Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 04.12.2000
Aktenzeichen: 4 U 113/00
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 14
GG Art. 15
Ausgleichsansprüche wegen enteignungsgleichen Eingriffs im Zusammenhang mit der Verkehrslärmentwicklung eines Wohnhauses
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

4 U 113/00 4 O 150/97 LG Hannover

Verkündet am 4. Dezember 2000

#######,

#######

als Urkundsbeamt####### der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2000 durch den Vor-sitzenden Richter am Oberlandesgericht ##########, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Landgericht ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. März 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer für den Kläger beträgt 20.000 DM.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ausgleichsansprüche wegen enteignungsgleichen Eingriffs im Zusammenhang mit der Verkehrslärmentwicklung des Wohnhauses des Klägers in der ############## in ####### bestehen nicht, sodass auch der für den Kläger in zweiter Instanz hilfsweise eingeführte Feststellungsantrag unbegründet ist. Auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird zunächst zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Nur ergänzend ist noch auszuführen:

1. Der für den Kläger erhobene Ausgleichsanspruch setzt voraus, dass der nach seinem Vorbringen durch gestiegenes Verkehrsaufkommen in den letzten Jahren verstärkte Verkehrslärm in der ############## die so genannte Zumutbarkeitsschwelle überschreitet. Das Landgericht hat nach Einholung von zwei Lärmgutachten des Sachverständigen ############## die von diesem Sachverständigen festgestellten Werte von 69 dbA tagsüber und 62 dbA nachts zu Grunde gelegt und im Hinblick auf die Richtwerte der 16. BISchVO von 70 dbA tagsüber und 60 dbA nachts ausgeführt, dass die Nachtwerte zwar um 2 dbA den Richtwert überschritten, damit aber die Zumutbarkeitsgrenze u. a. im Hinblick auf die Lärmvorbelastung der stets als Durchfahrtsstraße dienenden ############## nicht erheblich überschritten sei.

Mit seinem Rechtsmittel wendet sich der Kläger weder gegen den vorstehend genannten rechtlichen Ausgangspunkt der landgerichtlichen Entscheidung noch die von der Kammer auf der Grundlage der eingeholten Lärmschutzgutachten getroffenen tatsächlichen Feststellungen im Einzelnen. Er macht jedoch geltend, die Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze sei vorliegend nicht gleichsam im Wege eines 'Sprungs', sondern im Zuge einer Langzeitentwicklung im Lauf der letzten Jahre eingetreten und die Zumutbarkeitsgrenze heute jedenfalls überschritten. Soweit die Kammer im Übrigen andeute, dass eine Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze, also eine ausgleichspflichtige erhebliche Lärmbelästigung erst bei einer Überschreitung der Richtwerte aus der Lärmschutzverordnung um etwa 3 dbA anzunehmen sei, sei dies auch weder sachgerecht noch mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung vereinbar, wie sie etwa in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. November 1987 (NJW 88, 901) zum Ausdruck gekommen sei.

Diese Berufungsangriffe haben keinen Erfolg.

a) Soweit der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verweist (neben der vorzitierten Entscheidung u. a. auch auf BGHZ 97, 361, 364), berücksichtigt er nicht hinreichend, ob es um Lärmbeeinträchtigung im Rahmen von Alt- oder Neustraßen geht. Die in den vom Kläger angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs entschiedenen Sachverhalte und die dort herangezogenen Lärmgrenzen betrafen jedoch durchweg die Planung und Errichtung neuer Straßen. Es handelte sich also um Sachverhalte, bei denen eine neue und erstmalige Baumaßnahme eingeleitet wurde und bei denen ab bestimmter Lärmwerte aktive Lärmschutzmaßnahmen als öffentlich-rechtlich geboten erkannt worden sind. Im Übrigen hat selbst in solchen Fällen der Bundesgerichtshof dem Anlieger, der durch Enteignung eines Teils seines Grundstücks Enteignungsentschädigung verlangen kann, einen Entschädigungsanspruch für passive Schutzmaßnahmen - solche macht der Kläger im Rahmen der von ihm verlangten Kosten für den Einbau von Schallschutzfenstern auch geltend - bei Straßenmaßnahmen, die vor dem 12. Juni 1990, also dem Inkrafttreten der Verkehrslärmschutzverordnung abgeschlossen waren, jedoch abgesprochen (BGH NJW 1999, 1247 ff.).

b) Für den hier vorliegenden Sachverhalt bedeutet das:

Ohne - hier unstreitig nicht vorliegende Teilenteignung - setzt der entschädigungsrechtliche Ausgleichsanspruch, der für den Kläger geltend gemacht wird, voraus, dass die zugelassene Nutzung des emittierenden Straßengrundstücks die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändert und dadurch das benachbarte Wohneigentum (Miethaus des Klägers) schwer und unerträglich trifft. Erst dann besteht eine Entschädigungspflicht, wenn die Lärmentwicklung auch die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreitet. Hierbei kann die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle mit der fachplanerischen Erheblichkeitsschwelle nicht gleichgesetzt werden. Sie muss vielmehr ganz deutlich über dieser liegen (BGH a. a. O. Seite 1251).

Das aber bedeutet, dass der Kläger mit seiner Klage nur Erfolg haben konnte, wenn die Lärmeinwirkung auf das Mietobjekt des Klägers deutlich über den Richtwerten der Verkehrslärmverordnung lag. Die Annahme der Kammer, die Werte müssten, um ausgleichspflichtige Ansprüche des Klägers auszulösen, erheblich überschritten sein, trifft deshalb zu. Sie steht insbesondere im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Hierbei ist sogar zweifelhaft, für die Entscheidung des Rechtsstreits aber unerheblich, ob in Anbetracht des Umstandes, dass hier nicht gesteigerter Lärm infolge von Straßenausbaumaßnahmen (wie den Sachverhalten in den vorzitierten BGH-Entscheidungen zu Grunde liegend), sondern nur allgemein gestiegener Lärm - wenngleich auch nach dem Vorbringen des Klägers auf Grund von Stilllegemaßnahmen anderer Nebenstraßen - geltend gemacht wird, die vom Landgericht erwogene Grenze einer Überschreitung um 3 dbA nicht sogar zu kurz gegriffen erscheint und ggf. noch weiter erhöht werden müsste.

Die vom Sachverständigen nur für die Nachtwerte um 2 dbA überschrittenen Werte sind nach alledem jedenfalls nicht geeignet, eine Ausgleichspflicht der Beklagten zu begründen. Deshalb konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.

2. Nach alledem musste die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück