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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 24.06.2009
Aktenzeichen: 4 U 23/09
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1365
ZPO § 284
1. Bei der Ermittlung des Vermögens und bei der Abwägung, ob ein veräußerter Gegenstand, verglichen mit dem restlichen Vermögen, im Wesentlichen das gesamte Vermögen der verfügenden Ehegatten darstellt, ist nicht nur der Wert der verbleibenden Vermögensstücke, sondern auch der des veräußerten Grundstücks um die darauf ruhenden dinglichen Belastungen zu vermindern.

2. Der normalerweise für eine Beweisaufnahme ausreichende Vortrag einer Partei zum Wert eines Grundstücks, dieses habe einen bestimmten Wert x, kann unter bestimmten Umständen unzureichend sein, um über die Behauptung der Partei Beweis zu erheben, z.B. wenn genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die gegen den von der Partei behaupteten Wert sprechen.


Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

4 U 23/09

Verkündet am 24. Juni 2009

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht H. sowie die Richter am Oberlandesgericht S. und K. auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2009 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. Januar 2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschwer für die Klägerin: über 20.000 €.

Gründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der Klage.

I.

Die Klägerin verfolgt mit ihrem Klagebegehren das Ziel, die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären.

Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat entsprechend dem Klagbegehren die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 4. Juli 2006 für unzulässig erklärt. Zur Begründung hat das Landgericht angegeben, dass es zwar nicht an einem wirksamen Vollstreckungstitel fehle, da mit der zwischen den Parteien getroffenen Regelung kein Mietverhältnis begründet, sondern nur eine Vereinbarung über eine Räumungsfrist und eine Nutzungsentschädigung getroffen sei. Allerdings sei der notarielle Kaufvertrag gemäß §§ 1365, 1366 BGB unwirksam, da es an einer Zustimmung des Ehemanns der Klägerin fehle. Das Haus habe das Vermögen der Klägerin im Ganzen dargestellt, was die Beklagte aufgrund der langen Geschäftsbeziehung gewusst habe. Dabei sei der von den Parteien für den Grundbesitz angenommene Wert entscheidend. Die Höhe der tatsächlichen Verbindlichkeiten sei egal. Für beide Parteien sei klar gewesen, dass das Haus einen über die Verbindlichkeiten hinausgehenden Wert besessen habe, da von dem Kaufpreis von 250.000 € nur ein Betrag von 200.000 € zur Begleichung von Verbindlichkeiten dienen sollte und 50.000 € an die Klägerin in bar ausgezahlt werden sollten.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Diese greift zunächst die Ansicht des Landgerichts zu § 1365 BGB an und meint, es komme stattdessen auf den Wert des von der Verfügung betroffenen Gegenstands im Zeitpunkt der Verfügung an, wobei der Wert des belasteten Grundstücks um die auf ihm ruhenden dinglichen Belastungen zu vermindern sei. Das Grundstück habe im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einen Wert von maximal 250.000 € aufgewiesen. Das Haus habe aufgrund der Verbindlichkeiten der Klägerin von etwa 262.000 € keinerlei Wert mehr gehabt. Einer Zustimmung des Ehemanns habe es nicht bedurft.

Die Beklagte stellt den Antrag,

das am 8. Januar 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Verden 4 O 397/08 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin stellt den Antrag,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt im Hinblick auf den zwischenzeitlich ergangenen Hinweis des Senats vom 18. März 2009 ihr Verteidigungsbringen näher aus. Auf die Schriftsätze vom 15. April und 26. Mai 2009 wird Bezug genommen.

Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2009 persönlich angehört.

II.

Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch dahingehend zu, die Zwangsvollstreckung aus der in Rede stehenden notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären. Der Kaufvertrag vom 4. Juli 2006 ist wirksam.

Eine Unwirksamkeit ergibt sich nicht daraus, dass der Ehemann der Klägerin nicht sein Einverständnis mit dem Verkauf des Hauses erklärt hat. Dieses Einverständnis war nicht notwendig, sodass es nicht darauf ankommt, ob die Klägerin mit ihrem Ehemann zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch im gesetzlichen Güterstand lebte. Ferner kann dahinstehen, ob die Klägerin entgegen der Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der notariellen Urkunde und ihrer Erklärung in § 11 des Kaufvertrags vom 4. Juli 2006 in Gegenwart der Beklagten und insbesondere im Beurkundungstermin in Anwesenheit des Notars erklärt hat, es entspräche nicht der Wahrheit, dass sie mit diesem Vertrag nicht über ihr gesamtes oder nahezu gesamtes Vermögen verfüge. Die Vernehmung von Zeugen ist demnach entbehrlich.

1. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass sie mit diesem Vertrag tatsächlich über ihr gesamtes oder nahezu gesamtes Vermögen verfügt hat, weswegen es des Einverständnisses des Ehemanns der Klägerin nicht bedurfte. Vielmehr hat das mit dem Vertrag vom 4. Juli 2006 verkaufte Haus keinen Wert aufgewiesen, da die auf dem Grundstück ruhenden dinglichen Belastungen von mindestens valutierenden 262.360,66 € den Verkehrswert des Grundstücks in Höhe von etwa 250.000 € übersteigen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1980, 2350. vgl. auch BGH NJW 1993, 2441. OLG München FamRZ 2005, 272, 273), der sich der Senat anschließt, ist bei der Ermittlung des Vermögens und bei der Abwägung, ob ein veräußerter Gegenstand, verglichen mit dem restlichen Vermögen, im Wesentlichen das gesamte Vermögen der verfügenden Ehegatten darstellt, nicht nur der Wert der verbleibenden Vermögensstücke, sondern auch der des veräußerten Grundstücks um die darauf ruhenden dinglichen Belastungen zu vermindern. Die Klägerin ist für die Voraussetzungen des § 1365 BGB, da sie sich hierauf zur Begründung der angeblichen Unwirksamkeit des Kaufvertrages beruft, darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BGH NJW 1993, 2441. OLG Koblenz FamRZ 2008, 1078 ff.). Dieser Obliegenheit ist sie nicht ausreichend nachgekommen.

a) Die Valuta der dinglichen Belastungen ist mit mindestens 262.360,66 € anzusetzen. Hierzu hat die Beklagte vorgetragen, die auf das Hausgrundstück entfallenden und durch Grundschuld gesicherten Darlehen hätten zum Zeitpunkt der Veräußerung mit 262.360,66 € valutiert. die Klägerin habe dem Rechnungsabschluss vom 30. Juni 2006, der zu diesem Ergebnis gekommen sei, nicht widersprochen. Dem ist die Klägerin trotz des Hinweisbeschlusses des Senats vom 18. März 2009 nicht mit Substanz entgegen getreten. Ihr Vortrag, das Darlehen habe nur zu ungefähr 190.000 € zum Zeitpunkt der Beurkundung valutiert, ist unzureichend. Sie hätte, zumal sie die Erfüllung eines Darlehens darlegen und beweisen muss, vortragen können und müssen, in welcher Höhe sie Zahlungen auf die verschiedenen Darlehen geleistet und mit welchem Stand diese unter Berücksichtigung dieser Zahlungen zum Zeitpunkt der Beurkundung valutiert hätten. Ein solcher Vortrag ist nicht erfolgt.

b) aa) In diesem Rechtsstreit ist von einem Verkehrswert des streitgegenständlichen Grundstücks in Höhe von etwa 250.000 € auszugehen. Die Behauptung der Klägerin, das Grundstück habe einen Wert von etwa 400.000 € gehabt, ist eine bloße Behauptung ins Blaue hinein, weswegen es der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Wert des Hauses im Zeitpunkt der notariellen Beurkundung nicht bedarf.

Die Klägerin vertieft ihre Behauptung nicht mit zureichenden Anhaltspunkten zum Zustand des Hauses im Zeitpunkt der Veräußerung. Wertbildende Faktoren werden nicht vorgetragen. Zwar reicht normalerweise ein Vortrag einer Partei zum Wert eines Grundstücks mit der Behauptung aus, dieses Haus habe einen bestimmten Wert x, um hierüber Beweis zu erheben. Dies ist jedoch bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation unzureichend. Abgesehen davon, dass das Grundstück der Klägerin nebst Haus bei Erwerb im Jahr 1990 etwa 780.000 DM gekostet hat, seit diesem Zeitpunkt aber mehr als 15 Jahre bis zu der Beurkundung am 4. Juli 2006 verstrichen sind und die Parteien in dem notariellen Kaufvertrag einen Kaufpreis von 250.000 € vereinbart haben, wäre es an der Klägerin gewesen, konkreter dazu vorzutragen, warum trotz dieser gegen einen Verkehrswert von 400.000 € sprechenden Anhaltspunkte dieser Wert dennoch vorgelegen haben soll. Es tritt hinzu, dass der Klägerin selbst in dem notariellen Kaufvertrag ein Rückkaufsrecht zu einem Preis von 260.000 € eingeräumt worden ist, diese also auch das Grundstück u. U. nach ihrem Vortrag unter Wert hätte wieder ankaufen können. Warum sich die Beklagte mit einem angeblich um ca. 140.000 € niedrigeren Betrag angesichts von Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt etwa 371.000 € hätte zufrieden geben sollen, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist auch der von der Klägerin beauftragte Makler zu dem Ergebnis gekommen, dass das Haus nur zu einem Wert von 249.000 € anzubieten sei. Selbst zu diesem Preis ist es weder ihr noch sonst jemand gelungen, das Haus zu verkaufen, ohne dass es darauf ankommt, wie viel Zeit der Klägerin zum Verkauf seinerzeit zur Verfügung gestanden hat.

