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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 03.02.2009
Aktenzeichen: 311 SsRs 138/08
Rechtsgebiete: OWiG, StPO, StVZO, StVO, UVV


Vorschriften:

OWiG § 80 Abs. 2 Nr. 1
OWiG § 80 Abs. 3 Satz 3
OWiG § 80 a Abs. 3
StPO § 344 Abs. 2
StVZO § 30
StVZO § 30 Abs. 1 Nr. 1
StVZO § 41
StVZO § 69 a
StVZO § 69 a Abs. 3 Nr. 1
StVO § 23
UVV § 36 Abs. 1
Der Führer eines Lastkraftfahrzeuges ist nicht verpflichtet, jeweils vor Fahrtantritt die gesamten Bremsscheiben durch gezielten Blick durch die Löcher in den Felgen auf Mängel zu überprüfen.
Oberlandesgericht Celle Beschluss

311 SsRs 138/08

In der Bußgeldsache

wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle auf die mit einem Zulassungsantrag verbundene Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts B. vom 9. Oktober 2008 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Oberlandesgericht ####### - dieser zu Ziffern 1 und 2 als Einzelrichter - am 3. Februar 2009 beschlossen:

Tenor:

1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

2. Die Sache wird auf den Senat übertragen.

3. Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts B. zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "fahrlässigen Fahrens eines nicht verkehrssicheren Lkws" zu einer Geldbuße von 100 € verurteilt und dazu folgende Feststellungen getroffen:

"Am 11.02.2008 gegen 13.00 Uhr war der Betroffene als Fahrer mit einem Sattelzug mit Anhänger der Marke Daimler-Chrysler, amtl. Kennzeichen #######, in der Gemarkung W.-M. unterwegs. Das Fahrzeug wurde auf dem Autohof M. von Mitarbeitern des Bundesamtes für Güterverkehr, u.a. den Zeugen R., angehalten und kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass das vom Betroffenen geführte Fahrzeug erhebliche Mängel im Bereich der Bremsanlage aufwies. Die vordere rechte Bremsscheibe des Lkws hatte zahlreiche deutlich sichtbare Wärmerisse, die bis in den Bereich der Innenbelüftung liefen. Sie umfassten "ca. 80 % des Wirkungsbereichs der Bremsscheibe". Diese Beschädigungen wären vom Betroffenen ohne Weiteres erkennbar gewesen, hätte er die Bremsanlage vor Fahrtbeginn in Augenschein genommen. Die Beschädigungen waren durch Löcher in den Felgen des Fahrzeugs deutlich zu erkennen."

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der mit einem Zulassungsantrag verbundenen Rechtsbeschwerde. Er macht geltend, dass ihm ein Schuldvorwurf nicht zu machen sei, weil eine Pflicht zur Sichtprüfung der Bremsscheiben vor Fahrantritt nicht bestehe.

II.

Das Rechtsmittel hat zumindest vorläufig Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zu neuer Entscheidung.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Die Frage, ob ein Lastzugfahrer verpflichtet ist, vor Fahrantritt die Bremsscheiben des Lastzugs durch die Löcher in den Felgen auf Risse zu kontrollieren, hat bislang - soweit ersichtlich - nur das OLG Hamm (Beschl. v. 26.2.2007, 4 Ss OWi 146/07, juris) entschieden.

Der Zulassungsantrag ist auch rechtzeitig gestellt und genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 StPO. Zwar ist weder ein ausdrücklicher Beschwerdeantrag gestellt noch ausdrücklich die Verletzung sachlichen oder formellen Rechts gerügt worden. Dies ist jedoch unschädlich, weil sich aus dem Beschwerdevorbringen schlüssig ergibt, dass die Sachrüge erhoben und das Urteil insgesamt angefochten wird (vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 79 Rdnrn. 27 a ff. m. w. N.).

2. Aus den vorgenannten Gründen ist die Sache gemäß § 80 a Abs. 3 OWiG vom Einzelrichter auf den Senat übertragen worden.

3. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Urteil hält der sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht Stand.

a) Soweit das Amtsgericht den Betroffenen wegen "fahrlässigen Fahrens eines nicht verkehrssicheren Lkws" schuldig gesprochen und hierzu als angewendete Vorschriften §§ 41, 69 a StVZO angegeben hat, ist dies insofern rechtfehlerhaft, als eine Zuwiderhandlung gegen § 41 StVZO nur dann vorliegt, wenn die Bremsleistung tatsächlich beeinträchtigt ist (vgl. BayObLG VRS 46, 313; OLG Düsseldorf VRS 56, 68; KG VRS 82, 149; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 41 StVZO Rdnr. 27). Dazu hat das Amtsgericht vorliegend nichts festgestellt.

Indes kommt bei Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs mit einer mangelhaften Bremsanlage, deren Leistung zwar aktuell noch nicht beeinträchtigt ist, die aber die für den Dauerbetrieb erforderliche Sicherheitsreserve nicht mehr aufweist, ein Verstoß gegen die Generalklausel des § 30 Abs. 1 Nr. 1 StVZO, und damit eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 a Abs. 3 Nr. 1 StVZO, in Betracht (vgl. KG a.a.O.; Dauer a.a.O., § 30 Rdnr. 2). Ob die Bremsanlage des vom Betroffenen geführten Lastzugs hier einen in diesem Sinne die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigenden Mangel aufwies, lässt sich dem Urteil nicht hinreichend entnehmen. Dort ist zwar ausgeführt, dass die vordere rechte Bremsscheibe des Lkws zahlreiche deutlich sichtbare Wärmerisse aufwies, die bis in den Bereich der Innenbelüftung liefen und ca. 80 % des Wirkungsbereichs der Bremsscheibe umfassten. Die genaue Anzahl und Verteilung der Risse ist jedoch nicht festgestellt und lässt sich auch nicht den Lichtbildern entnehmen, auf die Bezug genommen worden ist. Ebenso fehlt es an Feststellungen zum Zustand der anderen Bremsscheiben und der Bremsanlage im Übrigen sowie dazu, wie sich das Vorhandensein der festgestellten Risse auf die Funktionsfähigkeit der Bremsanlage aktuell und für eine gewisse Dauer überhaupt auswirkt. Die Einschätzung des Zeugen R., die Bremsscheibe habe sich in ihrem "Endstadium" befunden, reicht insofern nicht aus. Hierzu wären genaue Feststellungen - ggfs. mit Hilfe eines Sachverständigen - erforderlich gewesen.

b) Darüber hinaus tragen die Feststellungen nicht die Annahme von Fahrlässigkeit. Soweit das Amtsgericht davon ausgeht, dass ein Lastzugfahrer jeweils vor Fahrtantritt die Bremsscheiben des Lastzugs durch die Löcher in den Felgen einer Sichtkontrolle auf Risse unterziehen muss, überspannt das Amtsgericht die Sorgfaltsanforderungen (so auch OLG Hamm a.a.O.).

Fahrlässig handelt, wer die nach den objektiven Umständen gebotene und den persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht läßt und infolge dessen den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht (König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., Einl. Rdnr. 138). Gemäß §§ 23 StVO, 30 StVZO ist der Fahrzeugführer für die Vorschriftsmäßigkeit und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs verantwortlich und hat sich jeweils vor Fahrantritt im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren davon zu überzeugen (vgl. König a.a.O., § 23 StVO Rdnr. 15, 16 m.w.N.). Dabei sind an die ihn treffenden Sorgfaltsanforderungen insbesondere dann strenge Anforderungen zu stellen, wenn es sich um die Kontrolle von für die Verkehrssicherheit wesentlichen Teilen oder Sicherheitseinrichtungen handelt. Hierzu gehören vor allem auch die Bremsen eines Fahrzeugs. Demzufolge ist der Führer eines Lastkraftwagens grundsätzlich vor Antritt der Fahrt verpflichtet, die Bremsanlage durch Bremsproben zu überprüfen (vgl. OLG Koblenz VRS 41, 267; 51, 267; BayObLGSt 1973, 216; OLG Frankfurt a.M. VersR 1980, 196; OLG Hamm, Beschl. v. 10.9.1992, 3 Ss OWi 853/92, juris; König a.a.O. Rdnr. 18; Heß, in: Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl., § 23 StVO Rdnr. 10; jew. m. w. N.). Eine darüber hinaus gehende Pflicht zu regelmäßigen Sichtkontrollen der Bremsscheiben, wie sie das Amtsgericht annimmt, ist bislang - soweit ersichtlich - weder in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch in der Literatur angenommen worden.

