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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 21.05.2002
Aktenzeichen: 4 W 93/02
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 22
Die Verbindung von zwei Wohneinheiten über einen Mauerdurchbruch ist keine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung, wenn feststeht, dass damit keine Nachteile für die übrigen Wohnungseigentümer verbunden sind (im Anschluss an BGH NJW 2001, 1212 ff.); dies gilt auch dann, wenn die Maueröffnung zwei getrennte Wohnhäuser miteinander verbindet. Die Tatsache allein, dass das betroffene Mauerwerk im Gemeinschaftseigentum steht, stellt für sich keinen Nachteil dar, erforderlich ist eine konkrete Beeinträchtigung (Veränderung des Außenbildes, Verletzung bautechnischer Belange etc.).
4 W 93/02

Beschluss

In dem Wohnungseigentumsverfahren

wegen Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #####, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Landgericht ####### am 21. Mai 2002 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller vom 7. Mai 2002 gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 19. April 2002 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten der sofortigen weiteren Beschwerde einschließlich der den Antragsgegnern entstandenen Auslagen.

Gegenstandswert für die sofortige weitere Beschwerde: bis zu 820 €.

Gründe:

I.

Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft ############## in #######. Die Antragsteller bewohnen die linksseitige Wohnung im ersten Obergeschoss, der 72 Jahre alte, verwitwete Antragsgegner ############# lebt in der darüber gelegenen Wohnung im zweiten Obergeschoss. Unmittelbar an diese Wohnung grenzt eine Wohnung des Hauses ##################. In dieser lebte vormals die Mutter des Antragsgegners ###########, danach hat dessen Schwiegertochter sie bezogen.

Der Antragsgegner ########## pflegte seine Mutter in deren letzten Lebensjahren. Um sich den Weg über die Treppenhäuser zu ersparen, trat er 1997 an die übrigen Miteigentümer mit der Bitte heran, ihm zu gestatten, seine Wohnung und die seiner Mutter über einen Mauerdurchbruch zu verbinden. In der Niederschrift der Eigentümerversammlung vom 26. November 1997 (Bl. 31 ff. GA) ist dazu unter 'TOP 1' folgender Verhandlungshergang niedergelegt:

'Kurzer Bericht Herrn ####### zur Situation seiner Mutter als Begründung seines Antrages. Einem Durchbruch zum Haus Nr. 23 bestehen bautechnisch keine Schwierigkeiten, da auch keine Brandmauer (...) vorhanden ist. (...) Frau ####### brachte den Einwand der Einbruchgefahr ein (...) als Gegenargument wurde von Herrn ####### der Fluchtweg genannt, der heute in allen Neubauten vorhanden ist (...). Im Todesfalle von Frau ####### sen. wird die Tür wieder geschlossen. Der Antrag wurde einstimmig angenommen.'

Nach dem Tode seiner Mutter erwirkte der Antragsgegner ########### die baurechtliche Verfügung der Landeshauptstadt Hannover vom 5. Januar 2001(Anlage B 3 der Antragserwiderung vom 31. August 2001; Bl. 17 GA), mit der ihm der Einbau einer Tür in den vorhandenen Durchbruch nachgelassen wurde. Der Antragsgegner ############ trat unter Hinweis auf die Verfügung der Landeshauptstadt Hannover an die übrigen Miteigentümer heran und bat darum, den vorhandenen Durchbruch bestehen lassen zu dürfen. Dem entsprach die Eigentümergemeinschaft in der Versammlung vom 3. September 2001, an der die Antragsteller jedoch nicht teilnahmen. Wegen der Einzelheiten des Verhandlungsganges wird auf die Niederschrift der Sitzung (Anlage des Antragsgegnerschriftsatzes vom 6. September 2001, Bl. 2 ff. GA) Bezug genommen.

Die Antragsteller haben die Auffassung vertreten, die Grundlage für die von den übrigen Eigentümern erteilte Erlaubnis zur Durchbrechung der Wand sei entfallen, nachdem die Mutter des Antragsgegners ########## verstorben sei. Sie haben vor dem Amtsgericht Hannover beantragt,

1. dem Antragsgegner ########### aufzugeben, den Durchbruch der Brandmauer von seiner Wohnung im Haus ################### zu seiner Wohnung im Hause ####### zu schließen, d. h. die vorhandene Tür zu entfernen, den Mauerdurchbruch fachgerecht und handwerksgerecht wieder zuzumauern,

2. den Beschluss der Eigentümergemeinschaft vom 3. September 2001 für ungültig zu erklären.

Die Antragsgegner haben beantragt,

die Anträge der Antragsteller zurückzuweisen.

