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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 01.03.2006
Aktenzeichen: 7 U 79/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 635 a. F.
1. Die Individualklausel in einem Architektenvertrag: "Der Bauherr stellt den Architekten für die vom Bauherrn selbst oder durch seine Helfer ausgeführten Arbeiten von jeder Haftung u. Gewährleistung frei" erstreckt sich nur auf Verwandte, Freunde und Bekannte, nicht aber auf Arbeiten gewerblicher ausländischer, nicht in die Handwerksrolle eingetragener Betriebe.

2. Für bestimmte Mängel an Eigenleistungen kann dem in Regress genommenen Architekten die Berufung auf diese Klausel im Einzelfall aus Treu und Glauben verwehrt sein.


Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

7 U 79/05

Verkündet am 1. März 2006

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2006 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... , des Richters am Oberlandesgericht ... und der Richterin am Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 2. März 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschwer für den Beklagten: über 20.000 EUR.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus einem Vertrag über Architektenleistungen für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Dentallabor in Anspruch.

Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts (Bl. 726 ff. GA) Bezug genommen.

Durch Urteil des Landgerichts vom 2. März 2005 ist der Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 94.793,27 EUR nebst Zinsen verurteilt worden. Nach Ansicht des Gerichts stehe der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB a. F. in voller Höhe zu, denn dem Beklagten seien diverse Planungs- und Überwachungsfehler unterlaufen, die zu Baumängeln geführt hätten. Die in dem Architektenvertrag aufgenommene Vereinbarung, wonach der Bauherr den Architekten für die vom Bauherrn selbst oder durch seine Helfer ausgeführten Arbeiten von jeglicher Haftung und Gewährleistung freistelle, ist nach Ansicht des Landgerichts gemäß § 242 BGB unwirksam. Ein Mitverschulden müsse sich die Klägerin nicht anrechnen lassen. Dies gelte auch für die Mängel, die auf Arbeiten ihrer Helfer zurückzuführen seien. Denn dem Beklagten habe es oblegen, auch diese Arbeiten zu überwachen. Einen Beweis dafür, dass er keine Kenntnis von der Ausführung dieser Arbeiten gehabt habe, habe er nicht erbracht.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er macht mit seiner Berufungsbegründung geltend, entgegen der Ansicht des Landgerichts sei der individuell vereinbarte Haftungs- und Gewährleistungsausschluss nicht unwirksam. Soweit Mängel auf Eigenleistungen zurückzuführen seien, greife deshalb der Haftungsausschluss ein. Aber auch wenn der Haftungsausschluss unwirksam sein solle, könne der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatz nicht in voller Höhe zustehen. Denn ein Großteil der Schadenspositionen beziehe sich auf solche Leistungen, die in Eigenarbeit erbracht worden seien. Deshalb müsse sich die Klägerin auch bei der Schadensbehebung auf eine Eigenleistung verweisen lassen.

Ergänzend trägt der Beklagte nach vorangegangener Auflage des Senats vor, die Fliesen und Putzarbeiten seien von einer italienischen Firma S. erbracht worden, bei der es sich um keine Fachfirma handele. Während das Mauerwerk teilweise in Eigenleistung und teilweise von der Fa. K. erstellt worden sei, seien die Außenwandabdichtung sowie die Dachterrasse in Eigenleistung ausgeführt worden. Die Verlegung der Regenwasserleitungen sei von der Fa. L. und die Installationen für die Ausstattung des Labors seien von der Firma G. durchgeführt worden, die von der Klägerin unmittelbar eingeschaltet worden seien.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie macht geltend, die Klausel mit dem Haftungsausschluss sei von dem Beklagten gestellt und vorformuliert gewesen. Sie verstoße gegen Treu und Glauben und sei deshalb unwirksam. Die ihr durch das Urteil zuerkannten Mangelpositionen würden sich vollständig auf Arbeiten beziehen, die von Fachfirmen ausgeführt worden seien. Auch bei der italienischen Firma S., die die Fliesen und Putzarbeiten durchgeführt habe, handele es sich um ein Fachunternehmen. Soweit bei der Erstellung des Mauerwerks Eigenleistungen durch Helfer der Klägerin erbracht worden seien, handele es sich um Hilfsarbeiten. Bei der Aufbringung des Estrichs für die Dachterrasse sei Herr Z., ein Bekannter, in Absprache mit dem Beklagten tätig geworden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 16. Februar 2006 musste gemäß § 525 i. V. m. § 296a ZPO grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Nach pflichtgemäßer Prüfung durch den Senat hat dieser Schriftsatz auch keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 1 ZPO ergeben, zumal die dort erstmals erklärte Aufrechnung mit einer Gegenforderung gemäß § 533 ZPO ohnehin nicht zuzulassen gewesen wäre, weil tatsächliche Grundlagen für eine ergänzende Honorarforderung bislang überhaupt nicht Gegenstand des Rechtsstreits waren (§ 533 Nr. 2 ZPO).

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten der durch das angefochtene Urteil zugesprochene Schadensersatzanspruch in Höhe von 94.793,27 EUR zu. Denn der Beklagte hat sich aufgrund von ihm zu vertretender Planungs- und Überwachungsfehler gemäß § 635 BGB a. F. schadensersatzpflichtig gemacht.

