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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 05.02.2009
Aktenzeichen: 8 U 186/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 311 Abs. 3
1. Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat bzgl. der sog. Sachwalterhaftung keine Änderung der bestehenden Praxis, sondern nur deren Kodifikation beabsichtigt (§ 311 Abs. 3 BGB).

2. Der Umstand, dass eine Mehrzahl von Versicherungsverträgen vermittelt wurde, genügt für eine Eigenhaftung des Agenten grundsätzlich nicht.


Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

8 U 186/08

Verkündet am 5. Februar 2009

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht G., den Richter am Oberlandesgericht Dr. K. und den Richter am Oberlandesgericht Dr. D. für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. August 2008 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Rückzahlung von Beiträgen zu mehreren Versicherungsverträgen in Anspruch.

Die Klägerin beantragte zwischen August 2003 und Dezember 2004, jeweils vermittelt durch den Beklagten zu 2 als Versicherungsagenten, den Abschluss einer Kapitallebensversicherung zzgl. BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung sowie mehrerer fondsgebundener Lebensversicherungen.

Sämtliche Vertragsverhältnisse sind durch die Klägerin mittlerweile gekündigt. Auf die Versicherungen zahlte sie insgesamt Beiträge in Höhe von 5.987,31 EUR. Diesen Betrag verlangt sie mit ihrer Klage zurückerstattet.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe den Beklagten zu 2 ausdrücklich darum gebeten, dass ein Vertrag abgeschlossen werde, in dem garantiert werde, dass die eingezahlten Beiträge jederzeit verfügbar seien. Dies sei nicht der Fall gewesen. Zum Schadensersatz seien die Beklagten auch verpflichtet, weil zum Abschluss von Lebensversicherungsverträgen in einer geradezu astronomischen Menge geraten worden sei. Eine Aufklärung, auch nach dem Wertpapierhandelsgesetz, sei nicht erfolgt.

Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2008 die Zeugin S., die Mutter der Klägerin, vernommen sowie die Klägerin und den Beklagten zu 2 persönlich angehört.

Das Landgericht hat sodann die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Beklagte zu 1 hafte zwar grundsätzlich für den Beklagten zu 2 als ihren Versicherungsagenten. Dass der Beklagte zu 2 fälschlich erklärt habe, Beiträge seien jederzeit rückforderbar, habe die Klägerin aber nicht hinreichend dargelegt bzw. nicht bewiesen. Hinsichtlich der Kapitallebensversicherung habe die Klägerin schon keine fehlerhaften Auskünfte behauptet. Hinsichtlich der fondsgebundenen Lebensversicherungen sei weder durch die Vernehmung der Zeugin noch durch die Anhörung der Parteien eine Falschauskunft bewiesen worden. Das Wertpapierhandelsgesetz sei nicht anwendbar. Der Abschluss von fünf Fondslebensversicherungen bedeute für sich genommen noch keine Pflichtverletzung.

Ein Anspruch gegen den Beklagten zu 2 scheide mangels Pflichtverletzung aus. Überdies seien die besonderen Voraussetzungen dieses Anspruchs nicht ansatzweise dargelegt. dass der Beklagte zu 2 in besonderem Maße Vertrauen in Anspruch genommen habe, sei nicht dargelegt, allein der Abschluss von mehreren Versicherungsverträgen genüge dafür nicht. Auch habe der Beklagte zu 2 kein besonderes wirtschaftliches Eigeninteresse gehabt. das Provisionsinteresse reiche nicht aus.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Zahlungsantrages.

Die Beweiswürdigung sei fehlerhaft vorgenommen worden. Insbesondere seien die Angaben des Beklagten zu 2 außer Acht geblieben. Ausweislich des Terminsprotokolls habe der Beklagte zu 2 von einer Maximalgarantie bzw. einer Beitragsgarantie gesprochen, was die Klägerin so verstanden habe, dass eben jedenfalls die Rückzahlung der eingezahlten Beiträge in jedem Fall garantiert sei. Die Klägerin habe dies auch in dieser Weise verstehen dürfen. Die Rückgewähr der Prämien im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrages habe die Beklagte zu 1 damit zugesichert. Auch die Zeugin habe die Garantie einer Rückerstattung bestätigt.

