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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 30.01.2002
Aktenzeichen: 6 W 5/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 888
Die Hinterlegung von Wertpapieren zur Sicherung des Nacherben ist auch dann eine unvertretbare Handlung, wenn der schuldende Vorerbe erst ein Pfandrecht an den Wertpapieren ablösen muss, bevor er hinterlegen kann.
6 W 5/02

Beschluss

In der Zwangsvollstreckungssache

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 21. Dezember 2001 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 12. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ############## und den Richter am Amtsgericht ####### am 30. Januar 2002 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 20.452 €.

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Der Anspruch des Gläubigers als Nacherben neben seinem Bruder ####### nach dem am 6. April 1997 verstorbenen Großvater ####### ####### gegen den Schuldner als dessen nicht befreiten Vorerben, die Inhaberpapiere 5,5 % ############## ##########, Serie 366, Nennwert 120.000 DM, bei der ####### ############## in ############## im Depot Nr. ############## mit der Bestimmung zu hinterlegen, sie nur mit seiner - des Gläubigers - Zustimmung herauszugeben (§ 2116 Abs. 1 Satz 1 BGB), richtet sich auf eine unvertretbare Handlung. Die Verpfändung der Wertpapiere durch den Schuldner an die ############## ############## ist für diese Einschätzung bedeutungslos. Nur der Schuldner als Alleineigentümer der Papiere ist aus Rechtsgründen imstande, deren Hinterlegung zu bewirken. Die Bank als Pfandgläubigerin könnte die Papiere lediglich verkaufen, um sich wegen ihrer Forderung gegen den Schuldner zu befriedigen (§ 1228 Abs. 1, § 1293 BGB); der Gläubiger könnte das Pfandrecht, um seine Nacherbanwartschaft bezogen auf die Papiere nicht zu verlieren, lediglich ablösen, wodurch er die Herausgabe der Papiere von der Bank an sich als neuen Pfandgläubiger erreichen könnte (§ 1251 Abs. 1, § 1250 Abs. 1 Satz 1, § 268 Abs. 3 Satz 1, §§ 1249, 412, 1293 BGB). Die Ermächtigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung (§ 887 ZPO), das Pfandrecht der Bank anstelle des Schuldners abzulösen, diente weder unmittelbar der Vollstreckung des Anspruchs auf Hinterlegung der Papiere noch verhülfe sie dem Gläubiger zu dieser Hinterlegung. Das Eigentum des Schuldners an den Papieren würde dadurch lediglich lastenfrei, ohne dass der Gläubiger danach mit der Vollstreckung weiterkäme.

2. Der Anspruch, wegen dessen Vollstreckung das Landgericht ein Zwangsgeld gegen den Schuldner festgesetzt hat, ist nicht wegen Unvermögens des Schuldners, ihn zu erfüllen, erloschen. Dabei lässt der Senat offen, ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen diese Einwendung im Vollstreckungsverfahren statthaft ist oder der Schuldner sie nur mit der Vollstreckungsabwehrklage verfolgen kann. Wie die finanzielle Leistungsunfähigkeit nach dem Rechtsgedanken des § 279 BGB die Verurteilung nicht hindert, steht sie grundsätzlich auch der Vollstreckung dieser Verurteilung nicht im Wege, solange nicht ausnahmsweise die Grenze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) überschritten ist, die Vollstreckung namentlich zu nichts mehr taugt, außer den Schuldner zu schikanieren (§ 226 BGB).

3. Dieser Ausnahmetatbestand ist nicht erfüllt. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Schuldner, jedenfalls wenn er sein Hausgrundstück in der ####### in ####### einsetzt, das ihm allein und das nicht zur Vorerbschaft gehört, dann imstande, das Pfandrecht an den Papieren abzulösen und anschließend die Hinterlegung, zu welcher er rechtskräftig verurteilt ist, herbeizuführen. - Davon abgesehen ist bisher nicht dargetan, dass der Schuldner den titulierten Anspruch nicht ersatzweise dadurch erfüllen kann, dass er die Papiere von der ############## ####### in Schuldbuchforderungen umwandeln oder in gleicher Weise auf seinen Namen mit der Bestimmung umschreiben lässt, über sie nur mit Zustimmung des Gläubigers verfügen zu dürfen (§ 2117 BGB). Der Schuldner behauptet nicht, dass die Bank dazu (§ 806 Satz 2 BGB) nicht bereit sei; möglicherweise ist sie dazu kraft Landesrechts sogar verpflichtet (Art. 97 Abs. 1, Art. 101 EGBGB).

4. Auch wenn dieser Einwand im Vollstreckungsverfahren nicht mehr statthaft ist, weil er die titulierte Forderung selbst betrifft, sei der Vollständigkeit halber bemerkt, dass der Gläubiger ein Interesse an der Hinterlegung hat. Er läuft nämlich ohne die Hinterlegung Gefahr, dass der Schuldner die Wertpapiere nach Ablösung des Pfandrechts verwertet und er - der Gläubiger - bei Eintritt des Nacherbfalls nur noch einen - womöglich wirtschaftlich nicht oder nicht voll werthaltigen - Anspruch auf Schadensersatz wegen des Verlustes der Papiere hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. - Für den Beschwerdewert war das Interesse des Gläubigers an der Vollstreckung maßgebend (vgl. Baumbach-Hartmann, ZPO, 56. Aufl., Anh. § 3 Rdnr. 144), mithin sein Sicherungsbedürfnis, das der Senat - wie das Landgericht in seinem Streitwertbeschluss ohne Datum (Bl. 106 f. d. A.) - mit einem Drittel des Nennwerts der Papiere (40.000 DM) bewertet.

Ende der Entscheidung

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