1. Bei dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Architektenvertrag vom 1. September 1994 handelt es sich um einen Werkvertrag (BGHZ 82, 100, 105 m. w. N.). Nach diesem Vertrag hatte es der Beklagte übernommen, die gesamten Architektenleistungen nach § 15 Abs. 2 HOAI, also die Bauplanung, Bauüberwachung und Bauleitung für das Bauvorhaben der Klägerin, welches den Neubau eines Einfamilienhauses mit Dentallabor zum Gegenstand hatte, zu erbringen. Er schuldete damit die Verwirklichung eines plangerechten und mängelfreien Werks (vgl. BGHZ 82, 100, 105/106).

Dem steht nicht entgegen, dass die Parteien in dem Architektenvertrag ergänzend aufgenommen haben, dass die Klägerin als Bauherrin den Beklagten als Architekten für die von der Klägerin selbst oder durch ihre Helfer ausgeführten Arbeiten von jeglicher Haftung und Gewährleistung freistellt. Denn durch diese Klausel wurde nicht der Pflichtenumfang des Beklagten begrenzt. Der Beklagte sollte lediglich, bezogen auf die Eigenleistungen der Klägerin, von seiner Haftung befreit werden. Erstinstanzlich ist von dem Beklagten hierzu vorgebracht worden, der vereinbarte Haftungsausschluss habe bewirken sollen, dass von ihm in Bezug auf die Eigenleistungen keine Bauüberwachung geschuldet gewesen sei (Bl. 208 GA). Dem ist das Landgericht angesichts des eindeutigen Wortlauts der Klausel und dem Einwand der Klägerin, dass bei Vertragsabschluss nicht darüber gesprochen worden sei, dass mit dem Haftungsausschluss eine Freistellung des Beklagten von seinen Überwachungspflichten verbunden gewesen sein solle (Bl. 178, 241/242, 334 GA), zutreffend nicht gefolgt, zumal der Beklagte für seine gegenteilige Behauptung mit seiner eigenen Parteivernehmung (Bl. 209, 584 GA) keinen geeigneten Beweis angetreten hat. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung nicht.

2. Die von dem Beklagten erbrachten Architektenleistungen sind wegen vorhandener Planungs- und Überwachungsfehler mangelhaft. Ein Planungsfehler liegt bereits vor, wenn die geplante Ausführung des Bauvorhabens notwendigerweise zu einem Mangel des Bauwerks führt (BGH, NJW 1971, 92). Ein Überwachungsfehler ist gegeben, wenn der Architekt die ihm im Einzelfall obliegende Aufgabe, die Arbeiten der Bauunternehmer und der übrigen am Bau Beteiligten so zu leiten und zu überwachen, dass das Bauwerk plangerecht und mängelfrei erstellt wird, verletzt (vgl. BGHZ 82, 100,105). Beides ist vorliegend gegeben. Das Landgericht hat, bezogen auf diverse Baumängel, eine mangelhafte Erfüllung der Architektenaufgaben durch den Beklagten festgestellt. Hierbei hat es gemäß den nachfolgenden Ausführungen für die Berufungsinstanz zu verbleiben.

Bezüglich dieser Fehler ist dem Beklagten auch ein Verschulden (§ 276 Abs. 1 BGB) zur Last zu legen, so dass er der Klägerin gegenüber auf Schadensersatz nach § 635 BGB a. F. haftet. Einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nach § 634 BGB a. F. bedurfte es hier nicht, weil sich die Planungs- und Überwachungsfehler des Beklagten im Bauwerk niedergeschlagen haben und deshalb nicht durch eine Nachbesserung des Architektenvertrages behoben werden können (vgl. auch BGH, WM 1981, 683/684).

3. Der Einwand des Beklagten, dass er wegen des vereinbarten Haftungsausschlusses für die aufgetretenen Baumängel nicht hafte, weil diese weitgehend auf Eigenleistungen der Klägerin zurückzuführen seien, greift im Ergebnis nicht durch, auch wenn die Klausel mit dem Haftungsausschluss nicht als nichtig angesehen werden kann.

Die hier in Rede stehende Vertragsklausel stellt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung, sondern als Individualvereinbarung dar. Denn die Parteien haben diese vertragliche Regelung ergänzend unter den Punkt "Zusätzliche Vereinbarungen" in die ansonsten vorformulierte Vertragsurkunde aufgenommen. Dass der Beklagte, wie die Klägerin vorträgt, die vertragliche Bestimmung vorgegeben hat, reicht allein nicht aus, um sie als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 AGBG a. F. zu behandeln. Voraussetzung hierfür wäre, dass es um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung geht. Dies ist von der insoweit darlegungspflichtigen Klägerin nicht (schlüssig) dargetan worden. Auch wenn die Vertragsklausel von ihrem Wortlaut her formelhaft abgefasst worden ist, spricht ihr Inhalt dafür, dass sie nicht typischerweise in Architektenverträgen zu finden ist, sondern im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten, die beabsichtigte Ausführung von Eigenleistungen durch Helfer der Klägerin, in den Architektenvertrag aufgenommen worden ist.