bb) Hieran ändert sich auch unter Berücksichtigung der Argumentation der Klägerin, angesichts einer Beleihungsgrenze von etwa 70 % und nominell auf dem Grundstück lastender Grundschulden in Höhe von insgesamt 278.654,07 € hätte das Grundstück einen tatsächlichen Wert von 398.077,24 € gehabt, nichts. Denn diese Argumentation würde nur dann durchgreifen, wenn die Bewilligung und Eintragung der Grundschulden sowie der Verkauf des Hauses zeitlich einigermaßen dicht beieinander liegen würden. Dies ist jedoch nicht der Fall, wobei nicht entschieden werden braucht, wie groß diese Spanne sein darf. Jedenfalls vorliegend ist der Zeitraum von bis zu knapp 17 Jahren zu groß, um aussagekräftige Schlüsse zum Wert des Hauses ziehen zu können. Die erste Grundschuld zur Höhe von 178.952,16 € ist bewilligt worden am 28. Juli 1989 und eingetragen am 31. August 1989. Es folgen weitere Grundschulden über 12.782,30 € bewilligt am 6. April 1990 und eingetragen am 22. Mai 1990, über 25.564,59 € bewilligt am 5. April 1993 und eingetragen am 19. Mai 1993, über 35.790,43 € bewilligt am 22. April 1994 und eingetragen am 24. Mai 1994 sowie über 25.564,59 € bewilligt am 30. Juni 1995 und eingetragen am 14. Juli 1995. Darüber hinaus waren weitere Grundschulden bewilligt und eingetragen worden im Jahr 1997 und 2002. Auf den in der Akte befindlichen Grundbuchauszug, Abdruck vom 30. Oktober 2006 (Anlage K 11, Bl. 60 ff.), wird Bezug genommen. Die Höhe der eingetragenen Grundschulden mag zum Zeitpunkt der Bewilligung und Eintragung einen Bezug zum damaligen Verkehrswert des Grundstücks aufgewiesen haben. Hieraus lassen sich jedoch keine Rückschlüsse für eine erst mehrere Jahre später erfolgte Veräußerung des Grundstückes ziehen, da der Verkehrswert eines Grundstücks sich in den letzten Jahren erfahrungsgemäß und allgemein kundig verändert haben kann. Dem entgegenstehende Anhaltspunkte hat die Klägerin nicht aufgezeigt.

cc) Selbst wenn aber ein Verkehrswert von 400.000 € zugunsten der Klägerin unterstellt werden würde, ließe sich dennoch ein dem verkauften Grundstück zuzuerkennender Wert als gleichsam des gesamten Vermögens nicht feststellen. Denn § 1365 BGB greift in der Regel nicht ein, wenn bei einem größeren Vermögen das verbleibende Vermögen 10 % des ursprünglichen Gesamtvermögens ausmacht (BGH NJW 1991, 1739). So liegt der Fall hier.

Dabei ist vorweg festzustellen, dass auch bei einem angenommenen Verkehrswert von 400.000 € die Gesamtverbindlichkeiten der Beklagten in Höhe von etwa 371.000 € in vollem Umfang von den auf dem Grundstück ruhenden dinglichen Belastungen gedeckt und der Verkehrswert um diese Belastungen zu reduzieren wäre. Nach der mit der Berufungsbegründung vorgelegten Zweckerklärung vom 22. Juli 2004 (Anlage B 25, Bl. 166) haften die dort aufgeführten Grundschulden für alle bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen der Gläubigerin gegen die Beklagte persönlich sowie als Inhaberin des Geschäfts P. L. F.. Das Gesamtobligo der Klägerin bei der Beklagten wies zum 30. Juni 2006 einen Bestand von 370.537,32 € auf. Dem ist die Klägerin nicht mit Substanz entgegen getreten. Ihre Behauptung, die Abtretung der Grundpfandrechte, insbesondere derjenigen der H., an die Beklagte habe zu einer Ablösung der Verbindlichkeiten geführt mit der Folge, dass nur noch die Forderung der Beklagten mit etwa 262.000 € die gesamte valutierende Forderung ausmache, greift zu kurz. Zwar führt die Abtretung dazu, dass die Klägerin keine Schulden mehr gegenüber der H. hat. sie trägt aber nicht vor, dass sie Verbindlichkeiten in der die Abtretung erreichenden Höhe bei der Beklagten oder einem Dritten getilgt bzw. die Beklagte oder die H. auf diese Forderung verzichtet habe. Im übrigen steht der Behauptung der Klägerin auch ihre Erklärung in dem notariellen Vertrag vom 4. Juli 2006 entgegen. Gem. § 4 Abs. 3 des Vertrags valutieren ihre Forderungen bei der Beklagten mit ca. 371.000 €. Dass und warum diese Erklärung falsch sein soll, hat die Klägerin nicht nachvollziehbar vorgetragen. Die in der Zweckerklärung aufgeführten Grundschulden weisen einen Nominalwert von insgesamt (173.952,00 € + 5.000,00 € + 12.782,00 € + 25.565,00 € + 35.790,00 € + 25.565,00 € =) 278.654,00 € auf. Hinzu treten die ebenfalls die Verbindlichkeiten deckenden Zinsen von jeweils 16 %. berechnet zugunsten der Klägerin für die unverjährte Zeit von 3 Jahren ergibt sich eine Summe von 133.753,92 € (3 x 44.584,64 €), mithin ein Gesamtnominalwert von 412.407,92 €.

