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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 19.12.2002
Aktenzeichen: 4 U 105/02
Rechtsgebiete: RBerG, BGB, ZPO


Vorschriften:

RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1
BGB § 134
BGB § 242
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5
1. Die Unwirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz ergreift auch eine in der gleichen Urkunde dem Geschäftsbesorger erteilte Vollmacht.

2. In der Regel besteht kein Anspruch der finanzierenden Bank auf erneute Erteilung einer Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung in der ursprünglichen Form bei - unterstellt - wirksamen Darlehensvertrag unter dem Gesichtspunkt des dolo-agit-Einwandes.


Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

4 U 105/02

Verkündet am 19. Dezember 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### sowie die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. Mai 2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus einer vollstreckbaren Urkunde des Notars ####### aus ####### vom 16. Oktober 1992 wegen Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels unzulässig sei, soweit sie in das persönliche Vermögen des Klägers betrieben werde. Wegen des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien sowie der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts (Seite 2 - 4, Bl. 284 - 286 d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die notarielle Urkunde vom 16. Oktober 1992 sei jedenfalls insoweit unwirksam, als ihr Titelfunktion zukomme. Die in jener Urkunde enthaltene Unterwerfungserklärung sei unwirksam, weil der zwischen dem Kläger und der ####### geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag gegen Artikel 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) verstoße und deshalb nichtig sei. Die von der ####### zu erbringende Tätigkeit sei nämlich in der Hauptsache rechtsbesorgender Art gewesen, wozu - im zweiten Rechtszug unstreitig - die ####### die erforderliche Erlaubnis nicht gehabt habe. Die hieraus folgende Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages ergreife auch die in derselben Urkunde erteilte Vollmacht. Auf die Rechtsscheinhaftung nach den §§ 171, 172 BGB könne sich die Beklagte in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg berufen. Denn auf prozessuale Willenserklärungen wie die Erklärung der Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung seien die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über rechtsgeschäftliche Willenserklärungen nicht anwendbar. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei der Kläger auch nicht nach Treu und Glauben daran gehindert, die Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung geltend zu machen. Insbesondere sei der Kläger nicht verpflichtet, ein neues Schuldversprechen mit Unterwerfungserklärung abzugeben. Insoweit könne offen bleiben, ob dem Darlehensvertrag vom 29./30. September 1993 eine solche Verpflichtung zu entnehmen sei, insbesondere dieser Vertrag selbst wirksam sei. Denn selbst wenn der Kläger dem Grunde nach verpflichtet sei, ein neues Schuldversprechen mit Unterwerfungserklärung abzugeben, könne diese Erklärung nur noch diejenigen Forderungen der Beklagten betreffen, die jetzt noch offen seien. In welchem Umfang das der Fall sei, habe die Beklagte jedoch nicht genügend dargetan und es erscheine auch ausgeschlossen, dass die Summe dieser Forderungen dem Darlehensbetrag entspreche.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Berufung. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug. Die Erteilung der Vollmacht selbst verstoße nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz und eine etwaige Unwirksamkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages berühre wegen der abstrakten Rechtsnatur der Vollmacht deren Wirksamkeit nicht, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Teilnichtigkeit i. S. v. § 139 BGB, weil der Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages einer- und die Erteilung der Vollmacht andererseits kein einheitliches Rechtsgeschäft darstellten. Im Übrigen seien entgegen der Auffassung des Landgerichts auch die §§ 172 ff BGB im Rahmen der Erteilung der Vollmacht anwendbar. Zumindest unter dem Gesichtspunkt des dolo-agit-Einwandes sei die Beklagte nämlich berechtigt, jederzeit erneut eine Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung vom Kläger in der Form zu verlangen, wie sie nunmehr Gegenstand der Zwangsvollstreckung sei. Denn auf den schuldrechtlichen Darlehensvertrag seien die Rechtsscheingrundsätze nach den §§ 172 ff BGB schließlich anwendbar und die Annahme des Landgerichts, aus dem Darlehensvertrag stünden der Beklagten in der Summe keine den Darlehensbetrag ausmachende Forderungen mehr zu, sei unzutreffend. Hierzu legt die Beklagte mit der Berufungsbegründung eine Forderungsaufstellung vor. Sie wiederholt im Übrigen ihre Behauptung aus dem ersten Rechtszuge, wonach auch bei Abschluss des Darlehensvertrages Ausfertigungen der Vollmacht vorgelegt worden seien.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er wiederholt und vertieft seinerseits sein Vorbringen aus erster Instanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.

