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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 20.08.2001
Aktenzeichen: 7 W 34/01 (L)
Rechtsgebiete: HöfeO, ZPO, BGB


Vorschriften:

HöfeO § 14
ZPO § 323
BGB § 242
Der Hoferbe bzw. sein Rechtsnachfolger kann sich im Rahmen zu gewährender Altenteilsleistungen nicht auf mangelnde Leistungsfähigkeit des Hofes berufen, wenn dieser bereits bei Übergabe an den Hoferben ein dauerhaftes negatives Geschäftsergebnis aufwies und die Parteien des Übergabevertrages davon ausgingen, die Erfüllung der Altenteilsleistungen werde auf Dauer zum Verbrauch der Substanz des Hofes führen.
7 W 34/01 (L)

Beschluss

In der Landwirtschaftssache

pp.

hat der 7. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ############, die Richterin am Oberlandesgericht ##### und den Richter am Oberlandesgericht ###### als Berufsrichter sowie die Landwirte ##### und ######### als ehrenamtliche Richter am 20. August 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichtes - Landwirtschaftsgericht - Uelzen vom 25. April 2001 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die jeweils im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen die Antragstellerin zu 12 %, die Antragsgegnerin zu 88 %.

Der Geschäftswert wird auf bis 15.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um Altenteilsleistungen.

Wegen des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts sowie der Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung wird zunächst auf den Sachverhalt des angefochtenen Beschlusses, Bl. 171 d.A., verwiesen.

Hiergegen richten sich die Rechtsmittel der Beteiligten, die ihre jeweiligen erstinstanzlichen Standpunkte aufrecht erhalten.

Die Antragsgegnerin trägt insbesondere weiterhin vor, durch den Tod ihres Ehemannes sei sie gezwungen gewesen, die Eigenbewirtschaftung des Hofes im Nebenerwerb in der bisherigen Form aufzugeben. Sie betreibe nur noch Hühnerhaltung mit Eierverkauf. Aus dem Hof sei das der Antragsgegnerin an sich geschuldete Altenteil nicht zu erwirtschaften.

Wegen des gestörten Verhältnisses der Beteiligten zueinander werde sie im Oktober 2001 vom Hof abziehen.

Die Antragstellerin verteidigt demgegenüber die angefochtene Entscheidung mit Ausnahme des Kostenausspruches. Insoweit begehrt sie Überbürdung der ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten auf die Antragsgegnerin.

II.

Die Rechtsmittel beider Beteiligten sind zulässig, auch die Kostenbeschwerde der Antragstellerin.

Die Kostenentscheidung ist zwar regelmäßig nicht selbstständig anfechtbar. Eine selbstständige Anfechtung ist jedoch dann zulässig, wenn die Beschwerde, mit der ein anderer Beteiligter die Entscheidung zur Hauptsache angegriffen hat, ihrerseits zulässig ist (vgl. OLG Stuttgart RDL 1990, 180).

1. Die Kostenbeschwerde der Antragstellerin ist allerdings unbegründet.

Für das gesamte Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt der Grundsatz, dass die Nichterstattung außergerichtlicher Kosten die Regel bildet und die Grundsätze der § 91 ff. ZPO gerade nicht zur Anwendung kommen.

Über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist demgemäß nach freiem Ermessen zu entscheiden. Es müssen, abgesehen vom Fall des Satzes 2 des § 45 LwVG besondere Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, in Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz der freiwilligen Gerichtsbarkeit einem Beteiligten die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des anderen aufzugeben (vgl. Barnstedt/Steffen, § 45 Rdn. 17).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Begehren der Antragsgegnerin war nicht offensichtlich unbegründet gewesen oder gar rechtsmissbräuchlich.

2. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist ebenfalls unbegründet.

Es ist anerkannt, dass eine Abänderung von Altenteilsleistungen nach Treu und Glauben verlangt werden kann, wenn sich die wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse der Beteiligten gravierend geändert haben. In dem notariellen Hofübergabevertrag vom 3. Februar 1995 haben die vertragschließenden Parteien zudem Bezug genommen auf die Regelung des § 323 ZPO gerade für den Umfang der Baraltenteilsleistungen.

Im persönlichen Bereich der Beteiligten ist als wesentliche Änderung der Umstand eingetreten, dass der Sohn der Antragstellerin und Ehemann der Antragsgegnerin überraschend bereits am 30. Oktober 1999 im Alter von 38 Jahren verstarb.

Hieraus folgen zunächst verminderte monatliche Einnahmen wegen des Wegfalls der Einnahmen des Ehemannes aus seiner Berufstätigkeit und statt dessen nunmehr der Bezug von Witwenrente.

Gleichwohl vermag der Senat im Ergebnis nicht festzustellen, dass sich die Verhältnisse der Beteiligten gravierend geändert haben.

Der Verstorbene ###### ##### war zum Zeitpunkt der Übergabe des Hofes an ihn als Samtgemeindearbeiter tätig und erzielte hieraus das wesentliche Einkommen für sich und seine Familie. So hatte er 1995 aus nicht selbstständiger Tätigkeit Einnahmen in Höhe von 51.405 DM, während aus der nebenberuflich ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit sich ein Negativeinkommen von 27.398 DM ergab. Von letzterem entfielen allerdings 6.696,62 DM auf die Abschreibung landwirtschaftlicher Geräte.

