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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 08.07.2005
Aktenzeichen: 4 AR 68/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 36
ZPO § 60
Streitgenossenschaft i.S.v. § 60 ZPO liegt nicht vor und die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn der Kläger einen Verkehrsunfall mit abgeschlossen geglaubten Folgen erlitten hat, etwa ein Jahr später einen weiteren Verkehrsunfall mit anderem Gegner an anderem Ort erleidet und nun beide Unfallgegner und deren verschiedene Haftpflichtversicherer als Streitgenossen verklagt, weil er nicht weiß aber für möglich hält, dass das beim ersten Unfall erlittene HWS-Schleudertrauma vielleicht sich im Gesamtbild der körperlichen Beeinträchtigungen nach dem zweiten Unfall ausgewirkt haben könnte.
4 AR 68/05

Beschluss

In dem Verfahren

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht H. sowie die Richter am Oberlandesgericht S. und P. am 8. Juli 2005 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin auf Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts wird zurück gewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Mit der beim Landgericht Hannover erhobenen Klage will die Antragstellerin die Antragsgegner als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schmerzensgeld von 15.000 EUR und weiteren Schadensbeträgen sowie jeweils die Antragsgegner zu 1 und 2 bzw. zu 3 und 4 auf Zahlung weiterer Beträge sowie alle Antragsgegner als Gesamtschuldner auf Feststellung in Anspruch nehmen. Grundlage der Klagforderung sind zwei Verkehrsunfälle, an denen die Antragstellerin beteiligt war. Am 6. Oktober 2002 erlitt sie einen Auffahrunfall in H. als Insassin eines PKW VW Polo mit B. Kennzeichen, auf den der bei der Antragsgegnerin zu 1 versicherte Antragsgegner zu 2 aufgefahren sein soll; dabei habe sie ein HWS-Schleudertrauma erlitten und sei 12 Tage arbeitsunfähig gewesen. Am 18. Juli 2003 habe sie einen weiteren Unfall auf der BAB ... kurz vor dem Frankfurter Kreuz erlitten; die Antragstellerin sei Beifahrerin in einem PKW mit G. Kennzeichen gewesen, welcher auf den ohne Warnblinklicht auf der rechten Fahrspur stehenden PKW des bei der Antragsgegnerin zu 3 versicherten PKW des Antragsgegners zu 4 aufgefahren sei. Nach diesem Unfall sei die Antragstellerin ins Krankenhaus eingeliefert und dort ambulant behandelt worden. Infolge des zweiten Unfalls sei eine Distorsion im HWS-Bereich diagnostiziert worden. Die Antragstellerin leide nunmehr unter beträchtlichen Schmerzen, welche ihr die Fortsetzung ihres Studiums der Kunstgeschichte und die Arbeit an ihrer Magisterarbeit erschwert und fast unmöglich gemacht hätten. Sie könne nicht sagen, durch welchen Unfall sie im Einzelnen welche Verletzungen erlitten habe; allerdings belegten die ärztlichen Atteste, dass ihre Leiden unfallbedingt seien.

Das Landgericht Hannover hat auf seine Unzuständigkeit wegen der Klage gegen die Antragsgegner zu 3 und 4 wegen des zweiten Unfalls im Frankfurter Raum hingewiesen; es hat ferner die Möglichkeit einer Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts durch das übergeordnete Gericht erörtert, jedoch Zweifel daran geäußert, dass die Antragsgegner Streitgenossen im Sinne von § 60 ZPO seien. Die Antragstellerin hat gleichwohl einen Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auf Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts gestellt. Die Antragsgegner halten den Antrag für unbegründet, weil es um zwei völlig verschiedene Lebenssachverhalte gehe.

II.

Das Oberlandesgericht Celle ist nach § 36 Abs. 2 ZPO zur Entscheidung über den Antrag berufen, weil die allgemeinen Gerichtsstände der Antragsgegner in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken liegen und das zuerst mit der Sache befasste Landgericht Hannover dem Oberlandesgericht Celle nachgeordnet ist.

