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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 19.09.2008
Aktenzeichen: 8 U 11/08
Rechtsgebiete: VVG, BGB, AVB Transportversicherung


Vorschriften:

VVG a. F. § 22
VVG a. F. §§ 74 ff
BGB § 123
AVB Transportversicherung
1. In einer Transportversicherung ist, auch wenn jegliche Verluste und/oder Schäden gleichviel aus welcher Ursache einschließlich der Veruntreuung und/oder Unterschlagung durch den Versicherungsnehmer versichert sind, eine Beschränkung des Versicherungsschutzes auf den Verlust von Bargeld unter Ausschluss von Buchgeld vorzunehmen, wenn sich dies aus den sonstigen Bestimmungen des Versicherungsvertrages, insbesondere zum Gegenstand, zur Dauer und zur Prämienkalkulation ergibt.

2. Mangels stofflichen Zugriffs fehlt es mithin an einem Versicherungsfall des Verlustes von Bargeld, wenn das Werttransportunternehmen bei verschiedenen Kunden abgeholtes Bargeld in sog. Cash-Centern sammelt, bundesbankfertig macht und es dann mit Wissen des Kunden auf ein eigenes Konto des Werttransportunternehmens bei der Bundesbank einzahlt, wo es anschließend unzulässigerweise im Wege eines "Schneeballsystems" zur Deckung von Verbindlichkeiten aus früheren Geldtransporten gegenüber anderen Kunden benutzt wird.

3. Der Versicherer ist berechtigt, einen Vertrag über eine Transportversicherung wegen arglistiger Täuschung anzufechten, wenn das Werttransportunternehmen anlässlich des Neuabschlusses eines Vertrages keine Angaben zu dem seit Jahren betriebenen Schneeballsystem und der entstandenen Liquiditätslücke macht. Diese Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kann grundsätzlich auch den Kunden des Werttransportunternehmens entgegengehalten werden, selbst wenn diese die Rechtsstellung eines Versicherten nach §§ 74 ff. VVG a. F. haben. Auch aus einer Versicherungsbestätigung des Versicherers gegenüber dem Kunden des Werttransportunternehmens können in der Regel keine weitergehenden Ansprüche hergeleitet werden.


Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

8 U 11/08

Verkündet am 19. September 2008

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht G., den Richter am Oberlandesgericht Dr. K. und den Richter am Landgericht Dr. G. für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. November 2007 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens aus einem Versicherungsvertrag der H. Gruppe mit der Beklagten im Zusammenhang mit von H. durchgeführten Geldtransporten in Anspruch.

Die Klägerin schloss mit der H. Transport GmbH am 21. November 1994 einen Geldver- und Entsorgungsvertrag (Anlage K 1). Gemäß § 1 Ziff. 2 des Vertrages haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber für Verlust, Vernichtung oder Beschädigung der ihm zur Beförderung übergebenen Gegenstände im Rahmen der bestehenden Versicherung. Nach § 5 Ziff. 1 tritt der Auftragnehmer alle gegenwärtigen und künftigen, mit diesem Vertrag zusammenhängenden Versicherungsansprüche an den Auftraggeber ab.

Ferner schloss die Klägerin mit der ebenfalls zur H. Gruppe zählenden N. ... GmbH am 21. November 1994 einen weiteren Vertrag, der u. a. die Auszählung von Tageseinnahmen und die Einzahlung des gezählten und bearbeiteten Geldes bei einem Geldinstitut nach Wahl der Klägerin vorsieht (Anlage K 2). In § 4 des Vertrages heißt es u. a.:

"Nach Beendigung des Zählvorgangs werden die Geldnoten gemäß den Richtlinien der Deutschen Bundesbank aufbereitet. Das Gesamtvolumen des ausgezählten Geldes wird auf das Konto des Auftraggebers eingezahlt."

Die tatsächliche Abwicklung gestaltete sich derart, dass von H. die Tageseinnahmen der verschiedenen Filialen der Klägerin eingesammelt und in sog. Cash-Center der H. Gruppe gebracht wurden, wo das Geld zur Einzahlung bei der Bundesbank vorbereitet wurde. Anschließend sollten Einzahlungen bei den jeweiligen Filialen der Bundesbank erfolgen.

Die H. T. GmbH sowie die N. ... GmbH und weitere Unternehmen der H. Gruppe unterhielten bei der Beklagten zunächst eine sog. Transportversicherung zur Policen-Nr. ..., die sich jeweils jährlich verlängerte (Anlage K 59).

Mit Schreiben vom 26. November 2001 bestätigte der Versicherungsmakler, die M. GmbH, der Klägerin die Inkraftsetzung eines Valoren-Versicherungsvertrages Nr. ... zum 1. Dezember 2001 (Bl. 766 f. d. A.). In diesem Vertrag sind weitere Unternehmen der H. Gruppe als Versicherungsnehmer aufgeführt, u. a. die F. D. ... GmbH (Anlage K 4). Ausweislich der Zeichnungsliste ist die Beklagte an diesem Vertrag als führender Versicherer mit 62,5 % beteiligt (Anlage K 5). In dem Vertrag heißt es zum "Gegenstand der Versicherung" (Anl. K 4):

"Hartgeld, Banknoten, Schecks, Wertpapiere, Briefmarken, sämtliche Edelmetalle ..., Schmuck, handelsübliches Beleggut, Datenträger bzw. Belege und sonstige Wertgegenstände sowie Behältnisse wie Kassetten, Taschen usw. im Gewahrsam von H. sowie im Gewahrsam von von H. eingesetzten Subunternehmen, einerlei, ob die Sache Eigentum des Versicherungsnehmers oder Dritter ist, während sämtlicher Transporte, Lagerungen, Bearbeitung und sonstiger vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommenen Tätigkeiten."

Zum Umfang der Versicherung ist in Ziff. 2 bestimmt:

"2.1 Versicherte Gefahren und Schäden.

2.1.1 Gedeckt sind, soweit unter Ziff. 2.2 nichts anderes bestimmt ist:

2.1.11 Jegliche Verluste und/oder Schäden, gleichviel aus welcher Ursache, einschließlich Veruntreuung und/oder Unterschlagung durch die Versicherungsnehmerin. Mitversichert sind Schäden, verursacht durch einen früheren Angestellten der Versicherungsnehmerin, der Güter abholt und übernimmt und sich hierbei als Angestellter der Versicherungsnehmerin ausgibt, soweit H. hierfür nach gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen zu haften hat.

...

2.1.2 Die gesetzliche Haftung von H. gegenüber den Auftraggebern:

2.1.3 Die von H. übernommene darüber hinausgehende vertragliche Haftung nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung durch den führenden Versicherer."

Zur Dauer der Versicherung bestimmt Ziff. 3:

"3.1 Die Versicherung beginnt mit Übergabe der versicherten Güter an die Versicherungsnehmerin.

3.2 Die Versicherung endet, wenn die versicherten Güter bei der vom Auftraggeber vorher bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben wurden."

Weitere Vorschriften enthält der Vertrag in Ziff. 4 zur Haftungshöchstsumme, Ziff. 5 zur Prämie, Ziff. 10 zur Gefahränderung, Ziff. 11 für den Schadensfall, Ziff. 12 zur Verschollenheit, Ziff. 13 zu Obliegenheiten. Ferner bestimmt Ziff. 16.2, dass sämtliche Anzeigen, Erklärungen, Prämienzahlungen usw. dem Versicherer gegenüber erfüllt sind, sobald sie der M. GmbH zugegangen sind. Die M. GmbH ist berechtigt, im Auftrag der Versicherungsnehmerin einen Schadensfall dem Versicherer anzudienen.

Am 17. Mai 2005 übersandte die M. GmbH der Klägerin eine Versicherungsbestätigung (Anlage K 3), die eine Vertragsdauer ab dem 1. Dezember 2002 vorsieht. In dieser heißt es zu "Versicherte Interessen":

"Transporte und Lagerungen von Hartgeld und/oder Banknoten und/oder Wertpapieren und/oder handelsüblichem Beleggut und/oder Datenträgern bzw. Belegen sowie Behältnissen wie Kassetten, Taschen usw. im Gewahrsam von H., einerlei, ob die Sache Eigentum des Versicherungsnehmers oder Dritter ist, für die nach kaufmännischen Grundsätzen und/oder aufgrund eines besonderen Auftrages Versicherungsschutz von H. zu besorgen ist."

Bezüglich der Dauer der Versicherung ist bestimmt, dass diese endet, wenn die versicherten Güter bei der vom Versicherten vorher bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben wurden.

Die H. Gruppe schloss ferner bei den Streitverkündeten zur Absicherung weiterer Schäden eine sog. Exzedentenversicherung ab (Bl. 629 - 639 d. A.).

Bereits seit den 90er Jahren kam es innerhalb der H. Gruppe zu finanziellen Verlusten durch Liquiditätslücken, zu geringen Einnahmen sowie Privatentnahmen (vgl. Seiten 11 - 14 des Strafurteils des Landgerichts Hildesheim vom 23. Mai 2007, Anlage K 223). Die auftretenden finanziellen Verluste wurden durch Verantwortliche der H. Gruppe mittels eines Schneeballsystems über Jahre verheimlicht, indem von Kunden eingesammelte Gelder zunächst nicht deren Konten gutgeschrieben wurden, sondern Fehlbestände bei anderen Kunden ausgeglichen wurden. 2000/2001 hatten die ungedeckten Fehlbeträge bereits einen dreistelligen Millionenbetrag erreicht. Am 17. und 18. Februar 2006 holte H. in den Geschäften der Klägerin Tageseinnahmen von - so die Behauptung der Klägerin - 3.130.765 EUR und 718.760 EUR ab (vgl. Anlagenkonvolute K 46 und 47). Diese Beträge wurden nicht auf Konten der Klägerin gutgeschrieben. Am 17. Februar 2006 wurden bei der H. Gruppe Durchsuchungen vorgenommen und führende Mitarbeiter verhaftet, woraufhin das Schneeballsystem zusammenbrach. Am 20. Februar 2006 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt und später Rechtsanwalt S. zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser erkannte die Forderung der Klägerin zur Tabelle an (Anlage K 48). Das Insolvenzverfahren war zuvor am 28. April 2006 eröffnet worden. Seitens der Bundesbank wurden insgesamt 140 Mio. Euro, die H. zuvor bei ihr eingezahlt hatte, nicht weitergeleitet, sondern zunächst auf ein Asservatenkonto eingezahlt. Diese wurden im Laufe des Verfahrens anteilmäßig an die verschiedenen Geschädigten ausgeschüttet.

Am 24. Februar 2006 zeigte die Klägerin der M. GmbH den Schaden an, worauf sich außergerichtlicher Schriftverkehr entwickelte (Anlage K 15 - 21). Mit Schreiben vom 8. Januar 2007 erklärte die Beklagte sowohl gegenüber dem Insolvenzverwalter als auch gegenüber der Klägerin die Anfechtung des Versicherungsvertrages Nr. ... sowie der hierzu abgegebenen Versicherungsbestätigung (Anlagen B 9 und 10). Der Insolvenzverwalter sowie die Klägerin wiesen diese Anfechtungen zunächst mit Schreiben vom 10./11. Januar 2007 zurück (Anlagen K 88, 89). Mit Schreiben vom 29./30. Januar 2007 wiederholte die Beklagte die Anfechtung (Bl. 770 f. d. A.. Anlage K 91). Die Klägerin wies diese Anfechtung erneut am 30. Januar 2007 zurück (Anlage K 92). Es erfolgten sodann weitere Anfechtungen durch Mitversicherer am 12./13. Februar 2007 (Anlage K 93).

Mit Schreiben vom 14. Februar 2007 erklärte der Insolvenzverwalter gegenüber der Klägerin seine Zustimmung zur Geltendmachung der Forderung (Anlage K 108). Durch Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 23. Mai 2007 wurden der Geschäftsführer W. der H. Gruppe sowie drei weitere führende Mitarbeiter zu Freiheitsstrafen zwischen sechs Jahren und sechs Monaten und zehn Jahren verurteilt (Anlage K 223).

Die Klägerin hat vorgetragen, ihre Aktivlegitimation ergebe sich bereits aus den vertraglichen Bestimmungen sowie der Abtretung und der Ermächtigung durch den Insolvenzverwalter (Bl. 13, 181 f., 572 d. A.). Ferner hat sie behauptet, das eingesammelte Geld habe bei der Bundesbank direkt auf ein Konto ihrer Hausbank eingezahlt werden sollen. Demgegenüber sei nicht - wie tatsächlich geschehen - vereinbart worden, dass ihr Geld zunächst durch H. mit den Geldern anderer Kunden vermischt und dann auf ein H. eigenes Konto bei der Bundesbank eingezahlt werde (Bl. 3 f., 148 - 155, 544 - 547 d. A.). Lediglich für einige Cash-Center sei der Klägerin durch H. vorgespiegelt worden, es müsse zunächst eine Einzahlung auf ein H. Konto erfolgen. Jedenfalls für die Zeit im Februar 2006 unmittelbar vor der Insolvenz habe kein Einverständnis mehr mit dieser Verfahrensweise durch H. bestanden (Bl. 1087 f. d. A.). Das von H. praktizierte Schneeballsystem sei der Klägerin tatsächlich nicht bekannt gewesen (Bl. 144, 164 f., 544 - 553, 1049 f. d. A.). Die erfolgten Einzelüberweisungen habe die Klägerin auch lediglich ihrer Hausbank zugeordnet und sei weiterhin von einer Direkteinzahlung im Wege des sog. NichtKontoVerfahrens ausgegangen (Bl. 154 f., 548 - 550, 1055 - 1057 d. A.). Die Einzahlungen bei der Bundesbank hätten auch nicht auf ein eigenes Konto der Klägerin, sondern lediglich auf ihr dortiges Hausbankkonto erfolgen können (Bl. 162 f., 548 - 550 d. A.). Für gelegentlich verspätete Zahlungen habe sie auch nur in geringem Umfang Zinsen erhalten (Bl. 159 - 161 d. A.). Anders als ihr seien der Beklagten die Unregelmäßigkeiten bei H. bekannt gewesen (Bl. 165 - 168, 554 - 558 d. A.). Tatsächlich sei auch Bargeld durch die Nichteinzahlung auf die Konten verlorengegangen, weil es vorher unterschlagen oder für andere Zwecke verwendet worden sei, was H. von Anfang an vorgehabt habe (Bl. 169 - 174, 496 - 506, 512 - 514, 540 - 544, 802 - 809, 1038 - 1046 d. A.). Insgesamt sei der Verbleib von 90 Mio. Euro ungeklärt. Es handele sich um einen gedehnten Versicherungsfall, bei dem schon die Abholung des Geldes eine schadensgleiche Vermögensgefährdung darstelle, da keine ordnungsgemäße Weiterleitung des Geldes gesichert gewesen sei (Bl. 496 - 506, 597 - 600, 803 - 805, 1087 - 1089 d. A.). Ferner sei es dann zu einer unzulässigen Vermengung des Bargeldes der Klägerin mit dem Bargeld anderer Kunden gekommen. Weiter habe H. bereits vor der Einzahlung des Bargeldes bei den Cash-Centern Anweisungen erteilt, wie hierüber verfügt werden solle. Schließlich sei dann die nicht vereinbarte Einzahlung auf das Sammelkonto von H. erfolgt, welches keine ordnungsgemäße Ablieferung darstelle, da H. weiter Gewahrsam gehabt habe. Von dort sei das Bargeld dann an andere Kunden überwiesen oder für andere Zwecke von H., z. B. für das Befüllen von Geldautomaten, verwendet worden (Bl. 214 f., 506 - 512, 595, 807 f. d. A.).

Die Parteien hätten auch keine reine Transportversicherung vereinbart, sondern eine mit dieser kombinierte Haftpflichtversicherung (Bl. 187 - 198, 479 f., 593 f. d. A.). Gemäß Ziff. 2.1.1 des Vertrages sei die Beklagte für jegliche Verluste und Schäden, gleichviel aus welcher Ursache, eintrittspflichtig, wobei ebenfalls Veruntreuungen und Unterschlagungen von H. umfasst würden. Die Klägerin habe ihrer Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalles genügt, während die Beklagte für einen Verlust erst nach Ende des Versicherungsschutzes verantwortlich sei (Bl. 198 - 205, 514 f. d. A.).

Von dem Transportvertrag sei ferner nicht nur Bargeld, sondern auch Buchgeld erfasst, da von einer Übergabe an eine autorisierte Person im Sinne des Vertrages erst in dem Zeitpunkt gesprochen werden könne, wo die Gelder dem Konto der Klägerin bzw. dem ihrer Hausbank gutgeschrieben worden seien (Bl. 481 - 497, 595 - 597, 813 - 816, 1027 - 1038 d. A.). Hierzu sei es durch H. gerade nicht gekommen. Für die Einbeziehung des Giralgeldes spreche weiter der Umstand, dass als Versicherungsnehmerin auch die F. D. ... GmbH seit dem 1. Dezember 2004 geführt werde, die nur mit Giralgeld befasst gewesen sei (Bl. 487 - 490, 816 f., 1036 f. d. A.). Auch der weitere Verbleib des Bargeldes habe nicht abschließend geklärt werden können (Bl. 514 - 518, Anlage K 72 f., Bl. 809 - 812 d. A.). Ferner stehe der Klägerin auch ein eigenständiger Anspruch aus der Versicherungsbestätigung zu, die wie ein Versicherungsschein zu behandeln sei (Bl. 146, 184 - 187, 491 - 495, 591 ff. d. A.).

