Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 30.06.2004
Aktenzeichen: 7 U 27/04 (L)
Rechtsgebiete: BGB, EGVO Nr. 3950/92


Vorschriften:

BGB § 591 b
BGB § 812 Abs. 1 S 1
EGVO Nr. 3950/92 Art. 7 Abs. 2
1. Das Recht, abgabenfrei Milch anzuliefern, steht mit Ablauf eines Landpachtvertrages dem Verpächter zu. Dies gilt auch für sog. Altpachtverträge.

2. Dem Verpächter steht die Milchquote auch dann zu, wenn er zum Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses nicht selbst Milcherzeuger ist. Ausreichend ist die Absicht, die verfügbare Referenzmenge alsbald auf einen Dritten zu übertragen, der die Erzeugereigenschaft besitzt.

3. Beliefert der Pächter nach Ende des Pachtverhältnisses gleichwohl weiterhin die Milchquote, so steht dem Verpächter ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung jedenfalls insoweit zu, als der Übergang der Referenzmenge auf den Verpächter auch nach öffentlichem Recht rechtskräftig bescheinigt ist.

4. Dieser Bereicherungsanspruch verjährt nicht in der kurzen Frist des § 591 b BGB.


Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

7 U 27/04 (L)

Verkündet am 30. Juni 2004

In der Landwirtschaftssache

hat der 7. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichtes Celle unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht K., der Richterin am Oberlandesgericht K. und des Richters am Oberlandesgericht K. als Berufsrichter sowie der Landwirtin L. und des Landwirts H. als ehrenamtliche Richter auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2004 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 30. Dezember 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Langen wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Wert der Beschwer: unter 20.000 EUR.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen verspäteten Übergangs einer Milchreferenzmenge.

Der Kläger verpachtete durch schriftlichen Vertrag im Jahre 1980 (Bl. 4 f. d. A.) mehrere landwirtschaftliche Grundstücke an den Vater des Beklagten, und zwar auf die Dauer von 5 Jahren. Darunter befand sich auch eine Teilfläche des Flurstücks 65 der Flur 7 der Gemarkung S. zur Größe von 3,28 ha.

Nach Ablauf der 5jährigen Pachtzeit verlängerte sich das Pachtverhältnis Jahr für Jahr. Ab dem 01.07.1989 pachtete der Beklagte den Betrieb nebst Pachtflächen von seinem Vater.

Zum 31.10.1990 kündigte der Kläger das Pachtverhältnis bezüglich der vorgenannten Teilfläche des Flurstücks 65. Der Beklagte gab die Fläche fristgerecht zurück.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 1997 (Bl. 37 d. A.) bat der Kläger den Beklagten, "die Milchquoten ... mit abzugeben". Unter dem 23. Oktober 1997 beantragte er bei der Landwirtschaftskammer, Kreisstelle C., ihm aus Anlass der Rückgabe der Teilfläche zur Größe von 3,28 ha zum 31. Oktober 1990 den Übergang einer Referenzmenge zu bescheinigen. Nach mehrfachen Mahnungen erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 20.04.1998 (Bl. 40 d. A.) gegenüber der Landwirtschaftskammer, die Pachtfläche habe in den letzten 3 Jahren vor der Abgabe nicht mehr der Milcherzeugung gedient. Vielmehr habe er in den Jahren 1988 - 1990 darauf Verkaufsfrüchte, nämlich Kartoffeln und Getreide, angebaut. Gemäß Schreiben der Landwirtschaftskammer vom 30.09.1998 (Bl. 87 d. A.) hielt diese die Angaben des Beklagten und die von ihm eingereichten Unterlagen für nicht ausreichend. Daraufhin legte der Beklagte mehrere Bescheinigungen (wohl anderer Landwirte) vor, in denen seine Angaben bestätigt wurden.

Mit Bescheid vom 4. Februar 1999 lehnte die Landwirtschaftskammer den Antrag des Klägers auf Bescheinigung eines Referenzmengenübergangs ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch hatte keinen Erfolg.