Wegen der Darstellungen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat der zulässigen Klage mit Recht entsprochen. Die Beklagte ist hier nicht berechtigt, die Zwangsvollstreckung aus der Unterwerfungserklärung nach Maßgabe der notariellen Urkunde vom 16. Oktober 1992 zu betreiben, weil diese unwirksam ist.

1. Der zwischen dem Kläger und der ####### geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag einschließlich der der ####### erteilten Vollmacht sind unwirksam.

Der der ####### erteilte Geschäftsbesorgungsvertrag verstößt gegen Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG und ist nach § 134 BGB nichtig. Denn die von der ####### geschuldeten Tätigkeiten erfordern mit Abschluss der Kauf- und Finanzierungsverträge für das Gesamtobjekt eine derartige Vielzahl von Tätigkeiten auch rechtsberatender Natur, dass diese Geschäftsbesorgungen erlaubnispflichtig sind und insbesondere nicht der Ausnahmetatbestand des Artikel 1 § 5 Nr. 1 RBerG eingreift. Die erforderliche Erlaubnis hatte die ####### unstreitig nicht. Der Geschäftsbesorgungsvertrag ist deshalb unwirksam. Der Senat sieht im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01 - (MDR 2002, 1133), dem er sich anschließt, von weiteren Ausführungen zu diesem Punkt ab. Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung darauf abgestellt hat, dass das Rechtsberatungsgesetz seinem Schutzwerk entsprechend auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar sei, weil es nur die Rechtsanwaltschaft schützen wolle, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Mit dem von der Beklagten behaupteten Schutzwerk wäre das Gesetz im Hinblick auf Art. 12 GG verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt, die nur deshalb nicht bestehen, weil sein Schutzwerk auf das im Allgemeininteresse liegende Bestreben ist, die Bürger vor unsachgemäßer Rechtsberatung zu schützen.

Die Unwirksamkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages erfasst auch die der ####### erteilte Vollmacht. Insoweit kann dahinstehen, ob Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages und Erteilung der Vollmacht ein einheitliches Rechtsgeschäft i. S. v. § 139 BGB darstellen. Dafür allerdings spricht zum Einen, dass die Vollmacht nicht separat durch besondere Urkunde, sondern im Rahmen der zahlreichen Klauseln des Geschäftsbesorgungsvertrages in derselben Vertragsurkunde vereinbart ist, und zum Andern dass nach der Gesamtkonzeption der Geschäftsbesorgungsvertrag ohne die in der gleichen Urkunde erteilte Vollmacht praktisch kaum durchführbar wäre. Dies kann jedoch letztlich offen bleiben. Denn jedenfalls ergibt sich aus der Zielsetzung des Rechtsberatungsgesetzes, den Rechtssuchenden vor unsachgemäßer Erledigung seiner Rechtsangelegenheiten zu schützen, dass die Vollmacht trotz ihrer grundsätzlichen rechtlichen Abstraktheit selbst gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt und deshalb nichtig ist. Denn der genannte Zweck des Rechtsberatungsgesetzes würde unterlaufen werden, wenn dem Geschäftsführer trotz Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages weiterhin die unbeschränkte Rechtsmacht eingeräumt wäre, für den Vertragspartner weiterhin als Vertreter aufzutreten, also diesen bindende und vom Rechtsberatungsgesetz missbilligte Verträge gleichwohl für diesen zu schließen. Aus diesem Grunde kann auch die im Vertrag enthaltene Klausel, wonach § 139 BGB abbedungen wird, vorliegend keine Rechtswirksamkeit entfalten. Sie ist bloß salvatorischer Natur, weil auch diese Klausel bewirken würde, dass der vom Gesetzgeber in dem Rechtsberatungsgesetz verbotene Zweck doch über den Umweg einer Aufspaltung beider Teile des Rechtsgeschäfts (Geschäftsbesorgungsvertrag einerseits und Vollmacht andererseits) aufrechterhalten würde. Es entspricht deshalb auch der inzwischen vorherrschenden Meinung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die Unwirksamkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages auch zur Nichtigkeit der Vollmacht führt. Auch dies hat der XI. Senat des Bundesgerichtshofs zuletzt in der Entscheidung vom 14. Mai 2002 (BGH MDR 2002, 1133) ausgeführt und entsprach im Übrigen schon seit längerem der Auffassung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat aus den vorstehend genannten Gründen an.

