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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 22.04.2004
Aktenzeichen: 4 W 62/04
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 45
An der für eine Wiedereinsetzung erforderlichen Ursächlichkeit einer unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung für die Fristversäumnis fehlt es, wenn der Rechtsmittelführer allgemein sehr wohl wusste, dass die weitere sofortige Beschwerde von einem Rechtsanwalt hätte unterzeichnet sein müssen, jedoch geltend macht, das im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels vergessen zu haben (im Beschluss an BGH NJW 2002, 2171; OLGR Köln 2003, 163).
4 W 62/04

Beschluss

In der Wohnungseigentumssache

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf das Wiedereinsetzungsgesuch des Antragsgegners vom 20. April 2004 - per Fax eingegangen am 19. April 2004 - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### sowie die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### am 22. April 2004 beschlossen:

Tenor:

Das Wiedereinsetzungsgesuch wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Antragsgegner nach einem Wert in Höhe von 2.294,25 EUR zu tragen.

Gründe:

Das zulässige Wiedereinsetzungsgesuch des Antragsgegners vom 20. April 2004 ist unbegründet. Denn der Senat vermag nicht hinreichend festzustellen, dass der Antragsgegner gemäß § 233 ZPO gehindert war, die Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 26. Februar 2004 einzuhalten.

Zwar ist für die gemäß § 45 Abs. 1 WEG befristeten Rechtsmittel in Wohnungseigentumssachen unmittelbar aus der Verfassung das Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen, wobei in schriftlicher Form über das Rechtsmittel selbst, einzuhaltende Form und Fristerfordernisse sowie über die Gerichte, bei denen das Rechtsmittel einzulegen ist, zu belehren ist (BGH NJW 2002, 2171 ff OLG Köln OLG-Report Köln 2003, 163). Eine solche Rechtsmittelbelehrung ist im Zusammenhang mit der Zustellung des Beschlusses des Landgerichts Hannover vom 26. Februar 2004 nicht erfolgt.

Die unterbliebene Rechtsmittelbelehrung begründet eine Wiedereinsetzung bei Versäumung der Rechtsmittelfrist jedoch nur, wenn der Belehrungsmangel im Einzelfall für das Versäumen der Rechtsmittelfrist ursächlich geworden ist. An dieser Ursächlichkeit fehlt es in den Fällen, in denen ein Beteiligter wegen ohnehin vorhandener Kenntnis der Frist der Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung nicht bedarf (BGH a. a. O.; OLG Köln a. a. O.). Nur dann, wenn der Antragsteller des Wiedereinsetzungsgesuchs diese Ursächlichkeit glaubhaft macht, wird auch ein Fehlen des Verschuldens des Rechtsmittelführers unwiderlegbar vermutet. Die Voraussetzungen der Ursächlichkeit fehlender Belehrung hat der Antragsgegner jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht:

Denn der Antragsgegner trägt in seinem Wiedereinsetzungsgesuch vom 20. April 2004 selbst vor, krankheitsbedingt infolge eines DiabetesSchocks vergessen zu haben, dass zur Einlegung des begehrten Rechtsmittels die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist. Dieser eigene Vortrag des Antragsgegners bedeutet zwingend, dass er um das grundsätzliche Erfordernis der Unterzeichnung der sofortigen weiteren Beschwerde durch einen Rechtsanwalt vorher gewusst haben muss. Im Übrigen hätte, das Vorbringen des Antragsgegners aus dem Wiedereinsetzungsgesuch als richtig unterstellt, auch bei einer ordnungsgemäß erteilten Rechtsmittelbelehrung ein entsprechender krankheitsbedingter Gedächtnisverlust eintreten können. Diese Überlegung bestätigt, dass auch bei ordnungsgemäß erfolgter Rechtsmittelbelehrung nach eigenem Vortrag des Antragsgegners eine ordnungsgemäße Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde innerhalb der geltenden Frist nicht erfolgt wäre, das Fehlen der Rechtsmittelbelehrungen somit für die Versäumnis der Frist auch deshalb nicht ursächlich ist.

Anders wäre es allenfalls, wenn der Antragsgegner glaubhaft gemacht hätte, dass er krankheitsbedingt innerhalb der versäumten Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde überhaupt nicht in der Lage gewesen wäre, das Rechtsmittel in ordnungsgemäßer Form einzulegen. Derartiges hat der Antragsgegner nicht glaubhaft gemacht. Dagegen spricht schon, dass er immerhin in der Lage war, unter dem 15. März 2004 eine im Einzelnen begründete sofortige weitere Beschwerde privatschriftlich abzufassen. Darüber hinaus belegen die vorgelegten Atteste auch weder den behaupteten Gedächtnisverlust für den hier vorliegenden konkreten Fall noch zeigen sie für den entscheidenden Zeitraum der versäumten Frist ein Krankheitsbild auf, das es dem Antragsgegner etwa unmöglich gemacht hätte, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung der weiteren sofortigen Beschwerde oder auch nur der Unterzeichnung der vom Antragsgegner privat verfassten Beschwerdeschrift zu beauftragen.

Nach alledem war das Wiedereinsetzungsgesuch mit der Kostenfolge des § 238 Abs. 4 ZPO zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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