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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 05.03.2009
Aktenzeichen: 8 U 193/08
Rechtsgebiete: AUB 2000


Vorschriften:

AUB 2000 Ziff. 2.1.1.1
Ziff. 2.1.1.1 AUB 2000 - Frist bezüglich Feststellung und Geltendmachung der Invalidität - dürfte entgegen den Bedenken OLG Hamm, VersR 2008, 811, wirksam sein.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

8 U 193/08

Verkündet am 5. März 2009

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht G., den Richter am Oberlandesgericht Dr. K. und den Richter am Landgericht S. für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 16. September 2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf seine Kosten zurückgewiesen

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Unfallversicherung - wegen eines behaupteten Unfalls seiner mitversicherten Ehefrau am 04.05.2005 - auf Zahlung von Krankentagegeld, Genesungsgeld und einer Invaliditätssumme in Anspruch.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten gemäß Nachtrag zum Versicherungsschein vom 04.06.2002 (Bl. 4 ff. d. A., unvollständig vorgelegt, S. 2 u. 3 fehlen) eine FamilienUnfallversicherung. Dieser lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung (AUB 2000) der Beklagten zugrunde (s. erstinstanzlicher Tatbestand, Bl. 133 d. A.). Zu den versicherten Personen gehört neben dem Kläger auch seine Ehefrau. Die Versicherungssumme für Invalidität beträgt für den Kläger 60.000, EUR, für seine Ehefrau jedoch nur 40.000, EUR. Für das Krankenhaustagegeld und das Genesungsgeld beträgt die Versicherungssumme jeweils 30, EUR.

Die Ehefrau des Klägers, Frau I. K., ist seit Mai 2000 in ärztlicher Behandlung wegen primärchronischer Polyarthritis, einer chronischen, unterschiedlich progredient verlaufenden entzündlichen destruierenden Gelenkerkrankung mit Beteiligung aller Gelenkstrukturen. Am 04.05.2005 erlitt sie beiderseits einen Riss der Kniescheibenbänder (ligamentum patellae), als sie auf einem Bürgersteig ging.

Der Kläger meldete der Beklagten mit Schadenanzeige vom 11.05.2005 einen Unfall (Anlage B6, AB). In der Schilderung des Unfallhergangs heißt es, Frau K. sei den Bürgersteig entlang gegangen, dabei ins Stolpern gekommen und auf die Knie gestürzt.

Mit ärztlicher Bescheinigung vom 11.07.2005 (Anlage B5, AB) erklärte der behandelnde Arzt des Krankenhauses, Dr. K., zu dem KniescheibenbänderAbriss, es habe kein Unfall stattgefunden, es handele sich um Spontanrupturen bei Polyarthritis (PcP). Mit Schreiben vom 20.09.2005 (Anlage B7, AB) meldete sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers (unter Vorlage einer von dem Kläger erteilten Vollmacht "wegen Krankenhaustagegeld") bei der Beklagten und erklärte, er stelle ausdrücklich fest, dass die Ehefrau des Klägers entgegen der ärztlichen Bescheinigung von Dr. K. einen Unfall erlitten habe.

Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 17.07.2006 (Bl. 8 d. A.) Leistungen aus der Unfallversicherung ab, da der behandelnde Arzt Dr. K. keine unfallbedingten Verletzungen festgestellt habe. Dabei nahm die Beklagte Bezug auf einen ärztlichen Bericht von Dr. K. vom 10.07.2006 (Anlage B4, AB), wonach die Ehefrau des Klägers auf der Straße zusammengesackt sei, keine Unfallverletzungen vorgelegen hätten und es sich um eine spontane Ruptur der lig. patellae beiderseits bei schwerer chronischer Polyarthritis handele.

In einer von dem Facharzt für innere Medizin Dr. T. verfassten "ärztlichen Bescheinigung vom 21.08.2006 zur Vorlage bei der Unfallversicherung" (Bl. 7 d. A.) wird erklärt, es sei im Mai 2005 zu einer Ruptur beider Kreuzbänder gekommen. Die Erwerbsunfähigkeit habe vom Unfalltag bis zum 31.12.2005 100 %, vom 01.01.2006 bis zum 31.03.2006 80 %, vom 01.04. bis 30.06.2006 50 % und seitdem 30 % betragen. Der Befund am 16.08.2006 habe eine noch leichtgradige Einschränkung der Beweglichkeit ergeben, Knien sei nicht möglich, die landwirtschaftliche Tätigkeit könne nur begrenzt aufgenommen werden.

Der Kläger begehrt - ausgehend von einem behaupteten unfallbedingten Invaliditätsgrad von 30 % und einem Invaliditätskapital von 60.000, EUR - die Zahlung einer Invaliditätssumme von 24.000, EUR sowie - für jeweils sieben Tage - Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld von jeweils insgesamt 210, EUR.