Eine Anfechtung des Vertrages oder der Versicherungsbestätigung durch die Beklagte komme nicht in Betracht (Bl. 523 - 540, 572 - 590, 675 f., 825 - 871, 1046 - 1048, 1090 - 1101 d. A.). Zunächst sei zum 1. Dezember 2002, nicht dagegen bereits zum 1. Dezember 2001, überhaupt kein neuer Vertrag geschlossen worden, sondern lediglich eine Umstellung des alten Vertrages wegen der EuroUmstellung erfolgt. Eine erneute Risikoprüfung habe es nicht gegeben. Demgegenüber habe die Beklagte seit 1990 Kenntnis von immer wiederkehrenden Unterschlagungen bei H. in einer Größenordnung von ca. 155 Mio. Euro bis 2006 gehabt, wobei nie irgendeine Überprüfung bei H. erfolgt sei. Die Beklagte habe hier auch durch ihren Mitarbeiter S. zahlreiche Hinweise auf Unregelmäßigkeiten bei H. gehabt, die 1993 sogar zu einer Kündigung geführt hätten (Bl. 826 - 856, 1000 - 1003, 1090 - 1099 d. A.). Bei der Umstellung des Vertrages habe H. die Beklagte ferner nicht ungefragt über Straftaten aufklären müssen (Bl. 860 - 865 d. A.). Auch sei die Anfechtungserklärung unwirksam, weil bereits nur eine pauschale Bezeichnung erfolgt sei (Bl. 856 f. d. A.). Weiter fehle es an einer Vollmacht der Mitversicherer (Bl. 867 f. d. A.). Das Anfechtungsrecht sei ferner nach Ziff. 13 des Transportvertrages ausgeschlossen, da der Kunde vor Pflichtverletzungen durch H. habe geschützt werden sollen (Bl. 868 f., 1047 f., 1091 f. d. A.). Die Beklagte habe ferner noch 2005 den Versicherungsschutz trotz Kenntnis der Probleme bei H. bestätigt. Schließlich könne die Versicherungsbestätigung gegenüber der Klägerin, die ihr eigenständige Rechte einräume, ohnehin nicht nach § 123 BGB angefochten werden (Bl. 579, 869 d. A.). Selbst im Falle einer Anfechtung stünde der Klägerin jedenfalls Versicherungsschutz aus der früheren Police ... zu.

Auf die Geltendmachung weiterer Einwendungen habe die Beklagte durch den Versicherungsvertrag verzichtet, sodass auch §§ 130, 131 VVG nicht eingriffen (Bl. 216 - 221 d. A.). Eine verspätete Schadensanzeige habe es ebenfalls nicht gegeben (Bl. 223 ff. d. A.). Eine Summenbegrenzung komme gleichfalls nicht in Betracht, da es sich um einzelne Schadensfälle handele und die Voraussetzungen des § 156 VVG nicht vorlägen (Bl. 224 - 227, 234 - 238 d. A.). Der Anspruch sei ferner fällig, da es sich um einen Direktanspruch handele und der Insolvenzverwalter die Forderung anerkannt habe (Bl. 227 - 233 d. A.). Schließlich stehe der Klägerin auch ein eigenständiger Anspruch aus § 280 BGB wegen Verletzung der Prüfungspflichten seitens der Beklagten für H. zu, zumal ihr Mitarbeiter S. persönlich mit dem Geschäftsführer W. von H. befreundet gewesen sei und von diesem umfangreiche Geschenke erhalten habe (Bl. 238 f., 559 - 562, 871 - 887 d. A.).

Die Klägerin hat zunächst einen Betrag von 2.405.953,10 EUR entsprechend dem Versicherungsanteil der Beklagten geltend gemacht. Nachdem aus dem von der Bundesbank sichergestellten Geld mehrfach Teilzahlungen an die Klägerin erfolgt sind, hat sie zuletzt beantragt (Bl. 800 f., 1012 d. A.),

die Beklagte zu verurteilen,

an die Klägerin 2.043.239,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent aus 2.405.953,10 EUR für den Zeitraum vom 22.03.2006 bis einschließlich 22.04.2006,

Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.405.953,10 EUR für den Zeitraum vom 23.04.2006 bis einschließlich 14.07.2006,

aus 2.376.415,60 EUR für den Zeitraum vom 15.07.2006 bis einschließlich 03.08.2006,

aus 2.265,690,60 EUR für den Zeitraum vom 04.08 2008 bis einschließlich 06.09.2006,

aus 2.216.390,60 EUR für den Zeitraum vom 07.09.2006 bis einschließlich 18.09.2006,

aus 2.199.349,97 EUR für den Zeitraum vom 19.09.2006 bis einschließlich 07.11.2006,

aus 2.147.516,56 EUR für den Zeitraum vom 08.11.2006 bis einschließlich 28.12.2006 sowie

aus 2.043.239,55 EUR seit dem 29. Dezember 2006 und vorgerichtliche Kosten in Höhe von 22.115 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

sowie festzustellen, dass der Rechtsstreit in Höhe von 362.713,60 EUR erledigt ist.

Die Beklagte und die Streithelfer haben beantragt (Bl. 913, 445, 1012 d. A.),

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Klägerin fehle bereits die Aktivlegitimation (Bl. 72 f., 356 d. A.). Ferner sei der Verlust nicht vom Versicherungsvertrag erfasst, weil er nur den Transport der Gelder bis zur Ablieferung bei der Bundesbank, nicht dagegen spätere Veruntreuungen im Rahmen des Buchgeldes erfasse. Es sei bereits nicht vereinbart worden, dass die Gelder der Klägerin getrennt von denen anderer Kunden aufzubewahren seien (Bl. 36, 51 f., 367 f., 730 d. A.). Ebenso sei nicht vereinbart worden, dass Geld direkt auf ein Kundenkonto der Hausbank der Klägerin habe eingezahlt werden sollen (Bl. 37, 52 f., 332, 729 - 731 d. A.). Nach den vertraglichen Bestimmungen habe ein Schutz nur für die Dauer des Transportes, also während des Gewahrsams von H. an dem versicherten Bargeld bestanden (Bl. 40 - 42, 363 f., 370, 684 f., 753 f. d. A.). Allein an diesem spezifischen Transportrisiko habe sich auch die Prämie ausgerichtet. Der Versicherungsschutz habe dagegen mit der Abgabe des Bargeldes geendet (Bl. 75 - 78, 363 f. d. A.). Eine Versicherung von Buchgeld sei zu keinem Zeitpunkt vereinbart worden (Bl. 78 f., 364 - 376, 684 - 690, 917 f., 926 - 934 d. A.). Hierbei sei zu berücksichtigen, dass H. die eingesammelten Gelder zunächst zentral auf zwei seiner Konten eingezahlt und diese dann erst mit Verspätung von z. T. mehreren Tagen an die Kunden ausgekehrt habe. Dieses sog. Pool bzw. Sammelüberweisungsverfahren sei auch der Klägerin bekannt gewesen (Bl. 48, 54 - 59, 328 - 342, 428 - 430, 731 f., 1078 d. A.). Die Klägerin habe für die verspätete Zahlung jeweils Zinsen erhalten. Die Nichtpraktizierung des NichtKontoVerfahrens habe sie ferner daran erkennen können, dass es täglich nur eine Überweisung gegeben habe, wobei zum Teil nur Abschlagszahlungen erfolgt seien. Die Klägerin habe diese Praxis zu keinem Zeitpunkt gerügt. Das bei der Klägerin eingesammelte Bargeld sei tatsächlich in vollem Umfang bei der Bundesbank eingezahlt worden, während es irgendwelche Verluste auf dem Transport gerade nicht gegeben habe (Bl. 65 - 69, 324 - 327, 376, 431 - 434, 736 - 740, 915 f., 923 - 925, 966, 1075 f. d. A.). Diese Nichtpraktizierung des Direkteinzahlungsverfahrens, sondern das Einverständnis der Klägerin mit der zunächst erfolgten Einzahlung des Geldes auf ein Konto der Firma H., werde auch durch die Aussage des Mitarbeiters F. der Klägerin belegt (Bl. 428 - 430 d. A.). Die Erwähnung der Firma F. GmbH im Versicherungsschein sei demgegenüber unerheblich, da hierdurch der Versicherungsschutz nicht habe ausgeweitet werden sollen (Bl. 684, 687, 749 - 753, 917, 929 - 931 d. A.). Außerdem sei auch diese für die Bearbeitung Bargeld zuständig gewesen. "Autorisierte Person" im Sinne von Ziff. 3 der Versicherungsbedingungen sei nach alledem der Schleusenmitarbeiter der Bundesbank, nicht dagegen das Geschäftskonto der Klägerin gewesen (Bl. 688 f., 746 - 748, 917 d. A.). Ferner liege auch kein Fall der Verschollenheit (Bl. 82 f., 371 f. d. A.) oder ein Anerkenntnis der Beklagten vor (Bl. 349 - 353 d. A.). Auch eine schadensgleiche Vermögensgefährdung durch die bloße Entgegennahme des Geldes seitens H. habe nicht vorgelegen (Bl. 367 - 370, 740 f., 915 f. d. A.).

H. habe mit der Beklagten auch nur eine reine Transportversicherung geschlossen, in der lediglich noch die gesetzliche Haftung von H. einbezogen worden sei, während es eine ausdrückliche Genehmigung der Beklagten auch für eine Haftung von H. aus Vertrag nicht gebe (Bl. 39 f., 360 - 362, 365 d. A.).

Eine Leistungsfreiheit der Beklagten ergebe sich ferner daraus, dass die Klägerin wegen Kenntnis des Überweisungsverfahrens den Versicherungsfall schuldhaft gem. §§ 130, 131 VVG herbeigeführt habe (Bl. 83 - 85, 372 - 374 d. A.). Ferner liege eine Gefahrerhöhung wegen Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Direkteinzahlung vor (Bl. 86 - 88 d. A.). Eine weitere Leistungsfreiheit resultiere aus verspäteter Schadensanzeige und Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit (Bl. 88 - 91 d. A.). Jedenfalls habe die Beklagte den Vertrag und die Versicherungsbestätigung aber wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten (Bl. 321 - 323, 357, 691 - 695, 700 - 725, 919 f., 935 - 950, 960 - 966, 1062 - 1064 d. A.). Die Beklagte habe mit H. einen neuen Vertrag zum 1. Dezember 2001 wegen der anstehenden EuroUmstellung geschlossen, während es sich nicht nur um die Umstellung eines alten Vertrages gehandelt habe. Ihr Anfechtungsrecht ergebe sich daraus, dass H. bereits vor dem 1. Dezember 2001 umfangreich das Schneeballsystem betrieben habe. Die Beklagte habe bei Abschluss dieses Zusatzvertrages demgegenüber keine Kenntnis hiervon gehabt. Es habe jeweils nur vereinzelte Schadensmeldungen gegeben. Die Anfechtung sei auch nicht ausgeschlossen, da ein derartiger umfassender Verzicht sich aus dem Versicherungsvertrag nicht ergebe. Die Anfechtungserklärung sei ferner wirksam, da es nur um den Anteil der Beklagten gehe. Im Übrigen hätten die Mitversicherer ihre Erklärung nachgeholt. Eine Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäftes durch die Beklagte liege ebenfalls nicht vor. Irgendeine Kenntnis des Versicherungsmaklers M. GmbH müsse die Beklagte sich nicht zurechnen lassen, da diese alleine für die Klägerin tätig geworden sei. Infolge der wirksamen Anfechtung des Vertrages bestehe auch die alte Police nicht fort.

Auch ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 280 BGB komme nicht in Betracht (Bl. 342 - 348, 381 - 383, 952 - 958, 967 - 969 d. A.). Die Beklagte habe keine Kenntnis von den Vorgängen bei H. gehabt. Außerdem obliege ihr gegenüber der Klägerin keine eigenständige Prüfpflicht. Schließlich hat die Beklagte die Höhe des geltend gemachten Schadens in Abrede gestellt (Bl. 70 f., 92 f., 354 f., 742 d. A.) und geltend gemacht, der Anspruch sei der Höhe nach begrenzt, da es sich um ein einheitliches Schadensereignis mit einer maximalen Deckungssumme von 5 Mio. Euro handele (Bl. 99 - 104, 374 - 381, 760 f. d. A.). Wegen der Vielzahl der angemeldeten Ansprüche müsse ferner § 156 Abs. 3 VVG mit der Folge einer quotalen Verteilung angewendet werden, sodass auf die Klägerin nur ein Anspruch von 34.500 EUR entfalle.

Mit Urteil vom 22. November 2007 hat das Landgericht die Klage abgewiesen (Bl. 1105 - 1117 d. A.). Die Klägerin sei zwar aktivlegitimiert. Es fehle jedoch an einem Versicherungsfall, weil nur das Bargeld versichert sei und es bei dem Transport keinen Bargeldverlust gegeben habe. Dem Versicherungsvertrag lasse sich nicht entnehmen, dass auch Giralgeld vom Versicherungsschutz erfasst sein solle. Nach dem Wortlaut der Vereinbarung handele es sich vielmehr um eine reine Transportversicherung, die die spezifischen Risiken des Transportes abdecken solle. Diese Risiken entfielen jedoch mit Einzahlung des Geldes bei der Bundesbankfiliale. Aus einer Bezugnahme auf den Transportvertrag der Klägerin mit H. sei kein weitergehender Versicherungsschutz zu entnehmen. Der zeitliche Versicherungsschutz sei eindeutig durch Ziff. 3 des Vertrages begrenzt. Auch die Einbeziehung der F. GmbH in den Kreis der mitversicherten Unternehmen spreche nicht dafür, dass Giralgeld in den Versicherungsschutz habe einbezogen werden sollen. Maßgeblich seien alleine die Bestimmungen des Versicherungsvertrages. Es gebe ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherungsvertrag habe erweitert werden und auch das Buchgeld beim PoolVerfahren habe umfassen sollen. Die Klägerin habe ferner nicht dargelegt, dass die Verluste des Geldes bereits vor Einzahlung bei der jeweiligen Filiale der Bundesbank entstanden seien. Verluste und Schäden seien erst durch die anderweitige Verwendung des Geldes auf dem Konto von H. entstanden. "Autorisierte Person" im Sinne von Ziff. 3.2 der Versicherungspolice sei der für den Empfang des Geldes zuständige Mitarbeiter der Bundesbank gewesen. Das Pooling der Gelder auf einem Kundenkonto der H. Gruppe sei auch mit Billigung der Klägerin erfolgt. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Klägerin Sammelüberweisungen erhalten habe. Auch habe der Zeuge F. in seiner Vernehmung eingeräumt, dass die Gelder zunächst auf ein Bundesbankkonto der H. Gruppe eingezahlt und sodann auf das Konto der Klägerin überwiesen werden sollten. Hiermit habe die Klägerin sich einverstanden erklärt. Die widerrechtliche Aneignung des Geldes habe auch noch nicht mit der Einzahlung, sondern erst mit der Überweisung zu anderen Zwecken stattgefunden. Ein Verlust von Bargeld am 17. und 18. Februar 2006 habe die Klägerin dagegen nicht hinreichend dargelegt. Sie sei auch beweispflichtig für den Verlust der Gelder auf der versicherten Transportstrecke bis zur Übergabe an die Bundesbankfiliale, woran es jedoch fehle. Nach den vorliegenden Unterlagen seien vielmehr die Gelder der Klägerin weitgehend bei den verschiedenen Cash-Centern gesammelt und bei der Bundesbank eingezahlt worden. Der Klägerin stehe schließlich auch kein Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB zu, da es eine drittschützende Nebenpflicht zur Kontrolle der Versicherungsnehmerin aus dem Versicherungsvertrag nicht gebe. Ferner sei eine Kenntnis der Beklagten von der erheblichen Liquiditätslücke und dem entwickelten Schneeballsystem oder gar ein kollusives Zusammenwirken mit der H. Gruppe nicht erkennbar.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

Sie rügt zunächst fehlerhafte Tatsachenfeststellungen des Landgerichts. So sei der Vertrag zur Police ... gerade keine reine Transportversicherung, sondern enthalte auch haftpflichtversicherungsrechtliche Elemente (Bl. 1089 1094, 1244 - 1246 d. A.). "Autorisierte Person" im Sinne von Ziff. 3 des Vertrages sei ferner die Hausbank der Klägerin bzw. deren eigenes Kundenkonto, woraus auch der Versicherungsschutz für Buchgeld folge. Die Einbeziehung von Giralgeld in den Vertrag werde ferner durch die Aufnahme der F. GmbH in den Versicherungsschutz bestätigt. Auch habe die M. GmbH selbst im Namen der Beklagten der C....bank ebenfalls zur Police ... mit Schreiben vom 12. Juli 2004 (Anl. BK 22, Bl. 1302 d.A.) bestätigt, dass auch Verluste aus der Veruntreuung von Werten auf Treuhandkonten versichert seien, woraus sich ebenfalls ergebe, dass auch Giralgeld habe versichert werden sollen (Bl. 1258 - 1260 d. A.).

Zu einer Billigung des PoolVerfahrens durch die Klägerin sei es demgegenüber nicht gekommen (Bl. 1094 - 1098, 1120 f., 1247f. d. A.). Die Vornahme einer Überweisung pro Tag spreche nicht dafür, dass das Geld zuvor bei H. gepoolt worden sei. Das erklärte Einverständnis sei auch erschlichen worden und habe sich nur auf einzelne Standorte von H. bezogen, wozu der Zeuge F. vernommen werden müsse. Bargeldverluste seien bereits vor Einzahlung bei der Bundesbank eingetreten durch einen Eingehungsbetrug bei Abholen des Geldes, Vermischen des Geldes mit dem anderer Kunden, Ausstellen abredewidriger Überweisungsaufträge vor Einzahlung des Geldes und Einzahlung des Geldes auf ein Eigenkonto von H. (Bl. 1098 - 1102 d. A.). Die Vermengung von Geldern verschiedener Kunden sei H. von der Beklagten über die M. GmbH auch ausdrücklich untersagt worden (Bl. 1254f. d. A., Anl. BK 16). Ferner habe H. ausweislich von Mitteilungen der Bundesbank keine Befugnis zu einem Pooling von Kundengeldern auf einem Konto gehabt (Bl. 1256 - 1258, Anl. BK 18 - 20). Jedenfalls sei eine erteilte Einwilligung der Klägerin zu dem praktizierten Verfahren wegen der Insolvenzreife von H. erloschen. Demgegenüber habe die Beklagte ihre Prüfungspflichten grob fahrlässig verletzt, da es in der Vergangenheit viele Schadensfälle gegeben habe und H. umfangreiche Geschenke dem Mitarbeiter S. der Beklagten zur Verfügung gestellt habe (Bl. 1103 - 1108, 1126 - 1128, 1249 - 1251 d. A.). Aus diesen fehlerhaften Tatsachenfeststellungen resultierten auch entsprechende Rechtsfehler des Landgerichtes. So habe dieses Umfang und Dauer des Versicherungsschutzes nicht zutreffend voneinander abgegrenzt (Bl. 1109 - 1113 d. A.). Der Versicherungsschutz ende erst mit dem Eingang des Geldes auf dem Konto der Klägerin oder ihrer Hausbank, sodass auch Buchgeld versichert sei. Ferner habe das Landgericht die Darlegungs und Beweislast verkannt, da die Beklagte beweisen müsse, dass der Verlust des Geldes außerhalb des versicherten Zeitraumes erfolgt sei (Bl. 1113 - 1115, 1248 f. d. A.). Weiter ergebe sich aus einem eingeholten Sachverständigengutachten, dass bereits hinsichtlich des Bargeldes verschiedene Straftatbestände durch H. und damit der Eintritt eines Versicherungsfalles vorlägen (Bl. 1116 - 1120, 1124, 1246f. d. A.). Der Betrug beim Abholen des Geldes, das Vermischen mit dem Geld anderer Kunden, das Abgeben von Überweisungsaufträgen vor Einzahlung des Geldes bei der Bundesbank sowie die dann erfolgte Einzahlung auf ein H. eigenes Konto stellten Straftatbestände gemäß §§ 246, 263, 266 StGB dar. Ferner ergebe sich ein eigener Anspruch der Klägerin aus der Versicherungsbestätigung gemäß §§ 280, 328 BGB (Bl. 1088f., 1121 - 1124, 1243, 1249 d. A.). Durch diese Versicherungsbestätigung sei ein eigenständiger Anspruch der Klägerin begründet worden, sodass die Beklagte die Pflicht gehabt habe, sie über die kriminellen Machenschaften von H. aufzuklären.