Individualvereinbarungen mit Haftungsausschlüssen und Haftungsbeschränkungen sind aufgrund der bestehenden Vertragsfreiheit zulässig, sofern sie nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. Den Parteien war es deshalb unbenommen, die Haftungsregelung ergänzend in den Architektenvertrag aufzunehmen. Diese kann aber nur im Rahmen des gesetzlich Zulässigen (§§ 637, 276 Abs. 2 BGB a. F.) Wirksamkeit entfalten. So wird von ihr eine Freistellung von der Haftung des Beklagten wegen vorsätzlichen Verhaltens von vornherein nicht erfasst (§ 276 Abs. 2 BGB a. F.).

Gesetzliche Grenzen für Haftungsfreistellungen finden sich ferner in §§ 138, 242 BGB (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Auflage, Rdnr. 2138). Vorliegend bestehen allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass die getroffene Vereinbarung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB nichtig ist. Der Beklagte mag zwar, wie die Klägerin vorträgt, vor dem Hintergrund der geplanten Eigenleistungen auf die Haftungsfreistellung bestanden haben. Dass sich die Klägerin hierbei in einer wirtschaftlich oder intellektuell schwächeren Lage befunden hat, die der Beklagte zu seinem Vorteil ausgenutzt hat, wird von der Klägerin selbst nicht schlüssig behauptet, die vielmehr vorträgt, der Beklagte habe als Berufsanfänger (in der Selbständigkeit) dringend um den Auftrag nachgesucht. Sie trägt aber die Darlegungs- und Beweislast für die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit.

Der Beklagte muss aber die Vorschrift des § 242 BGB gegen sich gelten lassen. Nach allgemeiner Ansicht dürfen auch Individualvereinbarungen keine haftungsbeschränkenden Regelungen enthalten, die aufgrund einseitiger Interessenwahrnehmung das Gerechtigkeitsverbot verletzen (vgl. Koeble/Locher, HOAI, Kommentar, 9. Auflage, Einl. 137). So ist der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht mehr gewahrt, wenn der Haftungsausschluss mit der Stellung des Architekten als Sachwalter des Bauherrn und dem damit einhergehenden besonderen Vertrauensverhältnis bezüglich des berufstypischen Pflichtenkreises des Architekten unvereinbar ist (vgl. Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 4. Auflage, Rdnr. 1691 i. V. m. 1677). Dies bedeutet, dass ein individuell vereinbarter Haftungsausschluss dann gegen § 242 BGB verstößt, wenn es um die Verletzung solcher Pflichten geht, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird (vgl. OLG München, BauR 2003, 553, 555; Koeble/Locher, a. a. O., Einl. 151). § 242 BGB führt zwar nicht zur Unwirksamkeit der Haftungsklausel, bewirkt aber, dass sich die Berufung des Architekten auf die Klausel im Einzelfall als unzulässige Rechtsausübung darstellt mit der Folge, dass sein Vertragspartner den Haftungsausschluss für bestimmte Mängel nicht gegen sich gelten lassen muss. Diese Grundsätze sind hier einschlägig. Der Beklagte hat sich in dem abgeschlossenen Architektenvertrag verpflichtet, sämtliche Leistungen der Leistungsphasen des § 15 Abs. 2 HOAI zu erbringen und sich hierfür das volle Honorar versprechen lassen. Insbesondere hat er ausweislich des Architektenvertrages in vollem Umfang die Bauüberwachung, auch hinsichtlich der Eigenleistungen, übernommen. Bei Vorliegen einer wesentlichen Pflichtverletzung bezüglich der Überwachung der Eigenleistungen ist es dem Beklagten deshalb nach § 242 BGB verwehrt, den vereinbarten Haftungsausschluss einzuwenden.

4. Hinsichtlich der einzelnen von dem Landgericht festgestellten Mängel des Architektenwerks des Beklagten gilt folgendes:

a) Innentreppe UG/EG und Innentreppe EG/DG (Ziffer 1 und 2 des angefochtenen Urteils)

Nach den Feststellungen des Landgerichts, die es aufgrund des Sachverständigengutachtens M. getroffen hat, sind die Treppen mängelbehaftet, weil die zulässigen Toleranzen der Stufenhöhen nicht eingehalten worden sind. Insoweit ist mit dem Landgericht zumindest von einem Bauleitungsmangel des Beklagten auszugehen. Denn er hätte im Rahmen der Bauüberprüfung die Mangelhaftigkeit des Betonrohkörpers erkennen und das bauausführende Unternehmen darauf hinwiesen müssen, dass der Treppenbelag so aufzubringen ist, dass die unterschiedlichen Steigungshöhen ausgeglichen werden. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung nicht, sondern bringt vor, dass es sich bei den Bodenbelagsarbeiten um Eigenleistungen der Klägerin handele, weil diese Arbeiten von der italienischen Firma S. erbracht worden seien, so dass der vereinbarte Haftungsausschluss zu seinen Gunsten eingreife. Dies ist aber nicht der Fall.