Er behauptet hierzu, die Verletzungen seiner Ehefrau seien Folgen eines Unfalls. Sie sei beim Gehen auf einem Bürgersteig gestolpert und gestürzt. Die Gehwegplatten hätten sich im Laufe der Zeit durch Witterungseinflüsse natürlich bewegt, eine sei höher, eine sei tiefer (Bl. 35). Es handele sich nicht um eine glatte Gehwegfläche, auf der ein Stolpern unmöglich sei. Vielmehr sei seine Ehefrau hinter eine Gehwegplatte gehakt, dabei gestolpert, zu Fall gekommen und auf die Knie gestürzt. Es treffe nicht zu, dass sie gegenüber den behandelnden Ärzten des Krankenhauses angegeben habe, sie sei auf der Straße zusammengesackt. Dr. K. habe sie erst bei einer Visite nach 2 oder 3 Tagen kennengelernt. Es sei nicht nachvollziehbar, wie Dr. K. zu der Feststellung gekommen sei, dass es nicht zu einem Unfall gekommen sei. Offenbar habe er dies laienhaft aus seiner medizinischen Sicht ohne Kenntnis des juristischen Hintergrundes eingeschätzt. Eine spontane Ruptur der Kniescheibenbänder beiderseits sei völlig unwahrscheinlich. Der Sturz lasse sich nur durch Unebenheiten auf dem Fußweg erklären. Eine solche Spontanruptur könne auch bei einem Sturz eintreten.

Die Ansprüche habe er - was die Beklagte nicht bestreitet - innerhalb der Fristen angemeldet. Die Beklagte könne nicht damit gehört werden, dass die Voraussetzungen von Ziff. 2.1.1.1 AUB nicht erfüllt seien. Dr. T. habe entsprechende Feststellungen getroffen und könne bezeugen, dass die Invalidität innerhalb der Fristen der AUB 2000 eingetreten sei.

Der Kläger hat beantragt (Bl. 1 d. A.),

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 24.420,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, weitere 540,44 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt (Bl. 19 d. A.),

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte nimmt das Vorliegen eines Unfalls in Abrede. Bei der Verletzung handele es sich nicht um Unfallfolgen, sondern - wie sich auch aus dem Schreiben von Dr. K. vom 08.05.2008 (Bl. 101 f. d. A.) ergebe - um eine spontane Ruptur der Kniescheibenbänder beiderseits bei schwerer chronischer Polyarthritis. Die Ehefrau des Klägers habe am Tag des Vorfalls gegenüber den behandelnden Ärzten des Krankenhauses - Dr. K. bzw. Dr. A. - angegeben, dass sie auf der Straße zusammengesackt sei. Der Riss der Kniescheibenbänder sei für einen Sturz auch absolut untypisch.

Darüber hinaus sei die angebliche Invalidität auch nicht gemäß Ziff. 2.1.1.1. AUB 2000 innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt worden. Dr. T. habe nicht festgestellt, dass die Ruptur auf einem Unfall beruhe. Er habe lediglich festgestellt, dass es zu einer Ruptur beider Kreuzbänder gekommen sei. Sie bestreite, dass die Invalidität innerhalb eines Jahres eingetreten sei.

Das Landgericht hat zunächst gemäß Beweisbeschluss vom 24.07.2007 (Bl. 39 d. A.) Beweis dazu erhoben, ob und gegebenenfalls wie die Ehefrau des Klägers am 04.05.2005 stürzte und was dafür ursächlich war. Hierzu ist die Ehefrau des Klägers als Zeugin vernommen worden. Diese hat bekundet (Bl. 77 f. d. A.), sie sei auf dem Bürgersteig, der in dem Bereich sehr uneben sei, gestolpert und nach vorne gefallen. Sie vermute, dass sie über einen hoch stehenden Pflasterstein gestolpert sei. Dass ein Stein hoch stand, habe sie nicht gesehen, sie wisse nur, dass der Fußweg uneben gewesen sei. Nach dem Unfall habe sie gesehen, dass Pflastersteine dort hoch gestanden hätten. Sie wisse ganz genau, dass sie ins Stolpern gekommen sei. Die zunächst beabsichtigte weitere Beweisaufnahme - Vernehmung von Dr. K. und Dr. A. (Bl. 85) - hat das Landgericht dann nicht mehr durchgeführt.

