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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 03.11.2009
Aktenzeichen: 4 W 163/09
Rechtsgebiete: GBO


Vorschriften:

GBO § 29
Die einer Notarfachangestellten eingeräumte Vollmacht, für die Vertragsparteien "alle Erklärungen abzugeben und entgegen zu nehmen, die zur Durchführung dieses Vertrages erforderlich und/oder sinnvoll sind, insbesondere auch Grundbucheintragungen und Löschungen sowie Vertragsänderungen zu bewilligen und zu beantragen", umfasst nicht die Befugnis, die Löschung einer eingetragenen Belastung zu beantragen, wenn sich hierfür in der ursprünglichen Vertragsurkunde kein Wille der Urkundsparteien feststellen lässt.
4 W 163/09

Beschluss

In der Beschwerdesache

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 3. November 2009 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Eigentümerin vom 23. Oktober 2009 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 13. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Die Eigentümerin hat die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.

Der Wert für das Verfahren über die weitere Beschwerde wird auf 15.000 € festgesetzt (wie Vorinstanz).

Gründe:

Die weitere Beschwerde der Eigentümerin ist unbegründet.

I.

Die Eigentümerin wendet sich mit der weiteren Beschwerde dagegen, dass das Landgericht die Auffassung des Grundbuchamtes, das sich weigert, einen Löschungsantrag der Eigentümerin wegen fehlender Vollmacht der den Antrag einreichenden Notarfachangestellten zu vollziehen, bestätigt hat. Die Ansicht des Grundbuchamtes ist zutreffend.

1. Die Eigentümerin ließ am 4. Mai 2009 einen Hofübergabe und Altenteilsvertrag nebst Auflassung im Wege vorweggenommener Erbfolge von dem Notar Dr. R. beurkunden. Gegenstand war u. a. die Übertragung des Grundbesitzes durch die Eigentümerin auf die weiteren Beteiligten. Hinsichtlich der im notariellen Vertrag unter § 3 aufgeführten, im Grundbuch eingetragenen Rechte heißt es dort wörtlich: "Die in Abt. II und III des Grundbuches von S./L. Blatt ... eingetragenen Rechte werden von dem Übernehmer übernommen, ebenso die den Rechten zugrunde liegenden schuldrechtlichen Verpflichtungen. Die Belastungen sind den Erschienenen von dem amtierenden Notar erläutert worden. Die Erschienenen beantragen die Löschung der Rechte in Abt. III Nr. 1 und 3." Gemäß § 11 des Vertrages wurde u. a. die Notarfachangestellte S. G. bevollmächtigt, für die Vertragsparteien "alle Erklärungen abzugeben und entgegen zu nehmen, die zur Durchführung dieses Vertrages erforderlich und/oder sinnvoll sind, insbesondere auch Grundbucheintragungen und Löschungen sowie Vertragsänderungen zu bewilligen und zu beantragen". Mit Schreiben vom 24. August 2009 übersandte der beurkundende Notar den Antrag der Notarfachangestellten S. G. vom 24. August 2009 gegenüber dem Grundbuchamt Soltau auf Löschung des Rechts in Abt. III Nr. 4. Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2009 beanstandete das Amtsgericht den Antrag auf Löschung der Grundschuld wegen des fehlenden Löschungsantrags der Eigentümerin. Das Amtsgericht wies zur Begründung darauf hin, dass die der Notarfachangestellten erteilte Vollmacht die beantragte Löschung der Grundschuld nicht erfasse. Daraufhin überreichte der Notar mit Schreiben vom 27. August 2009 eine Ausfertigung der Änderungsurkunde vom 27. August 2009, mit der die Notarfachangestellte G. unter Bezugnahme auf die mit Vertrag vom 4. Mai 2009 erteilte Vollmacht den letzten Absatz des § 3 des Vertrags vom 4. Mai 2009 dahingehend änderte, dass nur die in Abt. II eingetragenen Rechte nebst die den Rechten zugrunde liegenden schuldrechtlichen Verpflichtungen übernommen und die Rechte in Abt. III gelöscht werden und insoweit die Löschung der Rechte in Abt. III Nr. 1, 3 und 4 beantragt werde. Das Amtsgericht hat dem Notar mitgeteilt, dass es die Löschung des Rechtes in Abt. III Nr. 4 nicht vornehmen werde, da dies von den Erklärungen der Urkundsparteien zum Zeitpunkt der Beurkundung nicht gedeckt sei. Das Landgericht hat die hiergegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Mit der weiteren Beschwerde verfolgt die Eigentümerin ihre Auffassung, der von der Notarfachangestellten S. G. gestellte Löschungsantrag sei von der ursprünglichen Vollmacht umfasst, weiter.