Ein Aufklärungs- und Beratungsfehler liege auch darin, dass der Beklagte zu 2 gegenüber der Klägerin keine schriftlichen Angaben zur Höhe der garantierten Rückkaufswerte im Fall einer Kündigung gemacht habe, wozu die Beklagten aber gemäß § 10 a Nr. 2 d VAG verpflichtet gewesen wären. Hätte die Klägerin gewusst, dass im Fall einer vorzeitigen Beendigung der Verträge die von ihr geleisteten Prämien nicht erstattet würden, hätte sie die Versicherungsverträge nicht abgeschlossen.

Der Beklagte zu 2 habe sehr wohl besonderes Vertrauen in Anspruch genommen, indem er immer wieder, und zwar innerhalb von 16 Monaten, fünf Versicherungsverträge mit der Klägerin abgeschlossen habe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Verden, Geschäfts-Nr. 8 O 109/08, verkündet am 20. August 2008, aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 5.987,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 16. November 2007 sowie Nebenkosten in Höhe von 546,69 EUR zu zahlen.

Die Beklagte zu 1 beantragt,

die Berufung kostenfällig zurückzuweisen.

Der Beklagte zu 2 beantragt,

die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, das der Beklagte zu 2 verteidigt, zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil.

Hinsichtlich des Vortrags zu § 10 a VAG rügt die Beklagte zu 1 Verspätung. Die Pflicht, Angaben zu Rückkaufswerten zu machen, bezöge sich ohnehin nur auf eine Kapitallebensversicherung, nicht auf fondsgebundene Lebensversicherungen.

Der Beklagte zu 2 rügt ebenfalls Verspätung und sieht die Verpflichtungen nach § 10 a VAG als erfüllt an. Ein besonderes Vertrauensverhältnis habe zwischen ihm und der Klägerin nicht bestanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen, das angefochtene Urteil sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 1. Alternative, 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1, 2. Alternative ZPO).

A) Haftung der Beklagten zu 1

1. Zwar hat die Klägerin ausweislich der Klagschrift die Auffassung vertreten, ihre Zahlung auf die Lebensversicherungsverträge sei rechtsgrundlos erfolgt. Dass die Verträge nichtig wären oder aus sonstigen Gründen der Rechtsgrund für die Zahlungen der Klägerin von Anfang an gefehlt hätte oder aber später weggefallen wäre, ist nicht ersichtlich. Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil die §§ 280, 278, 249 BGB ausdrücklich als einzige in Betracht kommende Anspruchsgrundlage bezeichnet. Die Klägerin wehrt sich dagegen nicht. von einem Rechtsgrund bzw. dem Fehlen eines solchen ist in der Berufungsbegründung nicht mehr die Rede.

2. Zutreffend ist das Landgericht im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass Schadensersatzansprüche nicht bestehen. Die Klägerin hat jedenfalls nicht bewiesen, dass der Beklagte zu 2 Aufklärungs- und/oder Beratungspflichten verletzt hat.

a) aa) Soweit das Landgericht im angefochtenen Urteil festgestellt hat, dass fehlerhafte Auskünfte des Beklagten zu 2 hinsichtlich der von der Klägerin zuerst beantragten Kapitallebensversicherung mit BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung nicht behauptet und solche auch nicht ersichtlich seien, begegnet dies keinen Bedenken. Der Vortrag der Klägerin, der Beklagte zu 2 habe erklärt und zugesichert, die eingezahlten Beträge könnten jederzeit zurückgefordert werden, betrifft dies nur die fondsgebundenen Lebensversicherungen (S. 2 der Klagschrift). Soweit die Klägerin die Auffassung vertreten hat (S. 2 des Schriftsatzes vom 29. Mai 2008), die Rückerstattungspflicht erstrecke sich auch auf die Leistungen der Klägerin auf die Kapitallebensversicherung, hat sie dies mit dem Umstand begründet, dass sie infolge der "undurchsichtigen Praktiken" der Beklagten jegliches Vertrauen in die weitere Zusammenarbeit verloren habe. Das ist, worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat und die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung auch nicht mehr eingeht, kein substantiierter und subsumtionsfähiger Vortrag.

bb) Aufklärungs- und/oder Beratungsfehler hat die Klägerin nicht bewiesen. Entgegen ihrer Auffassung ist die Beweiswürdigung des Landgerichts im angefochtenen Urteil nicht fehlerhaft.