Eine Anfechtung des Versicherungsvertrages durch die Beklagte komme ebenfalls nicht in Betracht (Bl. 1251 - 1254, 1260 - 1271 d.A.). So fehle es bereits an einer Täuschung der Beklagten, weil diese von den Liquiditätsschwierigkeiten von H. gewusst habe, was sich etwa aus den Prämienrückständen von H. in den Jahren 1998 - 2003 ergebe. Eine Täuschung durch Unterlasen einer Aufklärung durch H. komme ohnehin nicht in Betracht. Das Anfechtungsrecht sei ferner wegen einer unwirksamen Anfechtungserklärung sowie auf Grund der Wertungen von § 123 II 1 BGB, Ziff. 13.1 und 13.4 des Vertrages ausgeschlossen. Im übrigen habe es zum 01.12.2001 bereits überhaupt keinen Neuabschluss einer Versicherung gegeben, da die Beklagte immer nur eine einheitliche Vertragsnummer verwendet habe und nur eine interne Umstellung durch die M. GmbH erfolgt sei, weshalb weitere Prämien auch nur als Folgeprämien bezeichnet worden seien. Weitere Vertragsergänzungen habe es dann erst zum 01.12.2002 gegeben. Jedenfalls führe eine Nichtigkeit des Neuvertrages zur Policen - Nr. ... aber auch zu einer Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages zur Policen - Nr. ... und damit zum Wiederaufleben der Police Nr. ... .

Nachdem die Klägerin zunächst die Zahlung von 2.035.578,34 EUR nebst Zinsen verlangt hat (Bl. 1081 f. d. A.), hat sich ihr Schaden durch weitere Zahlungen des Insolvenzverwalters vermindert (Bl. 1209 - 1212 d. A.). Die Klägerin beantragt nunmehr (Bl. 1208, 1319 f. d. A.), das Urteil des Landgerichts Hannover vom 22. November 2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.665.874,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus einem Betrag von 2.405.953,10 EUR für den Zeitraum vom 22.03.2006 bis einschließlich 22.04.2006, Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 2.405.953,10 EUR für den Zeitraum vom 23.04.2006 bis einschließlich 14.07.2006,

aus einem Betrag von 2.376,415,60 EUR für den Zeitraum vom 15.07.2006 bis einschließlich 03.08.2006,

aus einem Betrag von 2.265,690,60 EUR für den Zeitraum vom 04.08.2006 bis einschließlich 06.09.2006,

aus einem Betrag von 2.216,390,60 EUR für den Zeitraum vom 07.09.2006 bis einschließlich 18.09.2006,

aus einem Betrag von 2.199.349,97 EUR für den Zeitraum vom 19.09.2006 bis einschließlich 07.11.2006,

aus einem Betrag von 2.147.516,56 EUR für den Zeitraum vom 08.11.2006 bis einschließlich 28.12.2006,

aus einem Betrag von 2.043.239,55 EUR für den Zeitraum vom 29.12.2006 bis einschließlich 25.01.2007 sowie

aus einem Betrag von 2.035.578,34 EUR für den Zeitraum vom 26.01.2007 bis einschließlich 05.05.2008,

aus einem Betrag von 1.901,104,10 EUR für den Zeitraum vom 06.05.2008 bis einschließlich 08.05.2008,

aus einem Betrag von 1.831.600,89 EUR für den Zeitraum vom 09.05.2008 bis einschließlich 12.05.2008,

aus einem Betrag von 1.811.217,39 EUR für den Zeitraum vom 13.05.2008 bis einschließlich 19.05.2008,

aus einem Betrag von 1.726.188,26 EUR für den Zeitraum vom 20.05.2008 bis einschließlich 23.05.2008,

aus einem Betrag von 1.701.120,37 EUR für den Zeitraum vom 24.05.2008 bis einschließlich 24.06.2008,

aus einem Betrag in Höhe von 1.665.874,81 EUR seit dem 25.06.2008

sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 22.115 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von acht Prozent über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

und festzustellen, dass sich der Rechtsstreit im übrigen erledigt hat.

Die Beklagte beantragt (Bl. 1155, 1319 d. A.),

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht geltend, die Versicherungsbestätigung sei nur als reine Information ohne weitergehenden Inhalt anzusehen (Bl. 1158 f., 1177 d. A.). Im übrigen sei sie inhaltlich richtig. Die H. Gruppe habe mit der Beklagten ferner nur einen reinen Transportversicherungsvertrag, dagegen keine Geld oder Geldwertversicherung geschlossen (Bl. 1161 - 1167 d. A.). Der Gegenstand der Versicherung habe sich, wie sich u. a. aus Ziffern 3, 4, 5 und 12 des Vertrages ergebe, nicht auf Giralgeld bezogen. Auch die Aufnahme der F. GmbH habe nicht zu einer Abänderung des Versicherungsschutzes geführt. Zu einem Verlust von Bargeld sei es zu keinem Zeitpunkt gekommen (Bl. 1167 - 1175 d. A.). Es fehle an einem "stofflichen" Zugriff auf der Transportstrecke. Diese Transportstrecke sei durch Übergabe des Geldes an den entsprechenden Bundesbankmitarbeiter beendet worden. Auf das danach vorgenommene Pooling komme es schon gar nicht an, weil Giralgeld nicht versichert sei. Jedenfalls sei die Klägerin aber nach der Aussage des Zeugen F. mit diesem Verfahren einverstanden gewesen. Das Geld sei auf dem Konto von H. bei der Bundesbank eingezahlt und erst danach für andere Zwecke verwendet worden. Schließlich bestehe auch kein Anspruch aus § 280 BGB (Bl. 1176 - 1192 d. A.). Es gebe keine Überwachungspflicht des Versicherungsnehmers durch den Versicherer zugunsten der versicherten Person. Die Beklagte habe keine Kenntnis von den Vorgängen bei H. gehabt, die sicheren einen Schluss auf das praktizierte Schneeballsystem zugelassen hätten. Demgegenüber habe die Klägerin das Schneeballsystem wegen der ihr gegenüber erfolgten Art und Weise der Überweisungen erkennen müssen.

Im übrigen wird auf den wechselseitigen Parteivortrag nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler (§§ 513 Abs. 1, 1. Alt., 546, § 561 analog ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung (Bl. 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO). Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 1.665.874,81 EUR nebst Zinsen gem. §§ 1 Abs. 1 S. 1, 49, 75, 129 VVG i. V. m. Ziff. 2.1.11 der Valorenversicherung zur Police Nr. ... zu.

1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Es handelte sich um eine Versicherung für fremde Rechnung gemäß § 74 Abs. 1 VVG. Dies ergibt sich daraus, dass gemäß Ziff. 11.3.1 der Police ... Schadenszahlungen mit befreiender Wirkung nur direkt an die Auftraggeber der Versicherungsnehmerin für die vom Schaden betroffenen Transporte erfolgen können. Gemäß § 75 Abs. 2 VVG kann der Versicherte ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über seine Rechte nur verfügen und diese Rechte nur gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz eines Versicherungsscheins ist. Hierbei kann die Frage, ob eine derartige Zustimmung bereits in § 5 des Transportvertrages zwischen der H. T. GmbH und der Klägerin liegt, wonach H. alle gegenwärtigen und künftigen, mit diesem Vertrag zusammenhängenden Versicherungsansprüche an die Klägerin abtritt, offen bleiben. Jedenfalls hat der Insolvenzverwalter durch sein Schreiben vom 14. Februar 2007 die erforderliche Zustimmung nach § 75 Abs. 2 VVG erteilt (Anlage K 108).

2. Ein Anspruch aus der Valorenversicherung zur Policen - Nr. ... ist nicht gegeben, weil nach dem Versicherungsvertrag nur das von H. transportierte Bargeld versichert ist (zu a), ein derartiger Bargeldverlust jedoch nicht vorliegt (zu b). Außerdem wurde der Versicherungsvertrag wirksam angefochten und auch der vorherige Vertrag zur Policen-Nr. ... nicht wiederhergestellt (zu c).

a) Zutreffend ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Police ... lediglich Verluste von Bargeld abdeckt und deshalb der Versicherungsschutz mit der Ablieferung des Geldes bei der zuständigen Filiale der Bundesbank bzw. der Einzahlung des Geldes auf das Konto von H. endete. Eine Versicherung von Buch bzw. Giralgeld ist demgegenüber nicht vereinbart worden. Die Klägerin konnte hier nach Wortlaut, Systematik und erkennbarem Sinnzusammenhang der Police ... nicht davon ausgehen, dass von dieser auch Buchgeld umfasst wird.

Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muss (BGH VersR 1993, 957). Hierbei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an.

aa) Zunächst ergibt sich bereits aus dem auf Seite 2 der Police genannten "Gegenstand der Versicherung" eindeutig, dass lediglich Sachen, nicht dagegen Forderungen versichert werden sollen. Dort werden als Gegenstand der Versicherung Hartgeld, Banknoten, Schecks, Wertpapiere, Briefmarken, sämtliche Edelmetalle, Schmuck, handelsübliches Beleggut, Datenträger bzw. belege und sonstige Wertgegenstände sowie Behältnisse wie Kassetten und Taschen erwähnt. Diese müssen sich im Gewahrsam von H. befinden. Das kommt mithin nur für Bargeld während des eigentlichen Transportes in Betracht, nicht dagegen für bereits auf ein Konto eingezahltes Buchgeld. Dieses stellt lediglich eine Forderung gegen das jeweilige Geldinstitut dar, welche sich auch nicht "in Gewahrsam" von H. befinden kann.

Bei dieser Art der Valorenversicherung handelt es sich mithin um eine Sachversicherung von Gütern, nicht dagegen um eine Geld oder Geldwertversicherung (vgl. BGH VersR 2008, 395). Soweit es in der Bestimmung zum Gegenstand der Versicherung weiter heißt, dass Versicherungsschutz während sämtlicher Transporte, Lagerungen, Bearbeitung und sonstiger vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommener Tätigkeiten besteht, geht es hierbei lediglich um die Art und Weise der von H. übernommenen Tätigkeiten. In jedem Fall muss es sich aber wegen der Beschreibung des Gegenstandes der Versicherung um einen "stofflichen Zugriff" auf die versicherte Sache handeln. Ein derartiger "stofflicher Zugriff" kommt bei vertragswidriger Verfügung über sich auf Konten befindliches Buchgeld dagegen von vornherein nicht in Betracht (vgl. BGH, a. a. O.).

Diese Beschränkung auf Bargeld kommt auch noch einmal deutlich in der Versicherungsbestätigung vom 17. Mai 2005 zum Ausdruck, wo es zu "Versicherte Interessen" heißt, erfasst würden Transporte und Lagerungen von Hartgeld und/oder Banknoten und/oder Wertpapieren und/oder handelsüblichem Beleggut und/oder Datenträgern bzw. belegen sowie Behältnissen wie Kassetten, Taschen usw. im Gewahrsam von H. . Gerade diese Beschränkung auf Transporte und Lagerungen zeigt, dass hiermit lediglich die Transportstrecke von der Abholung des Geldes beim Kunden bis zur Einzahlung bei der zuständigen Bundesbankfiliale gedeckt ist. Abredewidrige Verfügungen über ein Konto stellen demgegenüber weder einen Transport noch eine Lagerung dar.

bb) Hierfür spricht auch die Regelung über die Dauer der Versicherung in Ziffer 3 der Police. Hiernach beginnt sie mit der Übergabe der versicherten Güter an die Versicherungsnehmerin und endet, wenn die versicherten Güter bei der vom Auftraggeber vorher bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben wurden. Sowohl die Begriffe "Übergabe" als auch "Versicherte Güter" passen von vornherein nur auf Sachen, nicht dagegen auf Forderungen, sodass Buchgeld hiervon nicht erfasst werden kann. Lediglich Bargeld kann an einer vom Auftraggeber bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben werden, nicht dagegen Forderungen. Hätten die Parteien demgegenüber eine Geldversicherung oder Geldwertversicherung vereinbaren wollen, so hätte nichts nähergelegen, als dies ausdrücklich vertraglich beim Gegenstand und Umfang der Versicherung zu regeln. Hier hätte ausdrücklich bestimmt werden können, dass auch Buchgeld, welches in Forderungen von H. gegenüber Kreditinstituten verkörpert ist, vom Versicherungsschutz erfasst ist, jedenfalls so lange, bis dieses auf ein Eigenkonto der Klägerin oder ein Konto der Hausbank der Klägerin überwiesen wird, Zugriffsmöglichkeiten von H. also nicht mehr gegeben sind. Eine derartige Erweiterung des Versicherungsschutzes haben die Parteien nach dem Wortlaut der Versicherungspolice aber nicht vorgenommen.

cc) In Ziffer 4 der Police werden ferner verschiedene Haftungshöchstsummen festgelegt, bei denen keine der Regelungen dafür spricht, dass hier auch Buchgeld mitversichert sein könnte. Vielmehr werden zunächst verschiedene Haftungshöchstsummen für Transporte in gepanzerten und ungepanzerten Fahrzeugen genannt. Ferner beschreibt Ziffer 4.1.7 das sog. Bürgersteigrisiko. Dieses beginnt in dem Augenblick, in dem die versicherten Gegenstände aus dem geschützten Bereich des Fahrzeuges herausgenommen worden sind, um über die freie, ungeschützte Straße und/oder den Hof in das Gebäude gebracht zu werden. Dieses Bürgersteigrisiko endet in dem Augenblick, in welchem die Tür des betreffenden Gebäudes hinter dem mit der Beförderung beauftragten Besatzungsmitglied geschlossen wird. Diese Regelung spricht mithin ebenfalls dafür, dass die Versicherung zu dem Zeitpunkt endet, in dem das Bargeld dem zuständigen Mitarbeiter der Bundesbank zur Einzahlung auf das Konto übergeben wird. Weitere Regelungen finden sich dann für das Risiko des Einbruchs sowie der Lagerung und/oder Bearbeitung bei Gewahrsam der Versicherungsnehmerin. Auch dies kommt lediglich für Bar, nicht dagegen für Buchgeld in Betracht.

dd) Weiter enthält Ziffer 5 der Police Regelungen zur Prämie (Anlage B 2), die ebenfalls ausschließlich für die Fälle der Versicherung von Bargeld infrage kommen können. So werden unterschiedliche Prämien vorgesehen für Papiergeldtransporte, Papiergeldlagerung und bearbeitung, Hartgeldlagerung, Bearbeitung und Transport sowie Belegguttransporte und Kurierdienste. An keiner Stelle ist demgegenüber von gesondert ausgewiesenen Prämien für den Fall die Rede, dass eingesammelte Gelder bereits auf Konten eingezahlt und dann an die jeweiligen Auftragnehmer weitergeleitet wurden. Eine derart gesonderte Prämie für die Bearbeitung von Buchgeld wäre aber zu erwarten gewesen, wenn dieses auch hätte versichert werden sollen.

ee) Weiter enthält Ziffer 12 der Police Regelungen über die Verschollenheit, die ebenfalls nur auf Bargeld Anwendung finden können. Hiernach leistet der Versicherer Ersatz wie im Falle eines Totalverlustes, wenn Güter verschollen sind oder die Güter durch Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand angehalten oder zurückgehalten werden. Die Güter sind verschollen, wenn zum Zeitpunkt ihrer geplanten Ankunft 30 Tage verstrichen sind und keine Nachricht über ihren Verbleib bei der Versicherungsnehmerin eingegangen ist. Eine derartige Verschollenheit mit einer fehlenden Nachricht über den Verbleib von "Gütern" kann indessen nur bei Sachen, nicht dagegen bei Forderungen wie Buchgeld in Betracht kommen.

ff) Für die Versicherung von Buchgeld spricht auch nicht die Regelung in Ziffer 2 der Police über den Umfang der Versicherung. Hier ist zwar bestimmt, dass versichert sind jegliche Verluste und/oder Schäden gleichviel aus welcher Ursache einschließlich Veruntreuung und/oder Unterschlagung durch die Versicherungsnehmerin. Ferner wird ausdrücklich die gesetzliche Haftung von H. gegenüber den Auftraggebern mitversichert. Diese Regelung bezieht sich indessen nur auf den Umfang der Versicherung und regelt eine "Allgefahrendeckung", die eine Deckung für jede Art des Eintritts des Versicherungsfalles vorsieht. Hierbei wird ausdrücklich über eine reine Transportversicherung hinaus auch ein Haftpflichtrisiko abgedeckt, soweit der Verlust des Geldes auf Veruntreuungen oder Unterschlagungen durch die Versicherungsnehmerin beruht.