2. Die weitere Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht in Übereinstimmung mit dem Grundbuchamt die Auffassung vertreten, dass die der Notarfachangestellten G. erteilte Vollmacht für die begehrte Löschung des Rechtes in Abt. III Nr. 4 des Grundbuches nicht ausreichend ist und diese nicht deckt.

Das Grundbuchamt hat die Vollmacht nach Inhalt und Umfang selbständig zu prüfen. Ergeben sich Zweifel über den Umfang der Vollmacht, ist diese auszulegen, ggf. umzudeuten. Bei Zweifeln über den Umfang einer Vollmacht ist, soweit der größere Umfang nicht beweisbar ist, der geringere anzunehmen (Bauer/von Hoefele Schaub, GBO, 2. Aufl., AT VII Rn. 161 m. w. N.). Hiernach und nach dem Wortlaut der in der Urkunde erteilten Vollmacht ist die Vorgehensweise des Grundbuchamtes, die Löschung des Rechts in Abt. III Nr. 4 nicht vorzunehmen, nicht zu beanstanden.

a) Die Urkundsparteien haben ausweislich des notariell beurkundeten Hofübergabe und Altenteilvertrages im Zeitpunkt der Beurkundung nur die Vorstellung gehabt, dass die in Abt. II und III des Grundbuches eingetragenen Rechte von dem Übernehmer übernommen werden und die Rechte in Abt. III Nr. 1 und 3 gelöscht werden sollten. Weitere Anhaltspunkte für eine Löschung anderer Rechte sind der Urkunde nicht zu entnehmen. Sie sind auch aus etwaigen Begleiturkunden oder sonstigen Umständen nicht erkennbar. Daran ändert nichts, dass die Gläubigerin der eingetragenen Belastung eine Löschungsbewilligung vorgelegt hat. Irgendwelche Umstände, die zweifelsfrei darauf hindeuten, dass die übrigen Urkundsparteien hiervon Kenntnis haben und sich damit einverstanden erklärt hätten, sind nicht ersichtlich.

b) Die der Notarfachangestellten G. eingeräumte Vollmacht ist inhaltlich nicht ausreichend, damit sie die Löschung einer Belastung des Grundbuches wirksam abgeben kann, zu der sich die Vertragsparteien in der notariellen Urkunde nicht erklärt haben. Denn die Vollmacht berechtigt nicht dazu, den Hofübergabe und Altenteilvertrag materiell rechtlich, also inhaltlich zu verändern.

Die Vollmacht bezieht sich auf die zur Durchführung dieses Vertrages erforderlichen und/oder sinnvollen Erklärungen. hiervon sind nach dem Wortlaut zwar insbesondere auch Grundbucheintragungen und Löschungen sowie Vertragsänderungen erfasst. Die Löschung des Rechtes in Abt. III Nr. 4 ist aber jedenfalls nicht ersichtlich geeignet, zu einer sinnvollen Durchführung des Hofübergabe und Altenteilvertrags beizutragen. Die Urkundsparteien nehmen an keiner Stelle des Vertrages ausdrücklich Bezug auf die in Rede stehende eingetragene Belastung, die gelöscht werden soll.

Es mag zwar sein, dass die Löschung des Rechtes in Abt. III Nr. 4 dem Willen der Vertragsparteien entspricht. Sichere Anhaltspunkte hierfür sind jedoch nicht gegeben und werden auch durch die der Notariatsfachangestellten erteilte Vollmacht nicht gedeckt. Selbst wenn die Bevollmächtigten Vertragsänderungen bewilligen und beantragen dürfen, bedeutet dies nicht, dass sie dazu bevollmächtigt sind, diese Vertragsänderungen inhaltlich selbst vorzunehmen bzw. herbeizuführen, ohne dass hierfür ein entsprechender Wille der Vertragsparteien ersichtlich ist. Denn die Vollmacht bezieht sich nur auf die verfahrensrechtliche Durchführung einer den Vertragsparteien vorbehaltenen Änderung des Vertrages. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vollmacht auch die Änderung des Vertrages selbst umfassen sollte.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes erfolgt aufgrund der §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 3 KostO.

Ende der Entscheidung

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