Das Landgericht hat die Mutter der Klägerin als Zeugin vernommen. Anlass, die Beweisaufnahme zu wiederholen, hat der Senat nicht. § 398 ZPO stellt es in das Ermessen des Rechtsmittelgerichts, ob es einen im ersten Rechtszug gehörten Zeugen erneut vernimmt. Nur ausnahmsweise muss eine Wiederholung der Beweisaufnahme erfolgen, vor allem dann, wenn die erste Vernehmung verfahrensrechtlich fehlerhaft war, die Beweiswürdigung der ersten Instanz völlig ungenügend war oder das Rechtsmittelgericht die Aussage eines Zeugen anders würdigen will. Keine dieser Voraussetzungen liegt im vorliegenden Fall vor. Nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass das Landgericht davon ausgegangen ist, dass die Zeugin keine hinreichenden Angaben machen konnte. Es hat dabei nicht verkannt, dass die Zeugin zu Beginn ihrer Vernehmung die Beweisfrage - kurz - bejaht hat ("Ja, das habe ich mitbekommen."). Schließlich aber musste die Zeugin einräumen, sich nicht näher zu erinnern. Sie habe nur einmal gehört, dass die Beträge jederzeit zurückgefordert werden könnten. Was es damit genau auf sich hatte, konnte die Zeugin aber nicht sagen. Sie war nach eigenem Bekunden auch nicht während der gesamten Dauer des Gespräches anwesend, sondern nur für "vielleicht 10 Minuten". Zwar will die Zeugin mitbekommen haben, dass der Beklagte zu 2 gesagt habe, "dass das Geld jederzeit zur Verfügung steht". Dies bedeutet, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, aber nicht sicher, dass Beiträge rückforderbar sind. Das Landgericht hat dazu zutreffend ausgeführt, dies könne sich auch auf die übliche Konstellation der Kündigung von Lebensversicherungsverträgen und Rückzahlung des Rückkaufswertes beziehen.

Auch die Anhörung der Klägerin und des Beklagten zu 2 ist vom Landgericht gewürdigt worden. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich für sie auch nichts daraus, dass der Beklagte zu 2, der in Abrede genommen hat erklärt zu haben, die Beträge könnten jederzeit zurückgefordert werden, hinsichtlich der fondsgebundenen Lebensversicherungen eingeräumt hat, die Begriffe Maximalgarantie und Beitragsgarantie verwendet zu haben. Allein aus der Verwendung dieser Begriffe ergibt sich aber nicht der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch. Sie trägt in ihrer Berufungsbegründung dazu auch nur vor, diese Begriffe so verstanden zu haben, dass damit die Rückzahlung der von ihr eingezahlten Beträge in jedem Fall garantiert sei. Die Beklagte zu 1 hat unter Vorlage der Anlage B 3 (Bl. 81) ausgeführt, dass die Begriffe nur Leistungen im Erlebnisfall betreffen. Das hat die Klägerin auch nicht in Zweifel gezogen. Dass ihre Fehlvorstellung über den Inhalt der Begriffe den Beklagten anzulasten wäre, ist nicht ersichtlich. Es lässt sich nicht einmal sagen, dass die Begriffe so gewählt sind, dass die von der Klägerin nunmehr behauptete Fehlvorstellung naheliegend wäre. Es kommt zwar auch noch eine Haftung der Beklagten deswegen in Betracht, weil sie die Fehlvorstellung der Klägerin nicht ausgeräumt haben. Eine solche Haftung würde aber mindestens voraussetzen, dass den Beklagten bekannt oder jedenfalls erkennbar gewesen wäre, dass die Klägerin einer solchen Fehlvorstellung, wie sie sie behauptet hat, unterlegen war. Diese Erkennbarkeit freilich ist weder ersichtlich noch konkret vorgetragen.

b) Den Vortrag zu einer Pflichtverletzung der Beklagten wegen Nichtbeachtung des § 10 a VAG hat die Klägerin erstmals in ihrer Berufungsbegründung gehalten. Dabei ist nicht ersichtlich, dass ein Fall des § 531 Abs. 2 ZPO vorläge und dieser Vortrag in der Berufungsinstanz noch zuzulassen wäre. Unstreitig ist die Behauptung, der Klägerin seien keine oder nicht ausreichende schriftliche Angaben gemacht worden, nicht.