Diese Vorschrift regelt dagegen nicht den Gegenstand und die Dauer der Versicherung, für die die Police gesonderte Bestimmungen enthält. Insoweit ergibt sich aus den Vereinbarungen indessen, dass gerade nur Bargeld versichert sein soll. Lediglich dieses ist dann gegen jede Art der eingetretenen Gefahr versichert. Demgegenüber kann die Allgefahrendeckung nicht dahin ausgelegt werden, dass sie insgesamt eine Geldversicherung oder Geldwertversicherung darstellt, die die Klägerin gegen jedes auch von H. verwirkte Haftpflichtrisiko absichern soll. Vielmehr handelt es sich vorliegend, wie sich auch aus der Bezeichnung der Police ergibt, um eine Valorenversicherung. Gegenstand einer solchen Versicherung sind ausschließlich die einzelnen Valoren, d. h. die Sachen während des Transportes durch das befördernde Unternehmen (BGH VersR 2008, 395. 2003, 1171). Kennzeichen der danach versicherten Transportgefahr ist, dass die Sache während ihrer Beförderung fremder und wechselnder Obhut überlassen werden muss und dadurch einer erhöhten Gefahr des Sachzugriffs ausgesetzt wird. Eine derartige Gefahr besteht bei Buchgeld nicht bzw. nur in geringerem Maße. Soll dieses mitversichert werden, bedürfte es einer speziellen Regelung, die sich aus dem Versicherungsschein nicht ergibt.

gg) Diese Einbeziehung auch von Buchgeld in den Versicherungsschutz ergibt sich ferner nicht daraus, dass während des laufenden Vertragsverhältnisses noch die F. D. ... GmbH in den Kreis der Versicherungsnehmer einbezogen wurde. Hierbei spielt es zunächst keine Rolle, ob diese Gesellschaft im Wesentlichen im Bereich der Bearbeitung von Buchgeld oder gerade auch bei dem Transport von Bargeld tätig werden sollte. Ebenfalls kann offen bleiben, inwieweit der Beklagten genaue Einzelheiten der Tätigkeit dieser Gesellschaft aus der H. Gruppe bekannt waren oder nicht. Es bestehen jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass alleine durch die nachträgliche Erstreckung des Versicherungsschutzes auch auf diese Gesellschaft inhaltlich für diese sowie für sämtliche anderen Gesellschaften der H. Gruppe der Versicherungsschutz auf Buchgeld erweitert werden sollte. Dies hätte angesichts der übrigen vertraglichen Regelungen, die eindeutig nur für eine Versicherung von Bargeld sprechen, einer ausdrücklichen Regelung bedurft. Für den Umfang des Versicherungsschutzes sind insoweit alleine die vertraglichen Regelungen über Gegenstand, Dauer und Umfang der Versicherung maßgeblich, nicht dagegen die Frage, welche Gesellschaften vom Versicherungsschutz erfasst sind. Sollte die Beklagte hier die F. GmbH in den Kreis der Versicherungsnehmer aufgenommen haben, obwohl für diese nach deren Tätigkeitsfeld bedingungsgemäß gar kein Versicherungsschutz in Betracht kommen konnte, würde dies allenfalls einen Schadensersatzanspruch dieser Gesellschaft gegen die Beklagte wegen Falschberatung begründen, nicht dagegen den Inhalt des Versicherungsschutzes auch zugunsten der anderen Versicherungsnehmer der H. Gruppe erweitern.

hh) Ebenfalls nicht für eine von vornherein vereinbarte Einbeziehung des Giralgeldes in den Versicherungsschutz spricht der Umstand, dass die H. Gruppe im November 2005 bei Abschluss der Exzedentenversicherung mit den Streitverkündeten versucht hat, auch derartiges Buchgeld mit in den Versicherungsschutz einzubeziehen (vgl. Bl. 366 d.A., Anlage B 16: a):

"Coverage for nonphysical exposure per Electronic Funds Transfer and the like to be included, subject to satisfactory exposure and security arrangements provided to underwriters hereon."

Dieser Schutz auch des unbaren Zahlungsverkehres wurde von den Streitverkündeten ausdrücklich abgelehnt (vgl. Ablage B 16 a). Hieraus kann indessen nicht geschlossen werden, dass H. bereits von vornherein davon ausging, dass in dem Vertrag mit der Beklagten ebenfalls Buchgeld versichert ist. Vielmehr kann der Versuch der Haftungserweiterung in der Exzedentenversicherung auch so verstanden werden, dass H. hier eine Versicherung für Buchgeld vornehmen wollte, die bisher bei der Beklagten nicht abgedeckt war.

ii) Auch der Inhalt der von der Klägerin mit der H. Gruppe geschlossenen Transport und Geldbearbeitungsverträge spricht nicht zwingend dafür, dass hier Buchgeld mitversichert werden sollte. Zunächst ist bereits zweifelhaft, ob und inwieweit die Beklagte sich überhaupt den Inhalt der Transportverträge im Rahmen der Auslegung des Versicherungsvertrages entgegenhalten lassen muss. Zwar wird im Versicherungsvertrag beim Gegenstand der Versicherung erwähnt, versichert seien Hartgeld etc. "in Gewahrsam von H. sowie von eingesetzten Subunternehmern, einerlei, ob die Sache Eigentum des Versicherungsnehmers oder Dritter ist, während sämtlicher Transporte, Lagerungen, Bearbeitung und sonstiger vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommener Tätigkeiten."

Ferner wird in Ziff. 2.1.3 des Vertrages die von H. übernommene vertragliche Haftung erwähnt. Insoweit bestimmt allerdings bereits Ziff. 2.1.3, dass Versicherungsschutz für eine über die gesetzliche Haftung von H. gegenüber den Auftraggebern hinausgehende vertragliche Haftung nur nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung durch den führenden Versicherer in Betracht kommt, die hier nicht erteilt wurde. Ferner wird jedenfalls nicht ausdrücklich auf die von H. mit der Klägerin abgeschlossenen Verträge Bezug genommen, insbesondere werden diese nicht unter Ziffer 1 bei den Grundlagen der Versicherung genannt.

Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte sich überhaupt den Inhalt der Transportverträge zwischen der Klägerin und H. entgegenhalten lassen muss und diese kannte, ergibt sich jedenfalls auch aus deren Inhalt nicht eindeutig, dass hier auch Buchgeld versichert sein sollte. So ist in § 1 Ziff. 2 des Vertrages zwischen der Klägerin und der H. Transport GmbH lediglich davon die Rede, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber für Verlust, Vernichtung oder Beschädigung der ihm zur Beförderung übergebenen Gegenstände im Rahmen der bestehenden Versicherung haftet. Nach § 2 des Vertrages ist der Auftragnehmer ferner verpflichtet, die Gegenstände auf schnellstem Weg abzuliefern. Bloßes Buchgeld kann indessen nicht als ein derartiger Gegenstand angesehen werden, der zu befördern ist, und der verloren, vernichtet oder beschädigt werden könnte.

Im weiteren Vertrag zwischen der Klägerin und der N. ... GmbH ist in Ziffer 1 hinsichtlich des Dienstleistungsumfangs vorgesehen, dass der Auftragnehmer die Tageseinnahmen auszuzählen hat (Banknoten) und die Einzahlung des gezählten und bearbeiteten Geldes bei einem Geldinstitut nach Wahl des Auftraggebers erfolgen soll. Auch diese Regelung kann sich nur auf Bargeld beziehen. Dem steht auch nicht Ziffer 4 des Vertrages entgegen, wonach nach Beendigung des Zählvorganges die Geldnoten gemäß den Richtlinien der Deutschen Bundesbank aufbereitet und das Gesamtvolumen des ausgezählten Geldes auf das Konto des Auftraggebers eingezahlt wird. Insoweit ist zunächst unstreitig, dass nach Auszählung des Geldes, welches bundesbankfertig zu machen war, die Einzahlung bei den verschiedenen Niederlassungen der Deutschen Bundesbank zu erfolgen hatte. Dort konnte die Klägerin selbst aber kein eigenes Konto unterhalten. Allenfalls kam hier eine Einzahlung des Geldes auf ein Konto ihrer Hausbank in Betracht. Tatsächlich haben die Parteien die Einzahlungsweise aber übereinstimmend in der Weise vorgenommen, dass zunächst die Einzahlung des Geldes auf ein eigenes Konto von H. erfolgte, und danach erst die Weiterleitung an die Beklagte vorgenommen wurde (dazu unten zu 2. b) cc)). Jedenfalls bestehen aber unabhängig hiervon keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Klägerin mit der H. Gruppe geschlossenen Transportverträge sich von vornherein auch auf die Bearbeitung von Buchgeld bezögen, und auf dieser Grundlage entsprechend auch der Versicherungsvertrag zwischen der Beklagten und H. auszulegen wäre.

jj) Ohne Erfolg beruft die Klägerin sich demgegenüber erstmals im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 3. September 2008 auf ein Schreiben der M. GmbH vom 12. Juli 2004 an die C....bank zur Versicherungsbestätigung zur Police ... (Anl. BK 22, Bl. 1302 d.A.). In diesem Schreiben heißt es u. a.:

"auf Veranlassung von H. bestätigen wir Ihnen im Namen der M. in Ergänzung bzw. als Klarstellung zur o. a. Versicherungsbestätigung,

...

3. dass Verluste aus Veruntreuung von Werten auf Treuhandkonten und die missbräuchliche Verwendung von ...Schecks mitversichert sind."

Zunächst ist das Schreiben nicht an die Klägerin, sondern an die C.bank gerichtet, so dass aus diesem unmittelbar ohnehin nicht folgt, dass auch im Verhältnis zur Klägerin eine Versicherung der Veruntreuung von Werten auf Treuhandkonten erfolgen soll. Welchen Hintergrund dieses an die C.bank gerichtete Schreiben hat, auf wessen Veranlassung es verfasst wurde und welche Verhandlungen bzw. Vereinbarungen diesem vorausgingen, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls lässt sich ihm nicht entnehmen, dass die M. GmbH hier eine verbindliche Auslegung der Police Nr. ... nicht nur gegenüber der C.bank, sondern gegenüber allen Versicherten aus diesem Vertrag vornehmen wollte. Dagegen spricht bereits, dass im Eingang des Schreibens nicht nur von einer Klarstellung, sondern auch von einer Ergänzung der Versicherungsbestätigung gesprochen wird. Dies kann dahin verstanden werden, dass einzelne Punkte dieses Schreibens eine reine Klarstellung darstellen, was etwa für Ziff. 4 gilt mit dem Hinweis, dass Obliegenheitsverletzungen durch H. im Außenverhältnis zum Auftraggeber nicht zu Deckungseinschränkungen führen (vgl. Ziff. 13.4 der Police ...), oder für Ziff. 5 mit der subsidiären Deckung für Subunternehmer (vgl. Ziff. 2.2.5 der Police ...). Andere Punkte wie etwa Ziff. 3 mit der Versicherung auch für Treuhandgeld deuten demgegenüber auf der Grundlage der obigen Erwägungen auf eine Ergänzung des bestehenden Versicherungsschutzes hin, was auf einem entsprechenden Wunsch des Versicherten (hier der C.bank) beruhen kann. Im Verhältnis zur Klägerin lässt sich hieraus dagegen nichts herleiten. Dagegen spricht insbesondere auch der Umstand, dass in der Versicherungsbestätigung der M. GmbH vom 17. Mai 2005 zugunsten der Klägerin, die zeitlich nach dem Schreiben vom 17. Juli 2004 an die C.bank datiert, von einer derartigen Versicherung auch von Werten auf Treuhandkonten an keiner Stelle die Rede ist. Hinzu kommt, dass das Schreiben vom 12. Juli 2004 sich unmittelbar nur auf Treuhandkonten bezieht. Ihm kann dagegen nicht entnommen werden, dass es sich darüber hinaus auf eine Versicherung jeder Form von Buchgeld bezieht. Vorliegend handelte es sich bei dem Konto von H. bei der Bundesbank, auf das die eingesammelter Gelder eingezahlt wurden, nämlich ohnehin bereits nicht um ein Treuhandkonto im eigentlichen Sinn.

Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass zwischen H. und der Beklagten von Anfang an Einigkeit darüber bestanden hätte, dass Buchgeld mitversichert ist, es sich also trotz der abweichenden Regelungen in der Police um den Fall einer bloßen Falschbezeichnung handelt ("falsa demonstratio non nocet"), H. und die Beklagte mithin den Vertrag dahin verstanden hatten, dass auch Buchgeld versichert ist. Auch für eine nachträgliche einvernehmliche Vertragsabänderung in dieser Hinsicht fehlt es an Vortrag der Klägerin oder in diese Richtung gehenden Anhaltspunkten.

Dagegen spricht insbesondere auch der Sinn und Zweck einer derartigen Versicherung. Es handelt sich um eine Valoren-Transportversicherung als Sachversicherung von Gütern, die mithin grundsätzlich die Verwirklichung eines spezifischen Transportrisikos voraussetzt und lediglich für den Bereich der Transportstrecke auch auf gesetzliche Haftpflichtansprüche gegenüber H. als Transportunternehmen erweitert wird. Gerade für den Bereich dieser Transportstrecke von der Abholung des Geldes in den Filialen der Klägerin bis zur Ablieferung bei den jeweiligen Filialen der Bundesbank besteht in erhöhtem Maße die Gefahr eines stofflichen Zugriffs auf die versicherte Sache. Demgegenüber bestehen derartige besondere Risiken nach Einzahlung der gesammelten Gelder bei der Bundesbankfiliale grundsätzlich nicht, da hier in der Regel der weitere Verbleib des Geldes durch Einzahlungs- und Überweisungsbelege sowie Kontoauszüge nachprüfbar ist und nur ein beschränkter Personenkreis Zugriff auf die betreffenden Konten hat. Hätte die Klägerin demgegenüber umfassend den Schutzes einer Geldversicherung oder Geldwertversicherung gewünscht, so hätte es hierzu einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung bedurft, an der es indessen fehlt. Aus diesen Gründen kann auch nicht der entgegenstehenden Entscheidung des LG Hamburg vom 20. September 2007 (409 O 53/06) in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt gefolgt werden, wo das Landgericht angenommen hatte, der Versicherungsvertrag decke sämtliche Risiken bis zur Einzahlung der der Firma H. übergebenen Geldbeträge auf ein Konto des Auftraggebers.

b) Auf dieser Grundlage kommt der Eintritt eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalles nicht in Betracht. Darlegungs- und beweispflichtig hierfür ist die Klägerin (zu aa). Hier hat sie nicht den Beweis erbracht, dass das Geld bereits auf der Transportstrecke bis zur Einzahlung bei der Bundesbank verlorengegangen ist (zu bb). Auch die Einzahlung des Geldes auf ein Eigenkonto von H. bei der Bundesbank stellt wegen des Einverständnisses der Klägerin hiermit keinen Versicherungsfall dar (zu cc).

aa) Bei dem zwischen H. und der Beklagten vereinbarten Versicherungsvertrag, bei welchem es sich primär um eine Transportversicherung handelt, die lediglich einzelne Elemente einer zusätzlichen Haftpflichtversicherung aufweist, muss die Klägerin darlegen und beweisen, dass der geltend gemachte Schaden in den vertraglich abgesteckten Schutzbereich der Versicherung fällt (vgl. BGH VersR 2008, 395). Es muss sich mithin um einen körperlichen Zugriff auf eine gegenständliche und zudem für einen Transport vorgesehene Sache handeln. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Parteien eine sog. Allgefahrenversicherung vereinbart haben, die gem. Ziff. 2.1.1 des Vertrages jegliche Verluste und/oder Schäden, gleichviel aus welcher Ursache, ersetzt. Diese Regelung betrifft lediglich den Umfang der Versicherung und nicht die Art und Weise des Zugriffs auf die versicherte Sache. Auch lässt sie den Gegenstand der Versicherung und insbesondere den zeitlichen Rahmen unberührt. Insoweit muss allein die Klägerin darlegen und beweisen, dass versichertes Bargeld bis zur Ablieferung an die autorisierte Person gem. Ziff. 3.2 des Vertrages abhanden gekommen ist. Es bedarf mithin des Nachweises der Übergabe des Gutes an das Transportunternehmen sowie des Verlustes des Transportgutes während des versicherten Transportes, wohingegen dem Versicherer der Nachweis obliegt, dass das Schadensereignis auf der Verwirklichung einer nicht versicherten Gefahr beruht (OLG Frankfurt VersR 2002, 354). Diesen Nachweis eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalles innerhalb der zeitlichen Grenzen der Versicherung auf der Grundlage einer reinen Versicherung von Bargeld hat die Klägerin nicht führen können.

bb) Zunächst hat die Klägerin bereits nicht hinreichend dargelegt, dass es zu dem Verlust des Bargeldes bereits auf der Transportstrecke zwischen Abholung bei ihren Filialen und der Ablieferung bei den Zweigstellen der Bundesbank gekommen wäre. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass gerade am 17. und 18. Februar 2006 von der Klägerin eingesammelte Gelder durch H. nicht bei der Bundesbank abgeliefert und auf ein Konto, sei es auch das von H., eingezahlt worden wären, sondern für andere Zwecke verwendet wurden. Insbesondere hat die Klägerin nicht konkret und unter Beweisantritt vorgetragen, wann, in welchem Cash-Center von H. und in welcher Art und Weise ein bei ihr eingesammelter Bargeldbetrag nicht in einer der Filialen der Bundesbank abgeliefert, sondern zweckwidrig anderweitig verwendet wurde. Soweit die Klägerin allgemein auf die chaotischen Zustände in den Cash-Centern von H. verweist, wo Gelder der verschiedenen Kunden untrennbar miteinander vermischt worden sein sollen, unsachgemäße Lagerungen des Geldes in Kühlschränken und Mülleimern erfolgten, durch Mitarbeiter von H. Bargelder abgeholt wurden oder Bargeld für die Bestückung von Geldautomaten verwendet wurde, ist nicht ersichtlich, dass es eine derartige Vorgehensweise gerade auch am 17. und 18. Februar 2006 zulasten der Klägerin gegeben hätte. Insoweit kann aus allgemeinen Unregelmäßigkeiten oder auch aufgrund von H. bereits während der Transportphase begangener Straftaten nicht darauf geschlossen werden, dass es auch hier zu einem stofflichen Zugriff auf das Geld als Sache gekommen wäre. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob H. eine Vermischung von Geld in den Cash-Centern vertraglich untersagt war.

Maßgebend sind vielmehr im Gegenteil die Ergebnisse aus den Ermittlungen der vom Insolvenzverwalter eingeschalteten Wirtschaftsprüfer E. ... . Aus deren Ermittlungen ergibt sich, dass in den Cash-Centern, in denen am 17. und 18. Februar 2006 auch die Gelder der Klägerin eingegangen sind, diese auch fast vollständig bei den einzelnen Filialen der Deutschen Bundesbank eingezahlt wurden. Ausweislich der Aufstellung Anlage K 73 liegt die sog. Einzahlungsquote an den beiden Tagen ganz überwiegend bei über 99 %. Größere Abweichungen werden lediglich für G. am 18. Februar 2006 mit ca. 88 % Einzahlungsquote und insbesondere für I. am 17. Februar 2006 mit ca. 20 % Einzahlungsquote angegeben. Auch hier ist jedoch nicht ersichtlich, dass gerade Gelder der Klägerin in dem Fehlbetrag enthalten sind und nicht bei der Bundesbank eingezahlt wurden. Insbesondere in I. (bzw. M.), wo von 4.127.740,55 EUR nur 1.143.020 EUR bei der Bundesbank eingezahlt wurden, stammt lediglich ein Betrag von 56.735 EUR aus dem Bestand der Klägerin (vgl. Anlage K 75). Entsprechend lässt sich, was auch die Klägerin selbst einräumt (vgl. Bl. 519 d. A.), gerade nicht feststellen, dass die überwiegend nur geringen Differenzbeträge von unter einem Prozent gerade ihr Bargeld im Bereich dieses Cash-Centers betroffen hätten.