Sie ergibt sich auch nicht aus den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der "Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution". Nach § 36 Abs. 1 UVV hat der Fahrzeugführer zwar vor Beginn jeder Arbeitsschicht die Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen zu prüfen. Die UVV besagt damit aber nichts anderes als bereits §§ 23 StVO, 30 StVZO, insbesondere nicht, welche konkreten Prüfungen vorzunehmen sind. In der Durchführungsanordnung zu § 36 Abs. 1 UVV wird auf den BG-Grundsatz "Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal" (BGG 915) verwiesen. Hiernach sind zur Kontrolle der Bremsanlage das Bremspedal auf einen vertretbaren Leerweg und unterbleibenden Druckabfall sowie der Bremsflüssigkeitsstand zu prüfen und eine Bremsprobe durchzuführen. Eine Sichtkontrolle der Bremsscheiben auf Risse durch die Löcher in den Felgen ist dort nicht vorgeschrieben.

Der Senat teilt die Auffassung des OLG Hamm (vgl. Beschl. v. 26.2.2007, 4 Ss OWi 146/07, juris), dass eine solche Pflicht die Sorgfaltsanforderungen an Lastkraftwagenfahrer überspannen würde. Angesichts der von Größe und Lage der Felgenlöcher - so denn solche überhaupt vorhanden sind - abhängigen Sicht wäre eine Ergiebigkeit derartiger Sichtkontrollen auch relativ gering, zumal ein großer Anteil der Bremsscheibe jeweils durch den Bremssattel verdeckt ist und das Fahrzeug, um auch diesen Bereich sehen zu können, zunächst bewegt werden müsste. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Pflicht zur Sichtkontrolle im Vergleich zu ihrem Nutzen unzumutbar.

c) Ein Fahrlässigkeitsvorwurf wäre dem Betroffenen hiernach nur dann zu machen, wenn er im konkreten Fall einen besonderen Anlass zu einer Sichtkontrolle der Bremsscheiben gehabt hätte. Ein solcher Anlass zu gesteigerter Sorgfalt kann etwa bestehen, wenn entsprechende Mängel zuvor bereits einmal festgestellt worden sind (vgl. dazu KG VRS 82, 149). Hierzu geben die Feststellungen allerdings nichts her. Die Pflicht zu genauerer Prüfung könnte vorliegend aber daraus folgen, dass die Mängel an der Bremsscheibe so auffällig waren, dass sie von dem Betroffenen bei ordnungsgemäßer Erfüllung der für ihn zweifelsfrei bestehenden Pflicht zur Kontrolle der Reifen auf ausreichenden Luftdruck und Profiltiefe sowie der Radmuttern auf festen Sitz hätten bemerkt werden müssen. Die in den Urteilsgründen wiedergegebene Aussage des Zeugen R. könnte zwar in diese Richtung deuten. Die Feststellungen reichen jedoch nicht aus, um den Schuldvorwurf hierauf zu stützen. Insbesondere ist die Größe, Anzahl und Lage der Felgenlöcher weder festgestellt noch auf den in Bezug genommen Lichtbildern ersichtlich. Es kann daher nicht beurteilt werden, was der Betroffene bei einer Kontrolle der Reifen und Radmuttern zwangsläufig durch die Felgenlöcher wahrnehmen konnte und musste.

Ende der Entscheidung

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