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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 21.01.2002
Aktenzeichen: 4 W 318/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 2314
ZPO § 888
1. Ein durch einen Notar aufgenommenes Verzeichnis gemäß § 2314 BGB liegt nicht bereits dann vor, wenn der Notar lediglich Erklärungen des Auskunftspflichtigen über den Bestand bekundet.

Ein durch einen Notar aufgenommenes Nachlassverzeichnis liegt nur dann vor, wenn der Notar den Nachlassbestand selbst ermittelt hat und durch Untersuchung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringt, dass er für dessen Inhalt verantwortlich ist.

2. Das Recht des Pflichtteilsberechtigten, von dem Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses in Form der Aufnahme eines Verzeichnisses durch einen Notar zu verlangen ist ein materiell-rechtlicher Anspruch, welcher nicht durch eine erfolgte Auskunft in einem Privatverzeichnis oder anwaltlichen Schriftsatz ausgeschlossen wird.

3. Kommt ein Schuldner seiner Pflicht auf Abgabe eines notariellen Bestandsverzeichnisses nicht nach, so kann er hierzu gemäß § 888 ZPO angehalten werden.


Beschluss

4 W 318/01

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ##############, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Amtsgericht ############## am 21. Januar 2002 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 26. November 2001 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 7. November 2001 wird auf seine Kosten zurückgewiesen

Beschwerdewert: 1.000 DM.

Gründe:

Die gemäß §§ 793 Abs. 1, 577 ZPO zulässige Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet.

1. Die Kammer hat gegen den Beklagten auf Antrag der Klägerin zu Recht gemäß § 888 ZPO ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, verhängt, um ihn hiermit zur Erteilung der Auskunft aufgrund des rechtskräftigen Teilurteils vom 30. Januar 2001 (Bl. 48 GA) anzuhalten.

a) Durch Teilurteil vom 30. Januar 2001 hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim den Beklagten verurteilt, Auskunft zu erteilen durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses über den Bestand des Nachlasses der am 3. Oktober 1999 verstorbenen #####################, einschließlich aller Nachlassgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten sowie aller Schenkungen und sonstiger Zuwendungen der Erblasserin innerhalb der letzten zehn Lebensjahre an ihn oder Dritte.

Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 2314 Satz 3 BGB. Sie wurde durch den Beklagten weder durch die UR Nr. 138/2001 des Notars ############## vom 16. Juli 2001 noch durch die anwaltlichen Schreiben vom 16. Mai 2001 (Bl. 4 ff. Anlagenordner), 6. März 2001 (Bl. 9 ff. Anlagenordner) und 2. November 2001 (Bl. 69 ff. GA) erfüllt.

In der notariellen Urkunde vom 16. Juni 2001 hat der Beklagte im Wesentlichen nur erklärt, die in den Schreiben seiner Rechtsanwälte ############## vom 6. März 2001 und 16. Mai 2001 gemachten Angaben seien richtig und entsprächen der Wahrheit. Auf die Anlagen, die den anwaltlichen Schreiben beigefügt gewesen sind, nehme er ausdrücklich Bezug. Weiter wurde in der notariellen Urkunde erklärt, die anwaltlichen Schreiben vom 16. Mai und 6. März 2001 sowie die Anlagen seien in Ablichtung der Urkunde beigefügt. Auf diese werde ausdrücklich verwiesen. Die Urkunden seien dem Erschienenen zur Durchsicht vorgelegt und von ihm unterzeichnet worden.

Die notarielle Urkunde des Notars ####### stellt jedoch kein ordnungsgemäßes Bestandsverzeichnis i. S. des § 2314 Satz 3 BGB dar. Ein solches durch einen Notar aufgenommenes Verzeichnis liegt nicht bereits dann vor, wenn der Notar lediglich die Erklärungen des Auskunftspflichtigen über den Bestand beurkundet (OLGR Celle 1997, 160).

Im vorliegenden Fall enthält die notarielle Urkunde jedoch nicht einmal die Erklärung des Beklagten über den Bestand, sondern lediglich eine lapidare Bezugnahme auf die anwaltlichen Schreiben vom 6. März und 16. Mai 2001.