Es liegt auch kein Fall der Verschollenheit nach Ziffer 12 der Police vor. Verschollenheit ist nur dann gegeben, wenn zum Zeitpunkt der geplanten Ankunft der Güter 30 Tage verstrichen sind und keine Nachricht über ihren Verbleib bei der Versicherungsnehmerin eingegangen ist. Hiermit sind indessen lediglich die Fälle gemeint, in denen durch den Versicherungsnehmer als Transporteur Güter abgesandt wurden, aus tatsächlich nicht mehr für ihn aufklärbaren Gründen aber nicht am Bestimmungsort angelangten. Hier ist demgegenüber kein Bargeld "verschollen". Vielmehr hatte H. als Versicherungsnehmerin selbst immer Kenntnis über den Verbleib des transportierten Geldes und hat dieses lediglich im Ergebnis bestimmungswidrig nicht an die Klägerin als Auftraggeberin weitergeleitet.

Die Klägerin kann auch nicht mit ihrer vorgebrachten "4-Stufen-Theorie" gehört werden, wonach es einen Versicherungsfall bereits vor der abredewidrigen Verwendung des sich auf dem Konto von H. bei der Bundesbank befindlichen Geldes gegeben hätte. Insoweit hat die Klägerin sich darauf berufen, bereits in der Entgegennahme der Gelder durch Transportmitarbeiter von H. habe ein Eingehungsbetrug gelegen. Weiter habe es Untreue und Unterschlagung bei der Vermischung der Gelder in den Cash-Centern gegeben. Ferner seien entsprechende Straftaten bei der Erteilung von Überweisungsaufträgen vor Einzahlung bei der Bundesbank begangen worden. Spätestens läge eine Unterschlagung bzw. Untreue aber in der Einzahlung der Gelder auf das H. eigene Bundesbankkonto. Insoweit wird indessen verkannt, dass die bloße Absicht von H., das bei der Klägerin eingesammelte Geld im Ergebnis nicht ordnungsgemäß an diese weiterzuleiten, sondern vom H. eigenen Konto bei der Bundesbank für andere Zwecke zu verwenden, noch keinen Eintritt eines Versicherungsfalles darstellt. Ohne Erfolg versucht die Klägerin hier im Ergebnis, mit einer Art "schadensgleicher Vermögensgefährdung" zu argumentieren. Hierbei wird indessen übersehen, dass versichert nur das Bargeld während des Transportes gegen Verluste und/oder Schäden ist. Bargeld ist indessen - wie oben dargelegt - zu keinem Zeitpunkt verlorengegangen, sondern jedenfalls ganz überwiegend bei der Bundesbank eingezahlt worden. Voraussetzung für einen Versicherungsfall ist aber gerade die Verwirklichung einer Gefahr, die sich auf einen stofflichen Zugriff auf die versicherte Sache bezieht (BGH VersR 2008, 395).

An einem derartigen stofflichen Zugriff fehlt es indessen auch dann, wenn H. von Anfang an nicht die Absicht gehabt haben sollte, seine Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen. Diese mangelnde Erfüllungsbereitschaft hat sich vielmehr erst in dem Augenblick manifestiert, in dem H. das auf seinem Konto bei der Bundesbank eingezahlte Geld nicht vertragsgerecht an die Klägerin weitergeleitet hat. Insoweit kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die Mitarbeiter von H. sich vor dem Zeitpunkt der abredewidrigen Verfügung über das Buchgeld bereits eines Betruges, einer Untreue oder einer Unterschlagung schuldig gemacht haben. Entscheidend ist, dass Versicherungsschutz nur für Verluste und Schäden infolge von Eigentumsdelikten besteht, die sich unmittelbar im körperlichen Zugriff auf die versicherte Sache zeigen, was im Wesentlichen bei Diebstahl, einfacher und veruntreuender Unterschlagung in Betracht kommt. Allgemeine vermögensrechtliche Straftaten wie Betrug und Untreue werden dagegen nicht vom Versicherungsschutz erfasst, weil es an einem stofflichen Zugriff auf die versicherte Sache fehlt und der Vertrag gerade nicht als Geldversicherung oder Geldwertversicherung ausgestaltet ist. Diese vertraglichen Vorgaben können nicht "durch die Hintertür" der Konstruktion von Straftatbeständen umgangen werden, indem der tatsächliche Zeitpunkt des Schadenseintrittes, der erst in der abredewidrigen Verfügung über das Buchgeld liegt, künstlich nach vorn in den Bereich der Transportstrecke verlagert wird, um so einen gedeckten Versicherungsfall zu konstruieren. Anderenfalls hätte ein weitergehender Versicherungsschutz in Form einer Geldversicherung oder Geldwertversicherung vereinbart werden müssen, der unabhängig vom konkreten Schicksal der einzelnen Sache ist. Daran fehlt es hier indessen.

Aus diesem Grund kommt mangels stofflichen Zugriffs auch kein Versicherungsfall nach Ziff. 2.1.2 der Police wegen Einbeziehens der gesetzlichen Haftpflicht von H. in Betracht.

cc) Kein Verlust oder Schaden im Sinne von Ziff. 2.1.1 der Police Nr. ... liegt auch darin, dass die H. Gruppe das eingesammelte Geld nicht auf ein Konto der Klägerin oder zumindest ein Konto der Hausbank der Klägerin eingezahlt hat, sondern diese Einzahlung zunächst auf zwei Konten von H. bei der Deutschen Bundesbank erfolgte.

(1) Zwar bestimmt Ziffer 4 des Vertrages zwischen der Klägerin und der N. ... GmbH, dass nach Beendigung des Zählvorgangs die Geldnoten gemäß den Richtlinien der Deutschen Bundesbank aufbereitet und das Gesamtvolumen des ausgezählten Geldes auf das Konto des Auftraggebers eingezahlt wird. Hierbei kam allerdings, da in jedem Fall das Geld bei einer der Zweigstellen der Deutschen Bundesbank eingezahlt werden sollte, eine unmittelbare Einzahlung auf ein Konto der Klägerin nicht in Betracht, da Privatpersonen und Privatunternehmen grundsätzlich keine eigenen Konten bei der Deutschen Bundesbank unterhalten können. Möglich wäre deshalb allenfalls die Einzahlung auf ein Kundenkonto der Hausbank der Klägerin bei der Deutschen Bundesbank gewesen.

Insoweit ist fraglich, ob beim reinen Abstellen auf diesen Vertrag der Versicherungsschutz erst mit der Gutschrift des Geldes auf dem Konto der Hausbank der Klägerin bei der Bundesbank enden sollte, weil es sich hierbei um die Übergabe der "versicherten Güter bei der vom Auftraggeber vorher bezeichneten Stelle einer autorisierten Person" im Sinne von Ziff. 3.2 der Police handelt. Bereits eine derartige Auslegung ist indessen zweifelhaft, weil sich der Versicherungsschutz auch dann entgegen den obigen Ausführungen auf Buchgeld erstreckt würde. Der Status als Bargeld endete nämlich mit der Übergabe des Geldes durch die H. Mitarbeiter an die zuständigen Mitarbeiter der Bundesbank. Weitere Manipulationen im Zeitpunkt zwischen der Einzahlung des Geldes bei der Bundesbank und einer zu erfolgenden Gutschrift auf dem Konto der Hausbank der Klägerin würden bereits nur Buchgeld betreffen. Eine unmittelbare Einzahlung des Bargeldes bei der Hausbank der Klägerin sollte gerade nicht erfolgen, sondern zunächst immer die Abgabe bei den Filialen der Deutschen Bundesbank.

(2) Selbst wenn man Ziffer 3.2 des Vertrages indessen derart erweiternd auslegen würde, so wäre die Hausbank der Klägerin gleichwohl nicht als die "autorisierte Person" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. H. und die Klägerin haben nämlich durchgängig ein anderes Abwicklungsverfahren praktiziert. Tatsächlich wurde das Geld nicht auf ein Konto der Hausbank der Klägerin bei der Bundesbank eingezahlt, sondern auf eigene Konten von H. bei der Bundesbank. Dort wurde es zusammen mit den Geldern anderer Kunden "gepoolt" und sodann mit entsprechender Verzögerung an diese weiter überwiesen oder für andere Zwecke verwendet. Mit der Einzahlung ihrer eingesammelten Gelder auf ein H. eigenes Konto bei der Bundesbank war die Klägerin aber ausdrücklich einverstanden. So hat der Zeuge F., der bei der Klägerin im Bereich Finanzen tätig ist, in seiner polizeilichen Vernehmung bekundet, der mit H. geschlossene Vertrag habe vorgesehen, dass das Geld, welches in den Filialen abgeholt wurde, über Nacht gezählt und am folgenden Bankwerktag auf das Konto der Klägerin bei der Deutschen Bank eingezahlt wird (Bl. 438 - 440 d. A.). Zunächst sei angedacht gewesen, dass direkt bei der Deutschen Bundesbank zugunsten des Kontos der Klägerin bei der ... Bank eingezahlt werde. Nach Auskunft eines Verantwortlichen von H. habe diese Vorgehensweise aber nicht erfolgen können, weil die Bundesbank nur bundesbankfertige Gelder annehme. Stattdessen sollte das Geld deshalb durch die einzelnen H. Filialen auf das Bundesbankkonto der H. Gruppe eingezahlt werden. Anschließend sollten die Gelder durch die Zentrale von H. in V. auf das Konto der Klägerin überwiesen werden. Mit dieser Verfahrensweise habe die Klägerin sich auch einverstanden erklärt. Entsprechendes sei mündlich vereinbart worden.

Entsprechend ist die Abwicklung dann auch durchgängig erfolgt, so dass es einer erneuten persönlichen Vernehmung des Zeugen F. nicht bedarf, weil unstreitig die Klägerin zu keinem Zeitpunkt sich gegen die dann praktizierte Vorgehensweise gewandt hat. Soweit die Klägerin geltend macht, dieses Einverständnis sei erschlichen worden und habe sich nur auf einzelne Standorte bezogen, lässt sich eine derartige Beschränkung der Aussage des Zeugen F. nicht entnehmen. Er hat vielmehr bekundet, dass diese Verfahrensweise generell so gehandhabt wurde und eine zentrale Überweisung durch H. an die Klägerin erfolgte. Dem entsprechen auch die vorgelegten Kontounterlagen. So weisen Kontoauszüge der Klägerin vom 1. Februar 2006 und 6. Februar 2006 aus, dass dort jeweils ihrem Konto bei der ... Bank in F. Beträge im Wege einer Sammelüberweisung gutgeschrieben wurden (Anlagen B 5, B 7). Ausdrücklich wird bei diesen Überweisungen auf vorgenommene Abrechnungen von H. verwiesen. Die Klägerin konnte daher nicht davon ausgehen, dass hier im Wege des sog. NichtKontoVerfahrens von H. bei den einzelnen BundesbankFilialen eingezahlte Gelder unmittelbar dem Konto ihrer Hausbank gutgeschrieben wurden. Dies hätte grundsätzlich vorausgesetzt, dass die Gelder zumindest getrennt nach den einzelnen Einzahlungen bei den verschiedenen Bundesbankfilialen aufgeführt werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin mit ihrer Hausbank vereinbart hätte, dass diese zunächst sämtliche von H. bei der Hausbank eingezahlten Gelder sammelt und dann nur noch mit einem einzelnen Betrag dem Konto der Klägerin zur Verfügung stellt, bestehen nicht. Hiergegen spricht auch der Inhalt der Kontoauszüge, wo gerade von Abrechnungen von H. die Rede ist.

Ferner ergibt sich aus der Aussage des Zeugen F. das Einverständnis und die Kenntnis von der durch H. praktizierten Vorgehensweise, das Geld zunächst auf ein Konto von H. einzuzahlen und dies erst dann an die Klägerin weiter zu überweisen. Da H. der Klägerin das Geld wegen des praktizierten "Schneeballsystems" teilweise gar nicht taggenau oder am nächsten Bankwerktag zur Verfügung stellen konnte, ist es hier auch mehrfach zu Abschlagszahlungen mit runden Summen gekommen, wie etwa der Bankauszug Anlage B 7 ausweist. Hiernach hat die Klägerin etwa am 6. Februar 2006 einmal 1 Mio. Euro und einmal 2 Mio. Euro erhalten, wobei sich dies jeweils auf Abrechnungen durch H. vom 4. Februar 2006 und 3. Februar 2006 bezog. Auch hieraus konnte die Klägerin unzweifelhaft entnehmen, dass ihr dieses Geld von H. überwiesen wurde und es nicht zu unmittelbaren Einzahlungen im NichtKontoVerfahren auf das Konto ihrer Hausbank kam. Diese oder auch die Bundesbank hätten keine Veranlassung gehabt, der Klägerin runde Abschlagszahlungen zur Verfügung zu stellen.

Die Kenntnis der Klägerin von dem bei H. praktizierten System ergibt sich ferner daraus, dass sie - wenn auch nur in geringem Umfang - durch H. bei verspäteten Zahlungen Zinsen erhielt. So hat die Klägerin selbst eingeräumt, in dem Zeitraum 2000 bis 2005 für verspätete Einzahlungen Zinszahlungen von 19.600 EUR erhalten zu haben (Bl. 145, 552 f. d. A.). Zu derartigen Zinszahlungen bestand aber nur dann Veranlassung, wenn H. das Geld zunächst auf ein eigenes Konto und dann erst mit einer gewissen Verspätung auf ein Konto der Klägerin bzw. ihrer Hausbank überwies. Bei einer Vorgehensweise im Wege des NichtKontoVerfahrens mit einer Direkteinzahlung des Bargeldes auf ein Konto der Hausbank der Klägerin hätte es derartige Verspätungen nicht geben können, sodass hier auch keine Zinszahlungen angefallen wären.

Gegen die unterlassene Praktizierung des NichtKontoVerfahrens, sondern für die Einzahlung auf ein H. eigenes Konto mit einer einmaligen Überweisung pro Abrechnungstag an die Klägerin spricht ferner, dass H. der Klägerin Bundesbankgebühren nicht für einzelne Einzahlungen in Rechnung stellte, sondern nur in Höhe von 3,75 EUR pro Tag (vgl. Anlagen K 37). Wären hier jeweils einzelne Einzahlungen auf das Konto der Klägerin erfolgt, so wären entsprechend höhere Gebühren pro Einzahlung angefallen. Die Klägerin hat auch nicht mit Substanz dargelegt, wann und in welchem Umfang überhaupt jemals das NichtKontoVerfahren statt des Umweges der Einzahlung zunächst auf ein H. Konto praktiziert worden wäre. Der Aussage des Zeugen F. ist vielmehr zu entnehmen, dass hier generell eine Einzahlung auf das H. Konto und dann eine einmalige Überweisung durch die Zentrale von H. in V. auf ein Konto der Klägerin erfolgen sollte.

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, sie sei lediglich durch Täuschung von H. mit der praktizierten Vorgehensweise einverstanden gewesen. Maßgebend ist, dass sie tatsächlich ihr Einverständnis hierzu erteilt und dieses zu keinem Zeitpunkt widerrufen hat. Es ist auch keineswegs so gewesen, dass H. von vornherein die Absicht hatte, mit der Einrichtung des eigenen Kontos bei der Bundesbank die für die Klägerin eingesammelten Gelder bei dieser nicht abzuliefern. Tatsächlich funktionierte das von H. praktizierte Schneeballsystem zunächst weitgehend reibungslos und ohne Nachteile für die Klägerin. So hat der Zeuge F. bekundet, noch bis Ende Januar 2006 habe es keine größeren Auffälligkeiten wie verspätete Einzahlungen gegeben (Bl. 440 d. A.). Auch macht die Klägerin selbst nicht geltend, dass ihr bereits zu einem früheren Zeitraum weitere Schäden als diejenigen entstanden wären, die sich aus der Nichtablieferung des Geldes am 17. und 18. Februar 2006 ergaben, obwohl nach dem eigenen Vortrag der Klägerin H. in den Jahren 2000 bis 2005 Gelder in einem Volumen von 5,8 Mrd. Euro bei der Klägerin abholte. Gerade aus dieser zunächst weitgehend reibungslosen Zusammenarbeit und dem Einverständnis der Klägerin mit dem praktizierten Verfahren folgt, dass sie sich nunmehr im Nachhinein nicht darauf berufen kann, ihr Einverständnis habe jedenfalls für die konkreten Geldabholungen am 17. und 18. Februar 2006 wegen der bevorstehenden Insolvenz und des Zusammenbruchs des Schneeballsystems von H. nicht mehr gegolten. Hieraus folgt, dass in jedem Fall der Versicherungsschutz im Sinne von Ziffer 3.2 des Vertrages spätestens mit der Einzahlung des Geldes auf den H. eigenen Konten bei der Bundesbank endete. Die eigentliche zweckwidrige Verwendung des Geldes erfolgte dann erst durch die unterlassene Weiterüberweisung des Geldes an die Klägerin und dessen Verwendung zu anderen Zwecken. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob H. bereits vorher entsprechende Überweisungsaufträge ausgefüllt hatte. Diese konnten ihre Wirksamkeit erst entfalten, sobald das Geld dem PoolKonto gutgeschrieben war.

c) Da sich mithin ergibt, dass zur Police Nr. ... lediglich eine Versicherung von Bargeld erfolgte und ein entsprechender Versicherungsfall nicht eingetreten ist, erweist sich das Urteil des Landgerichts bereits aus diesem Grund als zutreffend. Die Beklagte hat den Vertrag aber auch wirksam wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB, § 22 VVG angefochten hat, sodass sich das angefochtene Urteil ferner auch aus einem anderen Grund als richtig erweist (§ 561 ZPO analog).

aa) Die Parteien haben den Vertrag zur Police Nr. ... zum 1. Dezember 2001 in Kraft gesetzt, wie sich aus dem Schreiben der M. GmbH vom 26 November 2001 (Bl. 766 f. d. A.) ergibt. Soweit in einem weiteren Schreiben der M. GmbH vom 16. Juli 2003 (Anlage K 77) auf eine Neuordnung des Versicherungskonzeptes erst zum 1. Dezember 2002 Bezug genommen wird, handelt es sich hier lediglich um eine weitere Änderung der Police.