Von dem individuell vereinbarten Haftungsausschluss werden ausschließlich Baumängel erfasst, die auf Arbeiten zurückzuführen sind, die von dem Bauherrn selbst und seinen Helfern ausgeführt worden sind. Dabei sind mit Helfern des Bauherrn ersichtlich einzelne Personen (Verwandte, Freunde, Bekannte) gemeint, die seitens der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemannes als Hilfskräfte in Eigenregie hinzugezogen wurden und die die Arbeiten in ihrer Freizeit und nicht im Rahmen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit zu erbringen hatten. Die Auffassung, dass mit Helfern des Bauherrn im Sinne der Haftungsklausel nur Privatpersonen und nicht unternehmerisch tätige Personen und deren Mitarbeiter gemeint gewesen sind, wird durch den eigenen erstinstanzlichen Vortrag des Beklagten im Zusammenhang mit dem vorgelegten Eigenbaunachweis bestätigt, in dem als mithelfende Personen der Schwager, der Schwiegersohn und ein Freund angegeben worden sind. Wie aus dem Vorbringen des Beklagten hierzu folgt, wurde die Haftungsklausel gerade vor dem Hintergrund in den Vertrag aufgenommen, dass von der Klägerin beabsichtigt war, die Arbeiten nicht ausschließlich durch gewerbliche Unternehmen ausführen zu lassen (Bl. 105, 130/131 GA). Bei der italienischen Firma S. ... handelt es sich indes um ein gewerbliches Unternehmen, welches unstreitig Mitarbeiter beschäftigt hat und über ihre Arbeiten auch eine Rechnung erstellt hat (vgl. Bl. 386 GA). Dass die Firma S. damals möglicherweise nicht berechtigt war, in Deutschland Fliesenarbeiten und sonstige der Handwerksordnung zuzuordnende Arbeiten auszuführen, worauf der Beklagte bereits erstinstanzlich hingewiesen hat (Bl. 584 GA), macht ihre Mitarbeiter nicht zu Privatpersonen und damit zu Helfern der Klägerin.

Zugunsten des Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich nachträglich mit der Klägerin, vertreten durch ihren Ehemann, darauf verständigt hatte, dass sich die Haftungsklausel auch auf die Arbeiten der italienischen Firma beziehen sollte. In erster Instanz ist von ihm zwar behauptet worden, dass der Ehemann der Klägerin ihm erklärt habe, dass er sich nicht um die "Italiener" kümmern solle (Bl. 210 GA). Für seine von der Klägerin bestrittene Behauptung (Bl. 248 GA) hat er mit der Beantragung der eigenen Parteivernehmung aber keinen geeigneten Beweisantritt vorgebracht (vgl. § 447 ZPO).

Kommt sonach die vereinbarte Haftungsklausel in Bezug auf die Arbeiten der italienischen Firma von vornherein nicht zur Anwendung, hat es bei der Feststellung des Landgerichts zu verbleiben, wonach der Beklagte der Klägerin wegen der mangelhaften Treppen auf Schadensersatz haftet.

b) Anderes Mauerwerk/nicht verblendet (Ziffer 6 des angefochtenen Urteils)

Nach den Feststellungen des Landgerichts ist es infolge einer Abweichung von der Planung zu einem Rücksprung vom Kellermauerwerk zum Erdgeschoss gekommen, der nicht fachgerecht abgedichtet und abgedeckt worden ist. Auch diesbezüglich ist mit dem Landgericht von einer fehlerhaften Erfüllung der Architektenarbeiten durch den Beklagten auszugehen. Nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Parteien ist der umlaufende Mauerwerksvorsprung Folge eines Änderungswunsches der Klägerin, die sich entschieden hatte, auf das zunächst geplante Verblendmauerwerk zu verzichten. Wie das Landgericht in seinem Urteil zutreffend ausgeführt hat, hätte der Beklagte während der Bauausführung auf eine ordnungsgemäße Abdeckung des Sockelbereichs hinwirken müssen, was ihm nunmehr als Pflichtverletzung vorzuhalten ist. Denn Mängel des Bauwerks, die der Architekt während der Bauausführung hätte vermeiden können, sind ihm zuzurechnen. (vgl. BGH, NJW 1981, 2243). Wäre der Beklagte rechtzeitig tätig geworden, wäre die jetzt anstehende Mängelbeseitigung mit den von dem Landgericht festgestellten Mehrkosten nicht notwendig geworden. Der zwischenzeitlich in Eigenleistung angebrachte dünne Fliesenspiegel ist nur eine provisorische Nachbesserung zur Schadensminderung.

