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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 17.10.2002
Aktenzeichen: 4 AR 81/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 32
ZPO § 36
Bei Internetverstößen kommt als Gerichtsstand des Begehungsortes gemäß § 32 ZPO wegen des Willkürverbotes in Bezug auf Einhaltung des gesetzlichen Richters als Tatort nur der Ort in Betracht, wo sich der Verstoß im konkreten Verhältnis der Prozessparteien tatsächlich auswirkt.
4 AR 81/02

Beschluss

In dem Verfahren

pp.

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. ####### und die Richter am Oberlandesgericht ######### und ####### am 17. Oktober 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Bestimmungsverfahrens.

Der Wert des Bestimmungsverfahrens wird auf 1.250 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit der Klage will der Kläger die Beklagten als Streitgenossen auf Zahlung von 4.950 € in Anspruch nehmen (hier: vermeintlicher Anspruch auf Schadensersatz in Form von Schmerzensgeld wegen einer behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung auf Grund Verunglimpfung über das Internet) und begehrt die Zuständigkeitsbestimmung des Senats gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

Die Beklagten haben ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Amtsgerichten. Der Kläger wohnt in M######. Das mit dem Rechtsstreit befasste Amtsgericht Winsen/Luhe hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 2. September 2002 seine Zuständigkeit für den Beklagten zu 2 verneint. Nach § 36 Abs. 2 ZPO ist der Senat zur Entscheidung über den Antrag auf Bestimmung der Zuständigkeit berufen.

II.

Der Antrag war abzulehnen, da ein gemeinsamer Gerichtsstand am Wohnort des Klägers in M###### besteht.

Zwar ergibt sich ein gemeinsamer örtlicher Gerichtsstand des Begehungsorts nicht unter dem Gesichtspunkt eines so genannten 'fliegenden Gerichtsstandes' bei im Internet begangenen Verstößen. Vielmehr gebietet das Willkürverbot, dass keine willkürliche Gerichtsstandswahl erfolgt, sodass ein örtlicher Gerichtsstand des Begehungsortes nur dort gegeben ist, wo sich der behauptete Wettbewerbsverstoß in dem konkreten Verhältnis der Prozessparteien tatsächlich ausgewirkt hat (vgl. LG Potsdam MMR 2001, 833 f.; LG Bremen ZUM 2001, 257 f.; KG Berlin NJW-CoR 1997, 495 f.; Hanseatisches Oberlandesgericht OLGR Bremen 2000, 179 f.). Damit ergibt sich eine Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO an den Orten, in denen sich die behauptete unerlaubte Handlung im konkreten Verhältnis der Prozessparteien tatsächlich ausgewirkt hat, vorliegend mithin zum einen an den jeweiligen Wohnorten der Beklagten, weil davon auszugehen ist, dass - den Vortrag des Klägers als wahr unterstellt - hier die jeweiligen Verunglimpfungen in das Internet eingestellt worden sind. Ferner aber auch an dem Wohnort des Klägers, da er dort die - behaupteten - Eingaben der Beklagten betreffend seiner Person bestimmungsgemäß abruft (vgl. KG a.a.O.), sodass Tatort auch M###### ist und dementsprechend dort ein gemeinsamer Gerichtsstand gemäss § 32 ZPO eröffnet ist, sodass die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht gegeben sind.

III.

Im Falle der Ablehnung eines Bestimmungsantrages ist - anders als bei dem gerichtsgebührenfreien Beschluss über die Bestimmung eines Gerichts - entsprechend § 91 ZPO eine Kostenentscheidung geboten (BGH NJW - RR 1987, 757; BayObLGZ 1995, 301<305> und zuletzt BayObLG NJW 2002,2888). Der Wert des Bestimmungsverfahrens richtet sich nach einem hier mangels anderer Kriterien als durchschnittlich mit einem Viertel bemessenen Bruchteil des Wertes der Hauptsache, § 3 ZPO. Der Wert der Hauptsache beträgt 4.950 €, was gerundet den Wert des Bestimmungsverfahrens von 1.250 € ergibt.

Ende der Entscheidung

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