Aber auch unabhängig davon, ob die Police ... zum 1. Dezember 2001 oder zum 1. Dezember 2002 in Kraft trat, bestand für die Beklagte jedenfalls ein Anfechtungsgrund, da H. ihr gefahrerhebliche Umstände verschwiegen hatte. Gefahrerheblich sind die Umstände, bei deren Kenntnis der Versicherer den Vertrag gar nicht oder jedenfalls nicht mit dem später vereinbarten Inhalt abgeschlossen hätte. Dazu zählen alle objektiven und subjektiven Umstände, die für die Risikobeurteilung von Bedeutung sein können (vgl. BGH VersR 1994, 711). Hier steht nach den vorliegenden Unterlagen fest, dass die H. Gruppe 2001 bis 2002 in erheblichem Umfang das oben geschilderte Schneeballsystem praktizierte, gravierende Fehlbeträge entstanden waren und sie sich praktisch im Zustand der Insolvenzreife befand. So ergibt sich aus dem Strafurteil des Landgerichts Hildesheim vom 16. August 2007, dass H. bereits seit Mitte der 90er Jahre permanent das Schneeballsystem betrieb, indem ausstehende Verbindlichkeiten durch neu eingenommene Gelder ausgeglichen wurden (S. 11 des Urteils). Gleichwohl konnten hierdurch die erheblichen Fehlbeträge nicht ausgeglichen werden, was dazu führte, dass in der H. -Unternehmensgruppe 2000 und 2001 die ungedeckten Fehlbeträge bereits einen dreistelligen Millionenbetrag in DM erreicht hatten (S. 14 des Strafurteils).

Ferner ist in dem Strafurteil festgehalten, dass in den Jahren 2001 und 2002 umfangreiche Überweisungen von eingenommenen Kundengeldern für andere Zwecke erfolgten (vgl. Bl. 23 - 25 des Strafurteils). Hierbei handelt es sich jeweils um Beträge in Höhe von mehreren Millionen Euro. Ausweislich des Berichtes des Insolvenzverwalters S. vom 11. Juli 2006 bestand im Jahr 2002 für die H. Gruppe außerdem bereits ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von 11.259.921,67 EUR (Anlage K 35, Seite 6). Der Geschäftsführer W. der H. Gruppe hat in dem Strafverfahren auch ausdrücklich eingeräumt, ihm seien die schlechte finanzielle Lage seines Unternehmens und seine Verpflichtung, Konkurs bzw. Insolvenzantrag zu stellen, schon seit Anfang der 90er Jahre bekannt und bewusst gewesen (Seite 25 des Strafurteils).

Bei der besonders sensiblen Versicherung von Werttransporten liegt es aber auf der Hand, dass massive wirtschaftliche Schwierigkeiten des Transportunternehmens sowie bereits in der Vergangenheit erfolgte zweckwidrige Verwendungen von Geldern in der Form eines Schneeballsystems mit der Folge sich zunehmend aufhäufender Deckungslücken einen für die Übernahme der Gefahr seitens des Versicherers wesentlichen Umstand darstellen (vgl. auch OLG Düsseldorf, VersR 2006, 785, zur Vorlage gefälschter Bilanzen).

Offenbleiben kann an dieser Stelle, ob es sich bei der Police ... gegenüber der VorgängerPolice ... um den Abschluss eines neuen Vertrages oder lediglich um den eines Änderungsvertrages handelte. Die §§ 16 ff. VVG sind auch bei einem Änderungsvertrag anwendbar, wenn die bisherige Leistungspflicht des Versicherers inhaltlich oder zeitlich erweitert wird (BGH VersR 1994, 39). Das ist vorliegend der Fall, da in den Vertrag weitere Gesellschaften der H. Gruppe aufgenommen, der Geltungsbereich über die Bundesrepublik Deutschland hinaus erstreckt, in Ziffer 2.12 auch die gesetzliche Haftung von H. gegenüber den Auftragnehmern übernommen, der Anteil der Beklagten als Mitversicherer von 30 % auf 40 % und die Deckungssumme für die Lagerung auf 30 Mill. EUR erhöht wurde. Insoweit handelt es sich mithin nicht lediglich um rein interne Umstellungen im Bereich des Maklers, sondern jedenfalls um eine mit einer entsprechenden Willenserklärung der Beklagten verbundene Abänderung bzw. Neuordnung des bisherigen Vertrages.

bb) Die H. Gruppe war auch verpflichtet, dieses praktizierte Schneeballsystem sowie ihre tatsächlich schon bestehende Überschuldung der Beklagten bei Vertragsschluss anzuzeigen. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob die Beklagte hiernach ausdrücklich gefragt hat und gar einen schriftlichen Fragenkatalog vorgelegt hat. Abgesehen davon, dass beim Abschluss von Versicherungen dieser Art und Größe die Verwendung standardisierter Fragebögen ohnehin unüblich ist, sondern es sich um individuell konzipierte Verträge nach entsprechenden Vertragsverhandlungen handelt, ist die Verneinung einer schriftlich gestellten Frage nicht Anfechtungsvoraussetzung. Vielmehr kommt bei Arglist, wie § 18 VVG zeigt, auch das Verschweigen von Umständen in Betracht, nach denen der Versicherer nicht ausdrücklich gefragt hat.

Eine Anzeigepflicht von H. entfiel auch nicht deshalb, weil das Unternehmen hierdurch eigene Straftaten eingeräumt hätte. Die im Strafrecht nicht bestehende Verpflichtung, sich eigener Straftaten zu bezichtigen, kann nicht ohne weiteres auf das vertragliche Verhältnis zu einem Versicherer übertragen werden. Dieser hat bei Abschluss eines Vertrages ein legitimes Interesse daran zu erfahren, ob und in welchem Umfang ggf. durch frühere Handlungen des Versicherungsnehmers die Gefahr des Eintritts von Versicherungsfällen erhöht wird. Dem steht auch nicht die Entscheidung BGH VersR 1996, 1089 entgegen. Zwar hat der BGH dort ausgesprochen, bei Abschluss eines Versicherungsvertrages obliege es dem Versicherungsnehmer nicht, sich unaufgefordert der Begehung strafbarer Handlungen, die bisher unentdeckt geblieben seien, zu bezichtigen und sich so überhaupt erst der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen. Dort ging es indessen um einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt, bei dem der Versicherungsnehmer einen früheren Brandschaden, der mit dem aktuellen Versicherungsverhältnis nichts zu tun hatte, nicht offenbart hatte. Vorliegend handelt es sich bei dem praktizierten Schneeballsystem und der Überschuldung demgegenüber gerade nicht um einen abgeschlossenen Sachverhalt, sondern um ein von H. seit den 90er Jahren praktiziertes Verhalten, welches sich ständig fortsetzte und auch für die weitere Übernahme des Risikos 2001/2002 von entscheidender Bedeutung war.

Soweit das OLG Hamm (VersR 1988, 173) ferner entschieden hat, der Versicherungsnehmer sei bei Vertragsschluss nicht verpflichtet, von sich aus seine sehr angespannte finanzielle Lage zu offenbaren, da es bei Abschluss des Vertrages nur um die Brand und Betrugsgefahr, nicht dagegen um die Prämiengefahr gehe, ist diese Fallgestaltung mit dem vorliegenden Sachverhalt ebenfalls nicht vergleichbar. Hier erhöhte nämlich die desolate wirtschaftliche Lage der H. Gruppe gerade die Gefahr, dass es zu unerlaubten Entnahmen von Kundengeldern und damit zum Eintritt eines Versicherungsfalles kommen würde. Schließlich trifft den Geschäftsführer einer GmbH gemäß §§ 64, 84 GmbHG ohnehin bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit eine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages. Hiervon ist er auch dann nicht befreit, wenn er durch eigene Taten zu dieser wirtschaftlichen Lage beigetragen hat.

Bei Abschluss der Police ... hat H. durch das Verschweigen des Schneeballsystems und der Insolvenz auch arglistig gehandelt. Dem Geschäftsführer Weiß der H. Gruppe waren das von ihm praktizierte Schneeballsystem sowie die schlechte wirtschaftliche Lage seiner Unternehmensgruppe bekannt (vgl. S. 11, 75 des Strafurteils). Er hat gerade das Schneeballsystem entwickelt, um hierdurch über die schlechte wirtschaftliche Lage seines Unternehmens hinwegzutäuschen und einen Konkurs bzw. Insolvenzantrag zu verhindern. Angesichts der erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in der sich die H. Gruppe befand, kann das Verschweigen dieser Umstände auch nur dem Ziel gedient haben, die Beklagte zum Abschluss des Vertrages zu bewegen. Es liegt auf der Hand, dass die Beklagte der H. Gruppe bei Kenntnis der kriminellen Machenschaften und der massiven Deckungslücke keinen weiteren Versicherungsschutz gewährt hätte.

cc) Das Verschweigen des Schneeballsystems und der Liquiditätslücke bei H. ist auch ursächlich für den Abschluss des Vertrages zur Policen-Nr. ... geworden. An der Ursächlichkeit der Täuschung würde es nur dann fehlen, wenn der Beklagten bereits im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages die Liquiditätslücke und das praktizierte Schneeballsystem positiv bekannt gewesen wären. Fahrlässige Unkenntnis oder bloßes Mitverschulden schließen dagegen die Arglistanfechtung nicht aus (vgl. Palandt-Heinrichs/Ellenberger, BGB, 67. Aufl., § 123, Rdnr. 24). Da die Ursächlichkeit im Wege des Anscheinsbeweises bejaht werden kann, wenn die Täuschung nach der Lebenserfahrung geeignet ist, die Erklärung zu beeinflussen (BGH NJW 1958, 177. 1995, 2361), wovon vorliegend beim Umfang der wirtschaftlichen Schwierigkeiten von H. auszugehen ist, müsste die Klägerin Umstände dartun, die diesen Anscheinsbeweis erschüttern. Das ist ihr nicht gelungen.

Zwar hat sie im Einzelnen vorgetragen, die Beklagte habe bereits seit 1990 Kenntnis von immer wiederkehrenden Schadensfällen bei H. in einer Größenordnung von ca. 155 Mio. Euro bis 2006 gehabt. Derartige Hinweise auf Unregelmäßigkeiten seien der Beklagten auch durch ihren Mitarbeiter S: zur Kenntnis gebracht worden, der von der H. Gruppe zahlreiche Geschenke erhalten habe. Die Beklagte habe demgegenüber trotz einer 1993 einmal ausgesprochenen Kündigung keinerlei Überprüfungen dieser Unregelmäßigkeiten bei H. vorgenommen. Selbst wenn die Beklagte indessen Kenntnis von diversen Unregelmäßigkeiten bei H. in den 90er Jahren und seit 2000 gehabt haben sollte, folgt hieraus nicht, dass ihr positiv das von H. sowie ihrem Geschäftsführer W. betriebene Schneeballsystem bekannt war oder sie aktuelles und positives Wissen über die erheblichen Fehlbeträge und die Insolvenzreife der H. Firmengruppe im Jahr 2000/2001 hatte. Bloße Verdachtsmomente genügen für eine derartige aktuelle Kenntnis gerade nicht. Das gilt selbst dann, wenn der Beklagten diese Umstände aufgrund einfacher oder grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sein sollten. Infolgedessen kann auf eine derartige positive Kenntnis auch nicht aus den von der Klägerin im Schriftsatz vom 3. September 2008 erwähnten Prämienrückständen von H. geschlossen werden. Zwar befand sich H. hier mit der Zahlung der Prämien in den Jahren 1998 - 2000 in Rückstand und hielt auch den vereinbarten Tilgungsplan teilweise nicht ein. Letztlich wurden die Zahlungen aber, wenn auch mit Verspätung, erbracht. Auf einen weiteren Prämienverzug im Jahre 2003 kommt es schon deshalb nicht an, weil dieser erst nach Abschluss der Police ... eintrat.

Entscheidend kommt hinzu, dass trotz möglicherweise zunächst aufgetretener Probleme diese tatsächlich von H. wieder "beseitigt" wurden und es nicht zur Notwendigkeit der Abwicklung von Versicherungsfällen kam. So heißt es auch im Strafurteil des Landgerichts Hildesheim ausdrücklich, Beschwerden der vom Schneeballsystem betroffenen Kunden habe es bis Anfang 2004 kaum gegeben (dort S. 41). Die den Kunden von Mitarbeitern der H. Gruppe gegebenen Ausreden wie Computerprobleme, liegengebliebene Transportfahrzeuge, Personalprobleme, die Wetterlage u. a. hätten diese vielfach überzeugt. Einige größere Kunden hätten H. auch vereinbarungsgemäß Verzugszinsen in Rechnung gestellt und sich mit deren anstandsloser und prompter Bezahlung zufriedengegeben. So habe die H. Gruppe alleine zwischen 2001 und Februar 2006 etwa 20 Mio. Euro Verzugszinsen gezahlt. Gab es aber gerade keine wesentlichen Kundenbeschwerden, die jedenfalls zu einer Eintrittspflicht der Beklagten führten, so musste diese auch keine positive Kenntnis von der desolaten wirtschaftlichen Lage von H. sowie dem dort praktizierten Schneeballsystem haben.

Dem entspricht auch die Aussage des Zeugen F., der angegeben hat, es habe bis Ende Januar 2006 keine größeren Auffälligkeiten wie z. B. verspätete Zahlungen gegeben. Entsprechend hat auch die Beklagte geltend gemacht, ihr zugegangene Schadensmeldungen seien regelmäßig noch am selben Tag des Eingangs wieder zurückgezogen worden. Ebenso kann allein aus dem Umstand der Freundschaft zwischen dem Geschäftsführer Weis von H. und dem Mitarbeiter S. der Beklagten nicht geschlossen werden, dass die Beklagte konkret in das "Schneeballsystem" von H. eingeweiht worden wäre und Kenntnis von deren tatsächlicher wirtschaftlicher Lage hatte. Daran ändert auch der Umstand, dass dem Mitarbeiter S. von H. Geschenke gemacht worden sein sollen, nichts. Auch wenn diese erfolgt sind, folgt hieraus nicht, dass der Mitarbeiter S. der Beklagten positive Kenntnis von den tatsächlichen Verhältnissen bei H. hatte.

Nicht erheblich ist weiter der Umstand, dass der Versicherungsvertrag von der Beklagten im Jahre 1993 einmal gekündigt worden war. Abgesehen davon, dass dies bereits acht Jahre vor Abschluss der Police Nr. ... lag und damit keine sicheren Rückschlüsse auf den wirtschaftlichen Zustand von H. 2001/2002 zuließ, wurde der Vertrag 1993 ohnehin nur unter zusätzlich vereinbarten Auflagen fortgesetzt. Schließlich kommt es auf mögliche Schadensmeldungen nach 2001 bis zum Zusammenbruch der H. Gruppe nicht an, da diese erst zu einem Zeitpunkt erfolgten, als bereits der neue Vertrags zur Policen-Nr. ... geschlossen worden war. Ist somit davon auszugehen, dass die Beklagte bei Abschluss der neuen Police ... keine konkrete Kenntnis vom Schneeballsystem, dem erheblichen Defizit sowie der Insolvenzreife der H. Gruppe hatte, so sind diese ihr verschwiegenen Umstände auch kausal für den Abschluss des weiteren Vertrages geworden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie den Vertrag auch bei Kenntnis dieser Risiken abgeschlossen hätte.

dd) Die Beklagte hat den Versicherungsvertrag mit der Policen-Nr. ... auch wirksam mit Schreiben vom 8. Januar 2007 angefochten. Hierbei kommt es zunächst nicht darauf an, dass die Beklagte nicht sämtliche Anfechtungsgründe im Einzelnen in diesem Schreiben dargelegt hat. Ausreichend ist es vielmehr, wenn für den Anfechtungsgegner erkennbar ist, auf welchen tatsächlichen Grund die Anfechtung gestützt werden soll (vgl. Palandt-Heinrichs, § 143 Rdnr. 3). Dies wird hier dadurch hinreichend deutlich, dass die Beklagte in dem Anfechtungsschreiben auf das bereits vor dem Jahr 2001 verwendete Schneeballsystem bei H. mit der Zweckentfremdung von Kundengeldern sowie die bestehende erhebliche Liquiditätslücke verwiesen hat. Zusätzliche erklärende Angaben waren in diesem Schreiben nicht nötig. Ferner wird aus dem Inhalt des Schreibens auch klar, gegenüber welchen Gesellschaften der H. Gruppe sich die Anfechtungserklärung beziehen soll. Hierbei handelt es sich auch nicht um jeweils selbständige Versicherungsverträge, sondern um den einheitlichen Vertrag zur Policen-Nr. ..., der auch in dem Versicherungsschein zur Valorenversicherung unter Nennung sämtlicher Versicherungsnehmer der H. Gruppe zusammengefasst worden ist.

Ferner hat die Beklagte auch die Anfechtungsfrist des § 124 BGB eingehalten. Gem. § 124 hat die Anfechtung innerhalb Jahresfrist zu erfolgen, wobei die Frist im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt beginnt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt. Erforderlich hierfür ist, dass der Anfechtungsberechtigte positive Kenntnis von den die Anfechtung begründenden Umständen erlangt hat. Zwar ist es hierfür nicht erforderlich, dass der Anfechtungsberechtigte alle Einzelheiten der Täuschung kennt, sodass es entscheidend auf den Gesamteindruck ankommt. Allerdings genügt ein bloßer Verdacht oder das Kennenmüssen nicht (BGH WM 1973, 751. Palandt-Heinrichs/Ellenberger, § 124, Rdnr. 2).

Eine derart sichere Kenntnis der Beklagten vor dem 8. Januar 2006 lässt sich indessen gerade nicht feststellen. Auch hier kommt es nicht darauf an, ob der Beklagten selbst oder über den Versicherungsmakler M. GmbH in den Jahren 2001 bis 2006 einzelne Schadensfälle gemeldet wurden, sondern entscheidend ist, ob die Beklagte Kenntnis von den Umständen hatte, auf die sie letztlich die Anfechtung gestützt hat, nämlich von dem von H. praktizierten Schneeballsystem sowie der bei dem Unternehmen bereits bestehenden erheblichen Liquiditätslücke, die faktisch zur Insolvenzreife führte. Hierfür ist indessen nichts ersichtlich. Tatsächlich sind in dem Zeitraum vor dem letztlich erfolgten Zusammenbruch des Schneeballsystems am 17. und 18. Februar 2006 regelmäßig Zahlungen durch H. an seine Kunden erfolgt, mögen diese auch teilweise mit gewisser Verspätung erfolgt sein. Entsprechend ist auch im Strafurteil des Landgerichts Hildesheim festgestellt, dass ab September 2005 zwar mehrere Großkunden wie R. und E. bei verzögerten Geldauszahlungen durch zügige Schadensanzeige die Beklagte informierten. Da sie ihr Geld aber dann noch erhielten, nahmen sie diese Anzeigen jeweils wieder zurück (vgl. S. 43 des Strafurteils). Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Beklagte mehr als ein Jahr vor der Anfechtungserklärung bereits Kenntnis von den gravierenden Liquiditätsschwierigkeiten der H. Gruppe erlangt hatte, die sich in diesem Zeitraum durchgehend auf einen dreistelligen Millionenbereich bezogen (vgl. S. 49 des Strafurteils).