Sie haben geltend gemacht, der Durchbruch beeinträchtige die bauliche Substanz des Wohnhauses nicht, der Antragsgegner ########## habe aber ein Interesse an dessen Aufrechterhaltung, da er auf Grund seines Alters besorgen müsse, selbst pflegebedürftig zu werden und in diesem Falle unter jenen vereinfachten Umständen durch seine Schwiegertochter versorgt werden könne, welche die Eigentümergemeinschaft 1997 dazu bewogen hätten, diesem den Durchbruch zu gestatten.

Das Amtsgericht hat den Anträgen der Antragsteller mit dem Beschluss vom 4. Dezember 2001 (Bl. 59 ff. GA) entsprochen. Verändernde Eingriffe am Mauerwerk seien grundsätzlich bauliche Veränderungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG und bedürften als solche einer - einstimmig zu treffenden - Vereinbarung zwischen den Wohnungseigentümern, an der es jedoch fehle. Mangels der erforderlichen wohnungseigentumsrechtlichen Grundlage sei der Antragsgegner ############ zum Rückbau verpflichtet.

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hannover haben die Antragsgegner mit Schriftsatz ohne Datum, eingegangen beim Amtsgericht Hannover am 8. Januar 2002 (Bl. 69 GA) sofortige Beschwerde eingelegt. Diese haben sie darauf gestützt, dass der vom Amtsgericht Hannover bezogene Rechtsstandpunkt und die zu dessen Begründung angeführte Rechtsprechung durch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 21. Dezember 2000 (abgedruckt in NJW 2001, Seite 1212 ff.) überholt seien; nach dieser Entscheidung seien Eingriffe in das Mauerwerk nicht mehr von vornherein und ohne Prüfung der weiteren Umstände als bauliche Veränderung anzusehen. Tatsächliche Nachteile hätten die Antragsteller wegen des Durchbruches nicht zu erleiden. Die bauliche Substanz des Wohnhauses ####### ######### sei von der Maßnahme überhaupt nicht betroffen. Die Antragsgegner haben in diesem Zusammenhang umfangreich zu der bautechnischen Situation der betroffenen beiden Wohnhäuser vorgetragen, wobei wegen der Einzelheiten auf den Schriftsatz vom 11. Januar 2002 (Bl. 71 ff. GA, dort unter I.) und dessen Anlagen Bezug genommen wird. Die Antragsgegner haben weiter darauf hingewiesen, dass mit der Verbindung der beiden Wohnungen die Nutzung der dem Antragsgegner ############ gehörenden Wohnung nicht einhergehe, sondern vielmehr der Gebrauch des Hausflures für wechselseitige Besuche innerhalb der beiden Wohnungen entfalle. Ungeachtet der Frage, ob eine bauliche Veränderung gegeben sei, sei das Verlangen der Antragsteller nach der Beseitigung des sie nicht störenden Zustandes in jedem Fall treuwidrig.

Die Antragsteller haben geltend gemacht, das Wohnhaus '##################' sei ein eigenständiges Wohnhaus und entsprechend sei die Grenzwand zum Wohnhaus '##################' als eine Außenmauer anzusehen, weshalb deren Veränderung in jedem Fall als bauliche Veränderung anzusprechen sei. Sie halten dem Antragsgegner ########### ihrerseits ein treuwidriges Verhalten vor, da er den Durchbruch ohne Einverständnis aller Eigentümer aufrecht erhalte.

Das Landgericht Hannover hat den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 4. Dezember 2001 mit dem Beschluss vom 19. April 2002 geändert und die Anträge der Antragsteller zurückgewiesen, da der Wanddurchbruch nach Maßgabe der in die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21. Dezember 2000 aufgezeigten Grundsätze nicht der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer bedurft; die Antragsteller hätten weder mit diesem einhergehende Nachteile für die Standsicherheit, den Brandschutz oder sonstige Eigenschaften des Wohnhauses noch Stürmen, die sie persönlich betreffen, dargetan.

Gegen den ihnen am 23. April 2002 (Bl. 117 GA) zugestellten Beschluss des Landgerichts Hannover haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 7. Mai 2002, eingegangen bei dem Landgericht Hannover an demselben Tage (Bl. 114 GA), sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Sie beanstanden, das Landgericht habe - ausgehend von einem unzutreffenden Verständnis der in Rede stehenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes - rechtsfehlerhaft angenommen, es liege keine bauliche Veränderung vor. Der Antragsgegner ############# habe eine das Wohnhaus nach außen abschließende, also eine Außenmauer aufgebrochen. Auch wenn in unmittelbarer Nachbarschaft ein anderes Wohnhaus stehe, so sei sein Verhalten doch nicht anders zu behandeln, als wenn er ein Loch in eine Außenwand gestemmt hätte.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG; 27; 29; 22 FGG statthaft, sie ist auch im Übrigen zulässig und insbesondere fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat die sofortige weitere Beschwerde keinen Erfolg. Gemäß § 27 Abs. 1 FGG ist die sofortige weitere Beschwerde begründet, wenn das Beschwerdegericht eine Rechtsnorm nicht richtig angewendet hat und dessen Entscheidung im Sinne von §§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG; 546 ZPO n. F. auf der fehlerhaften Rechtsanwendung beruht (vgl. Bumiller/Winkler, FGG, 7. Aufl., § 27 Rdziff. 13). Bei der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung hat der Senat keine Rechtsfehler festgestellt.