Von dem Beklagten ist erstinstanzlich hierzu eingewandt worden, dass er den Ehemann der Klägerin noch während der Bauphase auf die Erforderlichkeit einer Abdichtung des Sockelbereichs hingewiesen habe (Bl. 215, 406 GA). Jedoch hat der Beklagte für diese von der Klägerin bestrittene Behauptung (Bl. 257 GA) wiederum mit seiner eigenen Parteivernehmung (Bl. 215 GA) keinen geeigneten Beweis angetreten. Er muss sonach, wie schon hinsichtlich seiner Behauptung, dass ihm seitens des Ehemannes der Klägerin geklärt worden sei, er brauche sich nicht um die "Italiener" zu kümmern, beweisfällig bleiben. Zudem hätte der Beklagte mit dem schlichten gegenüber dem Ehemann der Klägerin erteilten Hinweis seine Bauleitungspflicht ohnehin nicht erfüllen können. Da bei der Bauausführung von seinen planerischen Vorgaben abgewichen wurde, musste er durch konkrete Vorgaben gegenüber den Handwerkern sicherstellen, dass die geänderte Planung mangelfrei umgesetzt wird. Dies ist nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten nicht geschehen, der die Arbeiten der "Italiener" nicht kontrolliert hatte, weil er sich (trotz der im Architektenvertrag vollumfänglich übernommenen Bauüberwachung und damit schuldhaft) nicht für verpflichtet gehalten hatte, tätig zu werden (Bl. 406/407 GA). Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, dass es allein Aufgabe der "Italiener" gewesen sei, eine wirkungsvolle und fachgerechte Abdichtung des Sockelbereichs herzustellen (Bl. 215 GA), hat dies keinen Einfluss auf seine Haftung. Er war weder von den übernommenen Überwachungspflichten freigestellt noch greift hier zu seinen Gunsten der vereinbarte Haftungsausschluss ein. Denn die Arbeiten der Firma S. fallen gemäß den obigen Ausführungen nicht unter die Haftungsklausel.

c) Außenwandabdichtung/Drainage (Ziffer 7 des angefochtenen Urteils)

Das Landgericht hat nach Würdigung der eingeholten Sachverständigengutachten M. und Prof. Dr. S. zutreffend festgestellt, dass sich die mangelhafte Drainage und Außenwandabdichtung als Fehler des Architektenwerks erweisen. Dem Beklagten ist insoweit ein Planungsfehler unterlaufen, als dass er keine Baugrunduntersuchung vorgenommen hat und nicht entsprechend den örtlichen Verhältnissen eine Drainage geplant hat. Ihm ist ferner vorzuhalten, dass er es unterlassen hat, die Außenwandabdichtungsarbeiten zu überwachen und auf die Einhaltung der Anforderungen der DIN 18.195 zu bestehen. Außerdem liegt die von einer Fachfirma erstellte Drainage nicht höhengerecht. Diese Feststellungen des Landgerichts greift der Kläger im Berufungsverfahren weder in seinem Schriftsatz vom 18. Januar 2006 noch in seinen vorangegangenen Schriftsätzen an. Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2006 weist er lediglich darauf hin, dass das falsch angeschlossene Drainagerohr, welches zu einem Durchfeuchtungsschaden im Bereich der Kelleraußentreppe geführt hatte, in den Verantwortungsbereich der Klägerin fällt (Bl. 837 GA). Dieser Einwand ist aber unbeachtlich. Denn die von den Sachverständigen ermittelten Sanierungskosten stehen mit diesem beseitigten Mangel nicht im Zusammenhang. Der falsche Anschluss der Podestentwässerung mit einem Dränrohr war im Zeitpunkt der Begutachtung durch den Gutachter Prof. Dr. S. längst behoben, worauf der Sachverständige in seinem Gutachten vom 14. August 2003 (dort Seite 8) hinweist. Gemäß den Feststellungen des Sachverständigen M. (Seite 6 ff. seines Gutachtens vom 23. Januar 2004) sind die vorhandenen Wand und Fußbodendurchfeuchtungen im Untergeschoss im Bereich der Kelleraußentreppenanlage auf eine nicht fachgerecht ausgeführte Abdichtung der Kelleraußenwand unterhalb der Treppenanlage zurückzuführen (Seite 11 dieses Gutachtens).

Soweit der Beklagte meint, dass in Bezug auf die mangelhafte Abdichtung der Kelleraußenwände der vereinbarte Haftungsausschluss zu seinen Gunsten eingreife, ist dies im Ergebnis nicht der Fall. Sollte, wie von dem Beklagten behauptet wird, die Außenwandabdichtung in Eigenleistung von Privatpersonen, die von der Klägerin hinzugezogen worden ist, ausgeführt worden sein, kommt die Haftungsklausel zwar grundsätzlich zur Anwendung. Dem Beklagten ist es aber gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf diese Klausel zu berufen. Im Rahmen der Bauüberwachung ist der Architekt zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet, wenn es um wichtige oder kritische Baumaßnahmen geht, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen (BGH, BauR 1986, 112, 113). Hierzu gehören neben den Drainagearbeiten unter anderem die Abdichtungsarbeiten (Werner/Pastor, a. a. O., Rdnr. 1501; OLG Hamm, BauR 2003, 273, 275). Dem Beklagten oblag hier also, worauf schon das Landgericht in seinem Urteil abgestellt hat, eine gesteigerte Überwachungspflicht, wenn er schon nicht gerade in diesem Bereich von Eigenleistungen überhaupt abgeraten hat. Nach seinem eigenen Vorbringen erster Instanz ist er dieser Pflicht in keiner Weise nachgekommen. Wie er selbst eingeräumt hat, hat er sich regelmäßig auf der Baustelle aufgehalten, um die von ihm geleiteten Arbeiten zu kontrollieren; die Eigenleistungen hat er dabei nicht überwacht (etwa Bl. 302 GA). Durch den vereinbarten Haftungsausschluss stand es aber nicht im Belieben des Beklagten, ob und inwieweit er seinen Bauüberwachungspflichten nachkommt. Der Beklagte kann deshalb nicht damit gehört werden, dass er die Eigenleistungen, auch soweit es um schwierige Arbeiten geht, nicht zu kontrollieren hatte, weil er für Baumängel, die hierdurch entstehen, ohnehin nicht zu haften hat. Seitens des Beklagten ist es vielmehr treuwidrig, im Rahmen des abgeschlossenen Architektenvertrages die vollständige Bauüberwachung ohne jegliche Einschränkung in Bezug auf die Eigenleistung zu übernehmen, es dann aber vor dem Hintergrund des vereinbarten Haftungsausschlusses gänzlich zu unterlassen, in Eigenarbeit ausgeführte kritische Bauabschnitte zu überprüfen. Soweit von dem Beklagten erstinstanzlich noch eingewandt worden ist, dass ihm der Beginn der Eigenarbeit nicht angezeigt worden sei, ist dies unbeachtlich. Er musste, auch ohne eine Aufforderung durch die Klägerin, von sich aus tätig werden. Dabei kann ihm, da er nach seinem eigenen Vorbringen fast täglich auf der Baustelle war (Bl. 398 GA), nicht entgangen sein, wann die Abdichtung der Kelleraußenwände ausgeführt worden ist, von deren Ausführung in Eigenleistung er - ohne Fachkräfte - ohnehin hätte rechtzeitig abraten müssen.