Der Antrag auf Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts wird zurückgewiesen. Zwar liegen die formalen Voraussetzungen dafür vor, denn die Antragsgegner haben weder einen gemeinsamen allgemeinen noch einen gemeinsamen besonderen Gerichtsstand; eine Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist für alle Arten der Streitgenossenschaft möglich, nicht nur bei notwendiger, sondern schon bei einfacher Streitgenossenschaft im Sinne von §§ 59, 60 ZPO (Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 36, Rdnr. 14). Der Antrag auf Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts scheitert aber daran, dass die beabsichtigte Inanspruchnahme der Antragsgegner zu 1 und 2 einerseits und andererseits der Antragsgegner zu 3 und 4 als Streitgenossen nicht berechtigt ist. Das über den Bestimmungsantrag entscheidende Gericht hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines Tatbestands der Streitgenossenschaft schlüssig vorgetragen sind, auch wenn die Schlüssigkeit der Klage darüber hinaus im Bestimmungsverfahren nicht geprüft wird (BayObLG NJWRR 2003, 134). Bei der Annahme von (einfacher) Streitgenossenschaft ist ein großzügiger Maßstab geboten und die Voraussetzungen des § 60 ZPO sollten immer dann bejaht werden, wenn eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zweckmäßig ist (OLG Hamm NJW 2000, 1347). Jedoch setzt die Annahme einer einfachen Streitgenossenschaft nach dem Wortlaut des § 60 ZPO gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche und Verpflichtungen voraus; das bedeutet zwar nicht, dass der Lebenssachverhalt wenigstens teilweise identisch sein müsste. Wohl aber muss bei einer Mehrheit von selbständigen Lebenssachverhalten auf Beklagtenseite ein innerer Zusammenhang bestehen (BGH NJWRR 1991, 381; KG MDR 2000, 1394; BayObLG NJWRR 2003, 134; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 60, Rdnr. 7). Ein solcher innerer Zusammenhang auf Beklagtenseite fehlt aber auch auf der Grundlage des eigenen Vorbringens der Antragstellerin völlig. Es handelt sich um zwei Verkehrsunfälle der Antragstellerin, die sie als Insassin verschiedener Fahrzeuge erlitten hat und die nicht das Mindeste miteinander zu tun haben, im Abstand von fast einem Jahr an völlig verschiedenen Orten. Unter den jeweiligen Unfallgegnern der Antragstellerin, nämlich den Antragsgegnern zu 2 und 4, gibt es keinerlei Zusammenhang, nicht einmal die jeweiligen Kfz-Versicherer, die Antragsgegner zu 1 und 3, sind gleich. Nicht ohne Grund hat schon das Landgericht Hannover Zweifel daran geäußert, dass in dem jetzt von der Antragstellerin beklagten Leidenszustand beide Unfallfolgen zusammen gewirkt haben; diese Zweifel liegen schon deshalb nahe, weil nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin die Folgen des ersten Unfalls nach einer Arbeitsunfähigkeit von 12 Tagen abgeschlossen waren und die Antragstellerin nichts darüber vorgetragen habe, dass sie bis zum zweiten Unfall ein dreiviertel Jahr später noch unter Folgewirkungen gelitten habe. Selbst wenn man aber annähme, dass die beim ersten Unfall erlittenen körperlichen Beeinträchtigungen sich auf die Folgen des zweiten Unfalls in irgend einer Form Richtung gebend ausgewirkt haben mögen, rechtfertigt dies nicht die Annahme von einfacher Streitgenossenschaft, denn dieser Zusammenhang bestünde allein auf Klägerseite, nicht aber würde dadurch - was aber für § 60 ZPO aus den obigen Gründen erforderlich wäre - ein Zusammenhang auf Beklagtenseite begründet. Auch die von der Antragstellerin erwähnte Gesamtschuld nach §§ 840, 830 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt hier nicht zum Tragen. Dazu trägt die Antragstellerin lediglich vor, sie könne nicht sagen, welchem Unfall ihr Leiden im Einzelnen zuzuordnen sei, jedoch sei es jedenfalls unfallbedingt. Nach der Rechtsprechung zur Haftung mehrerer Schädiger bei ungewisser Verursachung reicht es für die Anwendung von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht aus, wenn ein vom Zweitschädiger verursachter Folgeschaden möglicherweise haftungsrechtlich dem Erstschädiger zugerechnet werden könnte; insbesondere wird die Anwendung von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB verneint in Fällen, in denen z.B. ein nach einem Verkehrsunfall neben der Straße liegender Verletzter von einem weiteren Kfz überfahren wird (Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., § 830, Rdnr. 8 m. w. N.). Erst recht fehlt es an den Voraussetzungen des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn wie im vorliegenden Fall die Antragstellerin jemand einen Verkehrsunfall erleidet und dann, nachdem er selbst das Schadensbild des ersten Unfalls längst für abgeschlossen hält, zu einem späteren Zeitpunkt einen anderen Verkehrsunfall erleidet und nicht weiß, ob vielleicht die im früheren Unfall erlittenen und verheilt geglaubten Verletzungen die Entstehung von Verletzungen nach dem zweiten Unfall "irgendwie" beeinflusst haben könnten.

Bei aller Großzügigkeit bei der Annahme von Streitgenossenschaft wäre nicht einzusehen, weshalb sich die Antragsgegner zu 3 und 4 wegen des im Frankfurter Raum erlittenen Unfalls der Antragstellerin auf einen Prozess in H. einlassen sollten, nur weil die Antragstellerin "vor Jahr und Tag" einen Verkehrsunfall mit anderen Beteiligten in H. erlitten hat. Und umgekehrt wird den Antragsgegnern zu 1 und 2 nicht zu vermitteln sein, weshalb sie sich wegen des mit glücklicherweise zunächst nur geringen Schäden verbundenen ersten Unfalls, die für sich genommen die Zuständigkeitsgrenze für einen Rechtsstreit vor dem Amtsgericht nicht überschritten haben dürften, auf einen Prozess vor einem Landgericht einlassen sollten, nur weil die Antragstellerin später einen anderen Verkehrsunfall mit schwerer wiegenden Folgen erlitten hat und nicht weiß, ob die Verletzungsfolgen des ersten Unfalls vielleicht doch noch nicht abgeschlossen waren.

Ende der Entscheidung

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