Mit Urteil vom 16. September 2008 (Bl. 132 ff. d. A.) hat das Landgericht Hannover die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob die mitversicherte Ehefrau des Klägers Verletzungen im Sinne der Versicherungsbedingungen erlitten habe. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf eine Invaliditätsentschädigung, Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld zu. Er habe die möglicherweise aufgrund eines Unfalls eingetretene Invalidität nicht rechtzeitig geltend gemacht. Es fehle an einer ärztlichen Feststellung der Invalidität gemäß § 7 Ziff. 1 Abs. 1 S. 1 AUB 2000. Die ärztliche Bescheinigung von Dr. T. vom 21.08.2006 liege außerhalb der 15-Monats-Frist. Der Arzt habe lediglich festgestellt, dass es zu einer Ruptur der Kreuzbänder gekommen sei, ohne dort eine Ursache zu benennen. Die ärztliche Invaliditätsfeststellung sei schriftlich zu treffen. Dem Beweisangebot des Klägers, Dr. T. als Zeugen zu vernehmen, müsse nicht nachgegangen werden. Gründe, die die Beklagte daran hinderten, sich auf den Fristablauf zu berufen, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Eines besonderen Hinweises der Beklagten auf die Frist habe es nicht bedurft. Das Berufen auf den Fristablauf sei auch nicht treuwidrig. Von einer dauernden Beeinträchtigung habe die Beklagte aufgrund der vorgelegten Atteste nicht ausgehen können.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der die Klage in vollem Umfang weiterverfolgt (Bl. 150 d. A.). Zur Begründung führt er aus, da das Landgericht zunächst eine Beweisaufnahme zu dem Unfall seiner Ehefrau erhoben habe, könne das Landgericht nicht damit gehört werden, dass die Klage wegen Versäumung der 15-Monats-Frist zur ärztlichen Feststellung der Invalidität unbegründet sei. Das Landgericht hätte sich fragen müssen, ob überhaupt die Bestimmungen der AUB Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen geworden seien. Entsprechend der Rechtsprechung zum Werkvertragsrecht kämen die allgemeinen Versicherungsbedingungen nur dann zur Anwendung, wenn diese ihm auch überreicht, inhaltlich erörtert und ausdrücklich zum Gegenstand des Vertrages gemacht worden seien. Die Beklagte möge darlegen, wann die AUB ihm gegenüber eingeführt, erläutert und umfangreich besprochen worden seien und er über seine Pflichten aufgeklärt worden sei. Wenn dies nicht erfolgt sei, müsse man sich an den reinen Vertragstext halten, aus dem sich die 15-Monats-Frist nicht ergebe. Darüber hinaus sei die ärztliche Bescheinigung vom 21.08.2006 innerhalb der 15-monatigen Frist erfolgt. Dass die Bescheinigung außerhalb der 15-Monats-Frist liege, treffe nicht zu, wenn man einmal nachrechne. Das Landgericht könne auch nicht damit gehört werden, dass seinem Beweisangebot - Vernehmung von Dr. T. - nicht nachzugehen sei. Es entziehe sich seiner Kenntnis, warum eine ärztliche schriftliche Feststellung nicht vorhanden sein solle.

Die Beklagte, die Zurückweisung der Berufung beantragt (Bl. 164 d. A.), ist der Ansicht, die Berufung sei bereits unzulässig, da der Kläger keine Rechtsverletzung rüge, und verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

II.

Die Berufung ist zulässig. Die Berufungsbegründung genügt entgegen der Ansicht der Beklagten noch den formellen Anforderungen des § 520 ZPO. Insoweit ist es ausreichend, wenn die Berufungsbegründung sich in ausreichender Weise mit einem der in § 520 Nr. 2 - 4 ZPO genannten Berufungsgründe auseinandersetzt (Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 520 Rdnr. 27). Zwar sind die Angriffe gegen das erstinstanzliche Urteil in Teilen nicht nachvollziehbar. Nicht verständlich sind insbesondere die Ausführungen, das Landgericht könne damit, dass die Klage wegen Versäumung der 15-Monats-Frist zur ärztlichen Feststellung unbegründet sei, nicht gehört werden, und die zu dem Unfall vom 04.05.2005 erteilte Bescheinigung vom 21.08.2006 liege in der 15-Monats-Frist, wenn man einmal nachrechne. Ein den formellen Anforderungen des § 520 ZPO genügender Angriff ist jedoch gegeben, soweit der Kläger rügt, das Landgericht habe seiner Entscheidung zu Unrecht die AUB zugrundegelegt, obwohl die Beklagte nicht dargelegt habe, dass diese Versicherungsbedingungen ihm gegenüber eingeführt, erläutert und umfangreich besprochen worden seien. Damit wird eine entscheidungserhebliche Rechtsverletzung i. S. d. § 530 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO geltend gemacht.

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht - im Ergebnis - weder auf einem Rechtsfehler (§§ 513 Abs. 1, 1. Alt., 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO).

Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß §§ 1 Abs. 1 S. 1, 49 VVG a. F. i. V. m. Ziff. 2.1, 2.5 und 2.6 AUB 2000 kein Anspruch auf Zahlung von Krankenhaustage und Genesungsgeld in Höhe von insgesamt 210, EUR sowie einer Invaliditätsleistung von 24.000, EUR zu.

1. Das erstinstanzliche Urteil enthält - nicht nachvollziehbar - keine Begründung dafür, dass die Klage auch in Bezug auf die geltend gemachten Krankentagegelder und Invaliditätsgelder abgewiesen worden ist. In den Entscheidungsgründen ist lediglich festgestellt worden, dass auch insoweit kein Anspruch bestehe, während sich die folgenden Ausführungen lediglich auf die beanspruchte Invaliditätsleistung beziehen.

Ein Anspruch auf Krankentagegeld und Genesungsgeld kommt deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nicht den ihm obliegenden Beweis erbracht hat, dass die Bänderrisse seiner Ehefrau auf einen Unfall im Sinne von Ziff. 1.3, 1.4 AUB 2000 zurückzuführen sind.

a) Ein Unfall liegt gemäß Ziff. 1.3 AUB 2000 vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Grundsätzlich muss es sich hierbei um ein Einwirken der Außenwelt (Person oder Sache) in der Form eines Zusammenstoßes auf den Körper des Verletzten handeln. Zwar können auch Eigenbewegungen des Versicherten einen Unfall bewirken, wenn sie die Gesundheitsbeschädigung zusammen mit einer äußeren Einwirkung ausgelöst haben (Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 1 AUB 94 Rdnr. 7). Das kann etwa gegeben sein beim Sturz gegen ein nicht oder zu spät gesehenes Hindernis, Umknicken des Fußes an einer Bordsteinkante (OLG Hamm VersR 1976, 336) oder infolge einer Bodenunebenheit (LG Göttingen r+s 1991, 251) sowie infolge stumpfen Hallenbodens beim Handballspielen (OLG München r+s 2000, 39). Entscheidende Verletzungsursache muss aber immer der irreguläre Zustand der Außenwelt, nicht dagegen das eigene Ungeschick des Versicherten sein. Entsprechend fehlt die Unfalleigenschaft bei bloß ungeschickten Eigenbewegungen, die als solche ohne Mitwirkung eines äußeren Ereignisses eine Gesundheitsschädigung hervorrufen (Prölss/Martin, a. a. O.. Grimm, AUB, 4. Aufl., § 1 AUB 99 Rdnr. 30), z. B. beim Umknicken des Fußes auf normalem Boden (LG Freiburg r+s 2003, 254), Hüpfen, Drehen und Stolpern beim Tanzen (OLG Köln r+s 2002, 482), tanztypischen Ausfallschritt und Drehbewegungen (LG Köln r+s 2002, 350), Umknicken des Fußes beim Aussteigen aus dem Auto (OLG Düsseldorf r+s 1999, 296), Umknicken des Fußes beim Treppensteigen (OLG Köln r+s 1992, 105). Anderenfalls wäre jede Verletzung bei Bewegungen, insbesondere bei jeder sportlichen oder gymnastischen Betätigung, als Unfall anzusehen. Das ist indessen mit dem Unfallbegriff nicht zu vereinbaren, wie sich auch aus einem Umkehrschluss zu Ziff. 1.4 AUB 2000 ergibt. Hiernach sind nur bestimmte Eigenbewegungen durch erhöhte Kraftanstrengungen mit im einzelnen bestimmten Verletzungsfolgen als Unfall anzusehen. Dieser Unfallfiktion bedürfte es nicht, wenn bereits jede Verletzung durch ungeschickte Eigenbewegungen als Unfall anzusehen wären (Urteil des Senats vom 15.01.2009, Az. 8 U 131/08, veröffentlicht bei Juris).

Ein Unfall im Sinne der AUB 2000 wäre nicht gegeben, wenn die Ehefrau des Klägers - wie von der Beklagten aufgrund der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen behauptet - ohne äußerliche Einwirkungen eine krankheitsbedingte Spontanruptur erlitten und erst deshalb gestürzt wäre. Aber auch auf der Grundlage der Behauptung des Klägers, eine Spontanruptur beider Bänder sei völlig unwahrscheinlich, vielmehr seien die Bänderrisse Folge eines Sturzes gewesen, ergibt sich bereits aus der durch das Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme, dass ein Unfall im Sinne der AUB 2000 nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann. Die Ehefrau des Klägers, die als einzige Zeugin zu ihrem behaupteten Sturz benannt worden ist, hat nicht sicher sagen können, dass sie aufgrund einer Bodenunebenheit gestürzt ist. Die Zeugin hat lediglich bekundet, sie sei etwas schneller unterwegs gewesen und auf dem Bürgersteig, der in dem Bereich sehr uneben sei, gestolpert. Die Zeugin konnte aber nicht sicher sagen, dass Ursache ihres Stolperns eine Bodenunebenheit war. Vielmehr hat sie ausweislich des Protokolls lediglich vermutet, dass sie über einen hoch stehenden Stein gestolpert sei. Dass gerade die Bodenunebenheiten, zu deren Ausmaß und Beschaffenheit der Kläger nicht näher vorgetragen hat, Ursache des Sturzes waren, kann auch nicht im Wege eines Anscheinsbeweises vermutet werden. Zwar könnte - in entsprechender Anwendung der zu Verkehrssicherungspflichtverletzungen ergangenen Rechtsprechung (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl. 2009, § 823 Rdnr. 54) - im Wege des Anscheinsbeweises vermutet werden, dass eine vorhandene Bodenunebenheit Ursache des Sturzes war, wenn sich der Bürgersteig in einem verkehrswidrigen Zustand befunden hätte. Einen verkehrswidrigen Zustand des Bürgersteiges hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen. Vielmehr lagen nach seinem Vorbringen allein Höhenunterschiede der Gehwegplatten vor, die sich durch Witterungseinflüsse ergeben hätten. Dass diese Höhenunterschiede das übliche und hinzunehmende Maß überschritten, ist weder dargetan noch ersichtlich.