d) Zuluftöffnung Heizungsraum (Ziffer 8 des angefochtenen Urteils)

Hierzu hat das Landgericht ausgeführt, dass ein Planungsfehler des Beklagten vorliegt, denn nach der ursprünglichen Planung des Beklagten würde über die Zuluftöffnung Wasser in den Heizungsraum gelangen. Bei dieser von dem Beklagten nicht angegriffenen Feststellung des Landgerichts hat es gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in der Berufungsinstanz zu verbleiben.

e) Dachterrasse mit Geländer (Ziffer 13 des angefochtenen Urteils)

Nach den gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO maßgeblichen Feststellungen des Landgerichts erweist sich die Dachterrasse insoweit als mangelhaft, als dass ein nicht geeigneter Zementestrich verwandt worden ist und keine Dehnungsfugen eingebaut worden sind. Auch hierfür hat der Beklagte einzustehen. Zwar sind die Estricharbeiten von einem Bekannten der Klägerin und damit in Eigenleistung erbracht worden. Die Berufung des Beklagten auf den vereinbarten Haftungsausschluss stellt sich aber wiederum als unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB dar. Wie bereits das Landgericht in seinem Urteil ausgeführt hat, handelt es sich bei den Estricharbeiten um eine gefahrenträchtige und schwierige Arbeit, die von dem Architekten mit besonderer Aufmerksamkeit beobachtet und überprüft werden muss (Werner/Pastor, a. a. O., Rdnr. 1501). Der Beklagte war deshalb gehalten, darauf hinzuwirken, dass das geeignete Material verwandt wird und der Helfer der Klägerin Dehnungsfugen einbaut. Dies gilt umso mehr, als dass er bei seiner Planung keine Dehnungsfugen vorgegeben hatte. Nachdem er seiner erhöhten Prüfungsverpflichtung in keiner Weise nachgekommen war, ist es nunmehr seitens des Beklagten treuwidrig, die Verantwortung für die aufgetretenen Mängel unter Verweis auf den Haftungsausschluss nicht übernehmen zu wollen. Von dem Beklagten ist zwar zu seiner Entlastung behauptet worden, dass er keine Gelegenheit gehabt habe, die Arbeiten zu überprüfen, was ggf. für das Entfallen des Schuldvorwurfs ausreichend gewesen wäre. Hierzu hat aber schon das Landgericht in seinem Urteil angemerkt, dass der Beklagte den ihm obliegenden Beweis (vgl. hierzu BGHZ 48, 310) nicht erbringen kann. Denn er hat sich wiederum nur auf seine eigene Parteivernehmung berufen (Bl. 220 GA). Der Hauptvorwurf gegenüber dem Beklagten liegt hier aber darin, dass er planerisch keine Dehnungsfugen vorgegeben hatte.

f) Regenwassergrundleitung (Ziffer 14 des angefochtenen Urteils)

Mit dem Landgericht ist dem Beklagten vorzuhalten, dass er keine Entwässerungspläne aufgestellt hat und im Rahmen der Bauüberwachung nicht darauf hingewirkt hat, dass die Leitung frostsicher mit einer Bodentiefe von mindestens 80 cm verlegt wird. Hierzu bringt der Beklagte mit seiner Berufung im Hinblick auf die Haftungsklausel lediglich vor, dass die Verlegung der Regenwassergrundleitung von der Firma L. in direkter Absprache mit der Klägerin erfolgt sei, was aber unbeachtlich ist. Denn nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten liegt keine Eigenleistung der Klägerin vor. Dass die Klägerin die Firma L. unmittelbar eingeschaltet hatte, führt gemäß den obigen Ausführungen nicht dazu, dass die Leistung des gewerblichen Unternehmers als Eigenleistung im Sinne der Haftungsklausel zu behandeln ist.

