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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 23.06.2005
Aktenzeichen: 4 U 83/05
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 182
InsO § 184
ZPO § 114
1. Für die Festsetzung des Streitwertes einer Insolvenzfeststellungsklage gegen den bestreitenden Insolvenzverwalter ist ausschließlich die zu erwartende Insolvenzquote maßgeblich; gleiches gilt für die Festsetzung der Beschwer im Berufungsverfahren.

2. Die Möglichkeit der Vollstreckung gegen den Schuldner nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung ist bei der Festsetzung des Wertes der Insolvenzfeststellungsklage nicht zu berücksichtigen.


4 U 83/05

Beschluss

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht H. und die Richter am Oberlandesgericht R. und P. am 23. Juni 2005 beschlossen:

Tenor:

Den Klägern wird die mit Schriftsatz vom 26. Mai 2005 beantragte Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren gerichtsgebührenfrei versagt, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

Der Beklagte ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners Dipl. Ing. P. G., der früher Geschäftsführer der ebenfalls insolventen G. GmbH P. & W. war, mit der die Kläger in einem Vorprozess am 23. Juli 2003 einen Vergleich geschlossen haben, in dem sich die GmbH zur Zahlung von 16.500 EUR verpflichtet hat. Zahlungen aus diesem Vergleich sind seitens der GmbH nicht erfolgt. Ein am 4. November 2003 gestellter Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH ist durch Beschluss des Amtsgerichts Verden vom 3. September 2004 mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen worden.

Die Parteien streiten vorliegend um die Aufnahme von Schadensersatzansprüchen in Höhe von 18.708, 69 EUR gegen den Insolvenzschuldner persönlich aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 64 Abs. 1 GmbHG in die Insolvenztabelle. Der Beklagte hat die Forderung im Prüfungstermin bestritten. Mit ihrer Berufung, für deren Durchführung die Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt haben, wollen die Kläger geltend machen, das Landgericht habe zu Unrecht einen Anspruch gegen den Schuldner persönlich verneint und deshalb ebenfalls zu Unrecht die Verurteilung des beklagten Insolvenzverwalters zur Aufnahme einer Forderung von 18.708,69 EUR in die Insolvenztabelle abgewiesen.

Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren ist den Klägern nicht zu bewilligen, die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg i. S. d. § 114 Abs. 1 ZPO. Das Rechtsmittel der Kläger ist mangels Erreichens der Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig.

Erfolgsaussichten der Berufung bestehen schon deshalb nicht, weil der Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 25. Mai 2005 mitgeteilt hat, dass nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand auf die Insolvenzforderungen voraussichtlich keine Quote entfallen wird. Die Kläger sind dieser Mitteilung des Insolvenzverwalters jedenfalls insofern nicht entgegen getreten, als sie nicht dargelegt haben, dass entgegen der Mitteilung des Verwalters doch eine Insolvenzquote zu erwarten ist. Ihr Rechtsmittel wird gemäß § 522 Abs. 1 ZPO von Amts wegen als unzulässig zu verwerfen sein.

Zwar machen die Kläger mit Schriftsatz vom 16. Juni 2005 geltend, die Berufung müsse schon deshalb zulässig sein, weil der Insolvenzverwalter die Behauptung, dass in dem Verfahren keine Quote zu erwarten sei, im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht erhoben habe, sondern dort - auch in seinem Kostenfestsetzungsantrag - ersichtlich auch von dem vom Landgericht im erstinstanzlichen Urteil festgesetzten Streitwert von 18.708,69 EUR ausgegangen sei. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass es um eine unerlaubte Handlung des Insolvenzschuldners ihnen gegenüber gehe und Folge der Entscheidung des Landgerichts sei, dass sie dem Schuldner trotz seines strafwürdigen Verhaltens nicht in Anspruch nehmen könnten, weil es nicht zu einer Titulierung ihrer Forderung durch Feststellung zur Insolvenztabelle komme.

Diese Ausführungen, denen nicht zu entnehmen ist, dass der Hinweis auf die Masselosigkeit des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners G. tatsächlich falsch und doch eine Quote zu erwarten ist, können nichts daran ändern, dass die Beschwer der Schuldner für das Berufungsverfahren auf die niedrigste Gebührenstufe von 300 EUR festzusetzen ist.

Dabei wird der Senat den Wert des erstinstanzlichen Verfahrens, den das Landgericht in seinem am 13. April 2005 verkündeten Urteil auf den vollen Wert der von den Beklagten angemeldeten Forderung festgesetzt hat, gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG ebenfalls auf die niedrigste Stufe von 300 EUR festzusetzen haben, weil sich aus der Mitteilung des Insolvenzverwalters und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass in den Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners jemals eine Quotenaussicht bestanden hat. Der Senat wird deshalb von seiner nach der genannten Vorschrift bestehenden Änderungskompetenz Gebrauch machen. Auf die Wertfestsetzung des Landgerichts, bei der ersichtlich § 182 InsO nicht beachtet worden ist, kommt es nicht an.