b) Es liegt auch kein Unfall im Sinne der Unfallfiktion der Ziff. 1.4 AUB 2000 vor. Nach dieser Klausel würde es auch als Unfall gelten, wenn die Bänderrisse durch eine erhöhte Kraftanstrengung der Zeugin K. verursacht wurden. Dies ist ebenfalls weder dargetan noch ersichtlich. Das normale - auch etwas schnellere - Begehen des Bürgersteiges stellt keine erhöhte Kraftanstrengung im Sinne dieser Bestimmung dar. Dass es bei dem Sturz zu einer erhöhten Kraftanstrengung kam, durch die die Bänderrisse erst verursacht wurden, ist ebenfalls nicht vorgetragen. Nach dem Vorbringen des Klägers waren die Bänderrisse vielmehr die unmittelbare Folge des Sturzes. Nach dem Schreiben von Dr. K. vom 08.05.2008 (Bl. 101 f. d. A.), das sich die Beklagte zu eigen gemacht hat, sei Ursache der Bänderrisse eine Bewegung bzw. Belastung des täglichen Lebens. Auch hiernach wäre nicht von einer erhöhten Kraftanstrengung auszugehen.

2. Weil kein Unfall im Sinne von Ziff. 1.3 AUB 2000 festzustellen ist, kann der Kläger auch keine Invaliditätsleistung gemäß Ziff. 2.1 AUB 2000 beanspruchen.

Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf eine Invaliditätsleistung auch deshalb nicht, weil die Frist zur ärztlichen Feststellung der Invalidität gemäß Ziff. 2.1.1.1 AUB 2000 nicht gewahrt ist.

Gemäß Ziff. 2.1.1.1 AUB 2000 muss die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von dem Versicherungsnehmer geltend gemacht worden sein.

a) Die AUB 2000 der Beklagten (Stand August 2001) sind wirksam in den Unfallversicherungsvertrag einbezogen worden.

Ausweislich des Tatbestands des landgerichtlichen Urteils war erstinstanzlich unstreitig, dass dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag die AUB 2000 der Beklagten zugrundeliegen. Die Reichweite dieser mit Bindungswirkung (§ 314 ZPO) getroffenen Feststellung kann jedoch dahingestellt bleiben. Auch wenn dem Kläger die AUB 2000 der Beklagten bei Vertragsschluss nicht übergeben worden sein sollten, sind sie jedenfalls gemäß § 5a Abs. 1, Abs. 2 S. 4 VVG Vertragsbestandteil geworden, da der Kläger der Geltung dieser in dem Versicherungsschein genannten Versicherungsbedingungen nicht innerhalb eines Jahres nach Zahlung der ersten Prämie widersprochen hat. Entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung ist die wirksame Einbeziehung nicht von weiteren Voraussetzungen - etwa einer Erläuterung, umfangreichen Besprechung oder der Aufklärung über Pflichten - abhängig. Für diese Ansicht besteht keine gesetzliche Grundlage.

b) Die Regelung der Ziff. 2.1.1.1 S. 2 AUB 2000, durch die - als Anspruchsvoraussetzungen einer Invaliditätsentschädigung - bestimmte Fristen für den Eintritt, die Feststellung und die Geltendmachung der Invalidität gesetzt werden, ist wirksam. Insbesondere ist kein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB gegeben.

Nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB muss eine Regelung nicht nur aus sich heraus klar und verständlich sein. sie hält einer Inhaltskontrolle auch dann nicht stand, wenn sie an verschiedenen Stellen in den Bedingungen niedergelegt ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind, oder wenn der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdunkelt wird (BGHZ 162, 210 ff. = VersR 2005, 639 f.). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Versicherungsnehmers an, von dem allerdings die aufmerksame Durchsicht der Bedingungen, deren verständige Würdigung und die Berücksichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs erwartet werden kann. jedes eigene Nachdenken kann dem Kunden nicht erspart bleiben. eine Überspannung des Transparenzgebots würde letztlich wieder Intransparenz mit sich bringen (BGH a. a. O.).

Zu entsprechenden Klauseln älterer Fassungen der AUB (AUB 61 / AUB 94) hat der BGH entschieden, dass diese Fristenregelung nicht gegen § 307 BGB verstößt (BGHZ 137, 174 ff.: noch zu § 9 AGBG) und insbesondere auch den Anforderungen des Transparenzgebotes genügt (BGHZ 162, 210 ff.), sodass keine Bedenken gegen ihre Wirksamkeit bestanden.