Die Klägerin hätte demnach durch den Verkauf des Grundstücks über ein Vermögen von etwa 30.000 € (400.000 € - 370.000 €) verfügt. Das bei der Klägerin verbleibende Vermögen beträgt aber mehr als 10 % dieses Betrags, also mehr als 3.000 €. Denn in das Vermögen fiel zum Zeitpunkt der Beurkundung mindestens noch der Wert des von der Klägerin gekauften Pkw Porsche Cayenne, dessen unstreitiges Vorhandensein erst aufgrund entsprechender Recherchen von der Beklagten vorgetragen worden ist, obwohl an sich die Klägerin im Rahmen ihrer Darlegungslast zu den Voraussetzungen des § 1365 BGB umfassend ihre Vermögensverhältnisse von sich aus hätte vortragen müssen. Zwar ist nicht der volle Kaufpreis von 79.000 € zu addieren, sondern nur die als Anzahlung geleisteten 12.500 € sowie die acht gezahlten Raten á 1.308 €, mithin 10.464 €. insgesamt betrug die Summe der von der Klägerin geleisteten Zahlungen als Anwartschaft 22.964 €. Dies bei der Klägerin verbleibende Vermögen beträgt aber deutlich mehr als 10 % des von der Klägerin weggegebenen Vermögens in Höhe von 30.000 €, ohne dass es noch darauf ankäme, mit welchem Wert der Hausrat der Klägerin anzusetzen wäre.

3. Der Argumentation des Landgerichts, aufgrund der Auszahlung von 50.000 € habe der Wert des Grundstücks die Schulden um den entsprechenden Betrag überschritten, kann aus den oben stehenden Gründen nicht gefolgt werden. Denn die Schulden beliefen sich, bezogen auf das auf das Hausgrundstück fallende Darlehen, auf 262.000 €. Die ausgezahlten 50.000 € waren vertraglich zweckgebunden, nämlich 20.000 € mit der Maßgabe, sie auf ein Anderkonto des Notars zwecks Regulierung anderer Grundpfandgläubiger zu verwenden. im Übrigen sollte der Betrag eine Anschubfinanzierung eines Geschäfts der Tochter ermöglichen sowie 5.000 € zur Begleichung weiterer Verbindlichkeiten dienen. Bei seiner Argumentation hat das Landgericht verkannt, dass es für die Frage, ob im Sinne des § 1365 BGB über das gesamte Vermögen verfügt wird, zunächst das vor der Verfügung vorhandene Vermögen zu ermitteln wäre. Dieses wäre auch auf der Grundlage der Bewertungen des Landgerichts (Grundstückswert von 250.000 € und Belastungen von 262.000 €) negativ gewesen. Dass nach den Bedingungen des Kaufvertrages die Klägerin in die Lage versetzt wurde, ihre höheren Schulden bei der Beklagten durch den geringeren Betrag von 200.000 € abzulösen, wäre erst als Folge der Verfügung über das Grundstück eingetreten und setzt deren Wirksamkeit zunächst voraus, kann also logisch nicht bei der Frage berücksichtigt werden, ob die Klägerin über ihr gesamtes Vermögen verfügt.

Der der Klägerin nicht nachgelassene, teilweise neues Vorbringen enthaltende Schriftsatz vom 22. Juni 2009 hat keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung i. S. v. § 156 ZPO. insbesondere trägt die Klägerin keine Gründe i. S. v. § 156 Abs. 2 ZPO vor.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Anlass zur Zulassung der Revision i. S. v. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bot diese auf den konkreten Umständen des Einzelfalls beruhende Entscheidung nicht.

Ende der Entscheidung

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