2. Die Unterwerfungserklärung ist auch nicht wegen einer nach Rechtsscheinsgrundsätzen gemäß §§ 171, 172 BGB zugunsten der Beklagten zu fingierenden Vollmacht wirksam. Denn nach herrschender Auffassung sind diese Vorschriften auf die Vollstreckungsunterwerfungserklärung wegen deren prozessualer Bedeutung als einseitige auf das Zustandekommen eines Vollstreckungstitels gerichtete prozessuale Willenserklärung (Zöller/Stöber, ZPO, 23. Auf., § 794 Rdnr. 29) nicht anzuwenden (BGH WM 1987, 307). Es würde daher der Beklagten auch nichts nützen, wenn - was sie unter Beweis gestellt hat und wofür der Text der von dem Notar ####### aufgenommenen Urkunde vom 16. Oktober 1992 spricht, was aber vom Beklagten bestritten ist - bei der Beurkundung der Vollstreckungsunterwerfung der die Vollmacht enthaltende Geschäftsbesorgungsvertrag in notarieller Ausfertigung vorgelegen hat. Der Senat unterstellt dies zugunsten der Beklagten. Ob die Behauptung der Vorlage einer Ausfertigung sich angesichts der von der Beklagten angebotenen Zeugen, die nur eine allgemeine entsprechende Handhabung bei der Geschäftsabwicklung bekunden können, letztlich würde beweisen lassen, oder ob zum Beweise eine konkrete Erinnerung an den hier fraglichen Vertrag des Beklagen erforderlich wäre, bedarf daher keiner Entscheidung. Ebenso können Zweifel dahin gestellt bleiben, welche Überzeugungskraft Erklärungen der von der ####### zugezogenen Notare zukommt, die die ihnen von der unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz handelnden ####### angetragenen zahlreichen Beurkundungen anstandslos vorgenommen haben.

3. Der Kläger ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (dolo-agit-Einwand) gehindert, sich auf die Unwirksamkeit von Geschäftsbesorgungsvertrag und Vollmacht gegenüber der Beklagten zu berufen. Der Kläger ist insbesondere nicht verpflichtet, gegenüber der Beklagten eine Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung mit dem Inhalt, wie ursprünglich vereinbart, erneut abzugeben.

In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob die aufgezeigte Unwirksamkeit von Geschäftsbesorgungsvertrag und Vollmacht gleichsam auch auf den mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag 'durchschlägt'.

Denn die Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass dann, wenn ihr bei Abschluss des Darlehensvertrages eine Ausfertigung der notariellen Vollmacht vorgelegt worden sein sollte, der mit dem Kläger geschlossene Darlehensvertrag unter Rechtsscheingrundsätzen wirksam sein könnte. Insbesondere trifft auch zu, dass die §§ 171 ff BGB - im Gegensatz zur Erklärung der Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung - auf den schuldrechtlichen Darlehensvertrag und seinen Abschluss grundsätzlich Anwendung finden. Dabei lässt der Senat offen, ob die Beklagte sich auf einen Rechtsschein überhaupt berufen könnte. Denn die Vollmacht war im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages in derselben Urkunde enthalten, so dass sich die - im Hinblick auf die heutige einhellige höchstrichterliche Rechtsprechung nur Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes auf Geschäftsbesorgungsverträge der vorliegenden Art für heutige Verträge wohl zu bejahende - Frage stellt, ob die Beklagte die Nichtigkeit der Vollmacht erkennen müsste. Denn sie hat unbestritten in einer Vielzahl - wenn nicht in Bezug auf das hier fragliche Bauprojekt in ####### sogar in allen - Fällen von Darlehensverträgen mit der ####### als Vertreter der Käufer und Darlehensnehmer zusammengearbeitet. Sie hatte daher allen Anlass, die Wirksamkeit der Vollmacht kritisch zu prüfen. Würde die Beklagte, nachdem die maßgeblichen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung inzwischen geklärt sind, im Falle einer heutigen Darlehensgewährung noch auf die Wirksamkeit des in Ausfertigung vorgelegten Geschäftsbesorgungsvertrages mit Vollmacht vertrauen, wäre sie wohl nicht schutzwürdig. Das kann aber für den hier maßgeblichen Zeitpunkt 16. Oktober 1992 zweifelhaft sein, sodass der Senat unterstellt, dass eine Vollmacht nach §§ 171, 172 BGB fingiert wird.