Die vorliegende Fassung der AUB unterscheidet sich von den durch den BGH beurteilten Fassungen jedoch u. a. darin, dass den Versicherungsbedingungen ein Inhaltsverzeichnis vorangestellt ist, das in "Versicherungsumfang", "Leistungsfall", "Versicherungsbeitrag" und "Weitere Bestimmungen" untergliedert ist, und die Klauseln mit erläuternden Überschriften versehen sind, die zum Teil in Frageform abgefasst sind:

"Versicherungsumfang

1. Was ist versichert?

2. Welche Leistungsarten können vereinbart werden?

2.1. Invaliditätsleistung

...

Leistungsfall

7. Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?

8. Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten?

..."

Die in dem Inhaltsverzeichnis aufgeführten Überschriften der Klauseln finden sich in dem Text der Versicherungsbedingungen wieder. Unter Ziff. 7 folgt der Hinweis: "Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person können wir unsere Leistungen nicht erbringen.", bevor die einzelnen Obliegenheiten aufgeführt werden.

Für die vorliegende Fassung der AUB sind aus diesem Grund durch das OLG Hamm - in einem obiter dictum - Zweifel geäußert worden, ob die Klausel der Nr. 2.1.1.1, zweiter Spiegelstrich, wirksam ist (VersR 2008, 811 f.. s. a. Prölss/ Martin, a. a. O., § 7 Rdnr. 8 AUB 94, die Wirksamkeit der Klausel verneinend). Hierzu hat das OLG Hamm ausgeführt, möglicherweise verstoße die Regelung einer Frist zur ärztlichen Feststellung gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (§ 9 AGBG). Eventuell werde der durchschnittliche Versicherungsnehmer, der sich nach einem Unfall in den Bedingungen darüber informieren möchte, was er zu tun habe, auch bei - freilich gebotener - aufmerksamer Durchsicht der Bedingungen durch das Inhaltsverzeichnis und die Überschriften zu der Annahme verleitet, er habe nach einem Unfall lediglich die Klausel "7. Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?" zu befolgen. Dem stehe jedenfalls der Begriff "Obliegenheiten" nicht entgegen. denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer werde diesen Begriff ebenso mit einer etwaigen Frist für eine von ihm zu besorgende ärztliche Feststellung verbinden wie mit den unter Nr. 7 beschriebenen Verhaltensregeln. Auch gehe es nicht etwa unter Nr. 7 in erster Linie um Regeln, welche den Zweck haben, die Unfallfolgen möglichst zu mindern. Das vorangestellte Inhaltsverzeichnis mit den Überschriften "Der Versicherungsumfang", "2. Welche Leistungsarten können vereinbart werden?", "2.1 Invaliditätsleistung" und "2.2 Unfall-Rente plus Zusatzleistung" lasse den Versicherungsnehmer eher nicht vermuten, dass unter Nr. 2.1 auch eine zu beachtende Frist festgeschrieben ist.

Hieran trifft zu, dass das Augenmerk des Versicherungsnehmers, der nach einem Unfall die Versicherungsbedingungen zur Hand nimmt, um festzustellen, was zu veranlassen ist, durch die nicht gelungene Überschrift zu Ziff. 7 "Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheit)?" zunächst auf seine Obliegenheiten gelenkt wird, ohne dass sich dort ein Hinweis auf die nach dem Unfall als Anspruchsvoraussetzung einer Invaliditätsleistung zu wahrenden Fristen findet. Es würde dem Versicherungsnehmer den Zugang sicherlich erleichtern, wenn sich dort eine weitere Erläuterung finden würde, etwa wie in der Fassung der AUB, über die das Landgericht Dortmund zu entscheiden hatte (Urteil vom 29.05.2008, Az. 2 O 208/07, veröffentlicht bei Juris):

"Nach einem Unfall sind nicht nur die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen (z. B. die Fristen in Ziffer 2.1.1.1) nebst Einschränkungen, Versicherbarkeit und Ausschlüssen (Ziffern 2 ff.) zu prüfen, sondern auch Obliegenheiten zu beachten. denn ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person können wir unsere Leistung nicht erbringen."