Im Teilurteil vom 30. Januar 2001 hat die Kammer jedoch ausdrücklich bestimmt, dass das Bestandsverzeichnis durch einen Notar aufzunehmen ist. Dies entspricht, wie dargelegt, der gesetzlichen Vorgabe in § 2314 Satz 3 BGB.

Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 2314 Abs. 1 BGB folgt, dass die Auskunftsansprüche des Pflichtteilsberechtigten in einem Stufenverhältnis zueinander stehen, wobei der Inhalt der Auskunft zwar identisch bleibt, nicht aber ihr Zustandekommen. Die Aufnahme des Verzeichnisses durch eine Amtsperson soll eine besondere Gewähr dafür bieten, dass der Schuldner die Angaben wahrheitsgemäß erteilt, weil er von dieser Amtsperson nachhaltig über die Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen Angaben belehrt wird. Demgemäß wird dem Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf amtliche Verzeichnung wegen ihrer größeren Richtigkeitsgarantie besondere Bedeutung beigemessen. Die Aufnahme des Verzeichnisses durch den Notar geht somit über die bloße Beurkundungstätigkeit weit hinaus. Zwar ist der Notar in der Ausgestaltung des Verfahrens zur Ermittlung der Vermögensmasse und zur Niederlegung des Ergebnisses dieser Ermittlung in der Urkunde weitgehend frei, er hat aber die vorhandenen Vermögensgegenstände sorgfältig festzustellen und seine Feststellungen in einer von ihm zu unterzeichnenden berichtenden Urkunde niederzulegen. Dabei trifft den Notar die Entscheidung, was in das Bestandsverzeichnis aufgenommen wird und was nicht. Diese Entscheidung ist nicht dem Inventarisierungspflichtigen vorbehalten, weil hierdurch der Sinn der Aufnahme des Vermögensverzeichnisses durch eine Amtsperson, die Gewährleistung der objektiven Massefeststellung, unterlaufen würde. Der Notar hat durch Unterzeichnung des Bestandsverzeichnisses zum Ausdruck zu bringen, dass er für den Inhalt des Bestandsverzeichnisses verantwortlich ist (OLGR Celle 1997, 160 m. w. N.).

Den vorstehenden Anforderungen entspricht die bisher vom Beklagten erteilte Auskunft nicht. Die UR Nr. 138/01 enthält, wie dargelegt, lediglich pauschale Bezugnahmen und ist somit kein notarielles Verhältnis entsprechend des Teilurteils vom 30. Januar 2001.

b) Nur ergänzend weist der Senat den Beklagten darauf hin, dass sein Einwand, die Kammer habe ihre Entscheidung nur darauf gestützt, dass die Form der gegebenen Auskünfte nicht dem titulierten Anspruch entspreche, hierauf komme es seiner Ansicht nicht an (Bl. 98 GA), schon vom Ansatz her nicht zu überzeugen vermag. Das Recht des Pflichtteilsberechtigten, von dem Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses in Form der Aufnahme eines Verzeichnisses durch einen Notar in seiner Anwesenheit zu verlangen, ist ein materiell-rechtlicher Anspruch gemäß § 2314 BGB (OLGR München 1997, 167). Der Anspruch auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses gemäß § 2314 BGB wird nicht durch eine erfolgte Auskunft in einem Privatverzeichnis ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn diese Angaben in einem anwaltlichen Schriftsatz erfolgen (vgl. OLG Oldenburg NJW-RR 1993, 782).

c) Rein vorsorglich weist der Senat den Beklagten weiter darauf hin, dass nach §§ 2314, 260 Abs. 1 BGB das Bestandsverzeichnis grundsätzlich ein vollständiges und einheitliches Verzeichnis mit allen Aktiva und Passiva sein muss, da der Berechtigte nur so über die Höhe seines Zahlungsanspruchs unterrichtet werden kann (Palandt-Edenhofer, BGB, 61. Aufl., Rdnr. 8 zu § 2314 BGB, vgl. auch OLGR Düsseldorf 1993, 277).

2. Auch die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes war durch den Senat nicht zu beanstanden. Sie liegt an der unteren Grenze des nach § 888 ZPO zulässigen Rahmens und ist nicht unverhältnismäßig.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung des Beschwerdewertes orientiert sich an der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes.

Ende der Entscheidung

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