Gleichwohl brauchte der Senat aus den schon unter 2. dargelegten Gründen dem seitens der Beklagten durch das Zeugnis der Kreditsachbearbeiterin Frau ####### unter Beweis gestellten Vorbringen, bei Abschluss des Darlehensvertrages habe eine Ausfertigung der notariell beurkundeten Vollmacht vorgelegen, im vorliegenden Fall nicht nachzugehen.

Denn hat eine Ausfertigung nicht vorgelegen, war der ohne Vollmacht für den Kläger abgeschlossene und von diesem auch nie genehmigte Darlehensvertrag schon deshalb unwirksam, sodass es aus dem Rechtsgrund des Darlehensvertrages keine Vollstreckungsmöglichkeit gegenüber dem Kläger gibt (BGH MDR 2002, 1133).

War dagegen entsprechend der Behauptung der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages eine Ausfertigung der Vollmacht vorgelegt worden und deshalb der Darlehensvertrag möglicherweise wirksam, ist der Kläger nach Auffassung des Senats gleichwohl nicht verpflichtet, erneut eine Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung wie ursprünglich erteilt, abzugeben. Auch wenn die Darlehensbedingungen der Beklagten derartiges vorsehen, würde eine entsprechende Verpflichtung des Klägers nämlich erneut dem eingangs aufgezeigten Zweck des Rechtsberatungsgesetzes widersprechen. Das Rechtsberatungsgesetz verbietet wegen des hohen Rechtsguts des Schutzes des rechtssuchenden Bürgers die ohne Erlaubnis übernommene Finanzierungsberatung schlechthin. Hierin unterscheidet sich die Nichtigkeitsfolge aus einer ohne Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz durchgeführten Tätigkeit von anderen Nichtigkeitsfällen die, wie beispielsweise bei Nichteinhaltung von Formvorschriften Heilungsmöglichkeiten vorsehen (§ 313 S. 2 BGB) oder auch im Einzelfall nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Berufung auf diesen Nichtigkeitsgrund versagen. Gerade deshalb, weil das Rechtsberatungsgesetz wegen seiner überragenden Schutzfunktion für den Bürger - hier den Kläger - die grundsätzliche Nichtigkeit aller im Zusammenhang mit der verbotenen Beratertätigkeit auch als seine nur mittelbare Folge eingegangenen Verpflichtungen verhindern will und weil auch der dolo-agit-Einwand selbst nur Ausfluss von Treu und Glauben ist, kann es vorliegend der Beklagten nicht gestattet sein, eine nach der gesetzgeberischen Zielsetzung letztlich unwirksamen Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung wieder zur Wirksamkeit zu verhelfen. Deshalb liegt es hier anders als in der vom Bundesgerichtshof WM 1987, 307 entschiedenen Fallkonstellation: Dort hatte der Bundesgerichtshof den dolo-agit-Einwand durchgreifen lassen, weil in der dortigen Fallkonstellation die Unterwerfungserklärung in Zusammenhang eines durch Grundschuld gesicherten Darlehens allein an formellen Gründen gescheitert war.