Gleichwohl genügen die vorliegenden AUB 2000 der Beklagten insoweit noch den Anforderungen des Transparenzgebotes (so auch OLG Karlsruhe VersR 2005, 1384 f.. OLG Düsseldorf VersR 2006, 1487 f.). Dass die für die Invaliditätsleistung geltende Fristenregelung nicht unter den Obliegenheiten aufgeführt ist, hat seinen Grund darin, dass es sich um eine echte Anspruchsvoraussetzung handelt und die Versicherungsbedingungen deutlich zwischen Anspruchsvoraussetzungen und Obliegenheiten unterscheiden. Diese Regelungstechnik ist nicht zu beanstanden (BGHZ 162, 210 ff.). Von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, der nach einem Unfall meint, es könne eine Invaliditätsleistung in Betracht kommen, kann erwartet werden, dass er bei der gebotenen aufmerksamen Durchsicht der Bedingungen auch die in dem Abschnitt "Versicherungsumfang" unter der Überschrift "2.1 Invaliditätsleistung" aufgeführten Bestimmungen liest. Wie der BGH ausgeführt hat (a. a. O.), kann sich der Versicherungsnehmer die Lektüre dieser Bestimmungen nicht ersparen, wenn er über den Versicherungsschutz, der ihm zusteht, auch nur in groben Zügen informiert sein will. Unter Ziff. 2.1. stößt der Versicherungsnehmer gleich zu Beginn auf die "Voraussetzungen für die Leistung" und findet ohne Weiteres die drucktechnisch sehr übersichtlich aufgeführten Fristen. Von der gebotenen Lektüre wird der Versicherungsnehmer auch nicht dadurch abgehalten, dass die ihn treffenden Obliegenheiten unter der Überschrift "Was ist nach dem Unfall zu beachten?" aufgeführt werden. Wenn der Versicherungsnehmer tatsächlich zuerst diesen Abschnitt liest, wird er sogleich feststellen, dass sich dort keine Regelungen, die sich speziell auf die Invaliditätsleistung beziehen, finden lassen und er den Abschnitt "2.1 Invaliditätsleistung" lesen muss, um sich näher über mögliche Anspruche auf eine Invaliditätsleistung zu informieren. Hierdurch wird kein falscher Eindruck erweckt, dass es genügen könnte, nur den die Obliegenheiten betreffenden Abschnitt zu lesen, um hinreichend über eine mögliche Invaliditätsleistung informiert zu sein.

c) Zur fristgerechten Geltendmachung der Invalidität ist nicht erforderlich, dass bereits ein Anspruch auf Invaliditätsentschädigung geltend gemacht wird. es genügt, wenn fristgerecht gegenüber der Versicherung behauptet wird, es sei Invalidität eingetreten (BGH VersR 1990, 732 f.). Die Geltendmachung der Invalidität muss unter Hinweis speziell auf die Unfallfolgen - körperliche Beschwerden - erfolgen, die zur Invalidität führen. es muss ein bestimmter Dauerschaden bezeichnet werden, der durch bestimmte Symptome gekennzeichnet wird. Die Frist ist nur für die geltend gemachten Symptome gewahrt (Prölss/Martin, a. a. O., § 7 Rdnr. 19 AUB 94). Die bloße Angabe von Verletzungsfolgen - ohne ausdrückliche Geltendmachung der Invalidität - reicht nur aus, wenn diese notwendig zur Invalidität führen (BGH VersR 1987, 1235).

Der Kläger hat hierzu nur vorgetragen, er habe "die Ansprüche" innerhalb der Fristen angemeldet (Bl. 48 d. A.). Da die Beklagte dies aber in keiner Weise bestritten hat, dürfte das Vorbringen des Klägers insoweit noch als ausreichend anzusehen sein.

d) Es fehlt jedoch an einer fristgerecht - binnen 15 Monaten nach dem Unfall, d. h. bis zum 04.08.2006 - erfolgten ärztlichen Feststellung einer unfallbedingten Invalidität. Die vorgelegte Bescheinigung von Dr. T. vom 21.08.2006 genügt weder inhaltlich den Anforderungen, noch ist sie fristgerecht erfolgt.

(aa) An die ärztliche Feststellung der Invalidität sind zwar keine hohen Anforderungen zu stellen. So muss sie sich nicht abschließend zu einem bestimmten Invaliditätsgrad äußern. Die Feststellung der Unfallbedingtheit eines bestimmten Dauerschadens braucht noch nicht einmal richtig zu sein und dem Versicherer auch nicht innerhalb der Frist zuzugehen, sofern sie nur fristgerecht getroffen worden ist. Aus der Invaliditätsfeststellung müssen sich aber die ärztlicherseits dafür angenommene Ursache und die Art ihrer Auswirkungen ergeben. Denn die Invaliditätsbescheinigung soll dem Versicherer Gelegenheit geben, dem geltend gemachten Versicherungsfall nachzugehen und seine Leistungspflicht auf Grundlage der ärztlichen Feststellung zu prüfen. Zugleich soll sie eine Ausgrenzung von Spätschäden ermöglichen, die in der Regel nur schwer abklärbar und überschaubar sind und die der Versicherer deshalb von der Deckung ausnehmen will. Deshalb können nur die in der ärztlichen Invaliditätsfeststellung beschriebenen unfallbedingten Dauerschäden Grundlage des Anspruchs auf Invaliditätsentschädigung sein (BGH VersR 2007, 1114 ff.).

Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung genügt diesen Anforderungen selbst dann nicht, wenn darüber hinweggesehen wird, dass dort von einer Ruptur beider Kreuzbänder die Rede ist, während tatsächlich die Kniescheibenbänder betroffen waren. Zwar dürfte sich der Bescheinigung - wegen der Verwendung des Wortes "Unfalltag" - noch die Ansicht des Arztes entnehmen lassen, dass die Bänderruptur durch einen Unfall verursacht wurde. Der Bescheinigung fehlen jedoch jegliche Ausführungen dazu, dass es sich bei den genannten Einschränkungen um einen Dauerschaden handelt. Aus der Angabe, dass die Erwerbsfähigkeit seit dem 01.07.2006 30 % betrug, lässt sich nicht auf einen Dauerschaden schließen. Vielmehr spricht der Umstand, dass nach den dortigen Angaben die Minderung der Erwerbsfähigkeit kontinuierlich zurückgegangen ist und nur noch eine leichtgradige Einschränkung der Beweglichkeit besteht, gegen die Annahme, dass die bei Erstellung der Bescheinigung noch bestehenden Einschränkungen dauerhaft sind.