1.

Das Landgericht Hannover ist zu Recht davon ausgegangen, dass der von dem Antragsgegner ########### geschaffene Mauerdurchbruch im Hinblick auf §§ 22 Abs. 1 Satz 2; 14 Ziffer 1 WEG keiner einstimmigen Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bedurfte.

Grundsätzlich ist jede Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums in seiner bestehenden Form eine bauliche Veränderung (vgl. Bärmann/Pick, WEG, 15. Aufl., Rdziff. 2 oben), und dazu zählen naturgemäß auch Eingriffe in das Mauerwerk, die nicht - wie beispielsweise das Versenken eines Dübels - gänzlich unerheblich sind. Bauliche Maßnahmen erfordern ihrerseits grundsätzlich die Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer, sofern diese durch die Maßnahme nicht mehr beeinträchtigt werden als durch den ordnungsgemäßen Gebrauch des Sondereigentums im Rahmen des geordneten Zusammenlebens (§§ 22 Abs. 1 S. 2; 14 Nr. 1 WEG). Als typische Beeinträchtigungen sind beispielsweise die Änderung des äußeren Ein-druckes, Immissionen, die Belastung mit (Mehr)Kosten und die Gefahr künftiger Schäden anzusprechen (s. ferner die Auflistung bei Palandt-Bassenge, BGB, 61. Aufl., § 22 WEG Rz. 17).

Wegen der Bedeutung des Mauerwerks für ein Gebäude wird in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, jeder Mauerdurchbruch stelle für sich unbeschadet der sonstigen tatsächlichen Umstände eine bauliche Veränderung dar, der alle Wohnungseigentümer zustimmen müssten (vgl. OLG Zweibrücken ZMR 2000, 254, 255; Kammergericht FGPrax 1997, 55, 55; weitere Nachweise in BGH NJW 2001, 1212, 1212, 2. Spalte oben). Dieser Sichtweise ist das Schrifttum verschiedentlich entgegen getreten (vgl. Bärmann/Pick, WEG, 8. Aufl., § 22 WEG Rdziff. 120; Abramenko, Anmerkung zu OLG Zweibrücken ZMR 2000, 254 f., in: ZMR 2000, 255 f. m. w. N.).

Der BGH hat grundsätzlich den Standpunkt vertreten, die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer sei dann erforderlich, wenn die betroffene Maßnahme für andere Wohnungseigentümer mit vermeidbaren Nachteilen - nicht bloß unerheblichen Beeinträchtigungen - verbunden sei, wobei es auf den Standpunkt eines verständigen Wohnungseigentümers ankomme (BGH NJW 1992, 978, 979). In Anwendung dieser Grundsätze hat der BGH beispielsweise die von einem Beschwerdegericht getroffene Feststellung gebilligt, dass der Einbau mehrerer Dachflächenfenster in der Größe von 0,65 m x 1,15 m unter den Besonderheiten des zu entscheidenden Falles mangels Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer keine bauliche Veränderung darstelle (BGH a. a. O.). An diese Rechtsprechung knüpft die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21. Dezember 2000 (NJW 2001, 1212 ff.) ausdrücklich an; der BGH hat entgegen der Darstellung der Antragsgegner (auf S. 4 des Schriftsatzes vom 11.01.2002; Bl. 74 GA) nicht selbst eine 'Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung' vollzogen, sondern lediglich die des vorlegenden Bayerischen Oberlandesgerichts geschildert (vgl. a.a.O. S. 1212 erste Spalte oben). Der BGH hat (a. a. O. S. 1214) weiter ausgeführt, die Wohnungseigentümer hätten den Durchbruch von Wänden, die im Sondereigentum grundsätzlich hinzunehmen, dass aber auch Durchbrüche sonstiger - sogar tragender - Wände keine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung darstelle, wenn feststehe, dass nicht in die Substanz des Gemeinschaftseigentums eingegriffen, namentlich weder die Standfestigkeit noch der Brandschutz des Gebäudes beeinträchtigt seien.