Der Annahme, dass der Beklagte nach § 242 BGB verpflichtet wäre, wegen des damaligen Darlehensvertrages nachträglich die damals unwirksame Vollstreckungsunterwerfungserklärung nachzuholen, steht auch die oben schon angestellte Überlegung entgegen, dass jedenfalls nach heutiger Rechtslage die Beklagte in ihrem Vertrauen auf die Vollmacht nicht mehr schutzwürdig erschiene. Denn die Vollmacht ist in dem Geschäftsbesorgungsvertrag enthalten, dessen Nichtigkeit die Beklagte heute erkennen müsste. selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beklagte wegen der 1992 noch nicht geklärten Rechtslage bei Geschäftsbesorgungsverträgen der hier fraglichen Art noch auf die Vollmacht zum Abschluss des Darlehensvertrages vertrauen durfte, folgt daraus nicht, dass sie im Rahmen des dolo-agit-Einwands vom Kläger verlangen könnte, an der Heilung der damals gescheiterten Unterwerfungserklärung aktiv mitzuwirken. Der Kläger verstößt nämlich nicht gegen Treu und Glauben, wenn er sich nunmehr auf die jedenfalls jetzt feststehende Rechtslage beruft, dass der Geschäftsbesorgungsvertrag nebst Vollmacht nichtig war. Die Beklagte kann aus dem schon zu ihren Gunsten angenommenen Grund, dass sie 1992 die Nichtigkeit der Vollmacht noch nicht erkennen musste und deshalb der Darlehensvertrag dann - unterstellt - wirksam war, nicht den weiteren Vorteil ziehen, nun vom Kläger auch noch zu verlangen, sie hinsichtlich der objektiv nun einmal unwirksamen Unterwerfungserklärung schadlos zu stellen zu einer Zeit, zu der die Nichtigkeit der Vollmacht feststeht. Denn so würde nachträglich der Zweck der vom Rechtsberatungsgesetz gewollten Nichtigkeitsfolge verfehlt.

Darin sieht sich der Senat auch in der weiteren Überlegung bestärkt, dass die vom Kläger ursprünglich eingegangene Zwangsvollstreckungsunterwerfung mit dem damaligen Inhalt heute nicht mehr geschuldet ist. Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärungen müssen nach anerkannter Auffassung den vollstreckungsfähigen Anspruch konkret bezeichnen. Bloße pauschale Unterwerfungserklärungen sind damit unzulässig und nicht vollstreckbar (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 794 Rn. 26 a ff m. w. N.). Wohl um dem Erfordernis hinreichender Bestimmtheit hinsichtlich der Bestimmbarkeit der zu vollstreckenden Forderung auch hinsichtlich des Zinsbeginns zu genügen, enthält die Unterwerfungsklausel den Inhalt, dass der Käufer sich der Vollstreckung wegen der Zinsen auf die Hauptsumme mit einer Verzinsung 'vom heutigen Tage' - also dem 16. Oktober 1992 - unterwerfe und Haftungsbetrag und Zinsen fällig seien. Dass indessen die Beklagte heute noch eine Verzinsung mit Wirkung ab dem 16. Oktober 1992 verlangen könnte, ist nicht ersichtlich, denn die der Klausel 'Verzinsung ab heute' seinerzeit zu Grunde liegende Situation, dass der Zinsbeginn wegen erst bevorstehender Darlehensauszahlung noch offen war und nicht genauer bestimmt werden konnte, gibt es jetzt nicht mehr, sodass der Kläger nicht gezwungen wäre, exakt dieselbe Unterwerfungserklärung abzugeben. Auch deshalb, weil das Verlangen der Beklagten nach erneuter Unterwerfung diesem Bestimmtheitserfordernis widerspräche, ist es unbegründet, und zwar ungeachtet der in der Berufungsinstanz nunmehr eingeführten Berechnung etwa noch offen stehender Forderungen.

Auf die weitere vom OLG ####### im Urteil vom 6. November 2002 (Bl. 480 ff. d. A.) problematisierte Frage, ob der Unterwerfungserklärung auch die §§ 2, 12 Ma BV entgegen stehen, kommt es nach alledem nicht mehr an.

III.

Daher musste die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden. Der Inhalt des nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Beklagten vom 10. Dezember 2002 gab dem Senat keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung oder Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Insbesondere hat der Senat die Frage etwaiger Unwirksamkeit des Darlehensvertrages im Kern nicht entschieden. Die Frage des Bestimmtheitserfordernisses im Rahmen von Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärungen ist in Schrifttum und - richterlicher Rechtsprechung bereits geklärt.

Von der Festsetzung eines Beschwerdewerts wird im Hinblick auf BGH NJW 2002, 2720 abgesehen.

Ende der Entscheidung

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