Auf die daraufhin vom Kläger erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht S. durch Urteil vom 21. Juni 2001 den Bescheid der Landwirtschaftskammer auf und verpflichtete die Landwirtschaftskammer, dem Kläger einen Referenzmengenübergang von 6.203 kg seit dem 1. November 1997 zu bescheinigen (Bl. 6 ff. d. A.). Dieser Verpflichtung kam die Landwirtschaftskammer mit Bescheid vom 29.10.2001 (Bl. 48 d. A., berichtigt am 01.07.2003 gemäß Bl. 77 d. A.) nach.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte schulde ihm Schadensersatz, weil er den rechtzeitigen Übergang der Milchquote schuldhaft mit unlauteren Mitteln verzögert habe.

Er berechnet seinen Schaden mit 0,20 DM pro Jahr und kg und gelangt so zu einem Gesamtbetrag von 4.962,40 DM für den Zeitraum vom 1. November 1997 - 31. Oktober 2001.

Der Beklagte hat die Verjährungseinrede erhoben. Er hat im Übrigen aber einen Anspruch des Klägers dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Allemal habe er nicht schuldhaft gehandelt, sondern lediglich die ihm zustehenden Rechte ausgeschöpft. Tatsächlich habe die streitbefangene Fläche in den letzten 3 Jahren vor der Rückgabe an den Kläger nicht der Milcherzeugung gedient.

Dem Kläger sei aber auch kein Schaden entstanden, denn die Milchquote sei mit Beendigung des Pachtverhältnisses ohne Zutun der Parteien von Gesetzes wegen auf den Kläger übergegangen. Mindestens aber stehe ihm auf Grund des Urteils des Verwaltungsgerichtes dem Kläger die Quote seit dem 1. November 1997 zu und er habe sie nutzen können.

Das Landwirtschaftsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat die Auffassung vertreten, der Beklagte hafte aus positiver Forderungsverletzung des Landpachtvertrages. Dieser Anspruch sei auch nicht verjährt. § 591 b BGB sei auf den Anspruch des Klägers nicht anzuwenden (Bl. 94 ff. d. A.).

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft. Er wiederholt die Einrede der Verjährung. Er vertritt die Auffassung, ihm sei ein vertragswidriges Verhalten nicht vorzuwerfen, denn die Milchreferenzmenge sei ohne sein Zutun nach öffentlich rechtlichen Vorschriften auf den Kläger übergegangen. Er habe im Verwaltungsgerichtsverfahren auch keine falschen Angaben gemacht. Schließlich meint er, dem Kläger sei ein Schaden gar nicht entstanden.

Er sei auch nicht ungerechtfertigt bereichert, denn zum einen bestehe der Rechtsgrund fort, auf Grund dessen er berechtigt gewesen sei, in dem Zeitraum bis zum 31. Oktober 2001 abgabenfrei Milch anzuliefern. Dies sei nämlich der entsprechende Bescheid der Zollbehörde, der nie aufgehoben worden sei. Zum anderen habe dem Kläger die Quote gar nicht zugestanden. Insoweit sei das Urteil des Verwaltungsgerichtes S. falsch. Eine Milchreferenzmenge könne nur an einen Milcherzeuger übertragen werden. Das aber sei der Kläger - unstreitig - nicht.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angegriffene Entscheidung. Der Beklagte habe durch sein Verhalten in dem Verwaltungs- und dem anschließenden Gerichtsverfahren den rechtzeitigen Übergang der Referenzmenge auf ihn (den Kläger) verhindert. Die Quote habe ihm zugestanden. Dies sei rechtskräftig entschieden.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übringen wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.

1. Dabei kann dahinstehen, ob dem Beklagten - wie vom Landwirtschaftsgericht angenommen - der Vorwurf einer positiven Forderungsverletzung zu machen ist.

Zwar ist ein Pächter verpflichtet, die notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, damit dem Verpächter nach Beendigung eines Landpachtvertrages der gesetzliche Übergang der auf der Pachtfläche ruhenden Referenzmenge bescheinigt werden kann. Gleichwohl wird die gerichtliche Verfolgung von Rechten, auch wenn sie auf einer Fehleinschätzung der Rechtslage beruht, grundsätzlich nicht als Vertragsverletzung angesehen (BGHZ 95, 18).

Ob dies im vorliegenden Fall anders zu bewerten ist, kann indes offen bleiben.

2. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch rechtfertigt sich jedenfalls aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach ist derjenige, der ohne rechtlichen Grund etwas auf Kosten eines anderen erlangt, diesen zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet.

a) Der Beklagte hat in dem Zeitraum vom 1. November 1997 bis 31. Oktober 2001 auf Kosten des Klägers die Möglichkeit erlangt, abgabenfrei 6.203 kg Milch pro Jahr anzuliefern. Die Bereicherung erfolgte allerdings nicht durch eine Leistung des Klägers, sondern "in sonstiger Weise", nämlich durch Inanspruchnahme einer öffentlichrechtlichen Subventionierung.

b) Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichtes S. vom 21. Juni 2001 (Bl. 6 ff. d. A.) steht fest, dass die Milchreferenzmenge in Höhe von 6.203 kg rückwirkend zum 1. November 1997 auf den Kläger übergegangen ist. Seit diesem Zeitpunkt stand die Befugnis, Milch im Rahmen der zugeteilten Quote abgabenfrei zu liefern bzw. die Nutzung dieser Berechtigung durch Verkauf oder Verpachtung dem Kläger zu.

Fehlerhaft ist in diesem Zusammenhang die Rechtsauffassung des Beklagten, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes S. sei es nicht zu einem Referenzmengenübergang nach Beendigung des Pachtverhältnisses der Parteien auf den Kläger gekommen.

Diesem Übergang stand weder die seinerzeit gültige Bagatellklausel des § 7 Abs. 3 a MGV entgegen noch das Erfordernis des Artikels 7 Abs. 2 der EWG-Verordnung Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor, wonach für die Zuteilung einer Referenzmenge an den Verpächter dieser Erzeuger i. S. v. Artikel 9 Buchstabe c der Verordnung sein muss.

(1) Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Pachtrückgabe am 31. Oktober 1990 galt zwar noch die Pächterschutzbestimmung des § 7 Abs. 3 a MGV, wonach bei Pachtverträgen, die vor dem 2. April 1994 abgeschlossen wurden und die Flächen nach dem 30. September 1997 an den Verpächter zurückgegeben wurden, bei Stücklandpacht bis zu einer Grenze von 5 ha überlassener Fläche keine Referenzmenge auf den Verpächter überging. Insoweit ist jedoch diese Bestimmung wegen Unvereinbarkeit mit dem höherrangigen Recht der Europäischen Gemeinschaft und dem Nationalen Verfassungsrecht für nichtig erklärt worden (BVerwG AgrarR 1994, 138 f).

(2) Der Referenzmengenübergang auf den Kläger scheitert auch nicht daran, dass dieser kein Milcherzeuger mehr ist. Für die Übertragung einer Referenzmenge ist es nämlich nicht erforderlich, dass der Verpächter tatsächlich selbst die auf die Quote zu liefernde Milch ermelkt. Ausreichend ist vielmehr, dass der Verpächter beabsichtigt, die verfügbare Referenzmenge auf einen Dritten zu übertragen, der die Erzeugereigenschaft besitzt, sei es durch Verpachtung, sei es durch Veräußerung (BGH RdL 2003, 279 f.; EuGH AgrarR 2002, 283 f.).

Der Kläger war nach eigenem Bekunden vor dem Senat seit 1980 selbst kein Milcherzeuger mehr. Er beabsichtigte jedoch, die Referenzmenge nach Übertragung auf sich an einen Milcherzeuger i. S. d. Artikels 9 Buchstabe c der EWG-Verordnung Nr. 3950/92 zu übertragen. Dies ergibt sich - auch für den maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung (EuGH a. a. O., 284) des Pachtverhältnisses - ohne weiteres aus dem unmittelbar nach Bescheinigung des Übergangs der Quote auf ihn durch die Landwirtschaftskammer H. erfolgten Verkauf der Quote und wird im Übrigen auch von dem Beklagten gar nicht in Abrede genommen.

c) Der Beklagte erlangte die Bereicherung auch ohne rechtlichen Grund. Mit Beendigung des Pachtverhältnisses der Parteien ging die Milchreferenzmenge ohne Zutun der Vertragsparteien von Gesetzes wegen auf den Kläger als Verpächter über (BGH AgrarR 1997, 214 ff.). Dem Kläger allein stand damit die Berechtigung zur abgabenfreien Lieferung von 6.203 kg Milch pro Jahr zu.

Zu Unrecht meint der Beklagte, er habe die Befugnis, Milch im Rahmen der streitbefangenen Quote abgabenfrei zu liefern, auch in dem Zeitraum vom 1. November 1997 bis 31. Oktober 2001 mit Rechtsgrund erlangt, der bis heute fortbestehe, denn der ihm von der Zollbehörde erteilte Bescheid über die Berechtigung der Anlieferung, basierend auf dem Zuteilungsbescheid der Landwirtschaftskammer H., sei bis heute nicht zurückgenommen und stelle die eigentliche Rechtsgrundlage der Nutzung der Milchreferenzmenge dar.