Der Senat tritt der Auffassung des BGH bei. Die gegenteilige Ansicht trägt der Anordnung des Gesetzes, wonach die Zustimmungsbedürftigkeit bei fehlender Beeinträchtigung entfällt, nicht genügend Rechnung, wenn sie für bestimmte Maßnahmen ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände von einer abstrakten Beeinträchtigung ausgeht. Wann immer in die äußere, technische oder sonstige Gestalt, Beschaffenheit und Kostenstruktur einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Abkehr von den Festsetzungen der Teilungserklärung und den nachfolgenden Vereinbarungen als Grundlage des Zusammenlebens eingegriffen werden soll, verschafft § 22 Abs. 1 S. 1 WEG jedem Eigentümer die Möglichkeit, sich dagegen ohne Rücksicht auf die Mehrheitsverhältnisse zur Wehr zu setzen und die Aufrechterhaltung des ursprünglichen bzw. bestehenden Zustandes zu erwirken. Ungeachtet des allgemeinen Schikaneverbotes (§ 226 BGB) liegt dem Wohnungseigentumsrecht dabei aber nicht derjenige Eigentümer als Leitbild zu Grunde, der unabhängig davon, ob ihm in eigener Person Nachteile entstehen oder ernsthaft drohen, formale Positionen durchficht. Vielmehr sollen Angelegenheiten, die nicht jeden betreffen, auch nicht von den Nichtbetroffenen entschieden oder verhindert werden. Wenn feststeht, dass objektiv kein Nachteil für andere Eigentümer greifbar ist, sind die Voraussetzungen der §§ 22 Abs. 1 S. 2 WEG; 14 Nr. 1 WEG gegeben, und ihre Wirkungen können nicht über die unwiderlegbare Vermutung einer Beeinträchtigung im Falle bestimmter Maßnahmen beseitigt werden.

2.

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass den Antragstellern aus der Aufrechterhaltung des Durchbruches keine Nachteile erwachsen, es hat dabei den von ihm rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalt rechtsfehlerfrei gewürdigt.

Allerdings besteht bei Mauerwerksarbeiten sicherlich grundsätzlich die Gefahr einer technischen Verschlechterung. Das Landgericht hat aber in vertiefter Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Parteien zu den bautechnischen Umständen dargelegte, dass durch den Durchbruch die Standfestigkeit des Gebäudes nicht berührt wird und die Wand auch keine Brandschutzaufgaben erfüllt. Die Frage, ob die Beschädigung des Mauerwerkes durch unsachgemäße Ausführung der Arbeiten zu befürchten ist, stellt sich hier nicht, da der Durchbruch bereits vorhanden ist.

Eine intensivere Nutzung der dem Antragsgegner ############ gehörenden Wohnung ist nicht zu erwarten. Vielmehr entfallen allenfalls, worauf dieser hingewiesen hat, Nutzungen des Treppenhauses gelegentlich wechselseitiger Besuche.

Soweit die Antragsteller die Verbindung der beiden Wohnungen mit der Öffnung einer Außenwand gleichsetzen, da es entscheidend sei, dass die betroffene Mauer nicht im Haus verlaufe, erkennt der Senat keine greifbaren Nachteile, und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Bausubstanz der beiden Wohnhäuser miteinander verknüpft ist. Soweit die Antragsteller die Beeinträchtigung ihres Eigentumes beklagen, fehlt es an einem Tatsachenkern. Sie haben insbesondere auch nicht vorgetragen, dass es zu Beeinträchtigungen während der Lebzeit der Mutter des Antragsgegners #####, als der Wanddurchbruch auch mit Zustimmung der Antragsteller existierte, gekommen sei. Auch das Fehlen nachteiliger Erfahrungen in der Vergangenheit enthält eine praktische Bestätigung für die vom Landgericht vorgenommene Würdigung, dass nämlich die Antragsteller durch den Wanddurchbruch nicht beeinträchtigt werden.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 Satz 1 und Satz 2 WEG. Nachdem das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss die tatsächlichen Verhältnisse gewürdigt und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erläutert hat, bestand für eine Überprüfung dessen Entscheidung im Rahmen der sofortigen weiteren Beschwerde trotz der anders lautenden erstinstanzlichen Entscheidung keine dringende Veranlassung, sodass es unbillig wäre, die Antragsgegner, die bereits für die ersten beiden Rechtszüge keinen Ausgleich ihrer außergerichtlichen Kosten suchen können, nunmehr auch diejenigen Auslagen aufzubürden, die ihnen im Zusammenhang mit der sofortigen weiteren Beschwerde entstanden sind. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG; dabei hat sich der Senat der nicht angegriffenen Bewertung durch die Kammer angeschlossen.

Ende der Entscheidung

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