Infolgedessen spielt es hier auch keine Rolle, ob H. im Jahre 2003 Prämienrückstände bei der Beklagten von 900.000, EUR hatte. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, das H. im Ergebnis nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Prämien zu zahlen, woraus die Beklagte dann auf eine Insolvenz des Unternehmens hätte schließen müssen. Aus der Mitteilung der Beklagten vom 15. Oktober 2003 ergibt sich vielmehr, dass eine avisierte Teilzahlung von 494.222,70 EUR eingegangen ist und die Zahlung der Differenz von 450.000, EUR durch H. bis Ende der 43. Kalenderwoche 2003 erfolgen soll (Anl. Bk 24). Dass diese Zahlung unterblieb oder es zu einer endgültigen Einstellung der Prämienleistungen durch H. gekommen wäre, steht auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht fest.

Die Anfechtungserklärung der Beklagten ist auch nicht nach § 174 BGB unwirksam. Hierbei kommt es auf die Frage, ob die Beklagte die Versicherung zugleich wirksam und in Vollmacht der Mitversicherer angefochten hat, nicht an, sodass die weitere Frage, ob der Insolvenzverwalter von H. und/oder die Klägerin die Anfechtung wegen fehlender Vollmachten zurückweisen konnten, offen bleiben kann, und auch nicht entschieden werden muss, ob die Beklagte die Anfechtung wirksam wiederholt hat. Vorliegend liegt nämlich eine "offene Mitversicherung" vor, da sich aus der Anlage zur Versicherungspolice ergibt, dass die Beklagte diese nur mit 62,5 % gezeichnet hat (Anlage K 5). In diesen Fällen der offenen Mitversicherung schließt der Versicherungsnehmer rechtlich selbständige Verträge mit den einzelnen Versicherungsnehmern, mögen diese auch formal in einem Vertragstext gebündelt sein (Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., Vor § 58 Rdnr. 3). Da die Klägerin die Beklagte ohnehin nur auf deren Anteil von 62,5 % in Anspruch nimmt und die Beklagte jedenfalls ihre eigene Erklärung mit Schreiben vom 8. Januar 2007 formal wirksam angefochten hat, ist das Schicksal der Anfechtung hinsichtlich der übrigen Mitversicherer unerheblich.

ee) Das Anfechtungsrecht der Beklagten ist auch weder nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages noch nach Treu und Glauben ausgeschlossen.

Die Versicherungspolice ... enthält einen derartigen Ausschluss des Rechtes, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, an keiner Stelle. Zwar bestimmt Ziffer 13.4, dass Verstöße gegen Obliegenheiten, sonstige Rechtspflichten und Sicherheitsauflagen durch die Versicherungsnehmerin den Versicherungsschutz nicht beeinträchtigen, wobei diese Vereinbarung ausschließlich zugunsten der jeweiligen Auftraggeber, d. h. hier zugunsten der Klägerin gilt. Diese Vorschrift bezieht sich indessen, wie bereits die Überschrift des Abschnitts aussagt, lediglich auf Obliegenheitsverletzungen, d. h. auf Verstöße von H. während der laufenden Vertragszeit. Hiervon werden etwa Verstöße gegen Anzeigeobliegenheiten, Mitwirkungspflichten und Regelungen zur Sicherheit der Transporte umfasst. Eine arglistige Täuschung liegt dagegen bereits vor Vertragsschluss und beeinflusst dessen Zustandekommen und somit das gesamte Schicksal des Vertrages von Beginn an. Mit einer Obliegenheit, sonstigen Rechtspflicht oder Sicherheitsauflagen während des laufenden Vertrages hat dies demgegenüber nichts zu tun.

Die Klausel kann auch aus der Sicht von H. als verständiger Versicherungsnehmerin oder auch aus der Sicht der Klägerin als Versicherter nicht dahin ausgelegt werden, dass sie auch einen Verzicht der Beklagten darauf begründen würde, sich gegenüber dem Versicherten auf eine arglistige Täuschung seitens des Versicherungsnehmers zu berufen. So konnte die Klägerin diese Bestimmung vernünftigerweise nicht dahin verstehen, dass die Beklagte sich für den Fall einer überhaupt erst zum Vertragsschluss führenden arglistigen Täuschung durch H. des Rechts begeben wollte, dieses treuwidrige Verhalten von H. als Vertragspartnerin auch ihr als Versicherte entgegenzuhalten (vgl. für einen ähnlichen Fall auch OLG Düsseldorf, VersR 2006, 785). Anderenfalls wären Unredlichkeiten auf Seiten des zukünftigen Versicherungsnehmers jedenfalls im Verhältnis zum Versicherten sanktionslos Tür und Tor geöffnet, was ersichtlich nicht der erkennbaren Interessenlage der Beklagten entspricht. Entsprechendes musste sich auch der Klägerin als vernünftiger objektiver Dritter aufdrängen. Sie kann nicht redlicherweise davon ausgehen, Versicherungsschutz aus einem wegen arglistiger Täuschung von Anfang an nichtigen Vertrag zu erhalten. Aus diesen Gründen vermag auch die insoweit entgegenstehende Entscheidung des LG Hamburg vom 20. September 2007 (409 O 53/06) nicht zu überzeugen.

Die Anfechtung ist auch nicht wegen Verletzung einer Nachfrageobliegenheit seitens der Beklagten ausgeschlossen. Insoweit hält der Bundesgerichtshof an seiner früheren Rechtsprechung, wonach der Versicherungsnehmer sich bei arglistiger Verletzung der Anzeigeobliegenheit auf eine Verletzung einer Nachfrageobliegenheit seitens des Versicherers berufen kann, ausdrücklich nicht mehr fest (VersR 2007, 96).

Die Anfechtung ist schließlich auch nicht nach § 123 Abs. 2 S. 2 BGB ausgeschlossen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin die von H. begangene Täuschung kannte oder kennen musste. Die Vorschrift des § 123 Abs. 2 S. 2 BGB findet nämlich zugunsten des Versicherten bei fremder Rechnung keine Anwendung (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.. Palandt-Heinrichs/Ellenberger, § 123 Rdnr. 12). Dritter ist nämlich nur der am Geschäft Unbeteiligte, nicht dagegen derjenige, der auf Seiten des Erklärungsempfängers steht. Davon ist bei dem Versicherten im Verhältnis zum Versicherungsnehmer indessen auszugehen, wie sich auch aus der Wertung des § 79 VVG zeigt (vgl. BGH VersR 1991, 1404). Entsprechend kann der Versicherer dem Versicherten grundsätzlich alle Einwendungen entgegensetzen, die aus seinem Vertragsverhältnis zum Versicherungsnehmer resultieren (BGH VersR 1967, 343).

ff) Die Beklagte hat den Fortbestand des Versicherungsvertrages auch nicht gem. § 144 BGB bestätigt. Erforderlich hierfür ist ein Verhalten, das den Willen offenbart, trotz der Anfechtbarkeit an dem Rechtsgeschäft festzuhalten (vgl. Palandt-Heinrichs, § 144 Rdnr. 2). Eine Bestätigung setzt daher in der Regel voraus, dass der Bestätigende die Anfechtbarkeit kannte oder mit ihr rechnete (BGHZ 129, 377). Eine derartige Bestätigung seitens der Beklagten ist hier nicht ersichtlich. Auch wenn diese in den Jahren 2001 bis 2006 Kenntnis von einzelnen Unregelmäßigkeiten durch H. gehabt hat, bedeutet dies nicht, dass sie zugleich Kenntnis von dem generell praktizierten Schneeballsystem, der erheblichen Liquiditätslücke sowie der Insolvenzreife von H. gehabt hätte. Nur in einem derartigen Fall könnte in einem Erklärungsverhalten der Beklagten eine ausdrückliche oder konkludente Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts liegen.

gg) Rechtsfolge der wirksamen Anfechtung der Police Nr. ... ist gem. § 142 Abs. 1 BGB, dass diese von Anfang an nichtig ist. Aus ihr kann die Klägerin mithin keine Ansprüche herleiten. Die Anfechtung wirkt nämlich nicht nur hinsichtlich der in der Police ... enthaltenen Änderungen, sondern erstreckt sich auf das gesamte Vertragsverhältnis, da es sich um den Neuabschluss einer Versicherung handelt (zu 1). Ein Fortbestehen der bisherigen Versicherung Nr. ... kommt daneben nicht in Betracht (zu 2).

(1) Treffen Parteien eines Versicherungsvertrages von diesem abweichende Vereinbarungen, so kann es sich entweder um eine bloße Abänderung des bestehenden Vertrages oder um dessen Aufhebung und den Abschluss eines neuen Vertrages handeln (vgl. OLG Saarbrücken, VersR 2007, 1681. OLG Köln, VersR 2002, 1225). Maßgebend ist der anhand der §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts zu ermittelnde Parteiwille. Hierbei kommt dem Umstand, dass überhaupt ein neuer Versicherungsschein und nicht nur ein Nachtrag ausgestellt wurde, nur geringe Bedeutung zu. Maßgebend sind nicht derartige formale Umstände, sondern es ist darauf abzustellen, welcher Art die angestrebten Veränderungen der vertraglichen Beziehungen sind. Für einen vollständig neuen Versicherungsvertrag kann sprechen, wenn in der Gesamtheit erhebliche Neuregelungen des versicherten Interesses, der Versicherungssumme, der Prämienhöhe und der Versicherungsdauer erfolgt sind (OLG Saarbrücken, a. a. O.). Wegen der weitreichenden Folgen der Ersetzung des bisherigen Versicherungsschutzes durch einen neuen Versicherungsvertrag muss ein dahingehender Vertragswille allerdings deutlich zum Ausdruck kommen.

Auch unter Zugrundelegung dieser strengen Anforderungen ist vorliegend vom Abschluss eines neuen Vertrages auszugehen. Zunächst ist die bisherige Transportversicherung zur Policen-Nr. ... in eine sog. Valorenversicherung zur Policen-Nr. ... umgestaltet worden. Dass es sich hierbei auch nach dem Willen der Vertragspartner nicht bloß um eine Änderung des bisherigen Vertrages handeln sollte, belegt bereits des Schreiben der Maklerin M. GmbH vom 26. November 2001, in dem sie darauf verweist, die übersandten Auflagen und Sicherheitsvorschriften seien "Bestandteil des neu abgeschlossenen Vertrages und ersetzen alle bisherigen Vereinbarungen" (Bl. 766 f. d. A.).

Aber auch in der Sache liegen wesentliche Änderungen im Versicherungsschutz vor. Dies bezieht sich zunächst auf die Personen der Versicherungsnehmer in der H. Gruppe. Die Police ... enthält Versicherungsnehmer, die in der Police ... überhaupt nicht aufgeführt waren, nämlich die H. W. ... GmbH, die S. S. ..., die F. D. ... GmbH, die H. S. GmbH, die H. G. ... GmbH sowie die H. S. N. ... . Umgekehrt werden andere in der Police ... bisher genannte Firmen der H. Gruppe in der neuen Police nicht mehr aufgeführt.

Ferner wurde der örtliche Geltungsbereich der Versicherung erweitert, da die Police ... sich nur auf die Bundesrepublik Deutschland bezog, die Police ... dagegen zusätzlich auch auf Dänemark, Österreich, die Schweiz und die Niederlande. Eine wesentliche inhaltliche Änderung ist ferner darin zu sehen, dass in der Police ... auch die gesetzliche Haftung von H. gegenüber den Auftraggebern sowie die von H. übernommene darüber hinausgehende vertragliche Haftung nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung durch den führenden Versicherer in den Versicherungsschutz aufgenommen wurde, während das bei der Vorgängerversicherung Nr. ... nicht der Fall war. Außerdem wurde H. in Ziff. 2.2.5 der Einsatz von Subunternehmern und deren Mitversicherung unter bestimmten dort genannten Voraussetzungen gestattet.

Weiter sind vom Versicherungsschutz in der Police ... mehrere Betriebsstätten von H. umfasst worden, die noch nicht unter den Versicherungsschutz der Police ... fielen, z. B. diejenigen in B., G., M., R., V. und L.. Außerdem wurde die Deckungssumme für einzelne bisher schon erfasste Betriebsstätten erhöht, etwa für G., H., H. und V. (... Straße) und H. (...straße).

Verbunden war diese Neuordnung ferner mit einer Erhöhung der Beteiligung der Beklagten von 30 % auf 40 % und dann auf 62,5 % sowie einer Erhöhung des Versicherungsschutzes für die Lagerung auf 30 Mill. EUR (Bl. 1265 d.A.). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Police ... mit der Umstellung von DM auf Euro zusammenfiel, sodass eine gänzliche Neuordnung des versicherten Risikos erforderlich war. So heißt es auch in einem Schreiben der Maklerin M. GmbH vom 25. Januar 2007 (Anlage B 28, Bl. 1079 d. A.):

" ..., war tragender Grund für die Neuordnung des Versicherungsvertrages die EuroEinführung. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Großteil der damals beteiligten Versicherer noch vor der EuroUmstellung das Geschäft im Bereich Geldtransportversicherung aufgegeben haben. Dies führte dazu, dass zum damaligen Zeitpunkt gewisse Kapazitätsengpässe bestanden, um die für H. notwendigen Summenerhöhungen (maximal) zu realisieren. Auch die M. Vers. AG konnte die erforderlichen Maxima damals nicht darstellen, mit der Folge, dass M. damals in Abstimmung mit H. eine Lösung über den L. - Markt realisierte (Exzess-Deckung). Aus diesem Grund wurde seit dem materiellen Versicherungsbild der Valorenversicherung Nr. ... eine Struktur der Grunddeckung und Exzessdeckung installiert."

Sprechen somit die dargestellten Umstände einzeln und in ihrer Gesamtheit eindeutig für den Abschluss einer Neuversicherung, so kommt daneben den von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 3. September 2008 aufgeführten Umständen (einheitliche Vertragsnummer bei der Beklagten, Umbenennung der Police nur durch den Makler, Hinweis auf die Fortgeltung der bisherigen Regelungen, Anforderung einer Folgeprämie sowie spätere weitere Vertragsergänzungen) keine entscheidende Bedeutung zu, um hiervon abweichend lediglich von einer Vertragsergänzung auszugehen.

(2) Ist mithin vom Abschluss eines Neuvertrages zur Policen-Nr. ... auszugehen, der an die Stelle des bisherigen Vertrages ... getreten ist, so führt die Anfechtung des Vertrages Nr. ... zur Unwirksamkeit dieses gesamten Vertrages an Anfang an, nicht dagegen lediglich zur Unwirksamkeit der in ihm enthaltenen Änderungsbestimmungen mit der Folge, dass der frühere Vertrag ... fortgelten würde. Dem steht auch die Entscheidung BGH VersR 1993, 1089 nicht entgegen. Soweit der BGH dort im Falle der Nichtanzeige eines Herzanfalles anlässlich des Antrages für eine geänderte Versicherung angenommen hatte, eine mögliche arglistige Täuschung beziehe sich nur auf den geänderten Vertrag, nicht dagegen auf den bereits zuvor zustande gekommenen, lassen sich diese Erwägungen auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Die Nichtoffenbarung des Schneeballsystems, der erheblichen Liquiditätslücke von H. sowie der tatsächlich bestehenden Insolvenzreife wirkten sich nämlich nicht nur auf die in der Police Nr. ... erfolgten Vertragsänderungen aus, sondern insgesamt auf den gesamten Vertrag. Wäre nicht der neue Vertrag zur Policen-Nr. ... geschlossen worden, sondern auch über das Jahr 2001 hinaus der bisherige Vertrag zur Policen-Nr. ... fortgeführt worden, so hätte die Beklagte auch diesen bei Kenntnis von dem Schneeballsystem und der defizitären Entwicklung in der H. Gruppe aus wichtigem Grund oder ordentlich kündigen können.

Die wirksame Anfechtung des neuen Vertrages zur Policen-Nr. ... führt auch nicht deshalb zu einem Fortbestand des Vertrages zur Policen-Nr. ..., weil nicht ersichtlich ist, dass dieser ordentlich gekündigt wurde. Hinsichtlich der Dauer dieses Vertrages war vereinbart, dass er sich jeweils um ein Jahr verlängert, sofern er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt würde. Auf eine derartige Kündigungserklärung kam es hier allerdings deshalb nicht an, weil davon auszugehen ist, dass die Parteien diesen alten Vertrag Nr. ... konkludent durch den Abschluss des neuen Vertrages Nr. ... aufgehoben haben. Ein Nebeneinander beider Verträge mit sich teilweise überdeckendem, teilweise aber auch inhaltlich voneinander abweichendem Versicherungsschutz war von den Vertragsparteien ersichtlich nicht gewollt.

Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass die wirksame Anfechtung des neuen Vertrages zur Policen-Nr. ... nach dem Willen der Vertragsparteien gleichzeitig dazu führen sollte, dass auch der konkludente Aufhebungsvertrag zur Policen-Nr. ... seinerseits aufgehoben wird, sodass der Vertrag Nr. ... erneut Wirkung entfalten würde. Maßgebend hierfür ist, ob die beiden an sich selbständigen Vereinbarungen durch den erklärten Willen der Vertragsparteien derart zu einem einheitlichen Geschäft miteinander verbunden sind, dass die Gültigkeit des einen Rechtsgeschäfts von der des anderen abhängen soll (OLG Saarbrücken, VersR 2007, 1681). Entscheidend ist der unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu ermittelnde Einheitlichkeitswille der Beteiligten zur Zeit des Vertragsschlusses. Von einem derartigen Einheitlichkeitswillen ist vorliegend nicht auszugehen. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien entsprochen hätte, dass im Falle einer erfolgreichen Anfechtung des Vertrages Nr. ... wegen arglistiger Täuschung zugleich der konkludente Aufhebungsvertrag zum Vertrag Nr. ... wegfallen würde, sodass der alte Vertrag weiterhin Geltung beanspruchen könnte. Dem steht schon entgegen, dass die verschwiegenen Umstände des Schneeballsystems, der Liquiditätslücke bei H. sowie der Insolvenzreife sich gleichermaßen gefahrerheblich auf die Verträge ... und ... auswirkten. Bei Kenntnis dieser Umstände hätte die Beklagte auch den Vertrag Nr. ... jederzeit fristlos bzw. ordentlich kündigen können, was auch für H. als Vertragspartner offensichtlich war.