Tatsächlich ist jedoch der Rechtsgrund für die Befugnis eines Landwirtes, abgabenfrei Milch anzuliefern der diesbezügliche Bescheid der Landwirtschaftskammer. Dieser Bescheid der Landwirtschaftskammer H. über den Referenzmengenübergang vom 29. Oktober 2001 (Bl. 48 d. A., geändert durch Bescheid Bl. 77 d. A.) bescheinigt indessen den Referenzmengenübergang per 1. November 1997 auf den Kläger.

Die Bescheinigung der Zollbehörde stellt hingegen lediglich eine Ausführung dieses konstitutiven Bescheides der Landwirtschaftskammer dar.

d) Fehlerhaft ist auch die Auffassung des Beklagten, der Kläger habe auf Grund des Urteils des Verwaltungsgerichtes für die Zeit vom 1. November 1997 bis 31. Oktober 2001 die Quote nutzen können.

Die Entscheidung hat zwar rechtlich Rückwirkung. Tatsächlich hingegen ist eine nachträgliche Belieferung einer Milchreferenzmenge nicht möglich.

e) Der Bereicherungsanspruch des Klägers beläuft sich auf den geltend gemachten Betrag von 2.537,23 EUR. Der Beklagte ist dem Vortrag des Klägers - so ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - nicht entgegengetreten, er habe zumindest in Höhe von 0,20 DM pro kg angelieferter Milch diesen Subventionsvorteil erlangt. Es entspricht im Übrigen der Rechtsprechung, den innerhalb eines Wirtschaftsjahres durch die Anlieferung von Milch erzielbaren Ertrag pauschalierend mit etwa 0,10 EUR pro kg der streitigen Referenzmenge zu veranschlagen (BGH RdL 2004, 55 f).

3. Der Anspruch des Klägers ist weder verjährt noch verwirkt.

a) Der Bereicherungsanspruch des Klägers unterliegt nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 591 b BGB. Zwar greift diese Vorschrift auch bei einem mit einem vertraglichen Ersatzanspruch konkurrierenden Anspruch aus dem identischen Sachverhalt (BGHZ 47, 53). Der Anspruch des Klägers basiert aber nicht auf einer Veränderung oder Verschlechterung des Pachtgegenstandes.

Anders als in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen, in denen er z. B. bei Veräußerung der Milchreferenzmenge durch den Pächter den daraus resultierenden Schadensersatzanspruch des Verpächters der kurzen Verjährung des § 591 b BGB unterworfen hat, (BGH RdL 1997, 175; NJW 1993, 2797) ist es im vorliegenden Fall nicht zum Verlust der Quote gekommen und damit nicht zu einer Veränderung oder Verschlechterung der Pachtsache.

b) Auch Verwirkung ist nicht eingetreten. Das Institut der Verwirkung beruht auf allgemeinen Rechtsgedanken aus Treu und Glauben. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einstellen durfte und auch eingerichtet hat, dieser werde sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen (Umstandsmoment). Gegenüber einem Bereicherungsanspruch kommt die Berufung auf Verwirkung jedoch nur ausnahmsweise in Betracht, da der Schuldner durch § 818 Abs. 3 BGB geschützt ist (BGH NJW 1976, 1262).

Vorliegend fehlt es bereits an dem nötigen Zeitablauf. Das Verwaltungsgericht S. hat in seiner Entscheidung (Seite 20 Mitte) bereits zutreffend darauf hingewiesen, der Kläger habe erst nach Bekanntwerden des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. November 1993, mit dem es die 5haKlausel des § 7 Abs. 3 a MGV für verfassungswidrig erklärte, mit Erfolg seinen Anspruch auf Übertragung der Milchreferenzmenge auf sich beantragen können. Der zwischen dem allgemeinen Bekanntwerden dieses Urteils im Frühjahr 1994 und der Geltendmachung des Anspruches gegenüber dem Beklagten im Oktober 1997 liegende Zeitraum von etwa 3,5 Jahren reicht für die Annahme der Verwirkung des Anspruches aus § 812 BGB nicht aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713, 543 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

Zurück