Davon ganz abgesehen betrifft der Vorwurf des Fehlens schriftlicher Angaben zur Höhe der garantierten Rückkaufswerte ohnehin nicht die fondsgebundenen Lebensversicherungen, sondern allein die von der Klägerin zuerst abgeschlossene Kapitallebensversicherung. Für fondsgebundene Versicherungen gilt Abschnitt I Nr. 2 e) der Anlage Teil D zu § 10 a VAG, wonach (nur) Angaben über den der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte zu machen sind, damit der Versicherungsinteressent vor Abschluss des Vertrages in die Lage versetzt wird, wie im Falle der Beteiligung an einem gewöhnlichen Investmentfonds Chancen und Risiken des Geschäfts abzuschätzen (vgl. PrölssPräve, VAG, 12. Aufl., Rn. 27 zu § 10 a).

3. Das Landgericht hat darauf hingewiesen, dass das Wertpapierhandelsgesetz nicht einschlägig ist. Das trifft zu, die Vermittlung von fondsgebundenen Lebensversicherungen fällt nicht unter § 1 WpHG (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 2004, 999). Dagegen wendet sich die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung auch nicht.

B) Haftung des Beklagten zu 2

Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 scheiden schon deshalb aus, weil - wie oben unter A. 2. ausgeführt - Pflichtverletzungen des Beklagten zu 2 nicht festgestellt werden können.

Davon abgesehen fehlt es ohnehin an den Voraussetzungen einer persönlichen Haftung des Beklagten zu 2. Nach § 311 Abs. 3 Satz 1 BGB kann ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB auch zu Personen entstehen, die - wie hier der Beklagte zu 2 - nicht selbst Vertragsparteien werden sollen. Satz 2 der Vorschrift fügt hinzu, dass ein solches Schuldverhältnis (also ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB im Verhältnis zu Dritten) insbesondere entsteht, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst. Angesprochen sind damit insbesondere die Fälle der Sachwalterhaftung (vgl. BTDrs. 14/6040, S. 163). In diesem Zusammenhang haben die Gesetzesverfasser (ebenda), die ersichtlich keine Änderung der bisherigen Praxis, sondern nur deren Kodifikation beabsichtigten (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, Rn. 9 vor § 48), Bezug genommen auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 1991 (NJWRR 1991, 1241, 1242), in dem der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, für die Eigenhaftung eines Vertreters unter dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens genüge es nicht, dass der Vertragspartner dem Verhandelnden lediglich besonderes Vertrauen entgegenbringe. der Vertreter müsse vielmehr durch sein Verhalten Einfluss auf die Entscheidung des anderen nehmen, indem er eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts biete. Damit ist klargestellt, dass der Vertreter nur ausnahmsweise selbst haften soll und dass an seine Haftung strenge Voraussetzungen zu knüpfen sind. Dabei genügt es nicht, wenn die Klägerin vorträgt, sie habe dem Beklagten zu 2 besonderes persönliches Vertrauen entgegengebracht. Sie führt dafür aber nur die Vielzahl der Verträge an, was Anlass zu der Bemerkung gibt, dass das Vertrauendürfen in diesem Sinne ein normatives ist (vgl. Fikentscher, Schuldrecht, 8. Aufl., Rn. 163), und es auf die persönliche Bewertung der Vertragspartei allein nicht ankommt.

Für die Übernahme einer selbständigen Garantie durch den Beklagten zu 2 gibt es keine Anhaltspunkte.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Anlass, die Revision zuzulassen, hat der Senat nicht, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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