g) Mauerwerksrisse (Ziffer 19 des angefochtenen Urteils)

Gemäß den Feststellungen des Landgerichts fallen die Risse im Putz des Mauerwerks in den Verantwortungsbereich des Beklagten. Hierzu verweist der Beklagte mit der Berufung zwar wiederum auf den vereinbarten Haftungsausschluss, weil die Putzarbeiten von den "Italienern" ausgeführt worden sind. Wie bereits dargelegt, findet die vertraglich vereinbarte Haftungsregelung auf die Arbeiten des italienischen Unternehmens aber keine Anwendung.

h) Badfliesen (Ziffer 41 des angefochtenen Urteils)

Gleiches gilt für die Mängel an den Badfliesen. Da die Fliesenarbeiten von der italienischen Firma S. erbracht worden sind, liegt keine Eigenleistung im Sinne der Haftungsklausel vor.

i) Erstellen von Bestandsunterlagen und statischer Nachtrag (Ziffer 44/47 des angefochtenen Urteils)

Wie das Landgericht in seinem Urteil ausgeführt hat, hat der Beklagte gegen seine Pflicht verstoßen, die Ausführungsplanung und die statischen Nachweise fortzuschreiben. Bei dieser von dem Beklagten mit der Berufung nicht angegriffenen Feststellung hat es gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu verbleiben.

j) Stufenpodest Wohnraum (Ziffer 14 des angefochtenen Urteils)

Gleiches gilt für die Feststellung des Landgerichts, wonach dem Beklagten hinsichtlich des Podestes vor der Tür zum Wohnraum/Küche ein Planungsfehler unterlaufen ist.

k) Brüstungshöhe Küchenfenster und Umplanung Giebelfenster (Ziffern 8 und 9 des angefochtenen Urteils)

Nach den Feststellungen des Landgerichts liegt jeweils eine Abweichung von den planerischen Vorgaben vor, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit bestand. Mit dem Landgericht ist dem Beklagten deshalb vorzuhalten, dass er gegen seine Pflicht verstoßen hat, darauf hinzuwirken, dass das Bauwerk gemäß der Planung durchgeführt wird. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung nicht.

l) Nachträgliche Stahlstützen (Ziffer 37 der angefochtenen Urteils)

Wie das Landgericht in seinem Urteil festgestellt hat, hätten die störenden Mauervorsprünge, hinter denen sich Stützträger und ein Fallrohr befinden, vermieden werden können, wenn der Beklagte der ihm obliegenden Bauleitungspflicht nachgekommen wäre. Dann hätten die Stahlstützen und das Fallrohr in der Küche in die Wände integriert werden können. Hierbei hat es gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für die Berufungsinstanz zu verbleiben; die Berufungsbegründung enthielt hierzu keine Angriffe.

m) Absätze Kellersohle (Ziffer 39 des angefochtenen Urteils)

Auch die weitere Feststellung des Landgerichts, wonach der vorhandene, sich nachteilig darstellende Absatz in der Kellersohle bei pflichtgemäßer Erfüllung der Planungsaufgaben durch den Beklagten nicht erforderlich geworden wäre, wird von dem Beklagten mit der Berufung nicht angegriffen.

n) Installation (Ziffer 12 des angefochtenen Urteils)

Nach Vernehmung von Zeugen ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Beklagten bekannt war, dass die Installation für die Ausstattung des Labors entsprechend der Installation in den bisherigen Räumlichkeiten in der Hauptstraße erfolgen sollte. Hierauf hätte der Beklagte im Rahmen der ihm obliegenden Bauleitung hinwirken müssen. Hiergegen bringt der Beklagte im Berufungsverfahren lediglich vor, dass die Installationsarbeiten zwischen der Klägerin und der Firma G. besprochen worden seien. Dies hat den Beklagten weder von der Erfüllung seiner Architektenaufgaben befreit noch führt dies zum Eingreifen des vereinbarten Haftungsausschlusses (keine Eigenleistung der Bauherrin).

5. Der Schaden, der bei der Klägerin infolge der Pflichtverletzungen des Beklagten eingetreten ist, beläuft sich nach den Feststellungen des Landgerichts auf den von der Klägerin geltend gemachten Betrag in Höhe von 94.793,27 EUR. Er setzt sich aus Mängelbeseitigungskosten, Minderungsbeträgen, Regie und Bauleitungskosten sowie Gutachterkosten zusammen (vgl. die Aufstellung der Schadenspositionen auf Seite 29 des angefochtenen Urteils, die von dem Beklagten mit der Berufung nicht angegriffen wird).

In Bezug auf die Schadenshöfe bringt der Beklagte mit seiner Berufung vielmehr vor, dass die Klägerin im Hinblick darauf, dass es um Eigenleistungen gehe, nicht den geltend gemachten Schaden in voller Höhe beanspruchen könne. Er meint unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Hamm, BauR 2003, 273, dass ein Bauherr, der aus Kostengründen in Eigenleistung gebaut habe, sich auch bei der Schadensbehebung auf Eigenleistung verweisen lassen müsse, was aus dem schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbot folge. Dieser Ansicht, die sich nicht in den Urteilsgründen des OLG Hamm, a. a. O., wiederfindet, kann indes nicht gefolgt werden. Außerdem geht es insgesamt um Kosten für die Beseitigung von Mängeln, für die der auf Eigenleistung bezogene Haftungsausschluss des Beklagten gerade nicht gilt (s. o.).