(bb) Darüber hinaus ist durch die vorgelegte ärztliche Bescheinigung auch die Frist nicht gewahrt.

Es genügt nicht, dass der behandelnde Arzt die Feststellung in der Frist von 15 Monaten nach dem Unfall getroffen hat. Die ärztliche Feststellung hätte auch in dieser Frist schriftlich niedergelegt werden müssen. Für ältere Fassungen der AUB war streitig, ob die ärztliche Invaliditätsfeststellung schriftlich zu treffen war (vgl. Darstellung des Streitstandes im Senatsurteil vom 22.11.2007, VersR 2008, 670 ff.). In der vorliegenden Fassung der AUB ist jedoch ausdrücklich klargestellt, dass die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall schriftlich zu treffen ist.

Die ärztliche Bescheinigung vom 21.08.2006 wahrt in Bezug auf den Unfall vom 04.05.2005 die 15-Monats-Frist nicht. Wieso sich nach Ansicht des Klägers etwas anderes ergeben sollte, wenn man einmal nachrechnet, ist nicht nachvollziehbar.

(cc) Das Erfordernis fristgerechter ärztlicher Feststellung der Invalidität ist eine Anspruchsvoraussetzung, deren Nichtvorliegen nicht entschuldigt werden kann (BGHZ 165, 167 ff.).

(dd) Die Beklagte ist auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, sich auf den Fristablauf zu berufen.

Das Berufen des Versicherers auf den Ablauf der Frist zur ärztlichen Feststellung kann im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Das ist etwa dann anzunehmen, wenn dem Versicherer ein Belehrungsbedarf des Versicherungsnehmers hinsichtlich der Rechtsfolgen der Fristversäumnis deutlich wird, er aber gleichwohl eine solche Belehrung unterlässt. Davon kann auszugehen sein, wenn der Versicherte Invaliditätsansprüche rechtzeitig geltend macht, seine Angaben oder die von ihm vorgelegten ärztlichen Atteste den Eintritt eines Dauerschadens nahe legen, die erforderliche ärztliche Feststellung der Invalidität aber noch fehlt. Gleiches kommt in Betracht, wenn der Versicherer nach Geltendmachen von Invalidität von sich aus noch innerhalb der Frist zur ärztlichen Feststellung ein ärztliches Gutachten einholt, ohne den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass er unbeschadet dessen selbst für eine fristgerechte ärztliche Feststellung der Invalidität zu sorgen habe (BGHZ 165, 167 ff.).

Einen entsprechenden Tatbestand, der den Einwand der Treuwidrigkeit wegen einer unterlassenen Belehrung begründen könnte, hat der Kläger nicht vorgetragen. Dieser ist auch nicht ersichtlich. Das Berufen auf die nicht fristgerechte ärztliche Invaliditätsfeststellung ist insbesondere auch nicht deshalb als treuwidrig anzusehen, weil die Beklagte bereits mit Schreiben vom 17.07.2006 (Bl. 8 d. A.) - mithin vor Ablauf der 15-Monats-Frist - Leistungen aus der Unfallversicherung mit der Begründung abgelehnt hatte, dass die beiderseitige Ruptur nicht auf ein bedingungsgemäßes Unfallereignis zurückzuführen sei. Wenn der Versicherer seine Leistungspflicht aus einem Gesichtspunkt abgelehnt hat, der in keinem Zusammenhang mit der Einhaltung der Frist für die ärztliche Invaliditätsfeststellung steht, berechtigt dies den Versicherungsnehmer nicht zu der Annahme, dass sich der Versicherer auf das Fehlen einer fristgerechten Feststellung nicht berufen werde (BGHZ 165, 167 ff.). Einer Leistungsablehnung lässt sich im Allgemeinen nicht entnehmen, dass der Versicherer den geltend gemachten Anspruch allein aus den dort angegebenen Gründen für nicht gegeben hält (BGH a. a. O.). Im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte zu der Frage, wie der Anspruch zu beurteilen wäre, wenn sich die in der Leistungsablehnung angegebenen Gründe nicht als zutreffend erweisen sollten, ersichtlich nicht geäußert. dazu war sie auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht verpflichtet (vgl. BGH a. a. O.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Insbesondere gibt die Frage der Wirksamkeit der Fristenregelung der Ziff. 2.1.1.1 - 2. Spiegelstrich - AUB 2000 im Hinblick auf das Transparenzgebot keinen Anlass zur Zulassung der Revision, da die Klage schon mangels Vorliegens eines Unfalls unbegründet ist und die Frage der Wirksamkeit der Klausel mithin nicht mehr entscheidungserheblich ist.

Ende der Entscheidung

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