Klarstellend ist ferner darauf hinzuweisen, dass auch bei einer Fortgeltung der Police Nr. ... der Klägerin hieraus keine Ansprüche zustünden, da die wesentlichen Regelungen hinsichtlich der versicherten Interessen, des Umfangs und der Dauer der Versicherung mit denen in der Versicherung Nr. ... identisch sind. Versichert ist mithin nur Bar und kein Buchgeld, sodass es am Eintritt eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalles fehlt.

hh) Die Klägerin kann auch keine weitergehenden Rechte aus der Versicherungsbestätigung vom 17. Mai 2005 (Anlage K 3) herleiten. Inhaltlich gewährt diese zunächst keine weitergehenden Ansprüche als der Versicherungsvertrag selbst, sodass hinsichtlich des versicherten Interesses und des Versicherungsfalls auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. Selbst bei Wirksamkeit der Versicherungsbestätigung und ihrer Einordnung als eigener rechtlich selbständiger Vertragsgrundlage (vgl. zu dieser Problematik unten zu 4 b) könnte die Klägerin hier deshalb keine weitergehenden Ansprüche herleiten.

Hinzukommt, dass die Beklagte auch diese Versicherungsbestätigung mit Schreiben vom 8. Januar 2007 wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten hat (Anlage B 10). Die Klägerin kann sich hierbei auch nicht darauf berufen, dass die Anfechtung nach § 123 Abs. 2 S. 1 BGB ausgeschlossen sei, weil sie die arglistige Täuschung durch H. nicht kannte oder kennen musste. Auf diese Vorschrift kommt es vorliegend nicht an, weil der Versicherungsnehmer im Verhältnis zum Versicherten nicht als "Dritter" im Sinne von § 123 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen ist. Hat der Versicherer den Versicherungsvertrag gegenüber dem Versicherungsnehmer wegen arglistiger Täuschung angefochten, so wirkt das entsprechend auch zu Lasten des Versicherten. Grundsätzlich kann der Versicherer der versicherten Person bei einer Versicherung für fremde Rechnung alle Einwendungen aus dem Verhalten des Versicherungsnehmers entgegenhalten, soweit er auf diese nicht in der Versicherungsbestätigung bzw. im Versicherungsschein verzichtet hat oder dies dem erkennbaren Sinn und Zweck einer Versicherungsbestätigung widersprechen würde (vgl. BGH VersR 1967, 343. OLG Köln NVersZ 2001, 27. Prölss/Martin, § 75 Rdnr. 2. Römer/Langheid, §§ 75, 76, Rdnr. 20).

Die Klägerin kann mithin grundsätzlich nur darauf vertrauen, dass die in der Versicherungsbestätigung vom 17. Mai 2005 enthaltenen Angaben richtig sind und inhaltlich mit dem Versicherungsvertrag und schein übereinstimmen. Demgegenüber folgt auch aus der Erteilung einer Versicherungsbestätigung nicht, dass diese völlig losgelöst von dem eigentlichen Versicherungsvertrag und ähnlich wie ein Schuldversprechen oder anerkenntnis gem. §§ 780, 781 BGB dem Versicherten einen gänzlich eigenständigen Anspruch gäbe. Der Versicherungsschutz bleibt vielmehr grundsätzlich abhängig vom Umfang der seitens des Versicherers vertraglich im Versicherungsschein zugesagten Leistungen.

Die Klägerin konnte auch aus dem Versicherungsschein an keiner Stelle entnehmen, dass die Beklagte im Verhältnis zu ihr etwa darauf verzichten wolle, Rechte aus § 123 BGB geltend zu machen, wenn sie den eigentlichen Versicherungsvertrag gegenüber H. wegen arglistiger Täuschung anfechten konnte. Hinsichtlich des Umfangs der Versicherung ist in der Versicherungsbestätigung lediglich vereinbart, dass der Versicherer zugunsten des jeweiligen Auftraggebers auch Schäden ersetzen wird, welche vom Versicherer aufgrund eines Verstoßes gegen eine oder mehrere Bestimmungen/Obliegenheit des Vertrages abgelehnt werden können. Auch hier geht es indessen, wie schon in Ziffer 13.4 der Police Nr. ..., lediglich um Verstöße des Versicherungsnehmers während eines bereits laufenden Vertrages, nicht dagegen um den Verstoß gegen Anzeigepflichten, der den Bestand des Vertrages als solchen berührt. Die Klägerin konnte auch nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht davon ausgehen, dass die Beklagte sich ihr gegenüber mit der Versicherungsbestätigung vom 17. Mai 2005 zu Leistungen selbst für den Fall verpflichten wollte, dass sie durch den Versicherungsnehmer arglistig getäuscht wurde und den Vertrag deshalb anfechten konnte. Ein derart weitgehender Verzicht des Versicherers auf seine Rechte liegt fern und hätte einer ausdrücklichen Regelung in der Versicherungsbestätigung bedurft, an der es indessen gerade fehlt.

Entsprechend war die Beklagte auch nicht etwa nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB verpflichtet, in der Versicherungsbestätigung noch einmal ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass aus dieser keine Haftung hergeleitet werden kann, wenn der Versicherungsvertrag und damit auch die Versicherungsbestätigung wegen arglistiger Täuschung durch den Versicherungsnehmer angefochten werden können. Eines gesonderten Hinweises darauf, dass der Versicherer berechtigt ist, ihm gesetzlich und vertraglich zustehende Rechte geltend zu machen, bedarf es nicht. Aufzunehmen sind gerade nur Abweichungen von der grundsätzlichen gesetzlichen oder vertraglichen Regelung, wie das etwa bei den Obliegenheiten erfolgt ist. Es handelt sich hier auch nicht um einen mit der Regelung für die Feuerversicherung vergleichbaren Fall, für die § 103 Abs. 3 VVG a. F. bestimmte, dass die Nichtigkeit des Versicherungsvertrages gegenüber einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, nicht geltend gemacht werden kann. Von einer hiermit vergleichbaren Fallgestaltung konnte auch die Klägerin als am Wirtschaftsleben teilnehmendes Großunternehmen berechtigterweise nicht ausgehen.

4. Der Klägerin steht schließlich auch kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB zu. Geht man wie oben dargestellt von einer Anfechtung des Vertrages und der Versicherungsbestätigung aus, kommt ein derartiger Anspruch bereits wegen Fehlen eines Schuldverhältnisses nicht in Betracht. Aber auch im übrigen ist er in der Sache nicht gegeben.

a) Ein derartiger Schadensersatzanspruch unmittelbar aus dem Versicherungsvertrag scheidet aus, weil die Beklagte als Versicherer von vornherein keine drittschützende Nebenpflicht zur Kontrolle des wirtschaftlichen Verhaltens der Versicherungsnehmerin gegenüber der versicherten Person trifft. Die Rechte und Pflichten der Parteien eines Versicherungsvertrages ergeben sich aus den vertraglichen Bestimmungen, Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie gesetzlichen Regelungen. Auf dieser Grundlage besteht keine Verpflichtung des Versicherers, den Versicherungsnehmer gewissermaßen ununterbrochen daraufhin zu kontrollieren, ob dieser sich gegenüber seinen Vertragspartnern ordnungsgemäß verhält oder diese schädigt und damit einen Versicherungsfall herbeiführt. Eine derartige umfassende Verpflichtung des Versicherers im Sinne eines "Rund-um-Sorglos-Paketes" zur Verhinderung von Schäden bzw. eines Versicherungsfalles zugunsten Dritter besteht auch dann nicht, wenn diese - wie hier die Klägerin - als Versicherte in den Vertrag einbezogen sind. Die Rechte des Versicherten ergeben sich aus §§ 74 ff. VVG. Ihm stehen gem. § 75 Abs. 1 S. 1 VVG die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu. Hierzu zählen der Anspruch auf die Versicherungsleistung und alle Rechte, die mit der Entschädigung zusammenhängen (vgl. Prölss/Martin, § 75 Rdnr. 3). Ein Recht auf wirtschaftliche Kontrolle des Verhaltens des Versicherungsnehmers gegenüber geschädigten Dritten, mögen diese auch Versicherte sein, gibt es demgegenüber nicht. Hinzu kommt, dass - wie oben dargelegt - auch nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte, mögen ihr auch einzelne Schadensfälle gemeldet worden sein, umfassende Erkenntnis von dem von H. praktizierten Schneeballsystem, der bestehenden Liquiditätslücke und der tatsächlich vorhandenen Insolvenzreife hatte. Schadensmeldungen einzelner Kunden sind in der Regel kurzfristig wieder zurückgezogen worden, weil H. das fehlende Geld anderweitig "beschafft" hat. Dass die Beklagte konkrete Kenntnis der Verfahrensweise von H. hatte oder hätte haben müssen, ist demgegenüber nicht ersichtlich.

b) Der Klägerin steht auch kein eigenständiger Schadensersatzanspruch aus der Versicherungsbestätigung vom 17. Mai 2005 (Anlage K 3) zu.

aa) Die Versicherungsbestätigung begründet zunächst schon keine eigene vertragliche Anspruchsgrundlage gegen die Beklagte, weil es sich im Kern nur um ein Informationsschreiben über den Inhalt der Versicherungspolice handelt. Einen eigenständigen Anspruch könnte die Versicherungsbestätigung nur begründen, wenn sie den Charakter eines Sicherungsscheins oder einer Sicherungsbestätigung hätte. Durch die Ausstellung eines Sicherungsscheines soll in der Regel ein Kreditgeber, z. B. ein Vorbehaltsverkäufer, ein Kreditinstitut oder ein Leasinggeber, davor bewahrt werden, dass er das sein Darlehen sichernde Gut ersatzlos verliert (vgl. BGH VersR 2001, 235. Römer/Langheid, §§ 75, 76, Rdnr. 18. Prölss/Martin, § 75, Rdnr. 2). Durch die Ausstellung und Hingabe eines Sicherungsscheins werden zwischen dem Versicherer und dem Kreditgeber Rechtsbeziehungen begründet, die über die in den §§ 74 ff. VVG geregelten hinausgehen. Mit einer solchen Bestätigung erteilt der Versicherer eine Auskunft über das Versicherungsverhältnis und übernimmt regelmäßig bestimmte Pflichten, die die Auszahlung der Versicherungsleistung und die drohende Beendigung des Versicherungsvertrages betreffen. Die vom Kreditgeber gewünschte Auskunft hat den Zweck, ihm eine Grundlage für seine Entscheidung zu geben, ob er die Versicherung als ausreichende Sicherheit ansehen will. Sie muss deshalb wie andere Auskünfte, die erkennbar Grundlage für eine Vermögensdisposition sind, richtig und vollständig sein.

Kennzeichen eines Sicherungsscheins ist in der Regel, dass der Versicherte abweichend von § 75 Abs. 2 sowie § 76 Abs. 1 und 2 VVG alleine berechtigt ist, die Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend zu machen, selbst wenn er nicht im Besitz des Versicherungsscheins ist (OLG Köln in VersR 2001, 2. Römer/ Langheid, a. a. O., Rdnr. 19). Ferner ist der Versicherer im Falle der Ausstellung eines Sicherungsscheins in der Regel verpflichtet, den Sicherungsgeber über mögliche Prämienrückstände des Versicherungsnehmers vor einer Kündigung zu informieren, um ihm die Möglichkeit zu eröffnen, die Kündigung des Vertrages durch Zahlung der Prämien zu verhindern (Prämieneintrittsrecht).

Auf dieser Grundlage ist vorliegend die Versicherungsbestätigung nicht wie ein Sicherungsschein anzusehen mit der Folge, dass die Klägerin aus ihr unmittelbare vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte ableiten könnte. Derartiges ergibt sich bereits nicht aus dem Wortlaut des Schreibens der Versicherungsmaklerin vom 17. Mai 2005. Dort wird lediglich der Abschluss einer Versicherung zwischen der Beklagten und verschiedenen Unternehmen der H. Gruppe bestätigt und sodann der Inhalt dieses Versicherungsvertrages zusammengefasst. Es handelt sich mithin um ein rein deklaratorisches Informationsschreiben. Durch die Versicherungsbestätigung ist der Klägerin auch nicht das Recht eingeräumt worden, unter Ausschluss von H. als Versicherungsnehmerin die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag im eigenen Namen prozessual geltend zu machen. Vielmehr ist in der Versicherungsbestätigung lediglich geregelt, dass Schadenszahlungen mit befreiender Wirkung nur direkt an die Auftraggeber von H. erfolgen können. Das entspricht indessen ohnehin der Regelung, wie sie sich bereits aus § 75 Abs. 1 S. 1 VVG und Ziff. 11.3.1 der Versicherungspolice ... ergibt. Weiter ist in der Versicherungsbestätigung an keiner Stelle vorgesehen, dass der Klägerin für den Fall eines Verzuges von H. ein Prämieneintrittsrecht zusteht.

Schließlich ist die Rechtsstellung der Klägerin auch nicht mit der eines Kreditgebers vergleichbar, für den in der Regel ein Sicherungsschein ausgestellt wird. Der Kreditgeber, insbesondere Banken oder LeasingGesellschaften, sollen davor geschützt werden, dass sie ihre Ansprüche nicht realisieren können, weil das ihnen als Sicherheit zur Verfügung stehende Gut, insbesondere Kraftfahrzeuge und Maschinen, untergegangen ist und hierfür kein Ersatzanspruch in Form einer Versicherungsleistung besteht. Hier geht es demgegenüber nicht um einen von der Klägerin an H. gewährten Kredit, der in einer bestimmten Art und Weise abgesichert werden soll, sondern um den Transport und die Einzahlung von im Eigentum der Klägerin stehendem Bargeld. Hätte auch für diesen Fall ein eigenständiger vertraglicher Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten begründet werden sollen, so hätte es hierzu einer unmissverständlichen vertraglichen Regelung bedurft, die sich aus der Versicherungsbestätigung vom 17. Mai 2005 indessen gerade nicht ergibt. Diese beschränkt sich vielmehr im Kern auf die Wiederholung sich bereits aus dem Versicherungsschein ergebender Bestimmungen.

bb) Selbst wenn indessen die Versicherungsbestätigung vom 17. Mai 2005 entsprechend den Grundsätzen eines Sicherungsscheins zu behandeln wäre, würde hieraus kein Schadensersatzanspruch der Klägerin folgen. Es bestünde dann zwar eine unmittelbare vertragliche Beziehung der Parteien, die indessen ebenfalls nicht die Verpflichtung der Beklagten beinhaltet, die H. Gruppe als Versicherungsnehmerin auf mögliche Unregelmäßigkeiten und kriminelle Machenschaften zu kontrollieren und hiervon die Klägerin zu unterrichten. Aus der Ausstellung eines Sicherungsscheins folgt nämlich neben dem unmittelbaren vertraglichen Zahlungsanspruch und dem Prämieneintrittsrecht, die hier jeweils nicht vereinbart wurden, lediglich die Verpflichtung des Versicherers, in den Sicherungsschein nur zutreffende und vollständige Angaben aufzunehmen (vgl. BGH VersR 2001, 235. OLG Hamburg, VersR 1990, 1351). Insoweit darf sich der Berechtigte eines Sicherungsscheins darauf verlassen, dass die dort enthaltenen Angaben richtig sind, nicht im Widerspruch zu weiteren Regelungen des Versicherungsscheins stehen und auch keine mündlichen Zusatzabreden getroffen wurden. Insoweit trifft den Versicherer auch die Verpflichtung, dem Kreditgeber Umstände mitzuteilen, die für die Werthaltigkeit des Versicherungsanspruchs von wesentlicher Bedeutung sind (BGH VersR 2001, 235). So hat der Versicherer im Hinblick auf die Möglichkeit einer Aufrechnung mit Prämienrückständen den Kreditgeber darüber zu informieren, dass die versicherte Sache zu einer versicherten Sachgesamtheit gehört (BGH, a. a. O.).

Vorliegend weicht der Inhalt der Versicherungsbestätigung indessen hinsichtlich der wesentlichen Regelungen bezüglich der versicherten Interessen, des Umfangs der Versicherung, der Dauer und des Schadensfalles nicht von dem Versicherungsschein zur Policen-Nr. ... ab. Die in der Versicherungsbestätigung enthaltenen Angaben sind richtig und vollständig. Die Klägerin legt auch nicht dar, aufgrund welcher Angaben in der Versicherungsbestätigung oder dort enthaltener Auslassungen Abweichungen zu dem Versicherungsschein bestehen sollten. Auch inhaltliche Falschangaben werden nicht vorgetragen. Die Klägerin meint vielmehr, sie könne aus der Versicherungsbestätigung einen unmittelbaren vertraglichen Anspruch herleiten, weil die Beklagte sie nicht über die wirtschaftliche Situation bei H. und die dort aufgetretenen Unregelmäßigkeiten unterrichtet hätte. Eine solche Verpflichtung ergibt sich aus der Erteilung eines Sicherungsscheins indessen eben sowenig wie unmittelbar aus dem Versicherungsvertrag. Vielmehr wird das Versicherungsverhältnis bis auf die oben geschilderten Besonderheiten durch den Sicherungsschein nicht berührt, sondern es bleibt bei den allgemeinen Rechtsregeln, die für die Fremdversicherung gelten (BGH VersR 1967, 343. Römer/Langheid, a. a. O., Rdnr. 19 f.). Aus einem Sicherungsschein folgt daher ebenso wenig wie aus dem Versicherungsvertrag selbst eine Nebenpflicht des Versicherers, die versicherte Person über Unregelmäßigkeiten und wirtschaftliche Risiken aufzuklären, die allein das vertragliche Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und der versicherten Person betreffen, hier also die Transport und Geldbearbeitungsverträge zwischen der Klägerin und den Unternehmen der H. Gruppe.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Es handelt sich, auch wenn es weitere vergleichbare Schadensfälle und Verfahren im Zusammenhang mit der Insolvenz von H. gibt, um die im Einzelfall vorzunehmende Auslegung nicht standardisierter Versicherungsbedingungen in einer Valorenversicherung. Die Rechtssache hat deshalb weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (das oben erwähnte Urteil des LG Hamburg ist nicht rechtskräftig, sondern befindet sich im Berufungsverfahren) eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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