Soweit die Kläger dem Hinweis des Senats auf ihre gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO fehlende Beschwer von mehr als 600 EUR mit der Begründung entgegen getreten sind, das Landgericht habe den Streitwert aber auf den vollen Betrag ihrer zur Tabelle angemeldeten Forderung festgesetzt, ist dieser Hinweis für die Festsetzung des Wertes des Berufungsverfahrens im übrigen auch deshalb irrelevant, weil der Streitwert für die Rechtsmittelinstanz ausschließlich entsprechend der zum Zeitpunkt der Einlegung zu erwartenden Quote festzusetzen ist (s. auch BGH, ZIP 1989, 1811; Kübler/Prütting/Pape, InsO, Stand: 23. Lieferung 5/2005, § 182 Rz. 2; MünchKommInsO/Schumacher, § 182 Rz. 9). Dabei hat das Gericht alle zur Verfügung stehenden Mittel auszuschöpfen, um die voraussichtliche Quote zu bestimmen. Besteht zu diesem Zeitpunkt - wie dies vorliegend unwidersprochen der Fall ist - keine Quotenaussicht, so ist der Streitwert für das Berufungsverfahren auf die niedrigste Gebührenstufe, d. h. auf 300 EUR, festzusetzen (dazu BGH, ZInsO 2000, 99; BGH, ZIP 1999, 1811; BGH, ZIP 1993, 50; BGH, NJW 1964, 1229; OLG Hamm, ZIP 1984, 1258; LG Göttingen, ZIP 1990, 1258; Kübler/Prütting/Pape, InsO, § 182 Rz. 5; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 182 Rz. 9). Auffassungen, nach denen trotz fehlender Quotenaussicht der Streitwert pauschal auf einen Bruchteil der Forderung festzusetzen sein soll (so etwa OLG Frankfurt a. M., ZIP 1986, 1063), sind auch für die Insolvenzordnung abzulehnen. Bei der Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle geht es um die Berücksichtigung der Forderung im Insolvenzverfahren; andere außerhalb dieses Verfahrens liegende Gesichtspunkte spielen für die Festsetzung des Streitwertes keine Rolle (s. auch Kübler/Prütting/Pape, § 182 Rz. 5; MünchKommInsO/Schumacher, § 182 Rz. 7 ff.). Die Maßgeblichkeit der Insolvenzdividende für die Festsetzung des Streitwertes gemäß § 182 InsO ist abschließend.

Soweit die Beklagten meinen, die Festsetzung des Streitwertes durch das Landgericht habe für die Berufungsinstanz bindende Wirkung, ist dem nicht zu folgen. Das Berufungsgericht hat die Beschwer bei einer Insolvenzfeststellungsklage unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten von Amts wegen festzustellen und festzusetzen, die Wertfestsetzung durch das Erstgericht entfaltet keinerlei Bindungswirkung (so bereits BGH, ZIP 1999, 1811, 1812).

Für die Wertfestsetzung ist es weiterhin unerheblich, dass die Kläger möglicherweise aus einer nach ihrem evtl. Obsiegen in die Insolvenztabelle eingetragenen Forderungen nach Abschluss des Insolvenzverfahrens aus einem Tabellenauszug gegen den Schuldner vollstrecken können, sofern dieser nicht ebenfalls Widerspruch gegen ihre Forderung erhoben hat. Diese Frage ist bei der Festsetzung des Streitwertes und der Beschwer gemäß § 182 InsO für eine Insolvenzfeststellungsklage gegen den bestreitenden Insolvenzverwalter oder einen bestreitenden Insolvenzgläubiger, bei der es nicht um eine Klage gegen den Widerspruch des Schuldners geht, ohne Bedeutung (s. auch BGH, ZInsO 2000, 99, 100; Kübler / Prütting/Pape, InsO, § 182 Rz. 6 f.; Uhlenbruck, § 182 Rz. 10). Inhalt des Klagebegehrens ist ausschließlich die Feststellung der Teilnahme der Forderung am Insolvenzverfahren. Für die Festsetzung des Streitwertes muss deshalb die Sicherung der Forderung durch sonstige Rechte ebenso außer Betracht bleiben, wie etwa die Möglichkeit der späteren Vollstreckung gegen den Schuldner aus einem Auszug aus der Insolvenztabelle gemäß § 201 InsO (s. auch BGH, ZIP 1993, 50, 51; OLG Hamm, ZIP 1984, 1258; Kübler/Prütting/Pape, InsO, § 182 Rz. 3; MünchKommInsO/Schumacher, § 182 Rz. 7; Uhlenbruck, InsO, § 182 Rz. 5). Dies gilt auch in Ansehung einer späteren Restschuldbefreiung, für die im Hinblick auf § 302 Nr. 1 InsO möglicherweise die Feststellung der Forderung gegen den Schuldner als Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung Bedeutung haben kann. Die Feststellung, dass es sich um eine entsprechend einzustufende Forderung handelt, ist nur im Verhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger relevant. Hier streiten die Parteien aber um die generelle Frage, ob die Kläger überhaupt mit ihrer Forderung am Verfahren teilnehmen können. Soweit der BGH angenommen hat, dass eine Gegenforderung der Insolvenzmasse zu einer Streitwerterhöhung führt, wenn sich durch Erhöhung der Teilungsmasse die Klageforderung des Insolvenzgläubigers erhöht (BGH, ZInsO 2000, 99), spielt dieser Fall vorliegend keine Rolle, weil aufrechenbare Gegenforderungen nicht ersichtlich sind.

Die Kläger können schließlich auch nicht darauf verweisen, dass bei einer Feststellungsklage gegen den Widerspruch des Schuldners eine Wertfestsetzung nicht nach der Insolvenzquote, sondern dem Wert der Forderung erfolgen müsse. Um einen solchen Fall, bei dem die Wertfestsetzung nicht nach § 182 InsO, sondern nach § 184 InsO zu beurteilen wäre (s. Kübler/Prütting/Pape, InsO, § 182 Rz. 6; MünchKommInsO/Schumacher, § 182 Rz. 4; Uhlenbruck, InsO, § 182 Rz. 5), geht es hier gerade nicht.

Ende der Entscheidung

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