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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 24.07.2003
Aktenzeichen: 6 U 135/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 117 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 517 Hs. 1 |
6 U 135/03
Beschluss
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf den Antrag der Beklagten vom 16. Juli 2003, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen für die von ihnen beabsichtigte Berufung gegen das am 12. Juni 2003 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden, durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### sowie die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### am 24. Juli 2003 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag ist unzulässig.
Die Beklagten haben ihn innerhalb der Frist zur Einlegung der Berufung von einem Monat seit Zustellung des Urteils, das sie anfechten wollen, (§ 517 Hs. 1 ZPO) an ihre früheren Prozessbevollmächtigten ####### und ####### in ####### nicht formgerecht beim Oberlandesgericht eingereicht. Diese Zustellung datiert ausweislich des Empfangsbekenntnisses dieser Prozessbevollmächtigten (Bl. 106 d. A.) vom 16. Juni 2003 und nicht, wie in der Antragsschrift angegeben, vom 19. Juni 2003, während die Erklärung der Beklagten über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 26. Juni 2003, anders als in der Telefaxversion der Antragsschrift, die am 16. Juli 2003 rechtzeitig bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist, angekündigt, dieser nicht beigefügt war, sondern erst der Schriftsatzversion, die am Donnerstag, dem 17. Juli 2003, und damit nicht fristgerecht bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist. - Um Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel zu erhalten, bedarf es grundsätzlich eines fristgerechten Antrags, der den Anforderungen des § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO genügt, d.h. der fristgerechten Vorlage einer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers (vgl. BGH NJW-RR 1993, 451).
Ende der Entscheidung
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