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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 15.07.2005
Aktenzeichen: 4 W 134/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 567
Wenn ein Beschwerderechtszug überhaupt nicht gegeben ist, kann das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde selbst verwerfen.
4 W 134/05

Beschluss

In dem Rechtstreit

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht H., den Richter am Oberlandesgericht R. und den Richter am Oberlandesgericht S. am 15. Juli 2005 beschlossen:

Tenor:

Der als Beschwerde geltende Einspruch des Beklagten vom 7. Juli 2005 gegen den Beschluss des Senats vom 23. Juni 2005 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten für dass Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Beschwerdewert: 2.643,24 EUR

Gründe:

Der Beklagte wendet sich mit seinem Einspruch vom 7. Juli 2005 gegen die Verwerfung seiner als sofortige Beschwerde geltenden Eingabe vom 9. Juni 2005 gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts vom 22. Dezember 2004, mit dem das Landgericht seine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Burgdorf vom 1. November 2004 als unzulässig verworfen hat.

Der als Beschwerde geltende Einspruch des Beklagten war als unzulässig zu verwerfen, weil Beschwerden gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht nicht statthaft sind, wenn, wie im vorliegenden Fall, weder im Gesetz noch in dem angefochtenen Beschluss eine Rechtsbeschwerde zugelassen ist, §§ 567, 574 ZPO. Eine Umdeutung des Rechtsbehelfs in eine (nicht statthafte) Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht, weil eine Rechtsbeschwerde gemäß §§ 133 GVG, 78 ZPO nur bei dem Bundesgerichtshof durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann. Wenn, wie im vorliegenden Fall, ein Beschwerderechtszug überhaupt nicht gegeben ist, kann das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde selbst verwerfen (vgl. BGH NJW 1953, 1262; BayObLG Z 57, 129). Wegen des rechtskräftigen Abschlusses des Zivilrechtsstreits mit der Verwerfung der Berufung als unzulässig ist der Senat auch nicht befugt, die in dem Einspruch vom 7. Juli 2005 vorgetragenen Argumente im Rahmen einer Gegenvorstellung zu prüfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG jedoch nicht erhoben, weil davon auszugehen ist, dass die Eingabe des in dem gesamten Rechtsstreit anwaltlich nicht vertretenen Beklagten auf unverschuldeter Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse, also im vorliegenden Fall der Voraussetzungen der fehlenden Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen die Beschwerdeentscheidung des Senats, beruht.

Die vorliegende Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Beklagte wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass er mit einer kostenpflichtigen Verwerfung eines gleichwohl eingelegten Rechtsmittels gegen diesen Beschluss rechnen muss.

Ende der Entscheidung

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