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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 08.10.2002
Aktenzeichen: 6 W 77/02
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 18
Es ist daran festzuhalten, dass der Wert der allgemeinen Verfahrens- und der Prozessgebühr bei einer Stufenklage sich nach der Erwartung des Klägers richtet, wie sie sich in der Klageschrift ausdrückt.
6 W 77/02

Beschluss

pp.

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde des Klägers vom 28. Mai 2002 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 8. Mai 2002 sowie von Amts wegen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### sowie die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### am 8. Oktober 2002 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. Er gilt fort für die Allgemeine Verfahrens- und die Prozessgebühr. Für die Verhandlungsgebühr wird der Streitwert auf 3.216,46 € festgesetzt. Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz.

Der Streitwert im Berufungsverfahren wird für die Allgemeine Verfahrens- und die Prozessgebühr auf 3.216,46 €, für die Vergleichsgebühr auf 2.849,79 € und für die vorstehende Kostenentscheidung auf 2.269 € festgesetzt.

Gründe:

(nur für die Beschwerdeentscheidung)

Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.

I.

Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass der Streitwert einer Stufenklage sich hinsichtlich der Allgemeinen Verfahrens- und der Prozessgebühr für den Zahlungsanspruch als den höchsten der verbundenen Ansprüche (§ 18 GKG) nach der Erwartung richtet, wie sie sich in der Klagschrift ausdrückt. Solange der Zahlungsanspruch nicht beziffert ist, ist er, anders als in dem Beschluss des Kammergerichts (MDR 1997, 598) angenommen, auf den der Kläger sich stützt, denknotwendig immer der höchste, weil der Anspruch auf Auskunft, Wertermittlung oder eidesstattliche Versicherung stets nur mit einem Bruchteil des Zahlungsanspruchs zu bemessen sind; denn all diese Ansprüche erfüllen regelmäßig keinen Selbstzweck, sondern sollen lediglich den Zahlungsanspruch konkretisieren und durchsetzen helfen.

Aus der zutreffenden Ansicht des Kammergerichts (a. a. O.), bei der Festsetzung des Streitwerts am Ende der Instanz seien alle zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände zu berücksichtigen, ist, anders als das Kammergericht meint, nicht zu folgern, dass das Zahlungsbegehren des Stufenklägers sich von vornherein auf denjenigen Betrag richtet, den er sich am Ende ausrechnet. Bereits entstandene Gebühren lassen sich denknotwendig nicht nach einem Wert bestimmen, welcher zu dem Zeitpunkt, in welchem sie entstehen, noch nicht existiert. Dieses wird besonders augenfällig, wenn die Vorstufen des Zahlungsanspruchs dessen Nichtbestehen ergeben. Es kann nicht richtig sein, dass die Gebühren dann nur auf dem Papier, wirtschaftlich indessen nicht, weil nach einem Streitwert Null, entstanden sind.

II.

Für die Verhandlungsgebühr ist der Zahlungsanspruch nur mit dem Betrag von 3.216,46 € anzusetzen. Nur zu dieser Hauptforderung hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten im Termin am 17. April 2002 beantragt.

Ende der Entscheidung

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