Bereicherungsrechtliche Grundsätze gelten im Schadensrecht nicht; es findet lediglich eine Vorteilsausgleichung statt. Bei der Beschädigung einer Sache kommt es für die Schadensberechnung auf den objektiv erforderlichen Geldbetrag zur Wiederherstellung an (Palandt, BGB, 65. Auflage, zu § 249 Rdnr. 12). Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger die Sache kostengünstig etwa wegen eines Verwandtenrabatts erworben hat, was dem Schädiger nicht zu Gute kommt, der im Falle der Zerstörung der Sache dennoch den objektiven Verkehrswert zu ersetzen hat (Palandt, a. a. O., zu § 249 Rdnr. 21). Nur dann, wenn die Schadensbeseitigung zu einer Vermögensmehrung auf Seiten des Geschädigten geführt hat, findet im Wege der Vorteilsausgleichung ein Ausgleich statt. Vorliegend fehlt es indes an jeglichen Anhaltspunkten dafür (dass es um Eigenleistungen geht, ist allein nicht ausreichend), dass der Wert des Einfamilienhauses mit Dentallabor nach Durchführung der erforderlichen Mängelbeseitigungsarbeiten im Vergleich zum Wert des Objekts, wenn es 1995/96 ohne die hier in Rede stehenden Baumängel (unter Berücksichtigung der vom Landgericht in Ansatz gebrachten Sowiesokosten) errichtet worden wäre, höher sein wird, wobei Wertveränderungen aufgrund der nunmehr verstrichenen Zeit von fast 10 Jahren unberücksichtigt zu bleiben haben, da diese zu Lasten des Beklagten als Schädiger gehen, der von vornherein seine Schadensersatzpflicht in Abrede gestellt hat.

In der von dem Beklagten herangezogenen Entscheidung des OLG Hamm, a. a. O., geht es tatsächlich um die Frage des Mitverschuldens. In dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall hatte der beklagte Architekt die Bauleitung und Bauüberwachung nur auf Abruf des Bauherrn übernommen, weil dieser das Bauvorhaben zu einem wesentlichen Teil in Eigenarbeit ausführen wollte. Wegen Verletzung von allgemeinen Hinweis und Beratungspflichten aus dem Architektenvertrag hatte sich der beklagte Architekt dennoch schadensersatzpflichtig gemacht, wobei das Gericht dem klagenden Bauherrn ein Mitverschulden nach § 254 BGB angelastet hat, weil der beklagte Architekt die Bauüberwachung nicht durchführen sollte. Hierzu heißt es in den Urteilsgründen: "Grundsätzlich ist jedem Bauherren klar, dass mit der Beschränkung der Architektenleistungen gewisse Risiken verbunden sind. Wenn er dieses Risiko bewusst eingeht, um Kosten zu sparen, so muss er zumindest einen Teil des Schadens selbst tragen, wenn sich das Risiko verwirklicht." Dieser Gesichtspunkt ist hier jedoch nicht einschlägig. Denn dem Beklagten ist bei Abschluss des Architektenvertrages die Bauüberwachung für das gesamte Objekt übertragen worden. Dafür, dass der Beklagte sich nachträglich mit der Klägerin darauf geeinigt hat, die Objektüberwachung, bezogen auf die Eigenleistungen, nur auf Abruf oder überhaupt nicht zu erbringen, fehlt es bereits erstinstanzlich an einem schlüssigen und mit einem geeigneten Beweisantritt versehenen Sachvortrag des Beklagten. Ob und inwieweit der Beklagte bei der Abrechnung seiner Architektenleistungen berücksichtigt hat, dass er nur die Leistungen der von ihm hinzugezogenen Fachfirmen überwacht hat, und er deshalb die Leistungen der von der Klägerin direkt beauftragten Firmen und deren Eigenleistungen bei seiner Honorarberechnung außer Ansatz gelassen hat, kann dahinstehen. Denn hieraus lässt sich nicht ableiten, dass der Beklagte in Absprache mit der Klägerin von der Erfüllung seiner Überwachungspflichten teilweise freigestellt worden war.

Ansonsten hat sich bereits das Landgericht mit der Frage eines Mitverschuldens der Klägerin befasst und dieses zutreffend mit der Begründung verneint, dass es hierfür nicht ausreichend ist, dass ein Teil der Baumängel durch die Arbeiten der von der Klägerin selbst eingeschalteten Firmen und Helfer entstanden ist. Denn der Beklagte musste aufgrund der übernommenen Überwachungspflicht gerade auch diese Firmen sowie die Helfer der Klägerin anleiten und beaufsichtigen. Für seine Behauptung, dass ihm dies nicht möglich gewesen sei, weil er keine Kenntnis von der Ausführung der Eigenleistungen gehabt habe, hat er, worauf schon das Landgericht in seinem Urteil unwidersprochen abgestellt hat, keinen Beweis angetreten.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 26 EGZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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