000
Aktenzeichen: 3 Ws 26/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 68b
Nicht nur die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand, sondern auch die Ablehnung der Beiordnung ist nach § 68b Satz 4 StPO unanfechtbar.
3 Ws 26/00 173 Js 79478/97 StA

Beschluss

In der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die, Beschwerde des Zeugen, zurzeit in der Justizvollzugsanstalt, gegen die Entscheidung des Vorsitzenden der 4. großen Strafkammer - Jugendkammer II - des Landgerichts vom 7. Januar 2000 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am. Oberlandesgericht sowie die Richter am Oberlandesgericht und am 27. Januar 2000 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Gründe:

Der Vorsitzende der Strafkammer hat es in der Hauptverhandlung am 7. Januar 2000 abgelehnt, dem auf Antrag des Angeklagten geladenen Zeugen, der bei einem Teil der den drei Angeklagten zur Last gelegten Tat als Mittäter gesondert verfolgt wurde und gegen den wegen der Beteiligung an einem weiteren Bandendiebstahl noch ermittelt wird, gemäß § 68 b StPO den mit ihm erschienenen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand beizuordnen. Der Zeuge hat in seiner nachfolgenden Vernehmung nach Belehrung gemäß § 55 StPO von seinem Zeugnisverweigerungsrecht umfassend Gebrauch gemacht und gegen die Entscheidung des Vorsitzenden der Strafkammer Beschwerde eingelegt. Der Vorsitzende hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand unterliegt nicht der Beschwerde. Nach § 68 b Satz 4 StPO ist die Entscheidung des Vorsitzenden über die Beiordnung eines Zeugenbeistandes unanfechtbar. Das bedeutet, dass nicht nur die Beiordnung, sondern auch die Ablehnung der Beiordnung keiner Anfechtung unterliegt. Das folgt aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, ihrer Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Regelung (so zutr. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 68 b Rn. 8 entgegen der - soweit ersichtlich bisher nur - von Senge, in KK, StPO, 4. Aufl., § 68 b Rn. 11 vertretenen Meinung).

Auf die Nennung der Voraussetzungen für eine Beiordnung in den ersten beiden Sätzen der Vorschrift folgt in Satz drei der Verweis bezüglich der gerichtlichen Zuständigkeit für die Entscheidung und der Auswahl des Rechtsanwalts auf die Regelungen der Pflichtverteidigung in §§ 141 Abs. 4 und 142 Abs. 1 StPO. Daraus, dass der darauf folgende Satz von dem die Verweisung enthaltenden dritten Satz durch einen Punkt - und nicht durch ein Semikolon - getrennt ist und dass es dann weder heißt: "die Beiordnung" oder: "diese" ist unanfechtbar, was nahe läge, wenn nur die Beiordnung und nicht auch die Ablehnung der Beiordnung unanfechtbar sein sollte, sondern "die Entscheidung ist unanfechtbar", ist zu entnehmen, dass insoweit nicht die für die Pflichtverteidigung geltende Regelung angewandt werden soll. Angesichts der Unstimmigkeiten in Rechtsprechung und Literatur in Hinsicht auf die Möglichkeit der Anfechtung von Entscheidungen in Bezug auf die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach §§ 140 ff StPO wäre nach Überzeugung des Senats eine andere Fassung der Vorschrift gewählt worden, wenn in § 68 b StPO nur die Beiordnung der Anfechtung hätte entzogen werden sollen. Die getroffene Regelung entspricht auch der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, und sie ist geeignet, den erstrebten, Zweck, eine Verfahrensbeschleunigung und rasche Klärung der Rechtslage herbeizuführen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Koalitionsfraktion der CDU/CSU und FDP vom 11. März 1997 in BT-Dr. 13/7165 S. 9 - zu Nr. 2), zu erreichen. Sie berücksichtigt auch in angemessener Weise die Tatsache, dass es hier - lediglich - um die Beiordnung eines Beistandes für einen Zeugen für die Dauer der Vernehmung geht und nicht, wie bei §§ 140 ff StPO, um die in aller Regel wesentlich bedeutsamere Beiordnung eines Verteidigers für den Angeklagten für das gesamte gegen ihn gerichtete Verfahren.

Die Vorschrift des § 68 b StPO enthält somit in Bezug auf die Regelung der Anfechtbarkeit keine durch die Rechtsprechung zu schließende Lücke, und eine Auslegung gegen den eindeutigen Wortlaut, wonach "die Entscheidung" - über die Beiordnung und nicht "die Beiordnung" unanfechtbar ist, kommt nicht in Betracht.

§ 68 b Satz 3 StPO verweist danach allein wegen der Zuständigkeit und der Auswahl des Anwalts auf die Regelungen der Pflichtverteidigung, während durch Satz vier jegliche Anfechtung der gerichtlichen Entscheidung in Bezug auf die Beiordnung eines Zeugenbeistands - sei es die Beiordnung oder ihre Ablehnung - ausgeschlossen ist (so auch Seitz, Das Zeugenschutzgesetz, JR 1998, 309; 311; Griesbaum, Der gefährdete Zeuge, NStZ 1998, 433, 439; Rieß, Zeugenschutz bei Vernehmungen im Strafverfahren, NJW 1998, 3240, 3242).

Damit ist in Bezug auf den Zeugenbeistand der Streit darüber, ob und wann die Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Angeklagten durch das erkennende Gericht unter Berücksichtigung von § 305 StPO mit der Beschwerde angegriffen werden kann, ohne Bedeutung (a.A. Senge a. a. O.). Die Beschwerde gegen Entscheidungen nach § 68 b StPO ist vielmehr bereits nach Satz 4 dieser Vorschrift gemäß 304 Abs. 1 letzter Halbsatz StPO unzulässig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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