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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 31.10.2002
Aktenzeichen: 6 W 122/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 2102
BGB § 2207
1. Setzen Ehegatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament zu Vorerben sowie Kindes des Ehemannes aus einer früheren Ehe als Nacherben ein, so ist durch Auslegung zu ermitteln, ob und inwieweit der Nacherbe auch als Ersatzerbe für den Nachlass des überlebenden Ehegatten eingesetzt ist. Führt die Auslegung zu keinem Ergebnis, ist die Zweifelregelung des § 2102 Abs. 1 BGB anzuwenden.

2. In einem solchen Fall ist sodann durch Auslegung zu ermitteln, inwieweit auch hinsichtlich der Ersatzerbeneinsetzung durch die Eheleute Wechselbezüglichkeit gem. § 2270 BGB gewollt war.


6 W 122/02

Beschluss

In der Nachlasssache

betreffend die Erteilung eines Erbscheins nach der am 10. Januar 2002 verstorbenen #####################, zuletzt wohnhaft gewesen in

pp.

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf das als weitere Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 4. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Oberlandesgericht ############## am 31. Oktober 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Beschlüsse des Landgerichts Lüneburg vom 4. September 2002 und des Amtsgerichts Celle vom 20. Juni 2002 werden aufgehoben.

Das Verfahren wird an das Amtsgericht Celle zur erneuten Entscheidung über den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1 vom 25. April 2002 zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 35.000 Euro

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist begründet (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG, § 546 ZPO).

1. Die Auslegung eines Testaments und damit auch die Frage, ob und inwieweit in einem gemeinschaftlichen Testament wechselbezügliche Verfügungen mit Bindungswirkung getroffen wurden, ist in erster Linie Sache des Tatsachengerichts. Die Überprüfung im Verfahren der weiteren Beschwerde ist auf Rechtsfehler beschränkt. Maßgebend ist hierbei, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Betracht gezogen wurden, ob ein wesentlicher Umstand übersehen oder dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und auch nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen gestützt werden kann (BGHZ 121, 357, 363; BayObLG NJW-RR 2002, 873 f.).

Gegen diese Auslegungsgrundsätze hat das Landgericht verstoßen. Es hat - ebenso wie schon das Amtsgericht - nicht hinreichend geprüft, ob und inwieweit sich aus § 2102 Abs. 1 und § 2270 BGB ergibt, dass die Erblasserin in dem notariellen Testament vom 7. März 1970 bereits eine wechselbezügliche Verfügung hinsichtlich ihres Nachlasses für den Fall des Vorversterbens ihres Ehemannes getroffen hat, die sie nicht mehr einseitig durch ihr Testament vom 27. Januar 1999 widerrufen konnte.

2. a) In dem notariellen Testament vom 7. März 1970 haben sich die Erblasserin und ihr am 16. Mai 1981 vorverstorbener Ehemann ############## gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt, und zwar zu befreiten Vorerben, soweit das Gesetz eine Befreiung zulässt. Nacherben sollten die Beteiligten zu 1 und 2, zwei Kinder des Ehemannes aus einer vorangegangenen Ehe sein. Nicht zu beanstanden ist zunächst die Annahme des Landgerichts, bei dieser Verfügung von Todes wegen handele es sich nicht um ein gemeinschaftliches Testament gem. § 2269 Abs. 1 BGB. Soweit das Landgericht festgestellt hat, der gemeinsame Wille der Eheleute sei im Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht darauf gerichtet gewesen, dass nach dem Tod des Letztversterbenden der gemeinsame Nachlass an einen Dritten fallen soll, lässt dies Rechtsfehler nicht erkennen. Vielmehr haben die Eheleute sich nach dem eindeutigen Wortlaut des Testaments gegenseitig zu befreiten Vorerben und die Beteiligten zu 1 und 2 als Nacherben des Erstversterbenden eingesetzt.

Das Testament ist insoweit unvollständig, als es lediglich Bestimmungen für den Nachlass des Erstversterbenden enthält. Nicht geregelt haben die Eheleute demgegenüber die Erbfolge nach dem Längstlebenden. Ob und gegebenenfalls welche letztwillige Verfügung die Eheleute hier treffen wollten, ist durch Auslegung des Testaments zu klären. Hierbei kommt es auf den übereinstimmenden Willen der Ehegatten zur Zeit der Errichtung des gemeinschaftlichen Testamentes an (BGHZ 122, 229, 233; BayObLG, FamRZ 1995, 251, 252). Heranzuziehen sind hierbei nicht nur der Wortlaut der Erklärung, sondern alle auch außerhalb des Testaments liegenden Umstände, die zur Erforschung des wahren Erblasserwillens beitragen (OLG Brandenburg, a. a. O.; BayObLG FamRZ 1995, 251, 252). Hierzu gehören das gesamte Verhalten des Erblassers, seine Äußerungen und Handlungen (BGHZ 80, 246, 249).

b) Hier war deshalb zunächst durch eine Auslegung des Testaments zu ermitteln, ob die Erblasserin für den Fall ihres Überlebens die als Nacherben bezeichneten Beteiligten zu 1 und 2 zugleich als Ersatzerben anstelle ihres Ehemannes und damit als Vollerben zu gleichen Anteilen für den Fall ihres Überlebens einsetzen wollte (zu der hierzu erforderlichen Auslegung vgl. BayOblG FamRZ 1992, 476, 477; KG Rpfleger 1987, 111 f.). Lässt sich hiernach ein bestimmter Wille nicht ermitteln, so greift die Zweifelsregelung des § 2102 Abs. 1 BGB ein, wonach die Einsetzung als Nacherbe auch die Einsetzung als Ersatzerbe enthält. Diese Bestimmung ist nach heute nahezu einhelliger Auffassung entsprechend auf das gemeinschaftliche Testament von Eheleuten anzuwenden, die sich lediglich zu Vorerben und eine dritte Person als Nacherben eingesetzt haben (BGH ZEV 1999, 27; FamRZ 1987, 475.; OLG Köln, FGPrax 2000, 89, 90; Hans. OLG Hamburg FGPrax 1999, 225, 226; KG, a.a.O.; Palandt, BGB, 61. Aufl., § 2102 Rdnr. 3; Münchener Kommentar-Grunsky, Band 9, Erbrecht, §§ 1922 - 2385, 3. Aufl., § 2102 Rdnr. 3; Staudinger-Behrens/Avenarius, BGB, §§ 2087 - 2196, 13. Bearb., § 2102 Rdnr. 3). Die Vorschrift des § 2102 Abs. 1 BGB will nämlich gerade in den Fällen, in denen die Einsetzung eines Nacherben wegen vorherigen Wegfalls des Vorerben nicht zum Tragen kommt, die Wirkung der Verfügung von Todes wegen dadurch erhalten, dass nach der gesetzlichen Auslegungsregel der Nacherbe für den Fall des Vorversterbens des Vorerben ersatzweise als Vollerbe berufen wird.

Gegen diese Auslegungsgrundsätze hat das Landgericht verstoßen. Es hat die Frage der Anwendbarkeit des § 2102 Abs. 1 BGB offen gelassen und lediglich darauf abgestellt, das Testament sei jedenfalls dahin auszulegen, dass der Überlebende über seinen eigenen Nachlass auch letztwillig solle verfügen können. Gestützt hat das Landgericht diese Annahme indessen alleine auf den Wortlaut des Testaments. Das genügt für die erforderliche Auslegung indessen nicht. Das Testament enthält seinem Wortlaut nach weder eine positive noch eine negative Regelung für den Fall des Todes des überlebenden Ehegatten, so dass der Wortlaut nichts dafür hergibt, ob die Eheleute mit der Formulierung der Einsetzung eines Nacherben nur über den Nachlass des Erstversterbenden und nicht auch über den des Letztversterbenden verfügen wollten (zur Neutralität des Wortlauts in derartigen Fällen vgl. KG Rpfleger 1987, 111).

Auch aus dem Umstand, dass sich die Ehegatten zu befreiten Vorerben einsetzten, 'soweit das Gesetz eine Befreiung zulässt', lässt sich nichts dafür entnehmen, dass die Eheleute nicht zugleich eine Ersatzerbenregelung für den Todesfall des Längstlebenden treffen wollten. Diese Bestimmung befreite die Eheleute nur von bestimmten gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen des Vorerben, insbesondere der Verfügung über Grundstücke gem. § 2113 Abs. 1 BGB. Dies hatte hier deshalb Sinn, weil die Eheleute an demselben Tag, als sie das Testament vom 7. März 1970 verfassten, zu ideellem Miteigentum das Grundstück in #######, ##############, eingetragen im Grundbuch von Südwinsen Blatt 347, erwarben.

Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Eheleute keine Regelung für den Nachlass des Längstlebenden treffen wollten. Anhaltspunkte dafür, dass die Eheleute einen Vorbehalt dahin treffen wollten, der überlebende Ehegatte solle berechtigt sein, über seinen Nachlass gesondert letztwillig zu verfügen, sind bisher nicht ersichtlich. Vielmehr liegt es näher, dass die Eheleute ihren Nachlass anlässlich des Erwerbs des Grundstücks umfassend regeln wollten und dies in dem Testament vom 4. März 1970 nur unzulänglich zum Ausdruck gekommen ist. Hierfür könnte insbesondere die naheliegende Absicht der Eheleute sprechen, das Grundstück im engeren Kreis der Familie zu halten. Die Eheleute selbst hatten keine eigenen Kinder. Nähere Verwandte der Erblasserin sind ebenfalls nicht bekannt. Ausweislich des Schreibens der Beteiligten zu 2 vom 27. Februar 2002 an das Nachlassgericht (Bl. 28, 28 R d. A. 10 IV 94/02) sind die Eltern der Erblasserin sowie zwei ältere Brüder vorverstorben. Etwaige Nichten und Neffen sind unbekannt. Demgegenüber hatte der Ehemann zwei noch lebende Kinder aus einer früheren Ehe.

c) Sollte sich auch nach erneuter Sachaufklärung und Auslegung des Testaments nicht positiv feststellen lassen, dass die Eheleute hinsichtlich des Nachlasses des Längstlebenden bewusst keine Regelung treffen wollten, so wird zu prüfen sein, ob die Zweifelsregelung des § 2102 Abs. 1 BGB eingreifen, was zu Folge hätte, dass die Eheleute die Beteiligten zu 1 und 2 als Ersatzerben zu gleichen Teilen auch für den Fall des Todes des Längstlebenden eingesetzt haben.

In diesem Fall wird dann zu prüfen sein, ob auch hinsichtlich der Ersatzerbeneinsetzung der Beteiligten zu 1 und 2 durch die Eheleute Wechselbezüglichkeit gewollt war, ob also die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1 und 2 als Erben des Vermögens der Erblasserin wechselbezüglich zu ihrer eigenen Vorerbeneinsetzung durch ihren Ehemann August Neumann war (vgl. zur Frage der Wechselbezüglichkeit in derartigen Fällen BGH ZEV 1999, 26: Hans. OLG Hamburg FGPrax 1999, 225, 226; KG FamRZ 1987, 111, 113). In diesem Fall käme ein Widerruf dieser Erbeinsetzung durch das Testament der Erblasserin vom 27. Januar 1999 gem. § 2271 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BGB nicht mehr in Betracht.

Bei der erforderlichen Auslegung können auch die Verwandtschaftsverhältnisse des überlebenden Ehegatten zu dem eingesetzten Dritten sowie die Vermögensverhältnisse der Eheleute eine Rolle spielen. So können erhebliche Unterschiede in den Vermögensverhältnissen der Ehegatten ein Indiz für fehlende Wechselbezüglichkeit darstellen (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 1999, 1541, 1543; BayOblG, FamRZ 1995, 251, 253; 1984, 1154, 1155). Dies betrifft solche Fälle, in denen der im wesentlichen vermögenslose Ehegatte zunächst stirbt und der vermögende überlebende Ehegatte anderweitig testiert. Hier mag es dem Willen der Eheleute entsprechen, dass dem überlebenden vermögenden Ehegatten, dem durch den Tod des anderen Ehegatten kein oder nur geringes Vermögen zugeflossen ist, die Möglichkeit zu einer abweichenden letztwilligen Verfügung gegeben werden soll. Ein solcher Fall liegt hier indessen nach den bisherigen Feststellungen nicht vor, da das Vermögen der Eheleute im Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes im wesentlichen aus dem Grundstück in ####### bestand, welches ihnen je zur ideellen Miteigentumshälfte zustand.

Nichts anderes ergibt sich aus der weiteren Überlegung, es entspreche dem regelmäßigen Willen der Erblasser, dass der überlebende Ehegatte berechtigt sein soll, die Schlusserbeneinsetzung zu ändern, wenn es sich bei dem Schlusserben ausschließlich um einen Verwandten oder eine sonst nahe stehende Person des Überlebenden handelt (BGH LM Nr. 2 zu § 2270 BGB; OLG Brandenburg, a. a. O.; BayOblG FamRZ 1985, 1287, 1289). Auch ein solcher Fall liegt hier nicht vor. (Ersatz-)erben nach dem Tod der überlebenden Erblasserin sollten gerade die Kinder des vorverstorbenen Ehemanns aus seiner ersten Ehe sein. Hier entspricht es in der Regel dem Willen des vorverstorbenen Ehegatten, dass der überlebende Ehegatte nachträglich die Erbeinsetzung nicht mehr einseitig abändern kann (zu einer derartigen Fallkonstellation vgl. KG Rpfleger 1987, 111, 113).

Sollte die Auslegung auch hier kein eindeutiges Ergebnis ergeben, so wäre die Regelung des § 2270 Abs. 2 BGB heranzuziehen. Hiernach ist eine Wechselbezüglichkeit der Verfügungen im Zweifel anzunehmen, wenn sich Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.

Die Entscheidung zum Beschwerdewert richtet sich nach § 30 Abs. 1, § 131 Abs. 2, § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO. Dabei war das Interesse des Beteiligten zu 1 maßgebend, einen Erbschein zu erwirken, der ihn als Erben zu 1/2 ausweist. Ausgehend von einem Nachlasswert von insgesamt 105.000 Euro, der von den Beteiligten ihren jeweiligen Erbscheinsanträgen übereinstimmend zugrundegelegt wurde, ergibt sich ein wirtschaftliches Interesse des Beteiligten zu 1 von 52.500 Euro, woraus sich abzüglich eines Drittels mit Rücksicht auf die eingeschränkte Funktion des Erbscheins als bloßes Legitimationspapier ein Beschwerdewert von 35.000 Euro errechnet.

Ende der Entscheidung

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