Für das Wirtschaftsjahr 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 behauptet hingegen die Antragsgegnerin selbst, einen Gewinn von 29.075,75 DM erzielt zu haben. Diese Zahlen für 1999/2000 können jedoch nicht ohne weiteres herangezogen werden, da in diesem Wirtschaftsjahr von der Antragsgegnerin z. B. die Milchreferenzmenge veräußert wurde, wodurch sich erhebliche Mehreinnahmen ergaben (Bl. 54 d. A.), andererseits die Reparatur einer Halle (Dach) mit knapp 15.000 DM sowie die Abschreibung für landwirtschaftliche Geräte mit knapp 21.000 DM zu Buche schlugen. Berücksichtigt man hingegen nur die Einnahmen aus dem Verkauf von Eiern sowie den Pachteinnahmen, ergeben sich Einnahmen von 15.907,17 DM, denen Ausgaben von 53.184,83 DM gegenüberstünden ohne Berücksichtigung der Reparatur der Halle und der Afa, mithin ein Negativergebnis von 37.577,66 DM.

Die Abschreibung für landwirtschaftliche Geräte kann die Antragsgegnerin in die Berechnung für die Leistungsfähigkeit des Hofes weitgehend nicht mit einrechnen, da sie für ihre Hühnerhaltung diese Geräte nicht benötigen und damit auch nicht ersetzen muss.

Neben dieser Einnahmensituation des Hofes hat sich naturgemäß verändert die Einnahmensituation der Antragsgegnerin und ihrer Kinder, indem diese nur noch Renten in Höhe von 1.748,58 DM monatlich erhalten gegenüber einem früheren monatlichen Einkommen des Ehemannes von 3.384,65 DM. Jedoch muss hiervon auch 1 Person weniger leben.

Danach hätte sich vordergründig die persönliche und wirtschaftliche Situation bei der Antragsgegnerin durchaus - auch wesentlich - geändert, d. h. verschlechtert. Gleichwohl reicht dies nicht aus, das von ihr begehrte Abänderungsverlangen durchzusetzen, denn das Altenteilsrecht der Antragstellerin ist aus dem Hof zu erfüllen und es ist im Wesentlichen auf dessen ( eventuell geänderte ) Leistungsfähigkeit abzustellen.

Dabei ist vor allem zu bedenken, dass der Hof bereits bei Übergabe an den Sohn der Antragstellerin ein negatives Geschäftsergebnis aufwies und auch seinerzeit bereits eine Erfüllung der Altenteilsleistungen, die in der Einnahmen- und Überschussrechnung für 1994/1995 (Bl. 219 d. A.) noch gar keinen Niederschlag fanden (!), zwangsläufig früher oder später zum Verbrauch der Substanz des Hofes führen mussten. Dies war offenkundig seinerzeit bereits von den vertragschließenden Parteien so gewollt und muss daher auch für die Zukunft gelten.

Hierzu behauptet zwar nunmehr die Antragsgegnerin, es habe sich bei den vereinbarten Baraltenteilsleistungen lediglich um ein Scheingeschäft gehandelt. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Antragstellerin zu Lebzeiten ihres Sohnes diese - unstreitig - nicht geltend gemacht habe und erst jetzt nach dessen Tod die ungeliebte Schwiegertochter mit entsprechenden Forderungen überziehe.

Das wird von der Antragstellerin bestritten, Beweis ist für diese Behauptung nicht angetreten. Aus der bloßen Tatsache der bisherigen Nichtgeltendmachung kann jedoch nicht auf die Richtigkeit des Vorbringens der Antragsgegnerin geschlossen werden können. Der Hof hätte bezogen auf seine Leistungsfähigkeit auch die übrigen Altenteilsleistungen nicht abgeworfen, Dass diese deshalb ebenfalls nicht tatsächlich gewollt gewesen wären, behauptet auch die Antraggegnerin nicht.

Zu berücksichtigen ist ferner , dass die Antragsgegnerin im Wirtschaftsjahr 1999/2000 erhebliche Einmaleinkünfte aus dem Hof erzielt hat durch den Verkauf von Rindern sowie der Milchquote. Diese Beträge muss sie zur Sicherung der Altenteilsleistungen anlegen, soweit sie sie nicht zu Investitionen in den Hof benötigte. Darüber hinaus bestanden zum Zeitpunkt der Übergabe des Hofes von der Antragstellerin auf ihren Sohn lediglich eingetragene Verbindlichkeiten in Höhe von 16.000 DM (vergl. Bl. 6 ), hinsichtlich der nicht bekannt ist, inwieweit sie noch valutieren. Inwieweit sonst Schulden vorhanden sind, ist nicht bekannt. Aus der Einnahmen- und Überschussrechnung für 1999/ 2000 ergeben sich lediglich Jahresdarlehnszinsen von 2.372,82 DM.

Im Jahr 1999/2000 verblieb danach für die Antragsgegnerin ein Überschuss einmaliger Einnahmen von 50.000 DM, ein Betrag, der bei einer Verzinsung von 5 % bereits einen Zinsertrag erbrächte, der zur Zahlung des Baraltenteils der Antragstellerin ausreicht.

Insgesamt betrachtet erweist sich damit sich das inzidenter gestellte Abänderungsverlangen und damit das Rechtsmittel der Antragsgegnerin als unbegründet.

3. Ebenfalls unbegründet sein ist der Feststellungsantrag der Antragsgegnerin dahin, das freie Betretungsrecht der Antragstellerin umfasse nicht diejenigen Räume und Gebäude, in denen landwirtschaftliche Tierhaltung pp. betrieben wird. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen unter Ziff. III des angefochtenen Beschlusses verwiesen. In der Tat handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, das nur der Antragstellerin selbst zusteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Ende der Entscheidung

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